Startseite Allgemeines Bekanntmachung der befristeten Ausnahmeregelung zu den Richtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) anlässlich des Hochwassers 2021
Allgemeines

Bekanntmachung der befristeten Ausnahmeregelung zu den Richtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) anlässlich des Hochwassers 2021

Pixaline (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der befristeten Ausnahmeregelung
zu den Richtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG)
anlässlich des Hochwassers 2021

Vom 7. Oktober 2021

Durch die folgenden Ausnahmeregelungen zu den BEG-Förderrichtlinien BEG EM (BAnz AT 07.06.2021 B2), BEG WG (BAnz AT 07.06.2021 B3) und BEG NWG (BAnz AT 07.06.2021 B4) wird ergänzend zum Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) auf die Ausnahmesituation der Betroffenen des Hochwassers 2021 eingegangen.

Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert. Die Mittel sollen genutzt werden, um den Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten in Form von besonders energieeffizienten Gebäuden mit möglichst emissionsfreien Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Das unterstützt direkt die von dem Hochwasser 2021 persönlich Betroffenen beim Wiederaufbau und hilft dem Klimaschutz, denn so werden dauerhaft CO2-Emissionen vermieden. Hierdurch sollen Investitionen im Rahmen des Wiederaufbaus angereizt werden, welche in Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung stehen.

Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenze obliegt den Durchführern der BEG. Die sonstigen Regelungen der BEG-Richtlinien bleiben von der Ausnahmeregelung unberührt.

Abweichend von den im weiteren genannten Vorgaben der BEG-Förderrichtlinien gelten für Betroffene des Hochwassers 2021 befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Regelungen:

1.
Definition der betroffenen Gebiete und der Betroffenheit durch die Flut
Im Sinne dieser Ausnahmeregelung zur BEG gelten als „Betroffene des Hochwassers 2021“ Personen, die im Sinne von Nummer 6.1 Absatz 2 der BEG-Förderrichtlinien antragsberechtigt sind für ein Gebäude in einem betroffenen Gebiet, das als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen hat.
Im Sinne dieser Ausnahmeregelung zur BEG gelten als „betroffene Gebiete“ des Hochwassers 2021 diejenigen Gebiete, die von den zuständigen Landesbehörden als solche anerkannt werden. Die Durchführer der BEG werden auf ihren Internetseiten, sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Internetseite, genauere Informationen zur räumlichen Abgrenzung dieser Gebiete bereitstellen sobald diese vorliegen.
2.
Vorhabenbeginn (Nummer 9.2 Absatz 2 in allen Richtlinien)
Für Betroffene des Hochwassers 2021 im Sinne von Nummer 1 ist abweichend von Nummer 9.2 Absatz 2 der BEG-Förderrichtlinien ein Beginn des Vorhabens in einem betroffenen Gebiet im Sinne von Nummer 1 auch bereits vor Antragstellung möglich. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle mit Vorhabenbeginn durch Vertragsschlüsse bzw. Baubeginn ab Juli 2021 und setzt eine Antragstellung bis spätestens zum 31. Juli 2023 voraus.
3.
Möglichkeit des Wiederantrags (Richtlinie BEG Nummer 7.1 Absatz 2 bzw. Vorgängerprogramme)
Betroffene des Hochwassers 2021 im Sinne von Nummer 1 haben die Möglichkeit, für Gebäude in einem betroffenen Gebiet im Sinne von Nummer 1 auch innerhalb der Sperrfrist aus der BEG oder aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme, vgl. aktuell Richtlinie BEG Nummer 7.1 Absatz 2) einen neuen Förderantrag im Rahmen der BEG zu stellen.
Von einer anteiligen Rückforderung der erhaltenen Förderung aus der BEG oder den Vorgängerprogrammen wegen Nichterfüllung der Mindestnutzungsdauer ist abzusehen.
4.
Kumulierungsgrenzen (BEG EM Nummer 8.7 Absatz 2 BEG WG/​NWG Nummer 8.8 Absatz 2)
Für Betroffene des Hochwassers 2021 im Sinne von Nummer 1 ist eine Kumulierung der BEG-Förderung für Vorhaben in betroffenen Gebieten im Sinne von Nummer 1 mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der durch das Hochwasser verursachten Schäden („Aufbauhilfe“) möglich. Abweichend von Nummer 8.7 (BEG EM) bzw. Nummer 8.8 (BEG WG und NWG) ist die Förderung der BEG erst und nur insoweit zu kürzen, dass durch die BEG-Förderung, zusammen mit den weiteren Hilfen und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen Dritter wie insbesondere Leistungen von Versicherungen, eine Förderquote von insgesamt maximal 80 % erreicht wird, in Härtefällen von maximal 100 % der förderfähigen Kosten.

Berlin, den 7. Oktober 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Warum stellt sich Friedrich Merz nicht als Gegenkandidat im Bundestag zur Wahl gegen Olaf Scholz, das wär doch die Lösunge

Die Idee, dass die CDU ihren eigenen Kanzlerkandidaten – in diesem Fall...

Allgemeines

Die USA werden deutsche Güter mit Sonderzöllen belegen, dann sollte Deutschland das auch tun!

Die USA exportieren eine Vielzahl von Produkten nach Deutschland, und die Handelsbeziehungen...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom 7. Oktober...

Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Änderung der Anlage VI zum 2. Kapitel

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...