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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung eines Stoffes gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Umweltbundesamt
Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung zur Einstufung eines Stoffes
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 18. Januar 2024

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I.
Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Der Stoff „Octyllaurat“ wird unter der Kenn-Nummer 11252 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff auf Antrag bewertet und eingestuft.

Begründung:

Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbst­einstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:
Gefahrenhinweise
oder Prüfergebnisse Vorsorge- und
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität akut oral LD50 > 2 000 mg/​kg KG keine
Umweltgefährlichkeit keine
– akute aquatische Toxizität LC/​EC50 > Löslichkeit in Wasser
– Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit ja
– Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials nein

Die Einstufung erfolgt bezüglich der aquatischen Toxizität auf der Basis von Daten zu strukturähnlichen Laurinsäure­estern und Fettsäureoctylestern.

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internet­seite https:/​/​webrigoletto.uba.de/​rigoletto/​ recherchierbar ist.
II.
Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemein­verfügung keine aufschiebende Wirkung.
III.
Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
Dessau-Roßlau, den 18. Januar 2024

Umweltbundesamt
Im Auftrag
Süßmilch

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