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Bekanntmachung der Anpassung der Hilfen des Anti-D-Hilfegesetzes

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Anpassung der Hilfen
des Anti-D-Hilfegesetzes

Vom 15. Juni 2022

Gemäß § 8 Absatz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab 1. Juli 2022 die Hilfen nach § 3 Absatz 2 und § 4 um 5,35 v. H. entsprechend den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden.

Die monatliche Rente gemäß § 3 Absatz 2 beträgt somit bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge einer Hepatitis-C-Virus-Infektion um

30 vom Hundert 374 Euro
40 vom Hundert 597 Euro
50 vom Hundert 822 Euro
60 vom Hundert 1 120 Euro
70 vom Hundert und mehr 1 491 Euro.

Die monatliche Hilfe für Hinterbliebene gemäß § 4 Absatz 1 beträgt somit für

hinterbliebene Ehegatten 597 Euro
Halbwaisen 447 Euro
Vollwaisen 748 Euro.

Berlin, den 15. Juni 2022

316-162800/​36

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Gabriela Girnau

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