Bekanntmachung der Begründung der Sechsundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Published On: Donnerstag, 27.06.2024By Tags:

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Begründung der
Sechsundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 17. Juni 2024

Nachstehend wird die Begründung zur Sechsundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 17. Juni 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Reimold

Anlage

Begründung
der Sechsundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die vorgeschlagene Verordnung dient der Umsetzung unterschiedlicher rechtlicher Sachverhalte.

Zunächst werden eine Vielzahl umweltrelevanter Verordnungsvorgaben, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren erlassen hat und die lediglich hinsichtlich typgenehmigter Fahrzeuge unmittelbare Geltung entfalten, auf die sogenannte Einzelgenehmigung übertragen. Sie wird jene europäischen Rechtsakte erfassen, die seit Inkrafttreten der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) in Kraft getreten sind. Aufgenommen werden diese europäischen Vorgaben in die umwelt- und klimaschutzrelevanten Paragraphen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dort insbesondere in die §§ 47, 47d und 49 StVZO. Auf diese Weise werden diese unionsrechtlichen Anforderungen zukünftig auch für die nationale Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO sowie bei Änderungen nach § 19 Absatz 2 und 3 StVZO gelten. Durch die nationale Anpassung wird auch bei einzelgenehmigten Fahrzeugen der EU-Standards unter Umwelt- und Klimaschutzgesichtspunkten gewährleistet. Im Übrigen wird diese Verordnung Verweise auf europäisches Recht anpassen.

Perspektivisch soll die StVZO eine umfassende Überarbeitung erfahren. Im ersten Schritt wird § 19 StVZO dahingehend geändert, dass zukünftig die Anforderungen des harmonisierten EU-Genehmigungsrechts bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erfüllen sind und erst nachrangig die Vorschriften der StVZO einschlägig sein sollen. Das bis dato bestehende gleichrangige Anwendungsverhältnis von nationalem und EU-Genehmigungsrecht wird somit aufgehoben. Weiterhin wird das Teilegutachten aufgehoben und stattdessen die nationale Teiletypgenehmigung eingeführt. Die Regelung zu den „Prüfungen von Flüssiggasanlagen“ (§ 60) wird als neue Vorschrift eingefügt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer an geändertes EU-Recht und den Stand der Technik angepasst. Auf Initiative der Länder werden Zuständigkeiten von den bisher zuständigen Landesbehörden auf das KBA übertragen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Neben der Aktualisierung des innerhalb der StVZO geregelten Bezugs auf zwischenzeitlich erlassene umweltrelevante EU-Verordnungsvorgaben erfolgt auch die Übertragung des dortigen Regelungsgehalts auf die sogenannte Einzelgenehmigung; unmittelbare Geltung entfalten diese Regelungen nur hinsichtlich typgenehmigter Fahrzeuge. Aufgenommen werden diese europäischen Vorgaben in die umwelt- und klimaschutzrelevanten Vorschriften der StVZO, dort insbesondere in die §§ 47, 47d und 49 StVZO. Durch die nationale Anpassung wird auch bei einzelgenehmigten Fahrzeugen der EU-Standard unter Umwelt- und Klimaschutzgesichtspunkten gewährleistet. Im Übrigen wird diese Verordnung Verweise auf europäisches Recht anpassen.

Zudem werden die Vorschriften über die Erteilung und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis in § 19 geändert.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer in den §§ 57b, 57d und den Anlagen XVIII bis XVIIId an geändertes EU-Recht und den Stand der Technik angepasst. In diesem Zuge wird die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren und die Aufsichtsausübung von den Landesbehörden auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen.

III. Alternativen

Keine verbindliche Anwendung der oben genannten EU-Verordnungen für die Erteilung von Einzelgenehmigungen. Das würde bedeuten, dass für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung unter Umwelt- und Klimaschutzgesichtspunkten weniger strenge Anforderungen gelten würden als für typgenehmigte Fahrzeuge.

Hinsichtlich der Neueinführung von § 60 StVZO bestünde zwar die Alternative, diese zu unterlassen. Aber für eine weitere Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Prüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen als beigestellte Prüfung bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist der Nachweis einer Akkreditierung nach ISO 17020 für die prüfenden Organisationen erforderlich. Dies stellt für die Organisationen und mittelständischen Unternehmen einen hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand dar, der mit höheren Kosten für den Bürger verbunden wäre.

IV. Regelungskompetenz

Der Bund verfügt über die Regelungskompetenz hinsichtlich der Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Keine.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer allgemein und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber sowie der Zuständigkeit für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen von den zuständigen Landesbehörden auf das Kraftfahrt-Bundesamt wird eine Verwaltungsvereinfachung erzielt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung enthält keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

a)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ schließt künftig die Prüfung von Wohnanhängern mit Flüssiggasanlagen ein. Die Anzahl anderer privat genutzter Anhänger mit Flüssiggasanlagen ist sehr gering und nicht bezifferbar. Die Prüfung von Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen und Anhängern war schon vorher über die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) vorgeschrieben.
Nach Angaben des „Caravaning Industrie Verband e. V.“ werden derzeit bereits bei 80 bis 85 Prozent der zugelassenen Wohnwagen die Flüssiggasanlagen freiwillig geprüft. Insofern entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 610 780 Euro.
b)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Anerkennungsverfahren und Aufsichtsausübung

Jährlicher Erfüllungsaufwand Sachbearbeitung:

Aufsicht über anerkannte Unternehmen

2 Vorgänge x 72 h pro Unternehmen = 144 h

Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation der Vorgänge

2 Vorgänge x 16 h pro Vorgang = 32 h

Zeitlicher Gesamtaufwand = 176 h
Monetärer Aufwand = 87,25 Euro (Personalkostensatz A12) x 176 h = 15 356 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand Sachbearbeitung:

Erarbeitung bzw. Überarbeitung von Prozessen zur Vorgangsbearbeitung = 40 h
Monetärer Aufwand = 87,25 Euro (Personalkostensatz A12) x 40 h = 3 490 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bürosachbearbeitung:

Kontinuierliche Vorgangsbearbeitung: 2 Vorgänge x 4 h
Zeitlicher Gesamtaufwand = 8 h
Monetärer Aufwand = 70,79 Euro (Personalkostensatz A9) x 8 h = 566,32 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand Bürosachbearbeitung:

Einarbeitung in Prozesse zur Vorgangsbearbeitung = 20 h
Monetärer Aufwand = 70,79 Euro (Personalkostensatz A9) x 20 h = 1 415,8 Euro
Derzeit werden zwei anerkannte Fahrtenschreiberhersteller durch das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht. Zu den kontinuierlichen Tätigkeiten gehört die jährliche Aufsicht über die anerkannten Unternehmen. Dies ist mit einem Vorort-Audit pro-Fahrtenschreiberhersteller sowie entsprechenden Vor- und Nachbereitungen und Dokumentationen der Vorgänge verbunden. Dadurch werden auf Seiten der Bürosachbearbeitung Tätigkeiten im Hinblick auf Dokumentation, Aufbereitung von Informationen, Nachverfolgung von Ergebnissen und Terminen notwendig. Entsprechender einmaliger Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Erarbeitung von Prozessen und der Einarbeitung der Bürosachbearbeitung.
Beauftragungsverfahren und Aufsichtsausübung

Jährlicher Erfüllungsaufwand Sachbearbeitung:

Kontinuierliche Überwachung des Schulungskonzepts und -Inhalte
2 Hersteller x 40 h = 80 h
Witness von Werkstattüberprüfungen (Risikobasierter Ansatz)
2 Hersteller x 2 Werkstätten x 24 h (An- und Abreise inbegriffen) = 96 h
Witness von Schulungen
2 Hersteller x 2 Schulungen pro Jahr x 24 h = 96 h
Zeitlicher Gesamtaufwand = 272 h
Monetärer Aufwand = 87,25 Euro (Personalkostensatz A12) x 272 h = 23 732 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand Sachbearbeitung:

Einarbeitung in Schulungskonzepte
2 Schulungskonzepte x 40 h = 80 h
Monetärer Aufwand = 87,25 Euro (Personalkostensatz A12) x 80 h = 6 980 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bürosachbearbeitung:

Dokumentation und Erfassung von Schulungsstätten
2 Hersteller x 10 Schulungsstätten x 0,5 h = 10 h
Monetärer Aufwand = 70,79 Euro (Personalkostensatz A9) x 10 h = 707,9 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand Bürosachbearbeitung:

Einarbeitung in Prozesse zur Vorgangsbearbeitung = 20 h
Monetärer Aufwand = 70,79 Euro (Personalkostensatz A9) x 20 h = 1 415,8 Euro
Zu den Tätigkeiten gehört die kontinuierliche Überwachung von Schulungskonzepten und den damit verbundenen Inhalten. Darüber hinaus werden risikobasierte Werkstattprüfungen mit Fahrtenschreiberherstellern durchgeführt. Geplant sind Prüfungen in mindestens zwei Werkstätten pro Jahr und Hersteller. Bei Auffälligkeiten kann diese Anzahl zunehmen. Zusätzlich werden zwei Schulungen pro Hersteller und Jahr begutachtet, um das zugrunde liegende Schulungskonzept zu validieren. Auch diese Tätigkeit kann risikobasiert vermehrt auftreten. Auf Seiten der Bürosachbearbeitung sind Tätigkeiten hinsichtlich Dokumentation, Aufbereitung von Informationen, Nachverfolgung von Ergebnissen und Terminen notwendig. Entsprechende einmalige Erfüllungsaufwände ergeben sich aus der Erarbeitung von Prozessen und der Einarbeitung der Bürosachbearbeitung. Es handelt sich bei den aufgelisteten Tätigkeiten und zugehörigen Zeitaufwänden um eine Schätzung durch das Kraftfahrt-Bundesamt.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a bis f

Die Inhaltsübersicht ist an die vorgenommenen Änderungen angepasst worden.

Zu Buchstabe g

Aufgrund der Neufassung § 19 wird die Anlage XIX aufgehoben.

Zu Nummer 2

Im Rahmen dieser Änderungsverordnung ist § 19 StVZO inhaltlich und redaktionell angepasst worden. Die wesentlichsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Gemäß der zuletzt geltenden Fassung von § 19 Absatz 1 Satz 1 StVZO (a. F.) wurde die Betriebserlaubnis erteilt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht.

Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 StVZO (a. F.) wurde die Betriebserlaubnis ferner erteilt, wenn anstelle der StVZO-Vorschriften die in den jeweiligen Anhängen der EU-Typgenehmigungsrechtsakten genannten Einzelrechtsakte erfüllt wurden. § 19 Absatz 1 StVZO wird dahingehend geändert, dass nunmehr vorrangig die Anforderungen des harmonisierten EU-Typgenehmigungsrechts bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erfüllen sind und erst nachrangig die Vorschriften der StVZO einschlägig sein sollen. Folglich sollen die Vorschriften der StVZO nur noch dann Anwendung finden, wenn die Erfüllung der Anforderungen der Einzelrechtsakte (meint europäische Verordnungen und europäische Richtlinien) und Einzelregelungen (meint UN-Regelungen) der jeweils in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Anhänge der EU-Typgenehmigungsvorschriften für die jeweilige Fahrzeugklasse nicht anwendbar oder nicht vorgeschrieben ist.

Mit diesen Anpassungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verordnung (EU) 2018/​858, die seit dem 1. September 2020 für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern der Klassen M, N und O sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge gilt, in den Artikeln 44 und 45 Anforderungen für die Erteilung von EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen und nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen festlegt, die von den bisherigen nationalen Anforderungen mit niedrigerem Verkehrssicherheits- und Umweltschutzniveau abweichen. Die Anwendung alternativer Anforderungen der Mitgliedstaaten ist jedoch gemäß Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2018/​858 nur dann anwendbar, wenn sie ein gleichwertiges Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit der Fahrzeuginsassen gewährleisten, wie – soweit praktisch durchführbar – die Vorschriften eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte.

Sinn und Zweck dieser umfassenden Änderung von § 19 Absatz 1 StVZO ist es, die Ermöglichung nationaler Ab­weichungen auf das minimal notwendigste Maß zu beschränken, um hierdurch die Verkehrssicherheit sowie das Umweltschutzniveau von Fahrzeugen auf das allgemein anerkannte und harmonisierte Niveau des EU-Typgeneh­migungsrechts zu heben. Folglich soll die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach nationalen alternativen Anforderungen nur noch dann zulässig sein, wenn es die europäischen Genehmigungsvorschriften ausdrücklich zulassen, es für die betreffende Fahrzeugart keine europäischen Genehmigungsvorschriften gibt, die Funktion und der Bestimmungszweck des Fahrzeuges mit der exakten Einhaltung der Vorschriften technisch nicht vereinbar ist oder Ausnahmen – zum Beispiel von den Vorschriften über Massen, Achslasten und Abmessungen – technisch erforderlich sind.

§ 19 Absatz 2 Satz 8 normiert, unter welchen Bedingungen Softwareänderungen zu erfolgen haben. Satz 8 wurde durch Maßgabebeschluss des Bundesrats redaktionell um das Wort „zusätzlich“ ergänzt (siehe Bundesratsdrucksache 159/​24).

Der Anwendungsbereich von § 19 Absatz 2a) wurde ergänzt um Fahrzeuge des Rettungsdienstes.

Die bisherigen in § 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO enthaltenen Regelungen zum Teilegutachten werden aufgehoben zum Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Anpassung der Qualitätsstandards. Seit der Einführung der Regelung über Teilegutachten mit der Sechszehnten Verordnung über Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 konnten die Länder Erfahrungen mit der Verfahrensweise sammeln. Die Länder stellten im Rahmen der Marktüberwachung fest, dass die Anzahl der fehlerhaften Teilegutachten nicht tolerierbar und das Verfahren zu streichen sei.

Der neu in § 19 Absatz 6 eingeführte Satz 3 dient der Abgrenzung zu § 19 Absatz 6 Satz 1 und 2. Die Sätze 1 und 2 beschreiben den Regelfall, der davon ausgeht, dass eine Veränderung von Teilen im Sinne des Absatzes 2 keiner Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf. Satz 3 stellt dem gegenüber nunmehr klar, dass es in Ausnahmefällen, zum Beispiel aufgrund neuartiger Fahrzeugtechnologien in Erprobungsfahrzeugen, erforderlich sein kann, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO einzuholen. Satz 4 der StVZO weitet seinen Anwendungsbereich auf Hersteller von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugsystemen aus, um dem gesteigerten Bedürfnis, Fahrzeuge zu Erprobungszwecken auch unabhängig vom Fahrzeughersteller zu verwenden, gerecht zu werden.

Zu Nummer 3

Aufgrund des Wegfalls des Teilegutachtens in § 19 Absatz 3 Seite 1 Nummer 4 ist es erforderlich, § 22 Absatz 1 Satz 1 anzupassen. Hiermit wird eine Betriebserlaubnis in Form einer nationalen Teiletypgenehmigung eingeführt und einer allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung nach § 22a gleichgesetzt. Hierdurch werden auch die Befugnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes in Bezug auf die Prüfung der Konformität von Teilen und den daraus resultierenden Konsequenzen im Vergleich zum bisherigen Teilegutachten gestärkt. Zum Beispiel kann eine nationale Teiletypgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) widerrufen oder zurückgenommen werden.

Das Verfahren der nationalen Teiletypgenehmigung stellt eine Weiterentwicklung dar, so dass die Regelungen über Teilegutachten entfallen können.

Zu Nummer 4

§ 22a Absatz 1 StVZO nennt die Einrichtungen, die – gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden – in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen. Diese vom Verordnungsgeber bestimmten Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge besonders bedeutsam (zum Beispiel Heizungen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen, wie Scheinwerfer, Schlussleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Ähnliches) oder erhöhen den Schutz bei oder nach Unfällen (zum Beispiel Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke, Warnleuchten).

Die Systeme zur automatischen Scheinwerferausrichtung sind Einrichtungen, die unabhängig von der Neigung des Fahrrades, die sich zwangsweise bei einspurigen Fahrzeugen bei Kurvenfahrten ergibt, dafür sorgen, dass das vom Scheinwerfer abgegebene Lichtbündel (mit erkennbarer Hell-Dunkel-Grenze) immer parallel zur Fahrbahn ausgerichtet bleibt (Horizontalausrichtung) oder durch eine leichte Verdrehung des Scheinwerfers in Kurvenrichtung zusätzlich zu einer besseren Fahrbahnausleuchtung (Kurvenlicht) führt.

Eine optimale Fahrbahnausleuchtung bei Kurvenfahrt führt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit; zudem unterbleibt die unerwünschte Blendung des Gegenverkehrs. Diese Einrichtungen müssen in allen Jahreszeiten und unter den betriebsüblichen Bedingungen einwandfrei funktionieren. Fehlfunktionen könnten die Sicherheit des Benutzers wie auch die der anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Diese müssen daher über eine Vorrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Scheinwerfer im Fehlerfall in seine Normalausrichtung zurückzusetzen. Die Ausrüstung wird im Rahmen der Bauartgenehmigung auf Fahrräder (zum Beispiel Pedelecs) beschränkt, bei denen eine Spannungsversorgung dauerhaft mit entsprechender Leistung zur Verfügung steht.

Ein einwandfreies Funktionieren kann nur im Zuge von festgelegten Prüfungen, wie zum Beispiel Funktionsprüfungen, Umweltprüfungen und Fehlerfallbetrachtungen, bewertet werden und die Einrichtungen können nur bei einwandfreier Funktion einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit liefern. Aus diesem Grunde wird die Bauartgenehmigungspflicht für diese Bauteile eingeführt.

Für Krafträder sind vergleichbare Systeme nach der UN-Regelung Nummer 113 beziehungsweise der UN-Regelung Nummer 149 bereits genehmigungsfähig.

Die Bauartgenehmigungspflicht für Scheinwerfer und Schlussleuchten wird auch auf die gegebenenfalls optional vorhandenen Standlichtfunktion erweitert, die einen Beitrag zur besseren Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Fahrrädern im Straßenverkehr leistet (zum Beispiel an Kreuzungen). Die Bauartgenehmigungspflicht für die am Fahrradanhänger geforderten Rückstrahler (§ 67a Absatz 2) und die optional zulässigen Leuchten für weißes Licht (nach vorne, § 67a Absatz 3) und rotes Licht (nach hinten, § 67a Absatz 4) war bisher nicht klar geregelt und wird durch die Änderung nun im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung der Blendung anderer Verkehrsteilnehmer verbindlich.

Zu Nummer 5

Die höchstzulässige Doppelachslast von Kraftfahrzeugen wird an die Vorgaben der Richtlinie 96/​53/​EG angepasst. Sofern jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 Tonnen je Achse nicht überschritten wird, ist eine Luftfederung für eine Doppelachslast von 19 Tonnen nicht erforderlich.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Der Absatz 1a wurde um die Verordnung (EU) 2017/​1151, die die Verordnung (EG) Nr. 715/​2007 als neue Durchführungsmaßnahme ergänzt und ab dem 1. Januar 2022 die derzeitige Durchführungsmaßnahme Verordnung (EG) Nr. 692/​2008 ersetzen wird, erweitert. Der Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 692/​2008 wurde entsprechend gestrichen.

Zu Buchstabe b

Der Absatz 3, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm gelten, wurde in Nummer 14 um die Verordnung (EU) 2017/​1151, die die Verordnung (EG) Nr. 715/​2007 als neue Durchführungsmaßnahme ergänzt und ab dem 1. Januar 2022 die derzeitige Durchführungsmaßnahme Verordnung (EG) Nr. 692/​2008 ersetzen wird, erweitert.

Zu Buchstabe c

Der Absatz 3a, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotoren als besonders partikelreduziert gelten, wurde in Nummer 14 um die Verordnung (EU) 2017/​1151, die die Verordnung (EG) Nr. 715/​2007 als neue Durchführungsmaßnahme ergänzt und ab dem 1. Januar 2022 die derzeitige Durchführungsmaßnahme Verordnung (EG) Nr. 692/​2008 ersetzen wird, erweitert.

Zu Buchstabe d

Die verbindliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 168/​2013 (Euro 4 und Euro 5) wird auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung nach § 21 vorgeschrieben.

Zu Buchstabe e

§ 47 Absatz 8b übernimmt den derzeitigen Stand der veröffentlichten EU-Verordnungen.

Zu Buchstabe f

§ 47 Absatz 8c übernimmt den derzeitigen Stand der veröffentlichten EU-Verordnungen.

Zu Buchstabe g

Wegen der Einfügung der Absätze 8b und 8c (neu) ist Absatz 8b (alt) neu zu benennen in Absatz 8d.

Zu Buchstabe h

§ 47 Absätze 8e und 8f übernehmen den derzeitigen Stand der veröffentlichten EU-Verordnungen.

Zu Nummer 7

Die Neufassung von § 47d Absatz 1 streicht den veralteten Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/​1268/​EWG und übernimmt den derzeitigen Stand der veröffentlichten EU-Verordnungen.

§ 47d Absatz 2 schreibt die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/​2400 auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung nach § 21 beziehungsweise als Alternativbestimmung nach § 13 EG-FGV vor.

Die Einführung des neuen Absatzes 2 macht eine Umbenennung des bisherigen Absatzes 2 in Absatz 3 notwendig. Mit der Neufassung des Absatzes 3 wird der veraltete Bezug auf eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/​156/​EWG gestrichen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Die Neufassung von § 49 Absatz 2 übernimmt den derzeitigen Stand der veröffentlichten EU-Verordnungen.

Zu Buchstabe b

§ 49 Absatz 2a erfährt durch EU-Verordnungen vorgegebene sprachliche Anpassungen sowie die Übernahme der aktuellen europäischen Rechtsakte.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung. Das Vollzitat der Verordnung (EU) Nr. 165/​2014 wird in den Anhang zur StVZO verortet.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung. Die in § 57b Absatz 1a eingeführten Begriffsbestimmungen wurden in den Text übernommen.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassung. Zur Klarstellung wird mit dem neuen Satz 2 der Bezug zu den Anforderungen der Anlage XVIIIb für die Prüfstellen hergestellt.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe e

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Der ehemalige Satz 2 des Absatzes 1 wird in redaktionell überarbeiteter Form in den neuen Absatz 1a verortet. Zur Klarstellung wird der Bezug zu den Anforderungen der Anlagen XVIIIb, XVIIIc und XVIIId hergestellt.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe e

Auf Wunsch der Bundesländer wird die Zuständigkeit über die Anerkennung von den Landesbehörden auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen.

Zu Buchstabe f

Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen, da der Regelungsinhalt durch die Absätze 1, 1a und 4 abgedeckt ist.

Zu Buchstabe g

Der ehemalige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nummer 3 entfällt, da die Bestimmungen zur Beauftragung von Werkstätten durch Absatz 1 in Verbindung mit Anlage XVIIId abgedeckt sind.

Zu Buchstabe h

Absatz 7 verweist auf den gestrichenen Absatz 5 und wird daher ebenfalls gestrichen.

Zu Buchstabe i

Redaktionelle Anpassung. Wegen der Streichung des Absatzes 7 werden die Absätze 8 und 9 zu den Absätzen 6 und 7.

Zu Buchstabe j

Auf Wunsch der Bundesländer wird die Zuständigkeit über die Anerkennung von den Landesbehörden auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen.

Zu Nummer 11

Die wiederkehrende Prüfung einer Flüssiggasanlage hat das Ziel, eine Aussage darüber zu treffen, ob sich die Flüssiggasanlage bzw. ihre Anlagenteile (wie Behälter, Rohrleitungen sowie sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile und Gasgeräte) zum Zeitpunkt der Prüfung und für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand befinden und gegen den weiteren Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Von einer defekten Flüssiggasanlage können verschiedene Gefährdungen ausgehen, die durch ständige Beanspruchung der Einzelbauteile durch dynamische Belastung auf der Straße, durch Temperatur- und Witterungseinflüsse während ganzjähriger Nutzung im Freien, durch Änderung und Umbau der Anlage von Privatpersonen und durch die lange Lebensdauer der Fahrzeuge und damit der Flüssiggasanlage hervorgerufen werden können.

Die DIN-EN 1949 ist eine anerkannte Regel der Technik. Die Installation der Flüssiggasanlage nach dieser Norm gewährleistet einen sicheren Betrieb. Durch die regelmäßigen (alle zwei Jahre) Prüfungen nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 wird sichergestellt, dass die Übereinstimmung mit der Norm über den Betriebszeitraum beibehalten wird, dass die Gefährdungen durch die oben beschriebenen Einflüsse minimiert werden und ein sicherer Weiterbetrieb möglich ist.

Wird eine Flüssiggasanlage über Jahre nicht geprüft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass, egal in welcher Art von Fahrzeug die Anlage installiert ist, eine Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist.

Bei der Prüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/​h in Straßenfahrzeugen und in Wohneinheiten zur vorübergehenden Nutzung“ ist die messtechnische Rückführung der eingesetzten Messgeräte nicht gesichert, weshalb die Mangelbewertung (D 6.1.3 b) im Rahmen der Hauptuntersuchung zunächst zeitlich befristet ausgesetzt wurde (bis zum 1. Januar 2023).

Mit den aktuell verwendeten Messgeräten kann die messtechnische Rückführung, die für die beigestellte Prüfung zur Hauptuntersuchung unter anderem wegen der vorgeschriebenen Akkreditierung der Überwachungsorganisationen erforderlich ist, nicht gesichert werden.

Deshalb wird die Prüfung der Flüssiggasanlage als eigenständige Prüfung von der Durchführung der Hauptuntersuchung getrennt. Das wird vom Verordnungsgeber durch den neuen § 60 und die dort verankerte Verpflichtung zu einer eigenständigen Prüfung umgesetzt. Somit ist die Prüfung der Flüssiggasanlage keine beigestellte Prüfung zur Hauptuntersuchung mehr. Die Prüfung der Kraftfahrzeuge war bisher schon über die Nummer 3.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO (BMVI/​StV 22/​7341.1/​40 vom 2.12.2019, Verkehrsblatt Seite 871) vorgeschrieben.

Die Prüfpflicht wird gleichzeitig auf alle Anhänger mit Flüssiggasanlagen ausgedehnt, da der Betrieb der Anlagen mittlerweile während der Fahrt mit entsprechenden Sicherheitsventilen zulässig ist. Dies kann in der Praxis zum Beispiel beim Betreiben des Kühlschranks auch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, wenn das Sicherheitsventil bei einem Unfall die Anlage nicht abschaltet. Deshalb werden auch für Wohnanhänger wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben, die bereits für Wohnmobile und gewerblich genutzte Anhänger vorgeschrieben sind.

Mit den Absätzen 2 und 3 wird auf bereits bestehende Rechtsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung verwiesen.

Zu Nummer 11a

Die Beleuchtungseinrichtung an Fahrrädern muss den Anforderungen des § 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Der Anbau von Fahrtrichtungsanzeigern an Fahrrädern war bisher grundsätzlich nicht zulässig. Dies begründete sich darin, dass ein unzureichend funktionierender Fahrtrichtungsanzeiger die Benutzer von Fahrrädern gefährden kann, weil sich deren Fahrer auf die gute Erkennbarkeit der Fahrtrichtungsanzeiger verlassen und auf das Ausstrecken eines Armes zum Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung verzichten. So reichte (bisher) im Allgemeinen die installierte Lichtmaschinenleistung (Dynamoleistung) nicht aus, zusätzlich zur vorgeschriebenen Beleuchtung den Betrieb von Fahrtrichtungsanzeigern jederzeit sicherzustellen. Aktuelle technische Entwicklungen ermöglichen nun die Realisierung zuverlässiger Lösungen für Fahrräder (mit und ohne elektromotorischen Hilfsantrieb) ohne Lichtmaschine beziehungsweise ohne Dynamo mit einer Spannungsversorgung über Akkus oder Batterien und auch bei Fahrrädern (mit und ohne elektromotorischen Hilfsantrieb) mit Dynamo oder Batterie über die permanente Bordspannung. Mit der Änderung werden optionale Fahrtrichtungsanzeiger für alle Fahrräder zulässig.

Bisher sind Fahrtrichtungsanzeiger für verschiedene Einspurfahrzeuge (zum Beispiel Pedelecs (45 Kilometer pro Stunde), einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor (Mofa) und Kleinkrafträder (45 Kilometer pro Stunde)) bereits zulässig. Die Silhouette dieser Einspurfahrzeuge unterscheidet sich kaum oder gar nicht vom Fahrrad. Insofern wird auch keine Gefahr einer Irritation gesehen, wenn Fahrtrichtungsanzeiger oder Handzeichen genutzt werden. Die Ankündigung des Fahrtrichtungswechsels ist hier viel wichtiger als die Art und Weise, wie dies geschieht.

Neben der UN-Regelung Nummer 50 als Genehmigungsgrundlage für den Fahrtrichtungsanzeiger wird auch die neue UN-Regelung Nummer 148 zugelassen, deren technischen Anforderungen entsprechend der Fahrzeugklasse identisch sind.

Zu Nummer 11b

Die parallele Möglichkeit der Genehmigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach der UN-Regelung Nummer 148 wird auch für den Fahrradanhänger übernommen.

Zu Nummer 12

Die Vorschriften in § 69a werden um eine Ordnungswidrigkeit für die Nichtbeachtung der Prüfpflichten aus dem neuen § 60 ergänzt. Die Nummerierung an den vorgenommenen Änderungen sind angepasst worden.

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Mit der Änderung des bisherigen Datums in § 72 Absatz 1 finden die Vorschriften der StVZO für Fahrzeuge, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungs-Verordnung in Verkehr gekommen sind, weiterhin Anwendung. Die Einschränkung des § 72 Absatz 1 auf die „Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften“ bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vorschriften zur Oldtimerbegutachtung, zur Hauptuntersuchung (zum Beispiel Bewertung von Mängeln), zu beigestellten Prüfungen zur Hauptuntersuchung (Gasanlagenprüfungen, Sicherheitsprüfungen und Untersuchungen des Motormanagement-/​Abgasreinigungssystems), zur Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte und zur Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers für alle Fahrzeuge (unabhängig vom Tag des erstmaligen Inverkehrbringens) jeweils in der aktuell geltenden Fassung Anwendung finden. Die Einschränkung aus § 72 Absatz 1 Satz 1 und deren Umkehrschluss innerhalb dieser Begründung verhindert Fehlinterpretationen und schafft eine einheitliche Sichtweise zur Anwendung der Prüfgrundlagen.

Zu Absatz 1a

Die im Entwurf vorgesehene Neuregelung des § 19 Absatz 1 ist dringend notwendig, um die nationalen Abweichungen auf das minimal notwendige Maß zu beschränken, die Verkehrssicherheit zu steigern und den Umweltschutz zu stärken.

In einer sehr kurzen Übergangszeit muss es jedoch alternativ möglich bleiben, Fahrzeuge nach dem bisherigen Vorschriftenstand in den Verkehr zu bringen, um den Bestand an Lagerfahrzeugen abzubauen und derzeit in Fertigung befindliche Fahrzeuge noch auszuliefern.

Zu Absatz 2

Zu den nunmehr in § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 entfallenen Teilegutachten regelt der § 72 Absatz 2 Nr. 1, bis zu welchem Datum Teilegutachten noch erweitert oder neu erstellt werden dürfen und § 72 Absatz 2 Nr. 2, bis zu welchem Datum Teilegutachten noch verwendet werden dürfen.

Zu Absatz 3

Die Einführung bauartgenehmigter Leuchten an Fahrradanhängern erfolgt mit Übergangsvorschriften, um dem Handel den Übergang zu erleichtern.

Zu Absatz 4

Die Neuregelung des § 72 Absatz 4 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 47 Absatz 1a. Die Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten zur verbindlichen Anwendung von § 47 Absatz 1a ermöglicht die Erstzulassung von bereits begutachteten Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung. In dem Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung bis zur verbindlichen Anwendung des § 47 Absatz 1a nach Ablauf der Übergangsfrist gilt § 47 Absatz 1a in der bis dahin gültigen Fassung fort.

Zu Absatz 5

Die Neuregelung des § 72 Absatz 5 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 47 Absatz 6b. Die Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten zur verbindlichen Anwendung von § 47 Absatz 6b ermöglicht die Erstzulassung von bereits begutachteten Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung. In dem Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung bis zur verbindlichen Anwendung des § 47 Absatz 6b nach Ablauf der Übergangsfrist gilt § 47 Absatz 6b in der bis dahin gültigen Fassung fort.

Zu Absatz 6

Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung werden die Zeitpunkte für die verbindliche Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/​2013 vorgeschrieben.

Zu Absatz 7

Der Absatz 13 wurde aus dem § 72 Absatz 7 inhaltsgleich aus der bisher geltenden Fassung der StVZO übernommen.

Zu Absatz 8

Die Neuregelung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 47 Absatz 8f.

Zu Absatz 9

Die Neuregelung des § 72 Absatz 9 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 47d Absatz 1. Die Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten zur verbindlichen Anwendung von § 47d Absatz 1 ermöglicht die Erstzulassung von bereits begutachteten Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung. In dem Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung bis zur verbindlichen Anwendung des § 47d Absatz 1 nach Ablauf der Übergangsfrist gilt § 47d Absatz 1 in der bis dahin gültigen Fassung fort.

Zu Absatz 10

Die Neuregelung des § 72 Absatz 10 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu den Phasen 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 540/​2014, nach denen Grenzwerte für die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen festgelegt werden.

Zu Absatz 11

Die Neuregelung des § 72 Absatz 11 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Fahrzeuge der Verordnung (EG) Nr. 167/​2013, jeweils zeitversetzt mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten.

Zu Absatz 12

Die seit dem 3. Februar 1910 in der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 4 vorgeschriebenen abnehmbaren lichttechnischen Einrichtungen für Motorräder (Krafträder) können technisch heute durch abnehmbare Alternativen temporär ersetzt werden. Basierend auf der Diskussion im Parlamentskreis Automobiles Kulturgut des Deutschen Bundestages haben das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die Länder Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für die betroffenen historischen Fahrzeuge bei der 172. Sitzung des Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ im September 2021 erörtert und Lösungsmöglichkeiten diskutiert.

Im Interesse der Verkehrssicherheit werden daher feste oder abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern gegebenenfalls in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern abweichend von § 50 Absatz 2, § 53 Absatz 1 und § 22a zusätzlich oder alternativ – nur für die Verwendung an historischen Zweirädern bis zur Erstzulassung 31. Dezember 1937, an denen keine fest angebrachten Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben sind – zulässig.

Die jetzt hiermit zulässigen Fahrradscheinwerfer und gegebenenfalls Fahrradschlussleuchten sind deutlich besser sichtbar als die damals vorgeschriebene abnehmbare Laterne mit farblosem Glas und 20 Metern Reichweite und ermöglichen eine adäquate Ausleuchtung der Fahrbahn.

Zu Absatz 13

Ebenfalls basierend auf der Diskussion im Parlamentskreis Automobiles Kulturgut des Deutschen Bundestages haben das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die Länder Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für betroffene historische Fahrzeuge im Rahmen der 172. Sitzung des Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ im September 2021 auch im Hinblick auf das Geschwindigkeitsmessgerät und den optionalen Wegstreckenzähler erörtert und auch hier Lösungsmöglichkeiten diskutiert.

Mit der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 wurde vorgeschrieben, dass alle ab dem 1. Januar 1961 erstmals in Verkehr gekommenen Motorräder mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein mussten. Aus Sicht des Ausschusses bestehen auch bei abnehmbaren Geschwindigkeitsmessgeräten und Wegstreckenzählern an historischen Zweirädern, die ursprünglich nicht damit ausgerüstet waren, keine Bedenken, sofern diese bei der Fahrt sicher angebracht sind. Die damals geltenden technischen Mindestanforderungen (zum Beispiel Anbau im Blickfeld des Fahrzeugführers, zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln des Anzeigebereichs höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes) müssen dabei jedoch erfüllt werden.

Zu Absatz 14

Mit der Veröffentlichung der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderungsverordnung) entfielen in § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Übergangsvorschriften zu den sogenannten „Eigenüberwachern“ aufgrund eines Redaktionsversehens.

Der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf der 171. Sitzung am 23./​24. Februar 2021 gebeten, den Stand der Nummer 7b des § 72 Absatz 2 StVZO in der Fassung vom 1. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3723) bei nächster Befassung wieder in Kraft zu setzen. Im gleichen Zug sollen die Eigenüberwacher von der neuen Nummer 1.4 der Anlage VIIIc StVZO ausgenommen werden, was mit dieser Änderung umgesetzt wird.

Zu Absätzen 15 und 16

Für die Prüfungen der Flüssiggasanlagen nach § 60 werden für erstmals in Verkehr kommende Fahrzeuge und bereits in Verkehr befindliche Fahrzeuge Übergangsvorschriften eingeführt, da die Implementierung des nun verpflichtenden Verfahrens nach § 60 eine Übergangsfrist für alle Beteiligten erfordert.

Zu Nummer 14

Mit den redaktionellen Änderungen in § 73 werden die Adressen an den aktuellen Stand angepasst.

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Die Überschrift wurde redaktionell angepasst.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Zu Buchstabe c

Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Überwachungsorganisationen einen Anspruch auf die Anerkennung als Untersuchungsstelle haben, soweit die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Einer Bedarfsprüfung bedarf es nicht.

Zu Buchstabe d

Die alte Fassung implizierte, dass es eine gesetzliche Rangfolge oder Priorisierung bei den Prüforten geben sollte. Dafür gibt es jedoch keine sachliche Rechtfertigung. Die Qualität der Hauptuntersuchung (HU) wird durch die verschiedenen gesetzlichen Prüforte nicht nachteilig beeinflusst.

Zu Buchstabe e

Wegen des Wegfalls von Nummer 4.2 wurde die Nummer 4.3 (alt) in Nummer 4.2. benannt.

Zu Buchstabe f

Wegen des Wegfalls von Nummer 4.2 wurde die Nummer 4.4 (alt) in Nummer 4.3 benannt und neu gefasst.

Zu Nummer 16

Die Vorschriften der BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) werden hier zur Klarstellung ergänzt, da die nach den §§ 41 und 42 der BOKraft festgelegten Sondervorschriften hier fehlen und zu Interpretationsspielraum geführt haben.

Zu Nummer 17

In Nummer 2.1b wird mit der Änderung klargestellt, dass sich „Inspektionsstelle Typ A“ auf die Überwachungsorganisation bezieht und nicht auf die Deutsche Akkreditierungsstelle.

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Diese Ergänzung beruht auf Bundesratsbeschluss Nr. 6c zur Bundesrats-Drucksache 397/​20. Wie aus dem Wortlaut der Norm und der Begründung im Bundesratsbeschluss deutlich wird, handelt es sich jedoch um ein allgemeines Prinzip und nicht um eine Anerkennungsvoraussetzung im eigentlichen Sinne, weshalb die Änderung als neue (verschobene) Nummer 1.4 erfolgt.

Diese soll gewährleisten, dass die AU-/​AUK-/​GSP-/​GAP-/​SP-Werkstätten und der BIV, als Inspektionsstellen Typ C der ISO/​IEC 17020:2012, keine weiteren Teile der Hauptuntersuchung als auch die Hauptuntersuchung selbst durchführen dürfen, die nach wie vor den Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen als Inspektionsstellen Typ A der ISO/​IEC 17020:2012 vorbehalten sind (vgl. Anlage VIIIb Nummer 6.6 StVZO).

Zu Buchstabe b

Die Nummer 2.12 wird als redaktionelle Folgeänderung der Verschiebung nach Nummer 1.4 gestrichen.

Zu Buchstabe c

Die Ausnahme für die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsbehörden ist mit den umzusetzenden Vorschriften der Richtlinie 2014/​45/​EU vereinbar. Die Intention von Artikel 14 Absatz 3 „Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen, wenn die Aufsichtsstelle Teil der zuständigen Behörde ist.“ der oben genannten Richtlinie wird durch die Änderung sinngemäß auf als Anerkennungsstellen tätige Behörden oder Ämter übertragen. Die bisherige Forderung nach einer zwingenden Akkreditierung wird – da unverhältnismäßig – für diese Behörden und Ämter aufgehoben. Für alle anderen Anerkennungsstellen, die keine Landesbehörden sind, bleibt die Verpflichtung zur Akkreditierung aus Gründen der Qualitätssicherung bestehen.

Zu Nummer 21

Die Nummer 3.1.6, in der die Schadstoffklasse S 6 festgelegt ist, wurde um die Verordnung (EU) 2017/​1151, die die Verordnung (EG) Nr. 715/​2007 als Durchführungsmaßnahme ergänzt, erweitert.

Zu Nummer 20

Die Anforderungen der Anlagen XVIII bis XVIIId über die Prüfung der Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer, die Prüfstellen sowie die Anerkennungs- und Beauftragungsverfahren wurden an den Stand der Technik und an das geänderte EU-Recht angepasst. Auf Wunsch der Bundesländer werden Zuständigkeiten über die Anerkennung und die Aufsicht von den Landesbehörden auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen.

Zu Nummer 21

Aufgrund der Neufassung des § 19 wird die Anlage XIX aufgehoben.

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/​2008 sowie hinsichtlich der Einführung der neuen Durchführungsmaßnahme zur Verordnung (EG) Nr. 715/​2007, der Verordnung (EU) 2017/​1151 und deren Änderungen, angepasst.

Zu Buchstabe b

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe c

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe d

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe e

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe f

Wegen der Einfügung der Absätze 8b und 8c (neu) sowie der Neubenennung des Absatzes 8d ist Absatz 8c (alt) neu zu benennen in Absatz 8e.

Zu Buchstabe g

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe h

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe i

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe j

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe k

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Buchstabe l

Durch die Anpassung des § 49 Absatz 2 entfällt die Nummer 4.

Zu Buchstabe m

Zudem wurden Vollzitate der für die Fahrtenschreiber relevanten EU-Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 165/​2014, Durchführungsverordnung (EU) 2016/​799, Verordnung (EWG) Nr. 3821/​85 und Verordnung (EG) Nr. 561/​2006) in den Anhang aufgenommen.

Zu Buchstabe n

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten veröffentlichten EU-Verordnungen und deren Änderungen angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung)

Zu Nummer 1

Die laufende Nummer 200 wird wieder eingeführt. Hiermit wird jetzt ein Verstoß gegen die Prüfpflicht von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen nach § 60 geahndet. Die Ahndung orientiert sich an der laufenden Nummer 186.2 für die Überschreitung der Fristen für die Vorführung zur Hauptuntersuchung. Die Höhe des Regelsatzes unterscheidet sich nicht und ist verhältnismäßig.

Zu Nummer 2

Die Angabe wurde redaktionell angepasst.

Zu Nummer 3

Die Angaben wurden hinsichtlich der letzten Änderung FZV redaktionell angepasst.

Zu Artikel 3 (Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung)

§ 5 Absatz 3 der eKFV beschreibt die verpflichtende seitliche Kenntlichmachung der Elektrokleinstfahrzeuge. Im Vergleich zu Fahrrädern sind die Elektrokleinstfahrzeuge, wegen geringerer zur Verfügung stehender Flächen, schlechter gekennzeichnet. Die Änderung ermöglicht eine optionale zusätzliche seitliche Kenntlichmachung zur Verbesserung der Wahrnehmung und Erkennbarkeit im Interesse der Verkehrssicherheit.

Zu Artikel 4 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Zu Nummer 1

Auf Wunsch der Bundesländer wird eine Klarstellung vorgenommen, unter welchen Voraussetzungen Holzrückefahrzeuge unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen fallen.

Zu Nummer 2

Die Änderung dient der Behebung eines redaktionellen Fehlers.

Zu Nummer 3

Die Änderung dient der Klarstellung. Da mit der Haltereigenschaft Rechte und Pflichten einhergehen, können Vereinigungen nur dann Halter eines Fahrzeugs werden, wenn diese auch rechtsfähig sind. Sofern die Vereinigung keine Rechtsfähigkeit besitzt, ist auf die dahinterstehende rechtsfähige (natürliche oder juristische) Person zurückzugreifen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu Buchstabe b

Behebung eines redaktionellen Fehlers nach Neufassung der FZV. § 10 Absatz 12 FZV a. F. bezog sich ebenfalls auf die Vorschriften zu Anhängern (§ 10 Absatz 8 a. F.). In § 12 Absatz 13 n.F. wurde die Bezugnahme auf den neuen Absatz 9 aufgrund eines redaktionellen Versehens vergessen und wird hiermit behoben.

Zu Nummer 5

Berichtigung eines redaktionellen Fehlers. Der Einschub „sofern ihr ein Recht zustehen kann“ bezieht sich nur auf die Vereinigung und nicht auf juristische Personen oder Behörden. Daher ist „ihr“ das richtige Pronomen.

Zu Nummer 6

Die Datenübermittlung von der Zulassungsbehörde an den Großkunden findet bereits heute in der nunmehr klarstellend beschriebenen Weise statt. Bei Herstellern von Fachverfahren für Zulassungsbehörden gab es aber Unklarheiten über die Art der Ausstellung der Informationen, die von den Zulassungsbehörden an den Großkunden zu übermitteln sind. Mit der klarstellenden Regelung in § 39 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 FZV wird nun die Datenübermittlung durch die Zulassungsbehörde an den Großkunden unmissverständlich geregelt.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Die FZV sieht derzeit nur für Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler die Möglichkeit vor, rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen) befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung auszugeben. Bisher wurde der regelmäßige Bedarf für rote Kennzeichen bei Anhängern, zum Beispiel seitens deren Hersteller, nicht gesehen. Vielmehr wurde einem Bedarf im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigungen Rechnung getragen. Dabei hat sich herausgestellt, dass auch Anhängerhersteller den gleichen Bedarf an der Durchführung von Probefahrten, Überführungsfahrten, Vorführfahrten haben wie Kraftfahrzeughersteller. Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen ist eine bürokratische Hürde, die sowohl auf Seiten der Behörden als auch auf Seiten der Anhängerhersteller Ressourcen bindet, zumal Ausnahmegenehmigungen befristet sind und in regelmäßigen Abständen wieder neu beantragt werden müssen.

Zu Buchstabe b

Auf Wunsch der Bundesländer wird festgelegt, dass der Pflichtige für die Vorgaben des § 41 Absatz 3 Satz 1 und 4 FZV der Inhaber des roten Kennzeichenschilds ist. Der Inhaber ist die für das Fahrzeug verantwortliche Person und hat für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs und die nach § 41 Absatz 3 FZV erforderlichen Angaben Sorge zu tragen. Ein Rückgriff auf die das Fahrzeug führende Person ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Mit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurden zahlreiche Anpassungen in Bezug auf die Anbringung und Sichtbarkeit der Kennzeichen vorgenommen. Vornehmlich ging es dabei um Angleichungen an neues EU-Recht sowie neue DIN-Vorschriften. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Kennzeichen bleiben weiterhin gültig. Dies soll im Rahmen einer klarstellenden Regelung festgelegt werden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Klarstellung. Mit der Neufassung der FZV sollte der aktuelle Status quo der festgelegten Kennzeichen einschließlich der festgelegten und festlegbaren Altkennzeichen beibehalten werden.

Die Übergangsregelung in § 79 Absatz 4 FZV geht zurück auf die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232). Sie sollte laut der damaligen Begründung bewirken, dass die bisherigen Unterscheidungszeichen weitergeführt werden, sofern das jeweilige Land keinen anderslautenden Antrag stellt (Bundesratsdrucksache 371/​12 S. 40). Diese Übergangsregelung wurde im jüngsten Neuerlass der FZV in § 79 Absatz 4 beibehalten und lediglich an die neue Paragraphenzählung angepasst. Hier wird nun ein Verweisversehen korrigiert (auf § 9 Absatz 3 Satz 5). Die Übergangsregelung bildet immer noch die Grundlage für den Kennzeichenbestand, der seit dem 1. November 2012 durch die darauffolgenden Festlegungen seitens des BMDV fortgeschrieben und durch die Neufassung nicht angetastet wurde. Dies wird durch die zeitlich deutlichere Einordnung der Übergangsregelung in § 79 Absatz 4 Satz 1 und 2 klarer formuliert.

Die Begründung der Neufassung zu § 9 Absatz 3 spricht ausschließlich von einer Erhöhung der Flexibilität bei der Zuteilung weiterer Unterscheidungskennzeichen. Demnach sollten nach wie vor weitere Altkennzeichen ohne die neuen Voraussetzungen des Kennzeichenverbrauchs nach § 9 Absatz 3 Satz 4 beantragt und festgelegt werden können. Dies wird im neu formulierten § 79 Absatz 4 Satz 3 nun deutlicher gemacht.

Zu Buchstabe c

Klarstellung des Verweises auf § 2 Satz 1 Nummer 12.

Zu Nummer 9

Behebung eines redaktionellen Fehlers bei der Neufassung der FZV. In der Überschrift auf Seite 1 der Abbildung fehlte der Verweis auf § 41 FZV.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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