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Startseite Allgemeines Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung einer Stoffgruppe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Allgemeines

Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung einer Stoffgruppe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

MIH83 (CC0), Pixabay
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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügungen zur Einstufung einer Stoffgruppe
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 10. Januar 2025

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I.

Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1.
Die Stoffgruppe „Alkoholethoxysulfate mit C-Kettenlängen von C6 bis ≤ C14 einschließlich Natrium- und Ammo­niumsalze“ wird unter der Kenn-Nummer 8919 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft. Die Einstufung erhält die Fußnote „Alkoholethoxysulfate, deren Kettenlängenbereich C14 miteinschließt und darüber hinausgeht, sind als Alkoholethoxysulfate mit einer C-Kettenlänge > C14 zu betrachten.“
Hinweis:
Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nummer 7966 in die WGK 1 eingestufte Stoff „Alkohole, C12-13, linear und verzweigt, ethoxyliert, Sulfate, Natrium Salze (>1-<2.5 EO)“ für die Zukunft unter der Stoffgruppe „Alkoholethoxysulfate mit C-Kettenlängen von C6 bis ≤ C14 einschließlich Natrium- und Ammoniumsalze“ mit der Kenn-Nummer 8919 eingestuft.
Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nummer 8802 in die WGK 1 eingestufte Stoff „Alkohole, C8-10, ethoxyliert, Sulfate, Ammoniumsalze (>1-<2.5 EO)“ für die Zukunft unter der Stoffgruppe „Alkohol­ethoxysulfate mit C-Kettenlängen von C6 bis ≤ C14 einschließlich Natrium- und Ammoniumsalze“ mit der Kenn-Nummer 8919 eingestuft.
Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nummer 9788 in die WGK 1 eingestufte Stoff „Alkohole C6-10, ethoxyliert, sulfatiert, Ammoniumsalze (mittlere Molmasse 480 g/​mol)“ für die Zukunft unter der Stoffgruppe „Alkoholethoxysulfate mit C-Kettenlängen von C6 bis ≤ C14 einschließlich Natrium- und Ammoniumsalze“ mit der Kenn-Nummer 8919 eingestuft.
2.
Die bisherige Einstufung der Stoffgruppe „Alkohole, C12-14, ethoxyliert, Sulfate, Natriumsalze (2 EO)“ unter der Kenn-Nummer 8919 in die WGK 1 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Stoffgruppe von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufungsbezeichnung vorgenommen.

Begründung:

1.
Die Einstufungsentscheidung der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise
oder Prüfergebnisse
Vorsorge- und
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität akut oral LD50 > 2 000 mg/​kg KG keine
Umweltgefährlichkeit 0 bis 4
akute aquatische Toxizität LC/​EC50 > 1 mg/​l
chronische aquatische Toxizität NOEC > 0,1 mg/​l
Nachweis zur schnellen biologischen Abbaubarkeit ja

Einige Vertreter der Stoffgruppe erhalten keine Vorsorge- und Bewertungspunkte, während anderen der Gefahrenhinweis H412 und damit maximal vier Bewertungspunkte zugeordnet sind.

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https:/​/​webrigoletto.uba.de/​rigoletto/​ recherchierbar ist.
2.
Die Rücknahme der bisherigen Einstufung der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die in Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu der oben genannten Stoffgruppe haben dazu geführt, dass wir die Stoffgruppe nunmehr unter einer anderen Bezeichnung in die WGK 1 einstufen, da von der bisherigen Einstufungsbezeichnung Komponenten ausgeschlossen waren, für die die WGK 1 ebenfalls gerechtfertigt ist. Die Einstufung in die WGK 1 unter der bisherigen Einstufungsbezeichnung ist damit rechtswidrig geworden.
Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzial der von der oben genannten Stoffgruppe erfassten Stoffe und damit auf die Wassergefährdungsklasse bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidung, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig war, da es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.
Die bisherige Einstufungsentscheidung ist auch belastender Natur, da sich aus ihr spezifische anlagenbezogene Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.
Als Rechtsfolge ist die bisherige Einstufungsentscheidung aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidung ist schlechthin unerträglich, da ihre Rechtswidrigkeit mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Änderung der Einstufung für jedermann offensichtlich ist.
Die bisherige Einstufungsentscheidung kann zudem nur für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1, 3 VwVfG.
II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemein­verfügungen keine aufschiebende Wirkung.

III.

Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

Dessau-Roßlau, den 10. Januar 2025

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Süßmilch

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