Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V. – Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) –

Published On: Mittwoch, 28.06.2023By Tags:

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern
über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie
der Technikwissenschaften e. V.
– Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) –

Vom 23. Mai 2023

Am 10. März 2023 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften – Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) – geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 23. Mai 2023

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Ausführungsvereinbarung
zum GWK-Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung
nachstehend – Bund –
und
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
nachstehend – Sitzland –
über die gemeinsame Förderung der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.
– Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) –

Vom 10. März 2023

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) zu § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Bund und Sitzland (Bayern) (zusammen nachstehend auch als „öffentliche Zuwendungsgeber“ bezeichnet) fördern gemeinsam die „acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.“ (acatech).

§ 2

Ziele und Voraussetzungen der gemeinsamen Förderung

(1) Die öffentlichen Zuwendungsgeber verfolgen bei der gemeinsamen Förderung von acatech insbesondere den Zweck, Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland und dabei vor allem das öffentliche Verständnis für die Bedeutung zukunftsweisender Technologien zu stärken. Ziel ist, den Stellenwert der Technikwissenschaften und deren Anwendung in Deutschland, aber auch in Europa, zu erhöhen. Die Akademie wirkt dabei eng mit Wirtschaft und Gesellschaft zusammen.

(2) Neben ihrem Hauptsitz in München und einer Vertretung in Brüssel ist acatech in der Bundeshauptstadt mit einem Hauptstadtsitz repräsentiert und wirkt zudem in den Ländern. Der Charakter der Akademie als einer deutschlandweit und darüber hinaus agierenden Institution spiegelt sich auch in ihren Veranstaltungen wider. Die öffentlichen Zuwendungsgeber und acatech entscheiden über Änderungen der Standorte einvernehmlich.

(3) Bund und Sitzland fördern neue Aufgaben von acatech, die wesentliche zusätzliche Mittel erfordern können, nur, wenn der Übernahme vorher durch die öffentlichen Zuwendungsgeber zugestimmt wurde.

(4) acatech stimmt ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit den öffentlichen Zuwendungsgebern ab. Dies gilt auch für sonstige Fragen der Weiterentwicklung der Akademie. Dazu treffen sich die öffentlichen Zuwendungsgeber unter anderem einmal pro Jahr mit dem Präsidium von acatech. Im Senat von acatech sind Bund und Sitzland jeweils mit der gleichen Anzahl von Vertretungen und Stimmen vertreten.

§ 3

Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von den öffentlichen Zuwendungsgebern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel werden von Bund und Sitzland im Verhältnis ein Drittel (Bund) zu zwei Dritteln (Sitzland) aufgebracht. Die öffentlichen Zuwendungsgeber stellen die Höhe der gemeinsamen finanziellen Förderung fest. Die gemeinsame finanzielle Förderung erfolgt durch Zuwendungen von Bund und Sitzland in Form einer Festbetragsfinanzierung gemäß der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung und den Artikeln 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung.

(2) Die Förderung der öffentlichen Zuwendungsgeber wird durch private Zuwendungen an acatech (Eigenmittel) ergänzt, die in der Höhe mindestens einem Drittel der gemeinsamen Zuwendung von Bund und Sitzland entsprechen.

(3) Zweckfreie Spenden sowie hieraus erwirtschaftete Erträge können dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Spenden und Mitgliedsbeträge dürfen die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Akademie nicht gefährden. Die Spenden und Mitgliedsbeiträge sind den öffentlichen Zuwendungsgebern jährlich bis zum 30. April des Folgejahres im Einzelnen darzustellen.

(4) Bund und Sitzland können aus forschungspolitischen Gründen Vorhaben (insbesondere Projekte) eines oder beider Vertragsteile vorsehen, die abweichend von § 3 Absatz 1 von einem der öffentlichen Zuwendungsgeber allein finanziert werden. Wird ein Vorhaben von einem öffentlichen Zuwendungsgeber finanziert, so gilt die Zustimmung des anderen als erteilt. Die öffentlichen Zuwendungsgeber informieren sich gegenseitig über beabsichtigte Vorhaben.

(5) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, von den öffentlichen Zuwendungsgebern gebilligten Programmbudgets von acatech, das alle Einnahmen und Ausgaben der acatech ausweist. Die öffentlichen Zuwendungsgeber prüfen das Programmbudget gemeinsam und wirken darauf hin, dass acatech das Programmbudget auf der Grundlage ihrer jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung aufstellt, die die Arbeitsplanung von acatech berücksichtigt.

(6) Der Entwurf des Programmbudgets der acatech für das nächste Haushaltsjahr ist den öffentlichen Zuwendungsgebern bis spätestens 30. April vor Aufstellung der Haushaltspläne von Bund und Sitzland vorzulegen und soll den Zuwendungsbedarf von acatech für das nächste Haushaltsjahr darstellen. Dabei hat acatech auch die Höhe des Eigenanteils gemäß § 3 Absatz 2 und die Spenden und Mitgliedsbeiträge gemäß § 3 Absatz 3 darzulegen.

(7) Bund und Sitzland treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung ihrer Haushalte zu berücksichtigen.

§ 4

Prüfungsrechte und Rechtsaufsicht

(1) Der jährlich von acatech aufzustellende Verwendungsnachweis über die gemeinsame institutionelle Förderung ist gegenüber dem Sitzland zu erbringen, das die Prüfung vornimmt. Über das Ergebnis wird mit dem Bund Einvernehmen herbeigeführt. Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsaufsicht wird durch das Sitzland ausgeübt.

§ 5

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) vom 27. Oktober 2008 (BAnz. Nr. 18a vom 4. Februar 2009), zuletzt geändert durch Beschluss der GWK vom 2. Juli 2021 (Bekanntmachung vom 17. September 2021, BAnz AT 03.12.2021 B3), außer Kraft.

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