Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 47. Plenarsitzung am 1. Juni 2023 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
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Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Eva Bell
Änderung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Die Neufassung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14.01.2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 23/2021 S. 524) wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
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Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:KrebstiereKrebstiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Krustazeen (Tiere des Unterstamms Crustacea). Sie stammen aus Meeres- oder Binnenfischerei beziehungsweise aus Aquakultur in Salz-, Brack- oder Süßwasser.
- 2.
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Nummer 1.1.2 wird wie folgt gefasst:WeichtiereWeichtiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Mollusken (Tiere des Stamms Mollusca). Dazu zählen Muscheln (Bivalvia), Schnecken (Gastropoda) und Kopffüßer (Cephalopoda), z. B. Tintenfische (Kalmare, Sepien, Oktopusse).
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
- 1.
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Fußnote 3 wird wie folgt geändert:3 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Begriffsbestimmungen 3.5 „frische Fischereierzeugnisse“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
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Fußnote 4 wird wie folgt geändert:4 § 1 Absatz 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
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Fußnote 19 wird wie folgt geändert:19 Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
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