Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Published On: Donnerstag, 05.05.2022By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 11. April 2022

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 43. Plenarsitzung am 2. Dezember 2021 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Änderung der Leitsätze für Speiseeis

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Berlin, den 11. April 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
E. Bell

Anlage

Änderung der Leitsätze für Speiseeis

Die Neufassung der Leitsätze für Speiseeis vom 29. November 2016
(BAnz AT 19.12.2016 B4, GMBl 2016 S. 1172) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.3 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze werden nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis entsprechend den hygienischen Anforderungen gefertigt.
2.
In Nummer 1.4 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
Für Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich. Diese werden auch in Wortverbindungen als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.2.2.1 werden der erste und der vierte Absatz wie folgt gefasst:
Vanilleeis erhält den Vanillegeschmack ausschließlich durch gemahlene Vanilleschoten, Vanillemark, Vanilleextrakt und/​oder natürliches Vanillearoma. Der Vanillegeschmack ist deutlich wahrnehmbar.
Wird „Vanille“ ausgelobt und/​oder eine Vanillefrucht oder Vanilleblüte abgebildet, werden ausschließlich gemahlene Vanilleschoten, Vanillemark, Vanilleextrakt und/​oder natürliches Vanillearoma eingesetzt.

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1.
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
1 Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/​72, (EWG) Nr. 234/​79, (EG) Nr. 1037/​2001 und (EG) Nr. 1234/​2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
2 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2019.
3.
Fußnote 3 wird wie folgt geändert:
3 Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
4 Verordnung (EG) Nr. 1334/​2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/​91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/​96 und (EG) Nr. 110/​2008 und der Richtlinie 2000/​13/​EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Fußnote 5 wird wie folgt geändert:
5 Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung.

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