Startseite Allgemeines Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften – Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021
Allgemeines

Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften – Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
− Büro −

Bekanntmachung
der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
– Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) –
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Vom 17. September 2021

Am 2. Juli 2021 wurde die Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften – Ausführungsvereinbarung acatech (AV acatech) – durch Beschluss der GWK zum 1. Januar 2022 redaktionell geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 17. September 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Ausführungsvereinbarung
zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
– Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) –

vom 27. Oktober 2008
(Bekanntmachung vom 25. November 2008, BAnz. Nr. 18a vom 4. Februar 2009)
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) zu § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Bund und Länder fördern gemeinsam die „acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.“ (acatech).

§ 2

Ziele und Voraussetzungen der gemeinsamen Förderung

(1) Bund und Länder verfolgen bei der gemeinsamen Förderung von acatech insbesondere den Zweck, Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland und dabei vor allem das öffentliche Verständnis für die Bedeutung zukunftsweisender Technologien zu stärken.

(2) Die GWK geht davon aus, dass die gemeinsame institutionelle Förderung nach § 3 Absatz 1 in der Regel die Einnahmen aus privaten Mitteln im Durchschnitt der jeweils vorausgegangenen fünf Jahre nicht übersteigt.

(3) Bund und Länder fördern neue Aufgaben von acatech, die wesentliche zusätzliche Mittel erfordern können, nur, wenn der Übernahme vorher durch die GWK nach Artikel 4 des GWK-Abkommens zugestimmt wurde.

(4) Die GWK geht davon aus, dass acatech ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihr erörtert.

Protokollnotiz zu § 2 Absatz 4:

Die GWK geht davon aus, dass sie im Senat von acatech angemessen vertreten ist und dass dem Bund die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen zusteht wie den Vertretern der Länder.

§ 3

Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Spenden sowie hieraus erwirtschaftete Erträge können dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die GWK stellt die Höhe der gemeinsamen finanziellen Förderung unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 2 fest. Die gemeinsame finanzielle Förderung erfolgt durch Bund und Länder im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel durch Zuwendungen gemäß den einschlägigen Vorschriften der BHO bzw. jeweiligen LHO.

(2) Sofern der Bund oder einzelne Länder acatech auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich.

(3) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Wirtschaftsplans von acatech, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die GWK wird darauf hinwirken, dass acatech ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage ihrer jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung aufstellt, die die Arbeitsplanung von acatech berücksichtigt.

(4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans der acatech für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der acatech für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden.

(5) Bund und Länder treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung ihrer Haushalte zu berücksichtigen.

§ 4

Länderanteil

Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird je zur Hälfte durch den Freistaat Bayern und durch alle Länder gemeinsam aufgebracht. Der auf alle Länder gemeinsam entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Finanzkraftausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder geregelten Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft (horizontaler Finanzkraftausgleich). Maßgebend sind die Steuereinnahmen, der horizontale Finanzkraftausgleich und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellten Bevölkerungszahlen der Länder des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.*

§ 5

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft.

*
Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

OLG Frankfurt legt EuGH Frage zur Vollstreckung gegen in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieter vor

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die...

Allgemeines

OLG Frankfurt: Facebook durfte Post mit Fehlinformationen zu Covid-19-Impfstoffen löschen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen,...

Allgemeines

Bürger-Energie Lüdenscheid e.G ein Fall für das Bundesamt für Justiz?

Gesetzliche Hinterlegungspflichten von Bilanzen und die mögliche Rolle des DEGP e.V. Wie...

Allgemeines

Wohnungsdurchsuchung nach Internet-Beleidigung gegen Bundeswirtschaftsminister Dr. Habeck – Landkreis Haßberge

Ein 64-jähriger Mann aus dem Landkreis Haßberge hat es mit seiner „Kreativität“...