Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bekanntmachung
der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil A
Die anliegenden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Änderungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden hiermit bekannt gegeben. Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden.
Der Abschnitt 2 VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) wird geändert.
Der Abschnitt 3 VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) wird geändert.
Die Änderungen zeichnen die geänderten Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) für die Einführung neuer EU-Bekanntmachungsformulare (eForms) nach.
Die Anwendung des Abschnitts 2 VOB/A wird durch einen Verweis in der VgV für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.
Die Anwendung des Abschnitts 3 VOB/A wird durch einen Verweis in der VSVgV für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.
Ein Termin für die Aktualisierung dieses Verweises auf diese Fundstelle des Bundesanzeigers steht noch nicht fest. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird in einem Erlass auf das Inkrafttreten der aktuellen Änderungen der VOB/A Abschnitt 2 und 3 hinweisen. Dieser Erlass wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
Erläuterungen zu den Änderungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.
Die VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.
B II 6 – 70421/2#4
Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Im Auftrag
Cordula Getz
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Hinweise für die Änderungen in der VOB/A
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat Änderungen in der VOB/A beschlossen.
Sie zeichnen die in der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit festgelegten Regelungen zur Nutzung der neuen EU-Bekanntmachungsformulare (eForms) nach.
Die Abschnitte 2 und 3 wurden hierfür vorwiegend redaktionell geändert, für die Nutzung des Datenservice Öffentlicher Einkauf und den Datenstandard eForms wird auf die VgV verwiesen.
Erläuterungen zu den neuen Bekanntmachungsverfahren sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgesehen, der im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden wird.
Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 2
- 1.
-
In § 10a EU Absatz 2 Satz 2 und in § 10b EU Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 12 EU Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt durch „gemäß § 12 EU Absatz 1 Nummer 2“.
- 2.
-
In § 11 EU Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit elektronischen Mitteln“ ersetzt durch „elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf“.
- 3.
-
In § 12 EU wird in der Überschrift „, Ex-Ante-Bekanntmachung“ angefügt.
- 4.
-
In § 12 EU wird in Absatz 1 Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:„In diesem Fall ist die Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 7 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV zu erstellen.“
- 5.
-
§ 12 EU Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
-
Eine Vorinformation nur zu Informationszwecken ist nach den Vorgaben der Spalte 4 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV zu erstellen.“
- 6.
-
§ 12 EU Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf die Ankündigung dieser Veröffentlichung nach den Vorgaben der Spalte 1 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV zu melden.“
- 7.
-
§ 12 EU Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
-
sie muss nach den Vorgaben der Spalte 10 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt werden;“
- 8.
-
§ 12 EU Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
-
Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt und ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.“
- 9.
-
In § 12 EU Absatz 3 Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „; sie kann auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden“ gestrichen.
- 10.
-
In § 12 EU wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV.“
- 11.
-
§ 18 EU Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
-
Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt.“
- 12.
-
In § 18 EU Absatz 4 werden nach dem Wort „elektronisch“ die Wörter „über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf“ eingefügt.
- 13.
-
§ 22 EU Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Änderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.“
Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 3
- 1.
-
In § 10b VS Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 12 VS Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt durch „gemäß § 12 VS Absatz 1 Nummer 2“.
- 2.
-
In § 12 VS wird in der Überschrift „, Ex-Ante-Bekanntmachung“ angefügt.
- 3.
-
In § 12 VS wird in Absatz 1 Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:„In diesem Fall ist die Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 9 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt, zu erstellen.“
- 4.
-
§ 12 VS Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
-
Eine Vorinformation nur zu Informationszwecken ist nach den Vorgaben der Spalte 6 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt, zu erstellen.“
- 5.
-
§ 12 VS Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln oder im Beschafferprofil nach § 11 VS Absatz 2 zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf die Veröffentlichung nach den Vorgaben der Spalte 3 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt, zu melden, Anhang VI der Richtlinie 2009/81/EG ist zu beachten.“
- 6.
-
§ 12 VS Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
-
Die Auftragsbekanntmachungen müssen nach den Vorgaben der Spalte 18 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt, erstellt werden. Wird der Inhalt der Auftragsbekanntmachung nicht auf elektronischem Weg übermittelt, soll er nicht mehr als 650 Wörter umfassen. Auftragsbekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.“
- 7.
-
In § 12 VS Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter „; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden“ gestrichen.
- 8.
-
In § 12 VS Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 ersetzt durch:„Die freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 27 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt.“
- 9.
-
§ 18 VS Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Vergabebekanntmachung ist nach den Vorgaben der Spalte 31 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt, zu erstellen.“
- 10.
-
In § 18 VS Absatz 4 werden nach den Wörtern „– spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung –“ die Wörter „elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf“ eingefügt.
- 11.
-
§ 22 VS Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Änderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt, über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.“
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