Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik
Bekanntmachung
der Aufhebung
der Allgemeinverfügung
zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes
– Vorläufige Untersagung des Inverkehrbringens einer Aufzugsanlage –
Aufgrund von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 875, 876; 1996 S. 194, BayRS 02-12-U), das zuletzt durch das Abkommen vom 20. Juli 2015 (GVBl. 2016 S. 4, 190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in Verbindung mit der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 95/16/EG erlässt die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
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Die am 2. Dezember 2015 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der ZLS vom 26. November 2015 (BAnz AT 02.12.2015 B5), Aktenzeichen ZLS-Z1915-2015/1-2, zur Untersagung des Inverkehrbringens einer Aufzugsanlage, wird mit Wirkung vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.
- 2.
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Diese Aufhebung der Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
- 3.
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Diese Allgemeinverfügung kann einschließlich ihrer vollständigen Begründung bei der ZLS im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Rosenkavalierplatz 2, 82925 München, nach vorheriger Vereinbarung (Telefon 089-9214-3305) eingesehen werden und ist auf dem Internetauftritt der ZLS unter https://www.zls-muenchen.bayern.de/marktueberwachung/allgemeinverfuegungen/doc/allgemeinverfuegung_2024_1.pdf hinterlegt.
Begründung
Die ZLS ist gemäß § 25 Absatz 1 ProdSG in Verbindung mit dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 875, 876; 1996 S. 194 BayRS 02-12-U), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 20. Juli 2015 (GVBl. 2016 S. 4, 190), zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Die Zuständigkeit folgt aus Artikel 2 Absatz 6 des oben genannten Abkommens über die ZLS. Die ZLS ist von sämtlichen Bundesländern schriftlich mit dem Vollzug der Länderaufgaben nach § 26 Absatz 2 ProdSG (vormals § 8 Absatz 4 Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte) beauftragt worden, und der Beirat der ZLS hat der Beauftragung zugestimmt.
Die Allgemeinverfügung vom 26. November 2015 war nach Artikel 48 Absatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) rückwirkend aufzuheben.
In einem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die Europäische Kommission vor dem Europäischen Gericht, Aktenzeichen T-349/21, entschied das Gericht am 13. September 2023, den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses (EU) 2021/534 des Europäischen Parlaments abzulehnen. In dem angefochtenen Beschluss erklärte die Kommission, dass die Schutzmaßnahme, mit der das Inverkehrbringen des von der Orona Sociedad Cooperativa hergestellten Aufzugsmodells untersagt wurde, nicht gerechtfertigt sei. Die Klage der Bundesrepublik Deutschland wurde vom Europäischen Gericht rechtskräftig abgewiesen.
Die Rechtsauffassung der ZLS, welche der Allgemeinverfügung vom 26. November 2015 zugrunde liegt, kann nach Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts keinen weiteren Bestand haben.
Die Allgemeinverfügung vom 26. November 2015 war deshalb rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 2. Dezember 2015 und somit zum 3. Dezember 2015 zurückzunehmen.
Bekanntmachungshinweis
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 26. November 2015 wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Da eine einzelne Bekanntgabe an die vielen und teilweise derzeit unbekannten Montagebetriebe unmöglich beziehungsweise äußerst schwierig und daher untunlich ist, wird diese Allgemeinverfügung gemäß Artikel 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 4 BayVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Die ursprüngliche Allgemeinverfügung vom 26. November 2015 wurde ebenfalls im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben, sodass eine öffentliche Bekanntmachung auch hinsichtlich ihrer Aufhebung angezeigt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Allgemeinverfügung bezeichnet werden.
Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik
Dr. Torsten Tracht
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