Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 19 Absatz 6 des Messstellenbetriebsgesetzes
Bundespolitik

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 19 Absatz 6 des Messstellenbetriebsgesetzes

stux (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung
zur Feststellung nach § 19 Absatz 6 des
Messstellenbetriebsgesetzes

Vom 20. Mai 2022

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185 – 189, 53175 Bonn hat am 20. Mai 2022 folgende Entscheidung getroffen:

1.
Es wird festgestellt, dass eine Nutzung der nachfolgend aufgeführten Smart-Meter-Gateways zusammen mit einer modernen Messeinrichtung als intelligente Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und die betroffenen intelligenten Messsysteme über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verfügen:

Herstellername Produktname
Power Plus Communications AG SMGW Version 1.2
EMH metering GmbH & Co. KG CASA 1.0
Theben AG CONEXA 3.0
2.
Es wird festgestellt, dass eine Nutzung des nachfolgend aufgeführten Smart-Meter-Gateways zusammen mit einer modernen Messeinrichtung als intelligentes Messsystem nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und zu erwarten ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 MsbG innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden:

Herstellername Produktname
Sagemcom Dr. Neuhaus GmbH SMARTY IQ
3.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
4.
Die Verfügung gilt mit dem 23. Mai 2022 als bekannt gegeben.

Hinweise:

Der verfügende Teil dieser Feststellung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die vollständige Feststellung ist zusätzlich auf der Webseite des BSI (https:/​/​www.bsi.bund.de/​DE/​Themen/​Unternehmen-und-Organisationen/​Standards-und-Zertifizierung/​Smart-metering/​Marktanalyse/​marktanalyse_​node.html) veröffentlicht. Die schriftliche Feststellung liegt ferner zur Einsicht sechs Wochen ab Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185 – 189, 53175 Bonn, an der Pforte aus. Sofern ein berechtigtes Interesse besteht, kann formlos und kostenfrei eine schriftliche Ausfertigung dieser Feststellung beim Bundesamt unter dem Funktionspostfach smartmeter@bsi.bund.de beantragt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185 – 189, 53175 Bonn erhoben werden.

Bonn, den 20. Mai 2022

Az: 610 01 04 /​2022_​02

Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik

Im Auftrag
Dr. Silke Bargstädt-Franke

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...