Umweltbundesamt
Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung zur Einstufung einer Stoffgruppe
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 7. März 2024
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I.
Allgemeinverfügung
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Die Stoffgruppe „Polymer aus Acrylnitril und 1,1′-[Oxybis(ethylenoxy)]diethylen, verseift und Ihre Kalium- und Natriumsalze (mittlere Molmasse 9,39*1019 g/mol)“ wird unter der Kenn-Nummer 11157 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft. Die Einstufung erhält die Fußnote 1 „Eine bestimmungsgemäße und fachgerechte Anwendung dieses Stoffes zur Trinkwasseraufbereitung, Oberflächenwassersanierung oder Abwasserbehandlung wird durch diese Einstufung nicht eingeschränkt.“
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Stoffgruppe von Amts wegen bewertet und eingestuft.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 6 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen zu treffen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:
Gefahrenhinweise
oder Prüfergebnisse Vorsorge- und
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität akut oral LD50 > 2 000 mg/kg KG keine
Umweltgefährlichkeit 2
– akute aquatische Toxizität LC/EC50 > Löslichkeit in Wasser
– Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit nein
– Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials keine Daten
Die Einstufung erfolgt auf der Datengrundlage zum Stoff „Polymer aus Acrylnitril und 1,1′-[Oxybis(ethylenoxy)]diethylen, verseift (mittlere Molmasse 9,39*1019 g/mol)“.
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar ist.
II.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III.
Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
Dessau-Roßlau, den 7. März 2024
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Süßmilch
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