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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Benennung der Verwendungsgebiete und zur Bestimmung der Verwendungsregionen für jedes Verwendungsgebiet für das Jahr 2023 gemäß § 5 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

geralt (CC0), Pixabay
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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung zur Benennung der Verwendungsgebiete
und zur Bestimmung der Verwendungsregionen für jedes Verwendungsgebiet
für das Jahr 2023 gemäß § 5 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Vom 22. Dezember 2022

Nach § 5 der Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen.

I.

Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Die Liste der Verwendungsgebiete mit der Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise im Jahr 2023 ist unter folgendem Link veröffentlicht:

https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​dokument/​rnr-regionenkonzept-2023

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Benennung der Verwendungsgebiete und die Bestimmung der zugehörigen Verwendungsregionen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Produktimplementation von Regionalstromprodukten und dienen der Sicherung der Richtigkeit von Werbebehauptungen von Regionalstromanbietern. Damit ist sie auch im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern an der Richtigkeit des Wettbewerbs und der Glaubhaftigkeit der regionalen Stromkennzeichnung.

Das öffentliche Interesse, die Allgemeinverfügung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Mögliche Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Hinweis:

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

III.

Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Begründung:

Die rechtzeitige Wirksamkeit der Anordnung kann nur so sichergestellt werden. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauen in die Richtigkeit des Registerbetriebs.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Halle (Saale) erhoben werden.

Dessau-Roßlau, den 22. Dezember 2022

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Jürgen Landgrebe

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