Startseite Allgemeines Politik Gesellschaft Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. – Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021
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Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. – Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
– Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) –
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Vom 17. September 2021

Am 2. Juli 2021 wurde die Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. – Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) – durch Beschluss der GWK zum 1. Januar 2022 redaktionell geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 17. September 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Ausführungsvereinbarung
zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung
der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.

– Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) –

vom 27. Oktober 2008
(BAnz. Nr. 18a vom 4. Februar 2009)
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungs­abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

(1) Bund und Länder fördern gemeinsam die „Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.“ (MPG).

(2) Die von der MPG bei Abschluss dieser Vereinbarung unterhaltenen oder betreuten Einrichtungen sind in der anliegenden Liste aufgeführt. Die Liste wird fortgeschrieben.

§ 2

Voraussetzung der Förderung

(1) Bund und Länder fördern neue Aufgabenbereiche der MPG, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Einrichtungen der MPG nur, wenn der Übernahme oder der Errichtung vorher nach Artikel 4 des GWK-Abkommens zugestimmt wurde.

(2) Die GWK geht davon aus, dass die MPG ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihr erörtert. Dabei strebt die GWK an,

1.
die personelle Verbindung der MPG mit den Hochschulen zu verstärken,
2.
bei der Festlegung des Standortes neuer Einrichtungen der MPG neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen.
§ 3

Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden vom Bund und von den Ländern im Verhältnis 50 zu 50 aufgebracht. Abweichend von Satz 2 werden die zuwendungsfähigen Ausgaben des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik (IPP) vom Bund und den Ländern, in denen das IPP Standorte unterhält (Sitzländer)1, im Verhältnis 90 zu 10 aufgebracht. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Sofern der Bund oder einzelne Länder der MPG oder einer ihrer Einrichtungen auf Grund einer Vereinbarung mit ihnen Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich.

(3) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Wirtschaftsplans der MPG, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die GWK wird darauf hinwirken, dass die MPG ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der MPG aufstellt, die die Forschungsplanung der MPG berücksichtigt.

(4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans der MPG für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der MPG für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden.

(5) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

§ 4

Länderanteil

(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird in Höhe von 50 vom Hundert vom jeweiligen Sitzland der Einrichtungen der MPG (Interessenquote des Sitzlandes) und in Höhe von 50 vom Hundert von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Davon abweichend wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages im Fall des IPP alleine von den Sitzländern aufgebracht. Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages für die Generalverwaltung und für Einrichtungen im Ausland wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Dazu gehören auch zentral veranschlagte nicht aufteilbare Mittel. Für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben erbringen, kann eine von Satz 1 abweichende Aufbringung des Länderanteils durch einstimmigen Beschluss der Konferenz festgelegt werden.

(2) Der auf alle Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Finanzkraftausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder geregelten Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft (horizontaler Finanzkraftausgleich). Maßgebend sind die Steuereinnahmen, der horizontale Finanzkraftausgleich und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellten Bevölkerungszahlen der Länder des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres2. Der im Fall des IPP auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird jeweils in Höhe des auf die einzelnen Standorte entfallenden Zuwendungsbedarfs durch das Sitzland des Standorts aufgebracht.

§ 5

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) vom 28. Oktober/​17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 18. Dezember 1996 (Bekanntmachung vom 5. Mai 1997, BAnz. S. 6362) außer Kraft.

Anlage zur Ausführungsvereinbarung MPG

Liste der Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft
gemäß § 1 Absatz 2 AV-MPG

(Stand: 1. Januar 2021)

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., München (Generalverwaltung)

Max Planck Computing and Data Facility, Garching

Max Planck Digital Library, München

Baden-Württemberg

Max-Planck-Institut für Astronomie, Heidelberg

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg

Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht, Freiburg

Max-Planck-Institut für biologische Kybernetik, Tübingen

Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, Tübingen

Max-Planck-Institut für Festkörperforschung, Stuttgart

Friedrich-Miescher-Laboratorium für biologische Arbeitsgruppen in der Max-Planck-Gesellschaft, Tübingen

Max-Planck-Institut für Immunbiologie und Epigenetik, Freiburg

Max-Planck-Institut für intelligente Systeme, Stuttgart, Tübingen

Max-Planck-Institut für Kernphysik, Heidelberg

Max-Planck-Institut für medizinische Forschung, Heidelberg

Max-Planck-Institut für Verhaltensbiologie, Radolfzell, Konstanz

Bayern

Max-Planck-Institut für Astrophysik, Garching

Max-Planck-Institut für Biochemie, Martinsried

Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik, Garching

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München

Max-Planck-Institut für Neurobiologie, Martinsried

Max-Planck-Institut für Ornithologie, Seewiesen

Max-Planck-Institut für Physik (Werner-Heisenberg-Institut), München

Max-Planck-Institut für die Physik des Lichts, Erlangen

Max-Planck-Institut für Plasmaphysik, Teilinstitut Garching

Max-Planck-Institut für Psychiatrie (Deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie), München

Max-Planck-Institut für Quantenoptik, Garching

Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik, München

Max-Planck-Institut für Steuerrecht und öffentliche Finanzen, München

Berlin

Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Gesellschaft, Berlin

Max-Planck-Forschungsstelle für die Wissenschaft der Pathogene

Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Berlin

Max-Planck-Institut für Infektionsbiologie, Berlin

Max-Planck-Institut für molekulare Genetik, Berlin

Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Berlin

Brandenburg

Max-Planck-Institut für Gravitationsphysik (Albert-Einstein-Institut), Potsdam/​Teilinstitut in Hannover, Niedersachsen

Max-Planck-Institut für Kolloid- und Grenzflächenforschung, Potsdam

Max-Planck-Institut für molekulare Pflanzenphysiologie, Potsdam

Bremen

Max-Planck-Institut für marine Mikrobiologie, Bremen

Hamburg

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg

Max-Planck-Institut für Meteorologie, Hamburg

Max-Planck-Institut für Struktur und Dynamik der Materie, Hamburg

Hessen

Max-Planck-Institut für Biophysik, Frankfurt/​Main

Max-Planck-Institut für empirische Ästhetik, Frankfurt/​Main

Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/​Main

Max-Planck-Institut für Herz- und Lungenforschung (W. G. Kerckhoff-Institut), Bad Nauheim

Max-Planck-Institut für Hirnforschung, Frankfurt/​Main

Max-Planck-Institut für terrestrische Mikrobiologie, Marburg

Max-Planck-Forschungsstelle für Neurogenetik, Frankfurt/​Main

Mecklenburg-Vorpommern

Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Rostock

Max-Planck-Institut für Plasmaphysik, Teilinstitut Greifswald

Niedersachsen

Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie (Karl-Friedrich-Bonhoeffer-Institut), Göttingen

Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisation, Göttingen

Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften, Göttingen

Max-Planck-Institut für experimentelle Medizin, Göttingen

Max-Planck-Institut für Sonnensystemforschung, Göttingen

Nordrhein-Westfalen

Max-Planck-Institut für Biologie des Alterns, Köln

Max-Planck-Institut für chemische Energiekonversion, Mülheim/​Ruhr

Max-Planck-Institut für Cybersicherheit und Schutz der Privatsphäre, Bochum

Max-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH, Düsseldorf

Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn

Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, Köln

Max-Planck-Institut für Kohlenforschung, Mülheim/​Ruhr (rechtsfähige Stiftung)

Max-Planck-Institut für Mathematik, Bonn

Max-Planck-Institut für molekulare Biomedizin, Münster

Max-Planck-Institut für molekulare Physiologie, Dortmund

Max-Planck-Institut für Pflanzenzüchtungsforschung, Köln

Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn

Max-Planck-Institut für Stoffwechselforschung, Köln

Rheinland-Pfalz

Max-Planck-Institut für Chemie (Otto-Hahn-Institut), Mainz

Max-Planck-Institut für Polymerforschung, Mainz

Max-Planck-Institut für Softwaresysteme, Kaiserslautern

Saarland

Max-Planck-Institut für Informatik, Saarbrücken

Max-Planck-Institut für Softwaresysteme, Saarbrücken

Sachsen

Max-Planck-Institut für Chemische Physik fester Stoffe, Dresden

Max-Planck-Institut für evolutionäre Anthropologie, Leipzig

Max-Planck-Institut für Kognitions- und Neurowissenschaften, Leipzig

Max-Planck-Institut für Mathematik in den Naturwissenschaften, Leipzig

Max-Planck-Institut für molekulare Zellbiologie und Genetik, Dresden

Max-Planck-Institut für Physik komplexer Systeme, Dresden

Sachsen-Anhalt

Max-Planck-Institut für Dynamik komplexer technischer Systeme, Magdeburg

Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, Halle

Max-Planck-Institut für Mikrostrukturphysik, Halle

Schleswig-Holstein

Max-Planck-Institut für Evolutionsbiologie, Plön

Thüringen

Max-Planck-Institut für Biogeochemie, Jena

Max-Planck-Institut für chemische Ökologie, Jena

Max-Planck-Institut für Menschheitsgeschichte, Jena

Max-Planck-Institute im Ausland

Bibliotheca Hertziana – Max-Planck-Institut für Kunstgeschichte, Rom/​Italien

Kunsthistorisches Institut in Florenz – Max-Planck-Institut, Florenz/​Italien

Max-Planck-Institut für Psycholinguistik, Nimwegen/​Niederlande

1
Derzeit Bayern und Mecklenburg-Vorpommern.
2
Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben.

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