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Bekanntmachung der Anpassung der Hilfen des Anti-D-Hilfegesetzes

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Anpassung der Hilfen
des Anti-D-Hilfegesetzes

Vom 19. Juni 2024

Gemäß § 8 Absatz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab 1. Juli 2024 die Hilfen nach § 3 Absatz 2 und § 4 um 4,57 vom Hundert entsprechend den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden.

Die monatliche Rente gemäß § 3 Absatz 2 beträgt somit bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge einer Hepatitis-C-Virus-Infektion um

30 vom Hundert 408 Euro
40 vom Hundert 651 Euro
50 vom Hundert 897 Euro
60 vom Hundert 1 222 Euro
70 vom Hundert und mehr 1 627 Euro

Die monatliche Hilfe für Hinterbliebene gemäß § 4 Absatz 1 beträgt somit für

Hinterbliebene Ehegatten 651 Euro
Halbwaisen 488 Euro
Vollwaisen 815 Euro
Bonn, den 19. Juni 2024

40011#00002#0001

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Gabriela Girnau

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