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Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 26. Januar 2023

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I.

Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

Die bisherige Einstufung des Stoffes „Naphta (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, leicht“ unter der Kenn-Nummer 2502 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.

Die bisherige Einstufung des Stoffes „Naphtha (Erdöl), Lösungsmittelraffination, leicht“ unter der Kenn-Nummer 8308 in die WGK 3 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.

Die bisherige Einstufung des Stoffes „Naphtha (Erdöl), leichte Straight-run-“ unter der Kenn-Nummer 8357 in die WGK 3 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.

Die bisherige Einstufung des Stoffes „Kohlenwasserstoffe, C5-reich“ unter der Kenn-Nummer 8446 in die WGK 3 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.

Hinweis:

Die vier oben genannten Stoffe sind weiterhin eingestuft in den Gruppeneinstufungen „Benzine, nicht als karzinogen (H350) und nicht als mutagen (H340) und nicht als reproduktionstoxisch (H361fd) gekennzeichnet“ unter der Kenn-Nummer 9145 in die WGK 2 vom 1. August 2017 sowie „Benzine, als karzinogen (H350) oder als mutagen (H340) oder als reproduktionstoxisch (H361fd) gekennzeichnet“ unter der Kenn-Nummer 9162 in die WGK 3 vom 1. August 2017.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Stoffe von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufung vorgenommen.

Begründung:

Die Entscheidung zur Zurücknahme oben genannter Einstufungen beruht auf § 6 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen zu treffen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Zurücknahme der Einstufungen erfolgt auf Basis der Erkenntnis, dass die Stoffe je nach Herstellungsverfahren in die WGK 3 oder in die WGK 2 einzustufen sind. Das Umweltbundesamt hatte hierfür die Entscheidung zur Einstufung der beiden oben im Hinweis genannten Stoffgruppen getroffen und die vier einzelnen Stoffe darunter subsumiert. Die Aufrechterhaltung der Einzeleinstufungen in die WGK 3 steht im Widerspruch dazu.

Es wird angemerkt, dass die Einstufungen der vier zurückgenommenen Kenn-Nummern mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger nicht mehr über die Internetseite https:/​/​webrigoletto.uba.de/​rigoletto/​ recherchierbar sind. Die Stoffe sind jeweils über die beiden oben genannten Gruppeneinstufungen recherchierbar.

Der Widerruf der bisherigen Einstufung der oben genannten Stoffe beruht auf § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 AwSV.

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen keine aufschiebende Wirkung.

III.

Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

Dessau-Roßlau, den 26. Januar 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Süßmilch

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