Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen – Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH) –
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Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen – Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH) –

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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
von Forschungsbauten, Großgeräten und des
Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen
– Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und
Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH) –

Vom 23. Mai 2023

Am 10. März 2023 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Ab­kommen) die Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 23. Mai 2023

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Ausführungsvereinbarung
zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung
von Forschungsbauten, Großgeräten und
des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen
– Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und
Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH) –

vom 26. November 2018 (BAnz AT 21.12.2018 B9)
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 10. März 2023

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungs­abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) zu § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung:

Übergreifende Ziele und Gegenstand der gemeinsamen Förderung

§ 1

Ziele

Durch die Förderung von Investitionsvorhaben von besonderer wissenschaftlicher Qualität und überregionaler Bedeutung sollen die infrastrukturellen Voraussetzungen der deutschen Hochschulen und die Möglichkeiten des Hochleistungsrechnens für eine erfolgreiche Teilnahme am nationalen und internationalen Wettbewerb in der Forschung verbessert werden. Die Investitionsvorhaben können solche an staatlichen und nichtstaatlichen institutionell akkre­ditierten Hochschulen sein, beim Nationalen Hochleistungsrechnen (NHR) auch an Rechenzentren, die von Verbünden solcher Hochschulen getragen werden, beziehungsweise an Rechenzentren, die dauerhaft originäre Aufgaben einer Hochschuleinrichtung wahrnehmen (NHR-Zentren).

§ 2

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

(1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, nach Maßgabe von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes an Hochschulen

1.
die Realisierung von Forschungsbauten
2.
die Beschaffung von Großgeräten
3.
das Nationale Hochleistungsrechnen.

(2) Bei der Vorbereitung von Förderentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und bei der Vorbereitung von Förderentscheidungen und der Durchführung der Förderung nach Absatz 1 Nummer 2 wird die GWK vom Wissenschaftsrat (WR) und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) unterstützt. Der WR führt das vorbereitende Verfahren zu Absatz 1 Nummer 1, die DFG das vorbereitende Verfahren und die Durchführung zu Absatz 1 Nummer 2 durch. Beide Organisationen verpflichten sich, in den jeweiligen Gutachtergruppen die Expertise der jeweils anderen Organisation zu berücksichtigen.

(3) Bei der Vorbereitung von Förderentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 wird die GWK von einem Strategieausschuss (§ 12 Absatz 1) gemäß dem Verfahren in § 13 unterstützt.

Forschungsbauten an Hochschulen

§ 3

Förderung von Forschungsbauten

(1) Forschungsbauten sind eine für die Forschung benötigte, abgrenzbare und zusammenhängende Infrastruktur (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Ersteinrichtung einschließlich Großgeräten). Gegenstand der Förderung sind Forschungsbauten mit Investitionskosten ab 5 000 000 Euro, die weit überwiegend der Forschung dienen und durch eine Forschungsprogrammatik bestimmt werden. Erfüllen Großgeräte die Voraussetzungen nach Satz 2, gelten sie als Forschungsbauten, wenn ihre Investitionskosten mindestens 7 500 000 Euro betragen.

(2) Die Förderung erfolgt thematisch offen und im Rahmen in der GWK vereinbarter programmatisch-struktureller Linien.

§ 4

Verfahren

(1) Die Länder legen ihre Anträge auf Förderung von zukunftsgerechten und nachhaltig geplanten Forschungsbauten dem fachlich zuständigen Bundesressort und dem WR vor. Die Anträge sind hinsichtlich Forschungsprogrammatik und Förderhöchstbetrag verbindlich.

(2) Für Großgeräte in Forschungsbauten ist mit der Antragstellung für den Bau ein Konzept vorzulegen, welches die DFG bewertet. Die DFG leitet das Bewertungsergebnis dem WR vor dessen Entscheidung über den Antrag zu.

(3) Der WR empfiehlt der GWK, welche Maßnahmen nach Absatz 1 realisiert werden sollen. Die Empfehlungen enthalten eine Darstellung und Bewertung aller beantragten Vorhaben einschließlich ihres finanziellen Umfangs sowie eine qualitative Reihung nach Maßgabe der Förderkriterien (§§ 1 und 3 Absatz 2).

(4) Die GWK entscheidet mindestens einmal jährlich über die Aufnahme der Vorhaben in die gemeinsame Förderung. Die GWK nimmt die Vorhaben mit einem Höchstbetrag in die Förderung auf. Dieser verteilt sich auf einen Förderzeitraum von maximal fünf Jahren. Der Bund stellt seine Mittel nach einem typisierten Bauablauf pauschal bereit.

(5) Der Förderbeschluss der GWK verfällt, sofern mit der Realisierung des Vorhabens nicht bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach Beschluss der GWK begonnen wird.

§ 5

Finanzierung

(1) Die Mittel für die Förderung von Forschungsbauten werden je zur Hälfte vom Bund und vom Sitz-/​Trägerland der begünstigten Hochschule getragen. Der Bund stellt für die gemeinsame Förderung jährlich 200,5 Millionen Euro zur Verfügung. Sofern sich aufgrund der wissenschaftlichen Bedarfe oder der Kostenentwicklung ein Anpassungsbedarf abzeichnet, spätestens jedoch nach fünf Jahren, berät die GWK erneut.

(2) Die finanzielle Abwicklung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der Förderentscheidung der GWK zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land. Fördermittel des Bundes werden in Höhe des von der GWK beschlossenen Höchstbetrags (§ 4 Absatz 4), höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gewährt.

§ 6

Berichtspflichten und Nachweise

(1) Während des Förderzeitraums berichten die Länder dem fachlich zuständigen Bundesressort jeweils bis zum 1. Juni oder auf Anforderung vorhabenbezogen über den Stand der Realisierung der Forschungsbauten einschließlich deren Ausgabenentwicklung.

(2) Nach Ende des Förderzeitraums erbringen die Länder gegenüber dem fachlich zuständigen Bundesressort jeweils einen Nachweis über die zweckentsprechende und nachhaltigkeitsgerechte Verwendung der Mittel.

(3) Der WR führt innerhalb von sieben Jahren eine zweistufige Nachverfolgung zur Feststellung der zweckentsprechenden Nutzung der Forschungsbauten durch.

Großgeräte an Hochschulen

§ 7

Förderung von Großgeräten

(1) Großgerät ist die Summe der Geräteteile (Grundgerät) einschließlich Zubehör ohne Baukosten, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Funktionseinheit bildet. Förderfähig sind auch vernetzte Infrastrukturplattformen.

(2) Gefördert werden kann die Beschaffung von Großgeräten, die weit überwiegend der Forschung dienen und die nicht im Rahmen eines nach § 3 Absatz 1 geförderten Forschungsbaus beantragt werden, sofern die Kosten mindestens 200 000 Euro und weniger als 7 500 000 Euro betragen. Für die Beschaffung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften liegt der Mindestwert bei 100 000 Euro. Die Kosten können 7 500 000 Euro und mehr betragen, wenn ein Forschungsgroßgerät ohne spezifische Forschungsprogrammatik für verschiedene Anwendungen an der Hochschule genutzt werden soll.

§ 8

Verfahren

(1) Förderanträge können zu jeder Zeit nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelungen bei der DFG eingereicht werden. Die Länder oder die Hochschulen bestätigen mit der Antragstellung die Mitfinanzierung gemäß § 10.

(2) Die DFG begutachtet die Anträge nach Maßgabe der Kriterien gemäß § 7 Absatz 2 und entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln. Sie stellt auf Anforderung die anteiligen Bundesmittel zweckgebunden zur Verfügung. Die Beschaffung erfolgt durch die Hochschulen.

§ 9

Berichtspflichten und Nachweise

Sechs Monate nach Inbetriebnahme des Gerätes legt die begünstigte Hochschule der DFG einen Nachweis vor. Die DFG berichtet der GWK auf Anforderung.

§ 10

Finanzierung

Die Mittel für die Förderung von Großgeräten an Hochschulen nach § 7 werden je zur Hälfte vom Bund und vom Sitz-/​Trägerland der begünstigten Hochschule getragen. Der Bund stellt für die gemeinsame Förderung jährlich 85 Millionen Euro zur Verfügung. Sofern sich aufgrund der wissenschaftlichen Bedarfe oder der Kostenentwicklung ein Anpassungsbedarf abzeichnet, spätestens jedoch nach fünf Jahren, berät die GWK erneut. Die Fördermittel des Bundes werden in den Wirtschaftsplan der DFG eingestellt.

Nationales Hochleistungsrechnen an Hochschulen

§ 11

Förderung des Nationalen Hochleistungsrechnens

(1) Das Nationale Hochleistungsrechnen besteht aus einem koordinierten Verbund (NHR-Verbund) von in die Förderung aufgenommenen Hochleistungsrechenzentren der Ebene 2 (NHR-Zentren).

(2) Mit der Errichtung und dem Betrieb eines Verbunds von NHR-Zentren soll deren überregional bedeutsamer, nachhaltiger und ressourceneffizienter Einsatz im Dienst der Wissenschaft gefördert werden.

Zentrale Ziele der Förderung sind

1.
die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Hochleistungsrechenkapazitäten für wissenschaft­liche Forschung an Hochschulen,
2.
die Förderung der standortübergreifenden und interdisziplinären Zusammenarbeit und von Kooperationen in einer gemeinsamen Koordinationsstruktur, die für eine deutschlandweite Nutzung geöffnet ist,
3.
die Stärkung der Methodenkompetenz der Nutzerinnen und Nutzer, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Aus- und Weiterbildung im Wissenschaftlichen Rechnen,
4.
die Förderung und Weiterentwicklung des Wissenschaftlichen Rechnens.
§ 12

Struktur des NHR

(1) Die GWK setzt einen Strategieausschuss als unabhängiges, selbständiges Gremium ein. Ihm gehören an:

acht von der DFG und dem WR vorgeschlagene wissenschaftliche Mitglieder, die jeweils zwei Stimmen führen,
der Bund, der acht Stimmen führt, sowie
acht Mitglieder von Länderseite, die jeweils eine Stimme führen. Mindestens fünf der Mitglieder von Länderseite vertreten Sitzländer/​Trägerländer von NHR-Zentren. Es wird eine Rotation vorgesehen.

Die GWK beruft die wissenschaftlichen Mitglieder und beschließt die Mitgliedschaft der staatlichen Mitglieder. Den Vorsitz führt ein wissenschaftliches Mitglied. Der Strategieausschuss stellt Regelungen zum Umgang mit Befangenheiten auf.

Der Strategieausschuss gibt gegenüber der GWK Empfehlungen ab zu

1.
der mittelfristigen Planung von Strukturen, Verfahren und Finanzierung des Nationalen Hochleistungsrechnens,
2.
einem Ausschreibungskonzept einschließlich der Kriterien für die Antragstellung und Auswahl der NHR-Zentren,
3.
der Aufnahme von Rechenzentren in die Förderung,
4.
der Evaluierung der NHR-Zentren (§ 18 Absatz 2),
5.
der Weiterförderung von NHR-Zentren,
6.
der Weiterentwicklung des Nationalen Hochleistungsrechnens und der Auswahl künftiger NHR-Zentren,
7.
den Kriterien für das Antrags- und Auswahlverfahren hinsichtlich der Anträge auf Nutzung der NHR-Zentren,
8.
dem Gesamtwirtschaftsplan des NHR-Verbunds.

Die Entscheidungen trifft die GWK. Der Strategieausschuss wird durch die Geschäftsstelle des NHR-Verbunds (Absatz 2) administrativ unterstützt.

(2) Bund und Länder werden darauf hinwirken, dass die rechtlichen Träger der in die Förderung nach dieser Ausführungsvereinbarung aufgenommenen NHR-Zentren einen Verbund in der Rechtsform eines rechtlich selbständigen Vereins bilden, der sich eine Satzung nach Maßgabe der von der GWK hierzu beschlossenen Grundsätze gibt (NHR-Verbund). Der NHR-Verbund soll insbesondere einen Betreiberausschuss zur Koordinierung der NHR-Zentren sowie einen Nutzungsausschuss zur Sicherstellung eines fairen, wissenschaftsgeleiteten und nationalen Vergabeverfahrens für Rechenzeiten einrichten.

(3) Der NHR-Verbund koordiniert die NHR-Zentren nach Maßgabe der Entscheidungen der GWK gemäß Absatz 1. Dazu gehört die Koordinierung von Zeitpunkt und Kosten von Großrechnerinvestitionen und anderen Beschaffungen, der technischen und operativen Weiterentwicklung der Zentren (Kompetenzfelder), der wissenschaftlichen Fachberatung sowie der Weiterbildung des Personals der Zentren.

(4) In der Gründungsphase gilt das folgende Verfahren: Der Strategieausschuss bereitet die Gründung des NHR vor. Hierzu gibt er gegenüber der GWK Empfehlungen zu einem Ausschreibungskonzept einschließlich der Kriterien für die Auswahl der NHR-Zentren und zur Aufnahme von Rechenzentren in die Förderung ab. Er bittet die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) auf Grundlage des von der GWK beschlossenen Ausschreibungskonzepts, die Ausschreibung und Begutachtung der Anträge durchzuführen und ihm Empfehlungen zur Aufnahme von Rechenzentren in die Förderung vorzulegen. In der Gründungsphase wird der Strategieausschuss durch eine vorläufige Geschäftsstelle administrativ unterstützt; Einzelheiten beschließt die GWK. Im Übrigen gelten Absatz 1 und § 13 Absatz 3 entsprechend.

§ 13

Verfahren zur Aufnahme von Rechenzentren in die Förderung

(1) Die Aufnahme von Rechenzentren in die Förderung erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen und wissenschaftsgeleiteten Auswahlverfahrens.

(2) Der NHR-Verbund bittet die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) auf Grundlage des von der GWK beschlossenen Ausschreibungskonzepts, die Ausschreibung und Begutachtung der Anträge durchzuführen und dem Strategieausschuss Empfehlungen zur Aufnahme von Rechenzentren in die Förderung vorzulegen. Die Antragstellung auf Aufnahme in die Förderung erfolgt über das Sitzland der Hochschule beziehungsweise die Trägerländer eines Hochschulverbunds.

(3) Die Empfehlungen des Strategieausschusses gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 5 enthalten eine Darstellung und Gesamtbewertung aller Anträge einer Ausschreibungsrunde einschließlich ihres finanziellen Umfangs sowie einer qualitativen Reihung.

(4) Die Entscheidung über die Aufnahme von Rechenzentren in das Nationale Hochleistungsrechnen und über Weiterförderungen trifft die GWK.

(5) Die Dauer der Förderung eines in das NHR aufgenommenen Zentrums beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Eine Weiterförderung ist unter maßgeblicher Einbeziehung der Ergebnisse einer Evaluierung des Zentrums möglich. Über eine vorzeitige Beendigung der Förderung eines NHR-Zentrums im Einzelfall sowie eine Auslauffinanzierung entscheidet die GWK auf der Grundlage einer Evaluierung gemäß § 18 Absatz 2.

§ 14

Verfahren zur Durchführung von Rechenvorhaben

(1) Der Zugang zur Nutzungskapazität der NHR-Zentren erfolgt wissenschaftsgeleitet. Die Nutzungskapazität der NHR-Zentren steht vollständig für eine deutschlandweite Verteilung für Angehörige von Hochschulen zur Verfügung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 steht die Nutzungskapazität der einzelnen NHR-Zentren bis fünf Jahre nach Konstituierung des NHR zu 50 vom Hundert für Nutzungsberechtigte aus dem Sitzland beziehungsweise den Trägerländern des jeweiligen NHR-Zentrums zur Verfügung; ab dem sechsten Haushaltsjahr der Förderung erhalten Nutzungsberechtigte aus dem Sitzland beziehungsweise den Trägerländern des jeweiligen NHR-Zentrums zunächst ein Erstzugriffsrecht bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Rechenkapazität, das ausschließlich bei einer Überbuchung der Rechenkapazität des jeweiligen NHR-Zentrums zum Tragen kommt; Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Der NHR-Verbund gestaltet das wissenschaftsgeleite nationale Verfahren zur Auswahl der Anträge auf Durchführung von Rechenvorhaben im Rahmen der von der GWK vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung der fach­lichen, instrumentellen und zeitlichen Kapazitäten der einzelnen Zentren sowie der Durchführungswünsche der Antragstellenden und legt der GWK ein regelmäßiges Monitoring der Rechenzeitvergabe vor.

§ 15

Finanzierung

(1) Die gemeinsame finanzielle Förderung erstreckt sich auf Investitionen (einschließlich Rechnerneubeschaffung) und den Betrieb der NHR-Zentren einschließlich der wissenschaftlichen Fachberatung sowie die Kosten des NHR-Verbunds. Sie erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, vom NHR-Verbund aufgestellten und von der GWK genehmigten Gesamtwirtschaftsplans. Die gemeinsame finanzielle Förderung umfasst auch die Kosten des Strategieausschusses, der Auswahlverfahren und der Evaluationen.

(2) Bund und Länder stellen zu Beginn der gemeinsamen Förderung bis zu 62,5 Millionen Euro je zur Hälfte pro Jahr zur Verfügung. Die Aufbringung des Länderanteils und die finanzielle Abwicklung der Förderung werden in den FGH-Verfahrensgrundsätzen zu dieser Vereinbarung geregelt. Über die Bewirtschaftung der in Satz 1 enthaltenen Mittel des NHR-Verbunds (Verein) und der Gemeinkosten treffen Bund und NHR-Verbund (Verein) eine Vereinbarung, die der Zustimmung der GWK bedarf. Sofern sich aufgrund der wissenschaftlichen Bedarfe oder der Kostenentwicklung ein Anpassungsbedarf abzeichnet, spätestens jedoch nach fünf Jahren, berät die GWK erneut.

(3) Der Entwurf des Gesamtwirtschaftsplanes für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis Ende des Jahres soll der Zuwendungsbedarf des NHR für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden.

(4) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte von Bund und Ländern zu berücksichtigen.

§ 16

Mittelverwendung

(1) Die Verwendung der Mittel ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres gegenüber dem jeweiligen Sitzland der NHR-Zentren nachzuweisen.

(2) Die Verwendung der Mittel des NHR-Verbunds ist dem Bund nachzuweisen.

(3) Die Zuwendungsgeber sowie der Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, bei den Zuweisungs- und Zuwendungsempfängern zu prüfen.

Übergreifende Bestimmungen

§ 17

Erstattungen von Bundesmitteln

(1) Werden vom Bund zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel für die Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten oder des NHR nicht zweckentsprechend verwendet, sind diese zu erstatten und vom Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung an in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

(2) Nach Feststellung des Verfalls eines Förderbeschlusses über einen Forschungsbau gemäß § 4 Absatz 5 erstattet das jeweilige Land die ausgezahlten Bundesmittel an den Bund.

(3) Wird ein gemäß § 3 geförderter Forschungsbau nicht zweckentsprechend genutzt, erstattet das jeweilige Land dem Bund die ausgezahlten Bundesmittel, es sei denn, die GWK billigt eine andere Nutzung des Forschungsbaus.

(4) Der DFG obliegen die Verfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 3 für die Förderung von Großgeräten gemäß § 7 entsprechend.

(5) Bund und Länder unterrichten einander über wesentliche Beanstandungen durch einen Landes- oder den Bundesrechnungshof.

§ 18

Evaluationen

(1) Die Ausgestaltung der Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten und Großgeräte wird im Jahr der Systemevaluierung des Nationalen Hochleistungsrechnens (Absatz 3) evaluiert.

(2) Der Strategieausschuss des NHR (§ 12 Absatz 1) evaluiert jedes NHR-Zentrum innerhalb dessen zehnjährigen Förderzeitraums nach jeweils vier und acht Jahren. An der Durchführung dieser Evaluierungen kann er externe wissenschaftliche Sachverständige beteiligen. Er gibt gegenüber der GWK Empfehlungen zur weiteren Förderung ab.

(3) Spätestens im siebten Jahr der gemeinsamen Förderung des NHR nach dieser Vereinbarung nimmt der Wissenschaftsrat eine externe Systemevaluation des Nationalen Hochleistungsrechnens vor, über deren Ausgestaltung die GWK spätestens im Vorjahr der Durchführung entscheidet.

§ 19

Aufteilung der Bundesmittel

Die Aufteilung der für die Förderung von Forschungsbauten gemäß § 5 Absatz 1 und Großgeräten gemäß § 10 insgesamt in einem Jahr zur Verfügung stehenden Bundesmittel kann bei Bedarf durch Beschluss der GWK geändert werden.

§ 20

Einzelheiten der Ausgestaltung

Zu den Einzelheiten der Ausgestaltung der Verfahren zur Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen, von Großgeräten an Hochschulen sowie des Nationalen Hochleistungsrechnens beschließt die GWK Verfahrensgrund­sätze.1

§ 21

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden, jedoch erstmals zum Ende des 5. Jahres nach Inkrafttreten.

(2) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Bei Außerkrafttreten des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer GWK tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten vom 21. Mai 2007, geändert durch das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 24. Juni 2016, außer Kraft. Auf Forschungsbauvorhaben, zu denen der Begutachtungs- und Entscheidungsprozess bei Abschluss dieser Vereinbarung begonnen hat, finden übergangsweise bis zum 31. Dezember 2019 die Regelungen in § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 4 der Ausführungsvereinbarung nach Satz 1 weiterhin Anwendung.

§ 22

Übergangsregelung

Für Forschungsbauten an Hochschulen können übergangsweise für die Förderrunden 2025 und 2026 die Bestimmungen gemäß den §§ 4 und 6 der AV-FGH in der Fassung vom 26. November 2018 und die Verfahrensgrundsätze in der Fassung vom 13. November 2020 Anwendung finden. Die Nutzung dieser Übergangsregelung ist mit der Antragstellung im September 2023 beziehungsweise im September 2024 anzuzeigen.

1
Redaktionelle Anmerkung: Die von der GWK beschlossenen Verfahrensgrundsätze finden Sie unter:
https:/​/​www.gwk-bonn.de/​fileadmin/​Redaktion/​Dokumente/​Papers/​FGH-Verfahrensgrundsaetze.pdf

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