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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen zum Meldestichtag 31. Dezember 2022

geralt (CC0), Pixabay
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Bekanntmachung vom 31. März 2023 nach § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe zum 15. April 2023 der im Anhang beigefügten Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Allgemeinverfügung sowie die dazugehörigen Anzeigeformulare finden sich im Anhang.

Angesichts grundlegend überarbeiteter EBA-Leitlinien erlässt die BaFin eine Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen zum Meldestichtag 31. Dezember 2022. Die Banken in Deutschland melden jedes Jahr Daten zu den Einkommensmillionären unter ihren Mitarbeitenden, den sogenannten High Earners, nach Artikel 75 (3) CRD (Capital Requirements Directive – europäische Eigenkapitalanforderungsrichtlinie) an die Deutsche Bundesbank. Gemäß Artikel 75 (1) CRD stellen die Kreditinstitute der Bundesbank zudem ebenfalls jährlich Daten für ein Benchmarking der Vergütungstrends und -praktiken zur Verfügung.

Mit der CRD-V-Richtlinie sind weitere Datenerhebungen/-auswertungen hinzugekommen. Diese Anforderungen berücksichtigt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) in ihren neuen Leitlinien. Konkret sind seit dem 31. Dezember 2022 die überarbeiteten Leitlinien zu den Vergütungsanzeigen nach der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08) der EBA anzuwenden.

Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) und die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab. Die den Anzeigen zugrundeliegenden Formulare wurden von der EBA grundlegend überarbeitet. Vor diesem Hintergrund sind Anpassungen hinsichtlich der Anzeigepflichten gemäß § 24 Absatz 1a Nr. 5 und 6 Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit § 9a Anzeigenverordnung (AnzV) sowie zu neuen Anzeigeerfordernissen geplant. Die nationalen Aufseher sind verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2023 die in den Leitlinien vorgegebenen Informationen an die EBA weiterzugeben. Da sich der Prozess zur Anpassung des KWG und der AnzV über die von der EBA vorgesehene Meldefrist hinaus erstrecken wird, erlässt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Allgemeinverfügung. Die BaFin hatte den Entwurf der Allgemeinverfügung samt Anzeigeformularen am 08. Februar 2023 zur öffentlichen Konsultation/Anhörung (04/2023) gestellt.

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