Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
der Änderungen des Vertrags
nach § 11 des Transplantationsgesetzes
Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 Absatz 1 des Vertrags nach § 11 TPG und die Anlage zu § 7 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 15. Mai 2020, BAnz AT 15.05.2020 B5) für das Jahr 2021 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 9. Juni 2021 (Az. 312-4090-11/1) rückwirkend zum 1. Januar 2021 gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anlage).
Bonn, den 10. Juli 2021
312-4090-11/6
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
C. Siepmann
„Vereinbarung
zum
DSO-Budget für das Jahr 2021
nach § 7 des Koordinierungsstellenvertrages
gemäß § 11 TPG
zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main
– im Folgenden DSO genannt –
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin
– im Folgenden DKG genannt –
und
der Bundesärztekammer, Berlin
– im Folgenden BÄK genannt –
sowie
dem GKV-Spitzenverband, Berlin
– im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt –
im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln
– im Folgenden PKV genannt –
des Koordinierungsstellenvertrages nach § 11 TPG
DSO-Budget für das Jahr 2021
1 | Organisationspauschale | |
1.1 | Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes (TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers bzw. der Organempfänger. Zur Erfüllung der Anforderungen, die sich für die DSO aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des TPG ergeben, wurde der Stellenplan im Budget 2019 (ab 1. Juli 2019) um zwei Vollkräfte erhöht, die Erhöhung ist zunächst auf zwei Jahre befristet. | |
1.2 | Für das Jahr 2021 werden insgesamt 3 250 Fälle transplantierter Organe unterstellt. | |
1.3 | Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt im Jahr 2021 12 523,00 Euro je transplantiertes Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen: | |
Organisationspauschale
12 313,00 Euro
|
||
Ausgleich für das Jahr 2019
(Schlussausgleich)
210,00 Euro
|
||
Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 50 % der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet. | ||
Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet. | ||
2 | Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ | |
2.1 | Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen. | |
2.2 | Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen: | |
Modul
Vergütung
|
||
Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) | ||
IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal
1 300,00 Euro
|
||
IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal
und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes
800,00 Euro
|
||
Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) | ||
Abbruch während der Intensivstationsphase
wegen Ablehnung
552,00 Euro
|
||
während der Intensivstationsphase
nach Zustimmung
1 657,00 Euro
|
||
Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) | ||
Abbruch im OP
2 355 Euro
|
||
Einorganentnahme
2 691 Euro
|
||
Multiorganentnahme
4 175 Euro
|
||
Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. | ||
Entnahmekrankenhäuser können die Pauschalen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2021 erbracht werden, abrechnen. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ergibt sich aus Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. | ||
2.3 | Für das Jahr 2021 werden bei 3 250 transplantierten Organen folgende Fallzahlen der Module nach Nummer 2.2 unterstellt: | |
Modul | angenommene Fallzahl 2021 |
|
Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) | ||
Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses
mit eigenem Personal
923
|
||
Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses
mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes
411
|
||
Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) | ||
Abbruch während der Intensivstationsphase
wegen Ablehnung
308
|
||
während der Intensivstationsphase
nach Zustimmung
1 067
|
||
Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) | ||
Abbruch im OP
24
|
||
Einorganentnahme
96
|
||
Multiorganentnahme
865
|
||
Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module. | ||
2.4 | Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 und den Kosten der Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.8 ergibt sich für den Zeitraum das Jahr 2021 ein Budget „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ von 22 830 465 Euro. | |
2.5 | Bei 3 250 transplantierten Organen im Jahr 2021 beträgt die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 7 050,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt. | |
Er setzt sich wie folgt zusammen: | ||
Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“
6 841,00 Euro
|
||
Kalkulation
45,00 Euro
|
||
Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle
139,00 Euro
|
||
Ausgleich für das Jahr 2017 (Schlussausgleich)
–38,00 Euro
|
||
Mindererlösausgleich für das Jahr 2019
63,00 Euro
|
||
Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2018 im Budget 2022 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2019 im Budget 2023. | ||
2.6 | Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kosten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100 % ausgeglichen. | |
2.7 | Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Vertragspartner haben die Ergebnisse der Kalkulation in dieser Vereinbarung berücksichtigt. Auch für die kommenden Jahre wurde das InEK beauftragt, die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 145 000,00 Euro werden in die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ eingerechnet. | |
2.8 | Die Leistungen zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA), die im Zusammenhang mit einer möglichen Organspende erbracht werden, sind mit der Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ vergütet. Nimmt das Entnahmekrankenhaus Leistungen des durch die DSO vermittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zusatzuntersuchungen in Anspruch, kann das Entnahmekrankenhaus nur eine um 500 Euro gekürzte Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ abrechnen. Die Leistungen des Konsiliararztes werden über die DSO vergütet. Die Vergütung der persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt. | |
3 | Flugtransportkostenpauschale | |
3.1 | Für das Jahr 2021 werden 875 Flüge für extrarenale Organe (zzt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) unterstellt. | |
3.2 | Die Erstattung der Flugtransportkosten für extrarenale Organe erfolgt für das Jahr 2021 mit einer Pauschale in Höhe von 11 609,00 Euro je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. | |
Diese setzt sich wie folgt zusammen: | ||
Flugtransportpauschale
11 312,00 Euro
|
||
Ausgleich für das Jahr 2019 (Schlussausgleich)
297,00 Euro
|
||
Kosten für „Fehleinsätze“ sind in der Flugtransportpauschale für transplantierte Organe enthalten. „Fehleinsätze“ sind nicht separat abrechenbar. Im Übrigen gilt Nummer 1.1 entsprechend. | ||
Bei Überschreiten der Anzahl von 875 Flügen pro Jahr werden 50 % der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet. | ||
Bei Unterschreiten der Anzahl von 875 Flügen pro Jahr werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet. | ||
4 | Finanzierung des Transplantationsbeauftragten | |
4.1 | Gemäß § 9b TPG haben die Entnahmekrankenhäuser einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Für das Jahr 2021 wird zur Finanzierung der Transplantationsbeauftragten ein Gesamtbetrag von 42 000 000,00 Euro bereitgestellt. | |
Die Transplantationsbeauftragtenpauschale setzt sich wie folgt zusammen: | ||
Transplantationsbeauftragte
12 923,00 Euro
|
||
Ausgleich für das Jahr 2019 (endgültig)
–1 993,00 Euro
|
||
Ausgleich für das Jahr 2020 (vorläufig)
–1 796,00 Euro
|
||
Hieraus ergibt sich eine Transplantationsbeauftragtenpauschale in Höhe von 9 134,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt. | ||
4.2 | Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Gesamtbetrages nach Nummer 4.1 wird in den Folgebudgets zu 100 % ausgeglichen. Der Schlussausgleich für das Jahr 2020 erfolgt im Budget 2022. | |
4.3 | Gemäß § 7 Absatz 5 des Koordinierungsstellenvertrages nach § 11 Absatz 2 TPG werden die Grundsätze zur Finanzierung der Transplantationsbeauftragten einschließlich des Gesamtfinanzierungsbetrags in der „Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten“ (Anlage 5 des Vertrages nach § 11 Absatz 2 TPG) geregelt. Nach § 4 Satz 3 der Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten wird die Höhe des Aufwandsersatzes im Rahmen des DSO-Budget geregelt. Für das Jahr 2021 beträgt der einheitliche Aufwandsersatz 13 500 Euro je 0,1 Vollzeitäquivalent. |
5 Finanzierungsregelung des Organ Care Systems (OCSTM)
Die Vertragspartner haben die Finanzierungsregelungen sowie die Voraussetzungen für einen Einsatz des OCSTM in der Ergänzungsvereinbarung zur sechsten Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 TPG für das Jahr 2011 (Finanzierung des OCSTM-Programms) vom 26. September 2011 geregelt.
6 | Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters |
6.1 | Im Vertrag über die Zusammenarbeit der Selbstverwaltung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Kooperationsvertrag) haben die TPG-Auftraggeber BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband festgelegt, dass zum Zwecke der Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Aufgaben nach dem TPG eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. Aufgabe dieser Geschäftsstelle ist die Führung der laufenden Geschäfte der Überwachungskommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4 TPG, der Prüfungskommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4 TPG sowie der gemeinsam betriebenen Vertrauensstelle. |
6.2 | Gemäß § 15b Absatz 4 in Verbindung mit § 15c Absatz 3 TPG sind die Transplantationsregisterstelle sowie die Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis an der Finanzierung des Transplantationsregisters. Die Finanzierungspauschale „Transplantationsregister“ für das Jahr 2021 beträgt 325,00 Euro je transplantiertes Organ Die organisatorische Abwicklung der Finanzierung des Aufbaus des Transplantationsregisters wird im Anhang 2 „Regelungen zur Finanzierung des Transplantationsregisters“ geregelt. |
6.3 | Das Budget für die Aufgaben nach Nummer 6.1 wird für das jeweilige Jahr auf eine Finanzierungspauschale umgerechnet und ist unabhängig von der Zahl der erfolgten Transplantationen. Die Rechnungsgröße für das Jahr 2021 beträgt 449,00 Euro je transplantiertes Organ. In der Rechnungsgröße wurde eine Überzahlung aus dem Jahr 2019 in Höhe von 17,00 Euro je transplantiertes Organ absenkend berücksichtigt. Die DSO führt die vereinnahmten Beträge halbjährlich an die Geschäftsstelle ab. |
Ungeachtet einer diesbezüglichen ausdrücklichen vertraglichen Regelung wird der bisher nach Endabrechnung der Aufwendungen für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin durch die BÄK für das Jahr 2019 nicht in Anspruch genommene Teilbetrag des Budgets oder sich ergebende Überzahlungen für das Jahr 2019 über das Budget für das Jahr 2021 verrechnet (Mehr- oder Minderausgleich zu 100 %). In gleicher Weise soll auch für die Folgejahre verfahren werden. Soweit in künftigen Jahren im Rahmen dieses Budgetausgleichs Nachzahlungen für Vorjahre zugunsten der BÄK zu leisten sind, wird die DSO, die hinsichtlich dieses Budgets lediglich als Abrechnungsstelle tätig wird, anfallende Zahlungen ebenso wie auch für das laufende Budget zu leistende Zahlungen ausschließlich entsprechend dem tatsächlichen Liquiditätszufluss an die BÄK weiterleiten. | |
7 | Zahlbetrag |
7.1 | Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3, 2.5, 4.1, 6.2 und 6.3 ergibt sich für das Jahr 2021 ein Betrag von 29 481,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. |
7.2 | Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3, 2.5, 3.2, 4.1, 6.2 und 6.3 ergibt sich für das Jahr 2021 ein Betrag von 41 090,00 Euro je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. |
7.3 | Zusätzlich zu den Pauschalen nach den Nummern 7.1 oder 7.2 wird gemäß § 2 Absatz 2 der Ergänzungsvereinbarung zur sechsten Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 TPG für das Jahr 2011 (Finanzierung des OCSTM-Programms) je transplantiertes Herz, für das ein OCSTM-Einsatz durchgeführt wurde, ein Zahlbetrag von 43 881,00 Euro abgerechnet. |
7.4 | Die sich aus der Anlage 5 der Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten der Entnahmekrankenhäuser ergebende Vergütung nach Nummer 4.1 in Verbindung mit 4.3, die Pauschale zur Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin nach Nummer 6.3 und die Pauschale zur Finanzierung des Transplantationsregisters nach Nummer 6.2 werden durch die DSO abgerechnet. |
8 | Ergänzende Vereinbarungen |
8.1 | Die Vertragspartner sind sich einig, dass auch zukünftig auf die finanziellen Auswirkungen für die DSO im Falle von Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird die DSO jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation ihre absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen, um damit die Voraussetzungen für die angemessene Gegenfinanzierung in zukünftigen Budgetzeiträumen sicherzustellen. |
8.2 | Die Vertragspartner sind sich einig, dass im DSO-Budget keine Abschreibungen für das eingesetzte ERP-System der Firma SAP enthalten sind. Sollten in Zukunft Neu- oder Erweiterungsinvestitionen notwendig werden, werden diese separat finanziert. |
8.3 | Zur Qualitätssteigerung des gesamten Koordinierungsprozesses einschließlich der Transportprozesse wird eine Zusammenfassung von Aufgaben und Tätigkeiten in der DSO erwartet. |
9 | Gesamtbudget 2021 |
9.1 | Diese Vereinbarung gilt für Leistungen ab dem 1. Januar 2021. |
9.2 | Übersicht über die Teilbudgets inklusive Ausgleiche für das Gesamtjahr 2021: |
Organisationsbudget
40 698 085 Euro
|
|
Flugbudget
10 157 532 Euro
|
|
Entnahmebudget
22 912 289 Euro
|
|
Transplantationsbeauftragte
29 685 383 Euro
|
|
Geschäftsstelle und Transplantationsregister
2 514 128 Euro
|
|
Summe 2021
105 967 417 Euro
|
Berlin/Frankfurt/Köln, den 14. Dezember 2020
Deutsche Stiftung Organtransplantation | |
Bundesärztekammer | |
Deutsche Krankenhausgesellschaft | |
GKV-Spitzenverband
im Einvernehmen mit |
|
Verband der Privaten Krankenversicherung |
Protokollnotiz:
Die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen beginnen nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 TPG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG. Zuvor kann die Koordinierungsstelle auf Wunsch des Entnahmekrankenhauses diesem beratend zur Seite stehen. Hierzu zählt beispielsweise auch das Führen von Gesprächen mit Angehörigen von potenziellen Organspendern im Zusammenhang mit einer möglichen Organentnahme. Da nicht jedes Entnahmekrankenhaus zu jedem Zeitpunkt über eine ausreichende Anzahl entsprechenden ärztlichen Personals verfügt, um die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls eigenständig durchzuführen, gehört es gemäß § 2 Koordinierungsstellenvertrag zu den Aufgaben der DSO, die Entnahmekrankenhäuser bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zu unterstützen. Dies geschieht durch die Vermittlung und die ergebnisunabhängige Vergütung der vermittelten Konsiliarärzte. Die zu vermittelnden Ärzte stehen in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur DSO. Ein Direktionsrecht seitens der DSO gegenüber diesen Ärzten besteht nicht.
Leistungen von Entnahmekrankenhäusern und Transplantationszentren im Zusammenhang mit der Organentnahme nach § 7 Absatz 4 des Vertrages nach § 11 Absatz 2 TPG
Vorbemerkung
Nach § 7 Absatz 4 des Vertrages gemäß § 11 TPG zahlt die DSO den Entnahmekrankenhäusern und den Transplantationszentren eine Aufwandserstattung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden. Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob eine Transplantation erfolgt. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus der pauschalierten Vergütung der DSO nach § 7 Absatz 1 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG.
Die Leistungen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung werden durch ein Modulsystem, das einzelne Prozessschritte der Organspende abbildet, erstattet. Dies ermöglicht auch, frustrane Organspenden zu vergüten, die nicht zu einer Organtransplantation führen. Im Folgenden werden der Umfang und die Höhe der Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung festgelegt. Die Vereinbarung regelt nicht die Aufwandserstattung für Leistungen im Zusammenhang mit der Entnahme nichtvermittlungspflichtiger Organe, Gewebe oder Zellen und deren Vorbereitung.
1 Leistungen der Krankenhäuser im Zusammenhang mit einer Organentnahme bzw. deren Vorbereitung und deren Abgeltung
1.1 Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
Der irreversible Hirnfunktionsausfall ist nach den aktuell gültigen Richtlinien der BÄK gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TPG festzustellen.
Sofern bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Ärzte im Rahmen ihnen gestatteter Nebentätigkeiten mitwirken, wird die Vergütung für die persönlichen Dienstleistungen der Ärzte unmittelbar zwischen den beteiligten Ärzten und der DSO vereinbart.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit Entnahmekrankenhäuser und Ärzte für ihre Leistungen bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:
- a)
-
Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z. B. durch einen entsprechenden Vermerk im Organspendeausweis).
- b)
-
Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
- c)
-
Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
1.2 Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende
Für die Aufrechterhaltung der Homöostase wird der aktuell gültige OPS-Kode dokumentiert. Liegt von dem möglichen Organspender keine Einwilligung zur Organspende vor und ist auch den nächsten Angehörigen keine Einwilligung zur Organspende bekannt, muss bei der Dokumentation dieses OPS-Kodes zusätzlich angegeben werden, ob die Angehörigen – unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des möglichen Organspenders – einer Organentnahme zustimmen. Des Weiteren ist in den Fällen, in denen der Staatsanwalt einzubeziehen ist, zusätzlich anzugeben, ob der Staatsanwalt einer Organspende zustimmt.
Die Krankenhäuser stellen die für die Aufrechterhaltung der Homöostase notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen.
Nicht enthalten sind die vorbereitenden Maßnahmen der Organtransplantation, z. B. die Gewebetypisierung und immunologische Untersuchungen; diese Untersuchungen werden von der DSO erbracht.
Die BÄK legt in Richtlinien die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen, inklusive der Untersuchungen des Organspenders, fest.
1.3 Organentnahme
Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gültigen OPS-Kodes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen; dafür sind mindestens zwei der o. g. OPS-Kodes anzugeben.
Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung.
Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung.
Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:
- a)
-
Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
- b)
-
Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
- c)
-
Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
- d)
-
Einwilligung des potenziellen Organspenders oder einer vom potenziellen Organspender zu Lebzeiten bestimmten Person in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.
1.4 Frustrane Organspendeversuche
Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen:
Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:
- a)
-
Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis).
- b)
-
Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
- c)
-
Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
- d)
-
Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:
- a)
-
Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
- b)
-
Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
- c)
-
Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
- d)
-
Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.
2 Unterstützung der Krankenhäuser durch die DSO
Insbesondere nach den §§ 2 und 3 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gemäß § 11 TPG ist es die Aufgabe der DSO, die Krankenhäuser während des Organspendeprozesses zu unterstützen.
3 Abrechnung der Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“
Die Leistungspflicht der GKV endet unmittelbar vor dem irreversiblen Hirnfunktionsausfall. Die Vergütung der Aufwandserstattungen nach Ziffer 2.2 erfolgt über die DSO.
Die Vergütung der Diagnostik zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls im Rahmen einer Organspende wird gemäß § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG durch die Grundpauschale IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses nach Ziffer 1.1 vergütet. Sofern das Entnahmekrankenhaus die Diagnostik durch eigenes Personal durchgeführt hat, stellt es der DSO für diese Leistung die Grundpauschale IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses gemäß Ziffer 2.2 in Rechnung. Das Entnahmekrankenhaus kann bei der Diagnostik zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls auch auf den durch die DSO vermittelten Konsilardienst zurückgreifen, in diesem Fall reduziert sich die Pauschale entsprechend der in Ziffer 2.8 festgelegten Vorgaben. Die Vergütung erfolgt im Zusammenhang mit einer möglichen Organspende bei vollständig durchgeführter Diagnostik, auch wenn diese nicht zu dem Ergebnis der Feststellung des Hirntodes geführt hat. Die Grundpauschale umfasst sämtliche durch die Diagnostik zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls anfallenden Kosten.
Sofern an dem Prozess kein Arzt des jeweiligen Entnahmekrankenhauses beteiligt ist, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.
Die Vergütung der Leistungen der seitens der DSO vermittelten Konsiliarärzte erfolgt durch die DSO an den betreffenden Konsiliararzt.
Für die intensivmedizinische Versorgung kann das Entnahmekrankenhaus die Intensivpauschale abrechnen. Kommt es während der Intensivphase zu einem Abbruch des Spendeprozesses, ist zu unterscheiden, ob der Abbruch in Folge einer Ablehnung der Organspende erfolgt oder der Abbruch nach der Zustimmung zu einer Organspende notwendig wird. Bei einem Abbruch nach einer Zustimmung kann die Intensivpauschale abgerechnet werden. Bei einem Abbruch wegen Ablehnung wird die geminderte Intensivpauschale „Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung“ abgerechnet.
Neben der Intensivpauschale ist für die Organentnahme im OP eine Entnahmepauschale bei einer Einorganentnahme oder bei einer Multiorganentnahme oder bei Abbruch im OP abzurechnen.
Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichzuschlag in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Zur Ermittlung des Ausgleichszuschlags wird die Summe der abgerechneten Einzelpauschalen mit dem Faktor 2 multipliziert.
Die Entnahmekrankenhäuser stellen der DSO auf Nachfrage rechnungsbegründende Unterlagen zur Verfügung.
4 Verlegungen
Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen.
Regelungen zur Finanzierung des Transplantationsregisters
Vorbemerkungen
Mit dem zum 1. November 2016 in Kraft getretenen Transplantationsregistergesetz (TxRegG) wurden BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) verpflichtet, ein Transplantationsregister aufzubauen. Im Transplantationsregister werden die transplantationsmedizinischen Daten zur Verbesserung der Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz zusammengeführt.
Das Transplantationsregister besteht aus einer Transplantationsregisterstelle und einer Vertrauensstelle. Mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle und der Vertrauensstelle werden von den TPG-Auftraggebern zwei unabhängige Institutionen beauftragt. Gemäß § 15b Absatz 4 in Verbindung mit § 15c Absatz 3 TPG sind die Transplantationsregisterstelle sowie die Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis an der Finanzierung des Transplantationsregisters. Zu diesem Zwecke erhebt die DSO den in Ziffer 6.2 festgesetzten Betrag.
Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Auszahlung der vereinnahmten Pauschale an die Transplantationsregisterstelle und Vertrauensstelle geregelt.
Beauftragte Institutionen
Die TPG Auftraggeber haben mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle die
Gesundheitsforen Leipzig GmbH
beauftragt.
Mit dem Betrieb der Vertrauensstelle wurde die
Nortal AG, vormals Schütze Consulting AG
beauftragt.
Auszahlung der Transplantationsregisterpauschale
Die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin informiert im Namen der TPG-Auftraggeber die DSO schriftlich mit einer Auszahlungsanweisung über eine anstehende Auszahlung an die Transplantationsregisterstelle oder die Vertrauensstelle. Die DSO bringt den in der Auszahlungsanweisung genannten Betrag innerhalb von zehn Tagen an den Zahlungsempfänger zur Auszahlung und informiert die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin über die geleistete Zahlung.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Summe der im Budgetjahr anfallenden Auszahlungen die Einnahmen nicht überschreitet. Sofern eine Auszahlungsanweisung den zur Finanzierung des Transplantationsregisters zu Verfügung stehenden Betrag dennoch überschreitet, informiert die DSO unverzüglich die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin. Die TPG-Auftraggeber und die DSO legen im Einvernehmen mit der PKV in diesem Fall das weitere Vorgehen fest. Sofern sich aus einer Überzahlung ein Liquiditätsengpass für die DSO ergibt, ist eine unterjährige Anpassung der Pauschale nach Ziffer 6.2 möglich.
Ausgleichsregelungen
Etwaiges Über- oder Unterschreiten der für das Transplantationsregister zur Verfügung stehenden Finanzmittel wird in den Folgebudgets zu 100 % ausgeglichen. Der Schlussausgleich für das Jahr 2021 erfolgt im Budget für das Jahr 2023.“
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