Bekanntmachung der Begründung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom: 15.01.2024

Published On: Dienstag, 06.02.2024By Tags:

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Begründung der
Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Vom 15. Januar 2024

Nachstehend wird die Begründung zur Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV) vom 15. November 2023 (BGBl. 2023 Nr. 326) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 15. Januar 2024

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Pedack

Anlage

Begründung
der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Angesichts neuer Erkenntnisse aus den Auswahlverfahren sowie der Neufassung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO), die während der Dauer der Ausbildung in den Ländern auf die Anwärterinnen und Anwärter des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) anzuwenden ist, ist die vorliegende Verordnung zu aktualisieren und anzupassen, um insbesondere weiterhin eine hohe Qualität der Anwärterinnen und Anwärter durch das Auswahl­verfahren sicherstellen zu können.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Neben sprachlichen und redaktionellen Änderungen sind insbesondere die Vorschriften zu den Auswahlinstrumenten, der Besetzung der Auswahlkommission und der Dauer des Auswahlverfahrens zu ändern. Die Auswahlinstrumente werden an die Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) angeglichen. Zudem haben die Erkenntnisse aus den Auswahlverfahren gezeigt, dass die derzeitigen Auswahlinstrumente die erforderlichen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr zielführend aufzeigen können. Angesichts der mittlerweile zahlreichen Auswahlverfahren, die beim BZSt durchgeführt werden, muss zum einen die Dauer der Auswahlverfahren gekürzt und zum anderen die Möglichkeit einer personell verringerten Kommissionsbesetzung geschaffen werden, um die Anzahl bewältigen zu können. Da es mit den neuen Auswahlinstrumenten jedoch möglich ist, die notwendigen Kompetenzen genauer abzufragen als derzeit, bewirken die Änderungen keine Verschlechterung der Auswahlverfahren, sondern vielmehr einen effizienten Einsatz der begrenzten Ressourcen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass dieser Verordnung folgt aus § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 19 BLV.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Vorhaben sind keine Rechtsvereinfachungen verbunden. Die Verordnung regelt jedoch – wo möglich – die Zulassung elektronischer Verwaltungsabläufe, ermöglicht dem BZSt einen effizienteren Personaleinsatz und schafft damit Verwaltungsvereinfachungen in der Verwaltungsorganisation.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben steht im Einklang mit den Leitprinzipien 1, 5 und 6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zu den Punkten der nachhaltigen Entwicklung, sozialem Zusammenhalt und Bildung als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung. Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes greift Entwicklungen der Digitalisierung auf und trägt dadurch zu effizienteren Verwaltungs­abläufen und zu einer effizienteren Ressourcennutzung bei. Dies schafft zugleich Chancen für technologische Innovation und persönliche Weiterbildung. Durch eine stärkere Kompetenzorientierung im Auswahlverfahren wird eine hohe Qualität der Nachwuchskräfte und späteren Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten sichergestellt, was zugleich einen Beitrag zur gleichmäßigen Besteuerung und zur Sicherung des Steueraufkommens leistet. Dies stellt zugleich eine der Grundlagen der Sicherung eines funktionierenden Staates mit starken Institutionen dar und trägt dazu bei, Deutschlands internationale Verantwortung in einer global auch im steuerlichen Bereich immer stärker vernetzten Welt wahrzunehmen. Insofern begegnet das Regelungsvorhaben auch im Hinblick auf die Sustainable Development Goals (SDGs) 3 (Gesundheit und Wohlergehen), 4 (Hochwertige Bildung), 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) der Vereinten Nationen keinen Bedenken.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem BZSt entstehen durch die Anschaffung neuer Online-Auswahltests Haushaltsausgaben in Höhe von ca. 12 000 Euro pro Einstellungsjahrgang. Dem gegenüber stehen jeweils Einsparungen in Höhe von ca. 13 000 Euro für die entfallenden Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber zum schriftlichen Auswahlverfahren. Da auch die mündlichen Auswahlverfahren nach der neuen Verordnung online durchgeführt werden, werden hier ebenfalls Reisekosten in Höhe von ca. 23 000 Euro eingespart (es wurden Zahlen aus 2019 zugrunde gelegt).

Darüber hinaus werden jährlich Personal- und Sachkosten in Höhe von 45 000 Euro eingespart, sodass insgesamt von jährlichen Minderausgaben in Höhe von 69 000 Euro auszugehen ist.

Kapitel HH-Jahr 2024 2025 2026 2027
Titel in T€
0815 Tit. 422 01 –27 –27 –27 –27
Tit. 511 01 –6 –6 –6 –6
Tit. 812 01 –3 –3 –3 –3
Tit. 539 99 –24 –24 –24 –24
Summe –60 –60 –60 –60
0811 Tit. 634 03 –9 –9 –9 –9
Summe Epl. 08/​HH-Jahr –69 –69 –69 –69
anteiliger Umstellungsaufwand  0 0 0 0
anteiliger laufender Aufwand –69 –69 –69 –69
Gesamtsumme Epl. 08 –276

Es entsteht zudem ein jährlicher Stellenminderbedarf von 0,24 Stellen des höheren Dienstes.

HH-Jahr 2024 2025 2026 2027
Kapitel Laufbahngruppe
0815 höherer Dienst –0,24 x hD –0,24 x hD –0,24 x hD –0,24 x hD
gehobener Dienst
mittlerer Dienst
einfacher Dienst
Länder und Kommunen:
Die Länder und Kommunen sind von der vorliegenden Verordnung nicht betroffen.
4.

Erfüllungsaufwand

a)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Durchschnitt nehmen an den schriftlichen Auswahlverfahren des BZSt 600 Personen pro Jahr teil. Von diesen Personen nehmen wiederum 400 an den mündlichen Auswahlverfahren teil, welche sich zum Teil erst einige Wochen später anschließen. Für 800 Personen (400*2) entfällt damit eine zweimalige Anreise zum Auswahl­verfahren (schriftlicher und mündlicher Teil), für 200 Personen die einmalige Anreise zum schriftlichen Teil. Auf ein Jahr gerechnet entfallen damit bei digitaler Durchführung beider Teile des Auswahlverfahrens 1 000 Anfahrtswege (800 + 200). Für die nächsten zwei Jahre können damit insgesamt 2 000 (1 000*2) Anfahrtswege entfallen.
Für die nächsten zwei Jahre werden ca. 3 600 Stunden (–2 000*108/​60) eingespart, die sich wie folgt herleiten lassen:
Auf Grundlage eingesparter Reisekosten von ca. 36 000 Euro ergibt sich eine Einsparung von durchschnittlich 36 Euro pro Fall (36 000/​1 000) auf Seiten der Verwaltung. Werden 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer an Fahrtkosten übernommen (gemäß Erlass des BMI vom 20.06.2013 – Z I1 – 30201/​2#1), ergibt sich eine durchschnittliche Fahrtstrecke von ungefähr 180 Kilometern pro Fall (36/​0,20). Im Durchschnitt wird für eine Strecke von 100 Kilometern eine Stunde angenommen, so dass sich eine Fahrtdauer von ungefähr 108 Minuten (= 1,8 Stunden) pro Fall (60/​100*180) ergibt.
Bei insgesamt 2 000 Fällen weniger und eingesparten 12 Minuten pro Fall für die Antragstellung auf die Übernahme von Fahrtkosten zum schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens lassen sich in den nächsten zwei Jahren 400 Stunden (2 000*12/​60) durch das Wegfallen des Ausfüllens der Formulare zur Übernahme der Fahrtkosten einsparen.
b)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten)
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Insbesondere werden durch die Verordnung keine Informations­pflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die „One in, one out“-Regel der Bundes­regierung ist nicht anzuwenden.
c)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Besetzung der Auswahlkommission (§ 4 Absatz 2 GStDVDV):
Mit der Änderung der Verordnungen werden unter anderem die Vorgaben für die Besetzung der Auswahl­kommission angepasst. Für den Bund wird sich durch die Verkleinerung der Auswahlkommission der jährliche Personalaufwand um mindestens 28 000 Euro verringern. Ausgehend von der Zahl der in den letzten drei Jahren durchgeführten Gespräche sind künftig jährlich ca. 400 Auswahlgespräche zur Erreichung der Zielgröße an Einstellungen zu führen. Es wird davon ausgegangen, dass je Auswahlgespräch ein Zeitansatz von 60 Minuten zu berücksichtigen ist (inkl. Vor- und Nachbereitung des Gesprächs sowie das Gespräch selbst). Der eingesparte Zeitaufwand beträgt somit jährlich 24 000 Minuten. Durch die Verkleinerung der Auswahlkommission gemäß § 4 Absatz 2 GStDVDV wird (mindestens) eine Person des höheren Dienstes eingespart. Daraus ergibt sich – ausgehend von einem Lohnkostensatz von 70,50 Euro pro Stunde des höheren Dienstes gemäß Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang 9, Stand September 2022 – ein negativer Personalerfüllungsaufwand von jährlich (mindestens) 28 000 Euro.
Ein einmaliger Personalaufwand entsteht nicht und ist daher nicht zu berücksichtigen.
Reduzierung Sachaufwand bei den Auswahlverfahren (§§ 5 bis 9 GStDVDV):
Durch die Umstellung des Auswahlverfahrens auf einen Online-Test und ein Online-Auswahlgespräch erfolgt eine jährliche Einsparung in Höhe von insgesamt ca. 36 000 Euro von Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber zu den beiden Teilen des Auswahlverfahrens, die im Abstand von mehreren Wochen am oder im Umkreis des Dienstsitzes Bonn stattgefunden haben. Hierbei wurde auf Zahlen aus dem Jahr 2019 zurückgegriffen, die vom Dienstleister Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellt wurden, da die Auswahlverfahren ab dem Jahr 2020 pandemiebedingt bereits online stattgefunden haben. Ein Herunterbrechen auf eine Pro-Kopf-Pauschale ist nicht möglich, da sich Personen aus der gesamten Bundesrepublik beim BZSt bewerben und die zu erstattenden Reisekosten daher stark variieren.
Die Anschaffung der neuen Online-Auswahltests wird voraussichtlich Kosten in Höhe von 12 000 Euro jährlich hervorrufen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ca. 600 Personen je Einstellungsjahrgang am Auswahltest teilnehmen, wobei die Testung einer Person mit 20 Euro veranschlagt wird.
Insgesamt ist somit von einem Mindersachaufwand von 24 000 Euro jährlich auszugehen.
Ein einmaliger Sachaufwand ist nicht zu berücksichtigen.
5.
Weitere Kosten
Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen sind von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, vor allem das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Auf die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Regelungen keine Auswirkungen.
Neben den Laufbahnvorschriften sind auch die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beachten, die das Ziel verfolgen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Dazu gehört auch, Frauen in den Laufbahnen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen bei gleicher Qualifikation nach dem BGleiG bevorzugt zu berücksichtigen. Verweise auf das BGleiG sind aus rechtssystematischen Gründen nicht in die Verordnung aufzunehmen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Auch eine mittelbare geschlechter­bezogene Benachteiligung liegt nicht vor.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen und kommt auch nicht in Betracht. Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Steuerdienst des Bundes wird kontinuierlich fortgeführt und ist auf Dauer angelegt.

Eine förmliche Evaluation ist nicht vorgesehen. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst werden fortlaufend im Rahmen der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über das BZSt dahingehend überprüft, ob sie aktuellen Anforderungen an eine zeitgemäße und zukunftsgerichtete Ausbildung entsprechen, und ggf. überarbeitet.

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)

Zu § 1 (Vorbereitungsdienst)

Die Anwärterinnen und Anwärter des BZSt werden nach Bestehen eines durch das BZSt durchgeführten Auswahlverfahrens in den Vorbereitungsdienst des Bundes eingestellt, durchlaufen ihr Studium jedoch im Rahmen einer Ausbildungszuweisung bei den Ländern. Während der Dauer der Ausbildungszuweisung werden sie durch die Länder gemeinsam mit deren Anwärterinnen und Anwärtern nach den Vorschriften der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ausgebildet. Die Länder nehmen zudem die Laufbahnprüfung ab. Das BZSt als Stammdienststelle bleibt weiterhin für Entscheidungen zuständig, die die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten betreffen, wie etwa die hier geregelte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Dienststellen der Länder sind für die Beamtinnen und Beamten während der Ausbildungsdauer weitere Dienstvorgesetzte, die Entscheidungen über die dienstliche Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten treffen.

Zu § 2 (Dienstbehörde, Dienstaufsicht)

Da den Anwärterinnen und Anwärtern mit der Entsendung an das Land kein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen wird, handelt es sich nicht um eine Abordnung nach § 27 BBG (vgl. OVG Koblenz, DÖV 61, 67). In Absatz 2 erfolgt daher eine begriffliche Klarstellung, dass es sich bei der Entsendung in die Länder nicht um eine Abordnung im Sinne des § 27 BBG, sondern um eine Ausbildungszuweisung handelt, die sich in ihren Rechtsfolgen jedoch wie eine Abordnung verhält. Die Ausbildungszuweisung erfolgt auf Grundlage der zwischen BZSt und dem jeweiligen Land vereinbarten Einzelabrede, in der dem BZSt ein bestimmtes Kontingent an Ausbildungsplätzen bereitgestellt wird.

Zu Abschnitt 2 (Auswahlverfahren)

Zu § 3 (Ziel des Auswahlverfahrens; Zulassung zum Auswahlverfahren)

Neu aufgenommen wird in Absatz 5 die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber elektronisch über die Nicht­zulassung zum Auswahlverfahren oder das Nichtbestehen des Auswahlverfahrens zu informieren. Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung.

Haben Bewerberinnen und Bewerber nur einen Teil des Auswahlverfahrens bestanden, kann nach Absatz 6 bei einer erneuten Bewerbung im Folgejahr zu Gunsten der Bewerberin oder des Bewerbers von einem erneuten Durchlaufen des im Vorjahr bestanden Teils abgesehen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der zuvor bestandene Teil, beispielsweise hinsichtlich der Testparameter, identisch mit dem Folgeversuch ist. Dadurch soll die Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber gewahrt werden.

Dem BZSt wird durch die Aufbewahrung der Bewertungsergebnisse zudem ein Abgleich der Teilnehmenden sowie der gestellten Aufgaben ermöglicht.

Zu § 4 (Auswahlkommission)

Das BZSt hat nach Absatz 2 nunmehr die Möglichkeit, den Vorsitz der Auswahlkommission auch mit einer oder einem Angehörigen des gehobenen Dienstes zu besetzen, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört. Zugleich kann die Kommission auch mit zwei, anstatt wie bisher mit zwingend drei, Kommissionsmitgliedern besetzt werden. Die neue Regelung lässt die Kommissionsbesetzung mit mehr als zwei Mitgliedern nach wie vor zu, erlaubt dem BZSt jedoch einen flexibleren Personaleinsatz.

Um eine hohe Qualität der Auswahlentscheidung weiterhin gewährleisten zu können, müssen die in einer Auswahlkommission eingesetzten Beschäftigten nunmehr zwingend über nachgewiesene Erfahrung im Personalwesen oder in der Personalführung verfügen.

Mit den neuen Regelungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch Angehörige des gehobenen Dienstes im BZSt Personalverantwortung wahrnehmen und damit etwa für den Vorsitz gleichermaßen geeignet sind wie Angehörige des höheren Dienstes. Die geforderte Erfahrung in der Personalführung ist nachgewiesen, wenn das Kommissionsmitglied bereits über längere Zeit Personalverantwortung wahrgenommen hat, wie z. B. durch die Ausübung der Referatsleitung oder einer entsprechenden anderen Aufgabenübertragung, oder wenn das Kommissionsmitglied entsprechend fortgebildet wurde. Erfahrung im Personalwesen ist z. B. nachgewiesen durch eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit im Personalreferat oder ebenfalls durch entsprechende Fortbildungen.

Die Vorgabe einer geschlechterparitätischen Besetzung der Auswahlkommission folgt aus § 7 Absatz 3 BGleiG.

Künftig entfällt das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bestellung der Kommissionsmitglieder und ihrer Ersatzmitglieder. Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung.

Auf Grund der Ausgestaltung der Bewertung des Auswahlverfahrens ist es im BZSt auch bei Besetzung der Auswahlkommission mit insgesamt nur zwei Mitgliedern nicht notwendig, der Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag zu geben, um eine eindeutige Entscheidung herbeizuführen. Jedes Kommissionsmitglied vergibt nach Absatz 7 selbständig Punkte, die anschließend addiert werden. Übersteigt der Durchschnitt der Punkte die im Auswahlkonzept festgelegte Mindestpunktzahl, hat die Bewerberin oder der Bewerber das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen. Liegen die vergebenen Punkte unterhalb dieser Mindestpunktzahl, ist das Auswahlverfahren nicht bestanden. Um die Vergabe der Punkte sicherzustellen, ist eine Enthaltung von der Punktevergabe nicht zulässig.

Zu § 5 (Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen)

Die Möglichkeit, die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik nach Absatz 2 in einem Auswahlkonzept zu regeln, verschafft dem BZSt die notwendige Flexibilität, das Auswahlverfahren an notwendige Änderungen anzupassen, ohne dass es hierzu einer Änderung der Vor­bereitungsdienstverordnung bedarf.

Zu § 6 (Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren)

Alle Bewerberinnen und Bewerber sind nach Absatz 1 Satz 2 rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs hinzuweisen, da vor dem Hinweis in der Regel nicht bekannt sein dürfte, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber von einer Behinderung betroffen ist.

Zu § 7 (Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens)

Der Fokus des Auswahlverfahrens liegt nach Absatz 1 nunmehr auf den kognitiven Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber und nicht mehr auf ihrem Allgemeinwissen, da sich gezeigt hat, dass Allgemeinwissen für sich genommen nicht dabei hilft, den Anforderungen der Laufbahn gerecht zu werden. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen entsprechender Kompetenzen, welche durch die Auswahlinstrumente abgeprüft werden.

Die derzeitigen Auswahlinstrumente haben sich nicht als zielführend erwiesen. Von den in § 10a Absatz 5 BLV genannten Auswahlinstrumenten wurden in Absatz 2 daher der Leistungstest, der Persönlichkeitstest und die Simulationsaufgaben für die Neuregelung ausgewählt. Das BZSt hat die Möglichkeit, nur eines dieser Instrumente oder eine Kombination aus ihnen anzuwenden. Die konkrete Auswahl liegt grundsätzlich im Ermessen des BZSt.

Die Dauer des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens wurde in Absatz 3 von 240 Minuten auf 180 Minuten ab­gesenkt, um die Menge der Auswahlverfahren mit einer nur begrenzten Personalkapazität bewältigen zu können.

Zu § 8 (Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens)

Mit der Zulassung auf Grund der Rangfolge in Absatz 2 Satz 3 werden die Prinzipien für den Zugang zum öffentlichen Amt des Artikels 33 Grundgesetz (GG) verwirklicht.

Zu § 9 (Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens)

Die derzeitigen Auswahlinstrumente haben sich nicht als zielführend erwiesen. Von den in § 10a Absatz 6 BLV genannten Auswahlinstrumenten wurden daher in Absatz 2 das strukturierte oder halbstrukturierte Interview, die Präsentation und die Simulationsaufgaben für die Neuregelung ausgewählt. Das BZSt hat die Möglichkeit, nur das Interview oder daneben auch noch eines oder beide weiteren Instrumente anzuwenden. Die konkrete Auswahl liegt grundsätzlich im Ermessen des BZSt.

Die Dauer des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens wurde in Absatz 4 von 120 Minuten auf 90 Minuten ab­gesenkt, um die Menge der Auswahlverfahren mit einer nur begrenzten Personalkapazität bewältigen zu können.

Von einer Gewichtung der Auswahlinstrumente zu gleichen Teilen wurde in Absatz 6 abgesehen, da sich bei vergangenen Auswahlverfahren die besondere Bedeutung des Interviews gezeigt hat. Stärken und Schwächen der Bewerberinnen und Bewerber können zunehmend besser über ein (halb-)strukturiertes Interview erfasst werden, bei dem die Fragen gezielt auf die notwendigen Kompetenzen abstellen. Dem Interview kommt daher eine höhere prozentuale Gewichtung zu als den möglichen weiteren Auswahlinstrumenten.

Zu § 10 (Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens)

Dem mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kommt künftig eine im Vergleich zur derzeitigen Regelung höhere Gewichtung zu. Die Überlegungen hierzu entsprechen denen zu § 9 Absatz 6.

Zu Abschnitt 3 (Ausbildung und Laufbahnprüfung)

Zu § 11 (Ausbildung und Laufbahnprüfung)

Da die Anwärterinnen und Anwärter des BZSt nach § 2 Absatz 2 den Ländern zur Ausbildung zugewiesen werden, sollen auf sie während der Dauer ihrer Ausbildungszuweisung die Vorschriften der StBAPO anzuwenden sein.

Zu § 12 (Laufbahnbefähigung)

Durch erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes liegt die Laufbahnbefähigung nach § 7 Nummer 1 BLV vor, die Absolventinnen und Absolventen werden nach § 17 Absatz 4 BBG zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zu­gelassen.

Zu § 13 (Ausbildungsakte)

Die Vorschrift wurde formoffen ausgestaltet. Der Antrag kann nach Absatz 2 Satz 1 elektronisch oder schriftlich gestellt werden. Da die Aktenführung perspektivisch elektronisch erfolgen wird, wurde die Notwendigkeit in Absatz 2 Satz 2, die Einsichtnahme in der Ausbildungsakte selbst zu vermerken, gestrichen. Der Vermerk kann nunmehr auch an einer anderen dafür geeigneten Stelle erfolgen.

Zu Abschnitt 4 (Schlussvorschriften)

Zu § 14 (Übergangsvorschrift)

Die Übergangsvorschrift erfasst Fälle, in denen der Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten der StBAPO am 26. Oktober 2022 (vgl. BGBl. I S. 1909) begonnen worden ist, und soll sicherstellen, dass die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter ihren Vorbereitungsdienst gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern der Länder entsprechend den bis dahin geltenden Regelungen abschließen können.

Zu § 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Stichtagsregelung gewährleistet, dass ein laufendes Auswahlverfahren nicht durch das Inkrafttreten neuer, das Auswahlverfahren betreffender Regelungen unterbrochen wird. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für denselben Einstellungsjahrgang sollen im Hinblick auf die Chancengleichheit insbesondere identische Auswahlinstrumente angewandt werden und die Auswahlkommission nach identischen Kriterien zusammengesetzt sein.

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