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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung zur Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“

Vom 27. Juli 2023
I.

1.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, sowie gemäß Nummer 6.1.1 Satz 2 der Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“ vom 17. Juli 2023 (BAnz AT 26.07.2023 B1) vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:
Anträge auf Beihilfe gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoff­emissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz „BEHG-Härtefallkompensation“.
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Antrags auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert.
Prüfungsberichte, Prüfungsvermerke und sachverständige Stellungnahmen von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, vereidigten Buchprüferinnen, vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberaterinnen, Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften – im Folgenden: die Prüfenden – die sich auf die vorbezeichneten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
2.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 Satz 3 BEHG sowie Nummer 6.1.1 Satz 2 der Richtlinie zur „BEHG-Härtefallkompensation“ vor, dass die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Anträge unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formular­vorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
3.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Prüfungsberichten, Prüfungsvermerken und sachverständigen Stellungnahmen über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Prüfungsberichte, Prüfungsvermerke und sachverständigen Stellungnahmen müssen dem Antragsteller von einer bzw. einem Prüfenden über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.
4.
Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 und Artikel 35 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Die Prüfenden müssen die Nachrichten, mit denen sie die Prüfungsberichte, Prüfungsvermerke und sachverständigen Stellung­nahmen dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
5.
Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter https:/​/​www.dehst.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse nationaler-emissionshandel@dehst.de oder unter Umweltbundesamt – Deutsche Emissionshandelsstelle, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, Telefon: +49 (0)30/​89 03 50 80, weitere Informationen zur Antragstellung zu erhalten.
II.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben.

IV.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente, und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge oder Prüfberichte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.

Berlin, den 27. Juli 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

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