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Bekanntmachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (AVV ANoPl-Bund)

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes
nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes
(AVV ANoPl-Bund)

Vom 14. November 2023

Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Bundesregierung gemäß § 98 des Strahlenschutzgesetzes den Allgemeinen Notfallplan des Bundes als allgemeine Verwaltungsvorschrift beschlossen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Allgemeine Notfallplan des Bundes legt unter anderem Verfahren zur Alarmierung, Abstimmung und Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen fest. Er enthält außerdem radiologische Kriterien, die den zuständigen Behörden ermöglichen, im Notfall rechtzeitig Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Allgemeine Notfallplan ist durch sachbereichsspezifische Besondere Notfallpläne des Bundes sowie durch Allgemeine und Besondere Notfallpläne der Länder zu ergänzen. Der Allgemeine Notfallplan tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes wird nachfolgend bekannt gemacht (Anlage).

Bonn, den 14. November 2023

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Ralf Stegemann

Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (ANoPl-Bund)* PDF
*
Redaktioneller Hinweis:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes ist aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

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