Startseite Allgemeines Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft – Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021
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Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft – Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
− Büro −

Bekanntmachung
der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
der Deutschen Forschungsgemeinschaft
– Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) –
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Vom 17. September 2021

Am 2. Juli 2021 wurde die Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft – Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) – durch Beschluss der GWK zum 1. Januar 2022 redaktionell geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 17. September 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Ausführungsvereinbarung
zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung
der Deutschen Forschungsgemeinschaft
– Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) –

vom 27. Oktober 2008
(Bekanntmachung vom 25. November 2008, BAnz. Nr. 18a vom 4. Februar 2009)
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Bund und Länder fördern gemeinsam die „Deutsche Forschungsgemeinschaft“ e. V. (DFG). Die DFG dient der Wissenschaft in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forscherinnen und Forschern.

§ 2

Voraussetzungen der Förderung

(1) Bund und Länder fördern neue Aufgabenbereiche der DFG, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern, sofern der Übernahme oder Einführung vorher nach Artikel 4 des GWK-Abkommens zugestimmt wurde.

(2) Die GWK geht davon aus, dass die DFG ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Fragen der Weiterentwicklung der Forschungsförderung regelmäßig mit ihr erörtert.

Dabei strebt die GWK an,

1.
fachliche Schwerpunkte, auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte, zu entwickeln und die hierzu notwendige Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln zu bewirken,
2.
die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen den Hochschulen sowie zwischen Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der überregionalen und internationalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zu verstärken.
§ 3

Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden vom Bund und von den Ländern im Verhältnis 58 zu 42 aufgebracht, soweit nicht von der GWK im Einzelfall ein abweichender Schlüssel vereinbart wird. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung für die Forschung, soweit sie üblicherweise in dem betreffenden Forschungsgebiet zur jeweiligen Forschungseinrichtung gehören. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die finanzielle Förderung umfasst auch einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich direkt zurechenbar sind. Die Programmpauschale beträgt 22 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel; dies umfasst nicht Projektmittel für Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung, Mitgliedsbeiträge an internationale Organisationen, internationale Forschungsverbünde sowie für die Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen. Die Mittel für die Pauschale werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen, wobei der Bund Mittel für eine Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert und die Länder Mittel für eine Pauschale in Höhe von 2 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel bereitstellen. Der auf die einzelnen Länder entfallende Teil berechnet sich nach Maßgabe der Regelungen des § 4. Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die Forschungseinrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel der Programmpauschalen an den einzelnen Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung. Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden.

(3) Sofern der Bund oder einzelne Länder der DFG auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich.

(4) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Wirtschaftsplanes der DFG, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die GWK wird darauf hinwirken, dass die DFG ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der DFG aufstellt, die die Forschungsplanung der DFG berücksichtigt.

(5) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes der DFG für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden.

(6) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

§ 4

Länderanteil

(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Finanzkraftausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder geregelten Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft (horizontaler Finanzkraftausgleich). Maßgebend sind die Steuereinnahmen, der horizontale Finanzkraftausgleich und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellten Bevölkerungszahlen der Länder des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres*.

§ 5

Koordinierte Programme

Vor der Einführung eines Fördervorhabens im Rahmen eines koordinierten Programms gibt die DFG dem Sitzland Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 6

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(1a) § 3 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Programmpauschale gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 2025 hinsichtlich der prozentualen Höhe und der Finanzierungsanteile von Bund und Ländern unverändert. Über die prozentuale Höhe sowie die Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 werden Bund und Länder rechtzeitig in Verhandlung treten.

(2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) vom 28. Oktober/​17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 20. August 2007 (BAnz. S. 7480) außer Kraft.

*
Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben.

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