Bundesministerium der Finanzen
Bekanntmachung
der Begründung der
Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Nachstehend wird die Begründung des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 9. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 284) bekannt gegeben (Anlage).
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Pedack
Begründung
der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Angesichts eines komplexen und höchst dynamischen beruflichen Tätigkeitsspektrums in der Bundesverwaltung und mit Blick auf die Herausforderungen der fortschreitenden digitalen Transformation soll die Laufbahnausbildung für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst zukunftsorientiert weiterentwickelt und die Gewinnung von Nachwuchskräften durch eine attraktive, zeitgemäße Ausbildung gesichert werden.
Mit der Umstellung von einem Diplomstudium auf ein modularisiertes Bachelorstudium werden der Studienverlauf und die Studieninhalte der Laufbahnausbildung grundlegend neu ausgerichtet. Die Entwicklung von Methodenkompetenzen wird im Kontext der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgabenerfüllung deutlich gestärkt. Der Ausprägung digitaler Kompetenzen wird ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Durch eine enge Verzahnung von Fachtheorie und Praxis erwerben die Studierenden umfassende Handlungskompetenz für ihre spätere Verwendung. Die Ausbildung im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst wird zudem unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie zum Einsatz digitaler Lehrformate und zum angepassten Auswahlverfahren neu ausgeformt. Insgesamt wird der Studiengang durch die Umstellung auf ein Bachelorsystem der modernen Hochschullandschaft angepasst und damit für Studieninteressenten attraktiver. Zudem stellt sich der Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – wie bereits andere Fachbereiche dieser Hochschule – zukünftig einer externen Qualitätskontrolle durch die verpflichtende Akkreditierung und Reakkreditierung durch die Stiftung Akkreditierungsrat und erfüllt damit auch ein zentrales Anliegen deutscher Hochschulpolitik.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die überarbeitete Verordnung für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Verwaltungsinformatikdienstes des Bundes bildet den rechtlichen Rahmen für die Einführung des Bachelorstudiengangs. Die Vorgaben für die Auswahl der Anwärterinnen und Anwärter werden neu gefasst, Inhalt, Dauer, Umfang und Struktur des Studiengangs, Rahmenbedingung zu Fach- und Praxisstudien sowie die Prüfungsmodalitäten festgelegt.
In Anbetracht der rasanten Entwicklung in den Gebieten der Digitalisierung und Informatik lässt die Verordnung Raum für die notwendigen Anpassungen und stellt damit zum einen zeitgemäße Verwaltungsabläufe sicher. Zum anderen werden die Fortschritte im Bereich der Digitalisierung und Informatik (zum Beispiel die voranschreitende Nutzung von Künstlicher Intelligenz) für die Ausgestaltung des Studiums aufgegriffen und umgesetzt. Auf Grund der interdisziplinären Ausgestaltung des Studiums und des Einsatzes der Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs als Fachkräfte auf Schnittstellenpositionen in der Verwaltung ist es wichtiger denn je, digitale und informationstechnische Entwicklungen bereits während des Studiums zu berücksichtigen.
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten, die ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Erlass dieser Verordnung folgt aus § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 21 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
- 1.
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Rechts- und VerwaltungsvereinfachungMit dem Vorhaben sind keine Rechtsvereinfachungen verbunden. Die Verordnung regelt jedoch eindeutiger die Zulassung elektronischer Verwaltungsabläufe und ermöglicht damit Verwaltungsvereinfachungen in der Ausbildungsorganisation und Prüfungsdurchführung.
- 2.
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NachhaltigkeitsaspekteDas Regelungsvorhaben steht im Einklang mit den Leitprinzipien 1, 5 und 6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zu den Punkten der nachhaltigen Entwicklung, sozialem Zusammenhalt und Bildung als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung. Die Vorbereitungsdienstverordnung greift Entwicklungen der Digitalisierung auf und trägt durch Möglichkeiten zum dezentralen Lehren und Lernen zu einer Steigerung der Lebensqualität von Studierenden und Lehrenden bei und fördert zugleich ihre digitalen Kompetenzen. Die Digitalisierung von Verwaltungsabläufen in der Studiengangs- und Prüfungsdurchführung schafft zugleich Chancen für technologische Innovation und persönliche Weiterbildung. Durch die Möglichkeit neuer Lehr- und Prüfungsformen ermöglicht sie außerdem interdisziplinäre Ansätze und trägt zur Stärkung des Bildungsstandortes Deutschland bei. Durch die Modernisierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes wird ein Beitrag zur Sicherung der Verwaltungsfunktionen in der großen Vielfalt der Einstellungsbehörden geleistet. Dies stellt zugleich eine der Grundlagen der Sicherung eines funktionierenden Staates mit starken Institutionen dar und trägt dazu bei, Deutschlands internationale Verantwortung in einer global immer stärker vernetzten Welt wahrzunehmen. Insofern begegnet das Regelungsvorhaben auch im Hinblick auf die Sustainable Development Goals (SDGs) 3 (Gesundheit und Wohlergehen), 4 (Hochwertige Bildung), 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) der Vereinten Nationen keinen Bedenken.
- 3.
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Haushaltsausgaben ohne ErfüllungsaufwandFür den Geschäftsbereich des BMF werden durch die Verordnung jährlich rund 32 000 Euro Trennungsgeld und Reisekosten eingespart. Auf die Zollverwaltung entfallen dabei rund 8 000 Euro, auf das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) rund 22 000 Euro und auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rund 2 000 Euro.Im Einzelnen:Für den Diplomstudiengang wird von einem durchschnittlichen Trennungsgeld in Höhe von 6 080 Euro je Studierenden ausgegangen. Durch die geänderten Praxisstudien mindert sich dieser Betrag im Bachelorstudiengang auf 5 820 Euro. Eine An-/Abreise kostet durchschnittlich 150 Euro. Für 20 Studierende der Zollverwaltung können daher (6 080 – 5 820 + 150) x 20 = 8 200 Euro eingespart werden.
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel In T. Euro 0813 Tit. 453 01 –8 –8 –8 –8 Summe Epl. 08/HH-Jahr –8 –8 –8 –8 Gesamtsumme Epl. 08 –32 Für 55 Studierende des ITZBund können (6 080 – 5 820 + 150) x 55 = 22 550 Euro eingespart werden.Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel In T. Euro 0816 Tit. 453 01 –22 –22 –22 –22 Summe Epl. 08/HH-Jahr –22 –22 –22 –22 Gesamtsumme Epl. 08 –88 Für fünf Studierende des BZSt können (6 080 – 5 820 + 150) x 5 = 2 050 Euro eingespart werden.Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel In T. Euro 0815 Tit. 453 01 –2 –2 –2 –2 Summe Epl. 08/HH-Jahr –2 –2 –2 –2 Gesamtsumme Epl. 08 –8 Für die übrigen Ressorts entstehen geringfügige Minderausgaben, die je nach Anzahl der Studierenden schwanken können. - 4.
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Erfüllungsaufwand
- a)
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Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und BürgerBei Durchführung beider Teile des Auswahlverfahrens online bzw. mittels Videokonferenztechnik ließen sich jährlich 1 027 Stunden für die Hin- und Rückreisen einsparen. Durch die Änderung bei den Praxisstudien können jährlich rund 200 Anfahrtswege entfallen und es kann sich eine Einsparung von jährlich 197 Stunden an Reisezeiten ergeben.Im Einzelnen:
- aa)
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Möglichkeit zur Durchführung des schriftlichen Auswahlverfahrens als Online-Test und Möglichkeit zur Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens mittels Videokonferenztechnik, § 19 Absatz 3Für die Besetzung der zur Verfügung stehenden 100 Studienplätze pro Jahr nehmen jährlich durchschnittlich 446 Teilnehmerinnen und Teilnehmer am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teil. Es wird geschätzt, dass pro Reise (einfache Wegstrecke) 59 Minuten Wegezeiten (vergleiche Anhang 6 des „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands“) anfallen. Auf Hin- und Rückreise zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens entfielen damit (446 x 2 x 59/60 =) 877 Stunden. Es wird geschätzt, dass 70 Prozent der Einstellungsbehörden den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens online durchführen. Damit würden (877 x 0,7 =) 614 Stunden für die Hin- und Rückreise zum schriftlichen Auswahlverfahren entfallen.Von den durchschnittlich 446 Teilnehmenden am schriftlichen Auswahlverfahren nehmen wiederum durchschnittlich 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Auswahlverfahren teil, das regelmäßig nicht zeitgleich mit dem schriftlichen Auswahlverfahren stattfindet. Auf Hin- und Rückreise zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens entfielen damit (300 x 2 x 59/60 =) 590 Stunden. Es wird wiederum geschätzt, dass 70 Prozent der Einstellungsbehörden den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens per Videokonferenztechnik durchführen. Damit würden (590 x 0,7 =) 413 Stunden für die Hin- und Rückreise zum mündlichen Auswahlverfahren entfallen.Insgesamt ließen sich so etwa jährlich (614 + 413 =) 1 027 Stunden für die Hin- und Rückreise zu den beiden Teilen des Auswahlverfahrens einsparen.
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Durchführung der Praxisstudien bei den Ausbildungsbehörden, § 29Im Bachelorstudiengang werden die Praxisphasen im Vergleich zum Diplomstudiengang in zwei statt in drei Abschnitte aufgeteilt. Somit entfällt für die jährlich 100 Studierenden je eine An- und Abreise. Es wird geschätzt, dass pro Reise 59 Minuten Wegezeiten (vergleiche Anhang 6 des „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands“) entfallen und dadurch 197 Stunden (100 Studierende x 59 Minuten x 2 = 11 800 Minuten = 197 Stunden) jährlich für Wegezeiten gespart werden.
- b)
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Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten)Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Insbesondere werden durch die Verordnung keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- c)
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Erfüllungsaufwand der VerwaltungMit der Umstellung vom Diplom- auf einen Bachelorstudiengang werden der Studienverlauf und die Lehrorganisation des Vorbereitungsdienstes für den Verwaltungsinformatikdienst des Bundes verändert. Zudem werden die Vorgaben für das Auswahlverfahren des Vorbereitungsdienstes angepasst. Für die Verwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von 193 000 Euro, der sich über drei Jahre verteilt.Durch die Änderung der Praxisstudien sowie den Wegfall der Diplomprüfung des vormaligen Diplomstudiengangs entsteht ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von 102 000 Euro.Im Einzelnen:
- aa)
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Einmaliger AufwandEntsprechend den §§ 26 Absatz 2 und 27 verändern sich Studienstruktur, Studieninhalte und die didaktischen Anforderungen gegenüber dem vorherigen Diplomstudiengang, sodass einmalig die Lehr- und Lernmaterialien grundlegend überarbeitet werden müssen. Für die Anpassung bzw. Neuerstellung der Lehr- und Lernmaterialien für alle Module des Bachelorstudiengangs aus allen Fachsäulen wird den Lehrenden am Fachbereich Finanzen ein Kontingent von einmalig insgesamt 1 200 Lehrveranstaltungsstunden (= LVS) zur Verfügung gestellt, das über Sonderaufträge abgerechnet und auf das Deputat der Lehrenden, die sich an der Materialerstellung beteiligen, anteilig angerechnet wird. Da diese Unterlagenerstellung ohne die Umstellung vom Diplom- auf den Bachelorstudiengang nicht notwendig wäre, handelt es sich um einen einmaligen Mehraufwand für die Zollverwaltung, genauer für die Lehrenden am Fachbereich Finanzen (eingesetzt im Studiengang des gehobenen Verwaltungsinformatikdienstes des Bundes).Nach der aktuell gültigen Deputatsrichtlinie, der Verwaltungsvorschrift über die Lehrverpflichtung am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (VwV LVerpfl-FBFIN), werden LVS mit dem Faktor 2,28 in Zeitstunden umgerechnet. Eine LVS, die für die Materialerstellung angerechnet wird, entspricht also einem Arbeitsaufwand von 2,28 h = 136,8 Min. Insgesamt stellen die 1 200 LVS damit einen einmaligen Mehraufwand für den höheren Dienst von (1 200 x 2,28 h =) 2 736 Arbeitsstunden dar. Dieser Mehraufwand wird über drei Jahre verteilt entstehen, da der Bachelorstudiengang sechs Semester umfassen wird und damit für die Dauer von drei Jahren durch die Lehrenden am Fachbereich Finanzen fortwährend erstmalig die neu konzipierten Module des Bachelorstudiengangs vorzubereiten und zu unterrichten sind.
- bb)
-
Jährlicher AufwandModulverantwortliche, § 27 Absatz 2 Nummer 8: Die im Modulhandbuch enthaltenen Modulbeschreibungen weisen je Modul eine, einen oder mehrere Modulbeauftragte aus. Dabei handelt es sich um eine bereits bestehende Aufgabe. Im Bachelorstudiengang gibt es insgesamt 28 und damit vier zusätzliche Module.Jede Modulbeauftragung erzeugt bei dem beauftragten Lehrenden pro Jahr einen auf das Deputat anzurechnenden pauschalisierten Arbeitsaufwand von 5 Prozent der Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS (eines Vollzeitbeschäftigten Lehrenden), also von jährlich 39,6 LVS. Mehrere (gemeinsame) Modulbeauftragte eines Moduls teilen sich diese Anrechnung. Durch die Personenmehrheit in einem Modul entsteht also kein Mehraufwand. Mit dem Faktor 2,28 in Arbeitsstunden umgerechnet beträgt der jährliche Mehraufwand für eine Modulbeauftragung 90,288 Arbeitsstunden.Es ergibt sich somit gerundet ein jährlicher Mehraufwand von (90,288 x 4 =) 361 Arbeitsstunden.Selbststudieneinheiten während der Praxisstudien, § 29: Im Bachelorstudiengang finden im 3. und 6. Semester die Praxisstudien bei den Ausbildungsbehörden statt. In diesen Semestern finden praxisbegleitende Selbststudieneinheiten (Module DigA3+4) statt. Für die Pflege (Unterlagen, operative Betreuung) der Einheiten entsteht ein Mehraufwand von (2 x 2 x 60 =) 240 Arbeitsstunden jährlich.Transferkoordinatorin und Transferkoordinator, § 30: Die Transferkoordinatorin bzw. der Transferkoordinator und die Vertreterin oder der Vertreter erfüllen eine neue Aufgabe, die es im vormaligen Diplomstudiengang nicht gegeben hat, wodurch ein jährlicher Mehraufwand für den höheren Dienst entsteht. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator und die Vertreterin oder der Vertreter erhalten für die Ausübung dieser Aufgaben gemeinsam jährlich 15 Prozent der Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS, also 119 LVS, auf ihr Deputat angerechnet. In Zeitstunden entsprechen diese 119 LVS einem jährlichen Mehraufwand für den höheren Dienst von 271 Arbeitsstunden.Prüfungen (ausgenommen Bachelorarbeit/Diplomarbeit): Erfüllungsaufwand für(1) Prüfungen im Diplomstudiengang (außer Diplomarbeit):Im aktuellen Diplomstudiengang errechnet sich der Korrekturaufwand für Lehrende vom Fachbereich Finanzen für die Korrektur aller sonstigen Prüfungen (ohne Prüfung der Diplomarbeit bzw. Bachelorarbeit) eines Einstellungsjahrgangs wie folgt:Nach der VwV LVerpfl-FBFIN werden für die Klausurkorrektur 0,125 LVS je Bearbeiterstunde und Klausur im Deputat des korrigierenden Lehrenden angerechnet.Grundstudium: Im Grundstudium werden Aufsichtsarbeiten von den Studierenden angefertigt. Dabei handelt es sich um vier dreistündige Klausuren. Pro Prüfling fällt damit ein Arbeitsaufwand von (4 [Prüfungen] x 3 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS =) 1,5 LVS für die Korrektur der Aufsichtsarbeiten an.Für die Zwischenprüfung entsteht ein Korrekturaufwand von ebenfalls 1,5 LVS.Wenn man eine Einstellungszahl von 100 Studierenden pro Jahr zugrunde legt, beträgt der jährliche Prüferaufwand im Grundstudium ([3 LVS] x 100 =) 300 LVS.Hauptstudium I: Es werden sechs zweistündige Klausuren geschrieben, die von einem Lehrenden korrigiert werden. So ergibt sich pro Prüfling für die Korrektur ein Arbeitsaufwand von (6 [Prüfungen] x 2 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS =) 1,5 LVS. Bei der Studierendenzahl von 100 beträgt der Gesamtaufwand für die Korrekturleistungen im HI (1,5 LVS x 100 =) 150 LVS.Hauptstudium II: Die Prüfungsmodalitäten sind identisch mit denen im Hauptstudium I, sodass wiederum ein Korrekturaufwand von 150 LVS anfällt.Hauptstudium III: Die Prüfungsmodalitäten sind vergleichbar mit denen im Hauptstudium II, mit dem Unterschied, dass hier fünf anstatt sechs Klausuren zum Korrekturaufwand anfallen. Es ergibt sich pro Prüfling für die Korrektur ein Arbeitsaufwand von (5 [Prüfungen] x 2 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS =) 1,25 LVS. Somit ergibt sich für 100 Studierende ein Korrekturaufwand von 125 LVS.Gesamter Prüfungsaufwand Diplomstudiengang (ohne Diplomarbeit): 300 LVS (GS) + 150 LVS (HI) + 150 LVS (HII) + 125 LVS (HIII) = 725 LVS Korrekturaufwand, sodass sich 725 x 2,28 = 1 653 Arbeitsstunden ergeben.(2) Prüfungen im Bachelorstudiengang (außer Bachelorarbeit):Im künftigen Bachelorstudiengang errechnet sich der Korrekturaufwand für die Korrektur aller Prüfungen eines Einstellungsjahrgangs wie folgt:1. Semester (5 Prüfungen, 1 Vortrag): Im 1. Semester finden vier zweistündige Klausuren, eine dreistündige Klausur und ein 30-minütiger Vortrag statt. Daraus ergibt sich ((4 [Prüfungen] x 2 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS) + (1 [Prüfung] x 3 [Bearbeiterstunden] x 0,125) + 0,5 [Prüfungszeitstunde] x 1 LVS =) 1,875 LVS. Bei der Studierendenzahl von 100 beträgt der Gesamtaufwand für die Korrekturleistungen im Hauptstudium I (1,875 LVS x 100 =) 187,5 LVS.2. Semester (4 Prüfungen): Es finden drei zweistündige Klausuren und eine dreistündige Klausur statt. Entsprechend der oben genannten Berechnung ergeben sich gesamt 112,5 LVS.3. Semester (1 Prüfung): Geprüft wird ein reflektierter Praxisbericht, der mit je 3 LVS auf das Deputat angerechnet wird, was zu einem Gesamtprüferaufwand von (1 x 3 LVS =) 3 LVS je Studierenden führt.Es entsteht ein jährlicher Aufwand für 2 x 50 Studierende x 1 Bericht x 3 LVS Korrekturaufwand = 300 LVS.4. Semester (6 Prüfungen): Durchgeführt werden vier zweistündige Klausuren und zwei dreistündige Klausuren. Daraus ergibt sich (4 [Prüfungen] x 2 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS + 2 [Prüfungen] x 3 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS =) 1,75 LVS. Bei der Studierendenzahl von 100 beträgt der Gesamtaufwand für die Korrekturleistungen insgesamt 175 LVS.5. Semester: In diesem Semester werden unterschiedliche Wahlprofile angeboten. Im Regelfall schreiben die Studierenden eine dreistündige Klausur und halten einen Vortrag. Es entsteht dadurch im Schnitt folgender Prüfungsaufwand: ((1 [Prüfung] x 3 [Bearbeiterstunden] x 0,125 LVS) + 0,5 [Prüfungszeitstunde] x 1 LVS =) 0,875 LVS. Bei der Studierendenzahl von 100 beträgt der Gesamtaufwand für die Korrekturleistungen 87,5 LVS.6. Semester (1 Prüfung): Es wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer abgenommen von zwei Prüfenden, die mit 2 x 0,5 LVS je Prüfling auf das Deputat angerechnet wird.Das ergibt bei 100 Studierenden einen Gesamtaufwand von (2 x 0,5 LVS x 100 =) 100 LVS.Gesamter Prüfungsaufwand Bachelorstudiengang (ohne Bachelorarbeit): 187,5 LVS (1. Semester) + 112,5 LVS (2. Semester) + 300 LVS (3. Semester) + 175 LVS (4. Semester) + 87,5 LVS (5. Semester) + 100 LVS (6. Semester) = 962,5 LVS Korrekturaufwand, die sich mit dem Faktor 2,28 in 2 195 Arbeitsstunden umrechnen lassen.(3) Vergleich Prüferaufwand ohne Diplom- bzw. Bachelorarbeit:Für die Prüfungen im Diplomstudiengang wurden 1 653 Arbeitsstunden benötigt, für die Prüfungen im Bachelorstudiengang 2 195 Arbeitsstunden. Es ergibt sich ein Mehraufwand von 2 195 – 1 653 Arbeitsstunden = 542 Arbeitsstunden.(4) Bachelorarbeit, §§ 47, 48 Absatz 3: Durch die Betreuung und Korrektur der Bachelorarbeit entsteht ein Minderaufwand, da die Bearbeitungszeit von zwölf Wochen auf acht Wochen gekürzt wurde: 4 Bearbeiterwochen x 2,5 LVS x 100 Studierende = 1 000 LVS Minderaufwand. Es ergibt sich eine Einsparung gegenüber dem Diplomstudiengang von 1 000 LVS x 2,28 = 2 280 Arbeitsstunden.(5) Gesamtgegenüberstellung der Prüferaufwände im Diplom- und im Bachelorstudiengang:Im Diplomstudiengang bemisst sich der Prüferaufwand auf 1 653 Arbeitsstunden, im Bachelorstudiengang auf 2 195 Arbeitsstunden.Bei der Bachelorarbeit kommt es zu einer Einsparung von 2 280 Arbeitsstunden gegenüber der Diplomarbeit. Insgesamt werden beim Bachelorstudiengang somit 1 738 Arbeitsstunden im Hinblick auf die Prüfungen eingespart (2 195 – 1 653 – 2 280 = –1 738).Aufwände bei den EinstellungsbehördenPraxisstudien, § 29: Im Diplomstudiengang durchlaufen jährlich 100 Studierende zwölf Monate die Praktika 1 bis 3. Im Bachelorstudiengang werden die Praxisphasen in zwei Abschnitte aufgeteilt. Damit ändert sich das den Studierenden zustehende Trennungsgeld. Außerdem entfällt je Studierenden eine An- und Abreise.Für den Diplomstudiengang wird von einem durchschnittlichen Trennungsgeld in Höhe von 6 080 Euro je Studierenden ausgegangen. Durch die geänderten Praxisstudien mindert sich dieser Betrag im Bachelorstudiengang auf 5 820 Euro. Eine An-/Abreise kostet durchschnittlich 150 Euro. Eingespart werden daher (6 080 – 5 820 + 150) x 100 = 41 000 Euro.Diese Kosten werden bei den jeweiligen Einstellungsbehörden unterschiedlicher Ressorts eingespart.
- 5.
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Weitere KostenDie Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen sind von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, vor allem das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Weitere RegelungsfolgenAuf die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Regelungen keine Auswirkungen.Neben den Laufbahnvorschriften sind auch die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes zu beachten, die das Ziel verfolgen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Dazu gehört auch, Frauen in den Laufbahnen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen. Verweise auf das Bundesgleichstellungsgesetz sind aus rechtssystematischen Gründen nicht in die Verordnung aufzunehmen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen und kommt auch nicht in Betracht. Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes wird kontinuierlich fortgeführt und ist auf Dauer angelegt.
Eine förmliche Evaluation ist nicht vorgesehen. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst werden fortlaufend im Rahmen der Fachaufsicht des BMF über den Fachbereich Finanzen dahingehend überprüft, ob sie aktuellen Anforderungen an eine zeitgemäße und zukunftsgerichtete Ausbildung entsprechen und ggf. überarbeitet. Mit § 33 ist zudem ein systematisches Qualitätsmanagement und damit eine regelmäßige Evaluation des Studiums und damit auch der Verordnung vorgesehen.
Darüber hinaus unterliegt der Studiengang dem gemeinsamen Akkreditierungssystem zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen und muss alle acht Jahre reakkreditiert werden. Dabei werden die Einhaltung der formalen und fachlich inhaltlichen Kriterien nach der Studienakkreditierungsverordnung NRW überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)
Zu § 1 (Bachelorstudiengang)
Nach § 10 Absatz 1 BLV können von den obersten Dienstbehörden innerhalb einer Laufbahn fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden. Nach Anlage 2 Nummer 21 BLV ist das BMF zuständig für die Einrichtung des Vorbereitungsdienstes des gehobenen Verwaltungsinformatikdienstes des Bundes.
Im Einklang mit § 13 Absatz 1 Satz 2 BLV wird der Vorbereitungsdienst als Bachelorstudiengang am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Finanzen) durchgeführt.
Zu § 2 (Ziele des Studiums)
Das Studium soll optimal für die ständig wachsenden und sich wandelnden Herausforderungen des gehobenen Verwaltungsinformatikdienstes des Bundes qualifizieren. Die Lerninhalte sollen in enger Verzahnung von Theorie und Praxis vermittelt werden.
Neben den berufsfeldbezogenen Kompetenzen im engeren Sinne werden auch Zukunftskompetenzen wie zum Beispiel Selbstlernkompetenz, Selbstorganisationsfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Problemlösefähigkeit, digitales Lernen und Transferkompetenz als berufliche Handlungskompetenzen gefördert. Im Ergebnis erwerben die Studierenden eine umfassende Handlungskompetenz für die Tätigkeit im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst der Bundesverwaltung im Kontext der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgabenerfüllung. Die Studierenden sollen auf ein höchst komplexes und dynamisches berufliches Tätigkeitsfeld in einer digitalisierten Verwaltung vorbereitet werden, indem sie zur kritischen Überprüfung und (digitalen) Weiterentwicklung des beruflichen Tätigkeitsfeldes sowie zum lebenslangen Lernen befähigt werden.
Zu § 3 (Bachelorgrad)
Der Schwerpunkt des Studiums liegt im Fachgebiet der Informatik. Entsprechend § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Studienakkreditierungsverordnung NRW wird daher der Abschlussgrad „Bachelor of Science (B.Sc.)“ verliehen.
Zu § 4 (Einstellungsbehörden)
Zu Absatz 1
Einstellungsbehörden sind die Behörden der Bundesverwaltung (mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung).
Zu Absatz 2
Die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde für beamtenrechtliche Entscheidungen nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die Zuständigkeit für die Einstellung sowie alle weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht anderen Behörden übertragen sind.
Zu § 5 (Ausbildungsbehörden)
Da die Einstellungsbehörden nicht zwingend deckungsgleich mit den Ausbildungsbehörden sind, müssen letztere getrennt benannt werden. In bestimmten Fällen, insbesondere bei den Praxisstudien, ist es möglich, dass die Ausbildung auch bei einer anderen in- oder ausländischen Behörde oder Einrichtung erfolgt. Dies können zum Beispiel andere Bundesbehörden, Bundeseinrichtungen oder internationale Vertretungen der Bundesrepublik, wie zum Beispiel die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union, sein. Hierfür bestimmt § 5 Nummer 2, dass die Einstellungsbehörden die entsprechende Entscheidung nur mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen treffen können, da dieser entsprechend den Akkreditierungsvorgaben die Gesamtverantwortung für alle Teile des Studiums trägt.
Zu § 6 (Dienstaufsicht)
Da an der Ausbildung verschiedene Behörden beteiligt sind, ist zu regeln, wann welche Behörde die Dienstaufsicht hat. Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung ihrer jeweiligen Einstellungsbehörde während der Fachstudien auch der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen und während der Praxisstudien der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Zu § 7 (Nachteilsausgleich)
Zu Absatz 1
Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber den nicht beeinträchtigten Teilnehmenden herstellen. Die Vorschrift setzt zunächst die Vorgaben des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und der Rahmeninklusionsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung in der Bundesfinanzverwaltung um. Der Nachteilsausgleich soll ferner Menschen mit akuten Beeinträchtigungen von kürzerer Dauer zugutekommen, die in vergleichbarer Schwere beeinträchtigt sind. Auszugleichen sind nur Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken.
Die Gewährung von Nachteilsausgleichen erfolgt auf Antrag der Betroffenen. Hierauf sind sie entsprechend der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtzeitig hinzuweisen.
Zu Absatz 2
Die Anforderungen an die Eignung der betroffenen Personen dürfen durch die Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht verringert werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift weist die Zuständigkeit für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs der Behörde zu, die das jeweilige Verfahren durchführt.
Zu Absatz 4
Beim Nachteilsausgleich handelt es sich um eine bedarfsgerechte Einzelfallentscheidung über die individuelle Gestaltung von Bedingungen, die den Betroffenen die Teilnahme an Auswahlverfahren und Prüfungen unter gleichwertigen Bedingungen ermöglichen soll. Die Regelung dient dem Zweck, die für die jeweilige Beeinträchtigung angemessene Hilfestellung für eine chancengleiche Teilnahme zu ermitteln.
Zu Absatz 5
Die zuständigen Stellen entscheiden im eigenen Ermessen, ob sie sich eines amtsärztlichen Gutachtens bedienen wollen oder ob dieses Gutachten durch einen niedergelassenen Arzt angefertigt werden soll. Zudem wird für diesen Fall die Kostentragungspflicht geregelt.
Zu Absatz 6
Die Regelung dient dem Zweck, sicherzustellen, dass Art und Umfang des Nachteilsausgleichs hinreichend dokumentiert werden, um zum Beispiel gerichtlich oder durch die Fachaufsicht überprüft werden zu können. Die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche werden in der Sachakte über das Auswahlverfahren erfasst. Die in den Prüfungen gewährten Nachteilsausgleiche werden in der Prüfungsakte der betroffenen Anwärterin bzw. des betroffenen Anwärters (§ 61) dokumentiert. Sofern die betroffene Person zustimmt, werden nach Einstellung die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mitgeteilt und ebenfalls in der Prüfungsakte dokumentiert.
Zu § 8 (Erholungsurlaub)
Da an der Ausbildung verschiedene Behörden beteiligt sind, ist zu regeln, wann welche Behörde Erholungsurlaub gewähren kann. Da der Fachbereich Finanzen die Fachstudien durchführt, legt er den Erholungsurlaub während der Fachstudienabschnitte fest. Während der Praxisstudien sind die Einstellungsbehörden für die Gewährung des Erholungsurlaubs zuständig. Über die Zeiträume, in denen die Gewährung von Erholungsurlaub möglich ist, haben sie Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen zu erzielen, da dieser die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten akkreditierten Studiengangs verantwortet.
Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die entsprechenden Zeitkorridore, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.
Zu § 9 (Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem)
In der Verordnung werden elektronische Verwaltungsabläufe und auch elektronische Prüfungen zugelassen. Die hierzu konkret verwendeten Verfahren unterliegen beständiger Weiterentwicklung. Zur Realisierung eines geschlossenen Informations- und Kommunikationsverfahrens und Reduzierung des Aufwands zur Pflege mehrerer Kommunikationskanäle, wie E-Mail, Lehrplattformen und Schriftverkehr, kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem beitragen. Sofern der Fachbereich Finanzen künftig ein solches System zur Bereitstellung der Informationen zur Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen nutzt, soll diese Nutzung bereits rechtlich abgesichert werden.
Der Fachbereich Finanzen hat auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften die eindeutige und individuelle Datenzuordnung sicherzustellen. Die Studierenden sind wie in den bisherigen nicht elektronischen Abläufen verpflichtet, das ihrerseits Notwendige zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums beizutragen. Hierzu ist insbesondere wichtig, die persönlichen Daten zu pflegen und etwaige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Ferner müssen die Studierenden dadurch am Studium und an der Kommunikation mitwirken, indem sie beständig die bereitgestellten Informationen abrufen. Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik zum Austausch möglicherweise vertraulicher oder sensibler Informationen erfordert von der Nutzerin oder dem Nutzer besondere Umsicht. Diese Sorgfaltspflicht der Studierenden wird zur besseren Nachvollziehbarkeit und Sichtbarkeit in der Regelung ebenfalls festgehalten.
Zu Abschnitt 2 (Auswahlverfahren)
Zu § 10 (Zweck des Auswahlverfahrens)
Das Auswahlverfahren dient dazu, nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese die Besten unter allen Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst auszuwählen. Wie beim bisherigen Diplomstudiengang führen die Einstellungsbehörden das Auswahlverfahren durch. Für eine Verwendung im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes sind kognitive und soziale Kompetenzen, Leistungsmotivation sowie Kommunikationsfähigkeit notwendig, die daher als Grundlage für die Zulassung zum Studium festgeschrieben werden.
Zu § 11 (Zulassung zum Auswahlverfahren)
Zu Absatz 1
Auswahlverfahren werden in Ausschreibungen angekündigt. Die allgemeine Ausschreibungspflicht ist in § 4 BLV normiert. Die grundsätzlichen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich bereits aus dem BBG und werden deshalb nicht aufgeführt. Auf die Aufzählung der beizubringenden Bewerbungsunterlagen wird ebenfalls verzichtet. Sie sind abhängig von der jeweiligen Ausschreibung und den dort genannten Anforderungsprofilen und können daher je nach Auswahlverfahren variieren.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift setzt § 10a Absatz 3 BLV um, wonach die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden kann, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der angebotenen Studienplätze übersteigt.
Zur Entscheidung nach Zeugnisnoten ist auf das Zeugnis abzustellen, das mit den Bewerbungsunterlagen übersandt wurde und aus dem sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst oder eine höherwertige Zulassungsvoraussetzung ergibt.
Liegt in der jeweiligen Laufbahn eine Unterrepräsentanz von Frauen vor, ist § 7 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beachten.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift stellt sicher, dass Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung unabhängig von einer Beschränkung zusätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Personen die in der Stellenausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen.
Zu Absatz 4
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder erfolglos daran teilgenommen haben, werden von den Einstellungsbehörden schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) informiert.
Aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsökonomie werden die Bewerbungsunterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden, innerhalb eines Jahres vernichtet oder gelöscht.
Zu § 12 (Auswahlkommission)
Die Vorschrift enthält alle wichtigen Informationen in Bezug auf die Auswahlkommissionen und deren Mitglieder. Der Kommission obliegt die Durchführung des Auswahlverfahrens.
Während der Corona-Pandemie konnten gute Erfahrungen im Umgang mit kleineren Auswahlkommissionen gesammelt werden und dabei der organisatorische und personelle Aufwand reduziert werden. Die reduzierte Größe wird daher beibehalten. Um den Einstellungsbehörden eine flexible Gestaltung zu ermöglichen, kann eine Auswahlkommission mit (mindestens) zwei oder mehr Kommissionsmitgliedern besetzt werden. Zudem besteht nunmehr die Möglichkeit, den Vorsitz der Auswahlkommission auch mit einer oder einem Angehörigen des gehobenen Dienstes zu besetzen, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört. Die Mitglieder der Auswahlkommission sollen über Erfahrung im Personalwesen oder in der Personalführung verfügen.
Tarifbeschäftigte können ebenfalls als Kommissionsmitglieder bestellt werden.
Die Besetzung der Auswahlkommissionen mit Frauen und Männern soll entsprechend § 7 Absatz 3 BGleiG geschlechterparitätisch sein. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.
§ 12 Absatz 7 berücksichtigt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Entscheidungsfindung in den Einstellungsbehörden durch Stimmenmehrheit oder Punktvergabe.
Zu § 13 (Gemeinsame Auswahlkommission)
Die gemeinsame Auswahlkommission soll die Möglichkeit schaffen, die Auswahlverfahren in geeigneten Fällen ressourcenschonend für mehrere Einstellungsbehörden durchführen zu können.
Zu § 14 (Teile des Auswahlverfahrens)
Die Vorschrift setzt die Vorgabe des § 10a Absatz 4 Satz 1 BLV um, wonach das Auswahlverfahren aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen muss.
Zu § 15 (Festlegungen zum Auswahlverfahren)
Zu Absatz 1
Um Inhalte und Gestaltung der Auswahlverfahren flexibel handhaben zu können, legt die jeweilige Einstellungsbehörde die konkreten Aufgaben, deren Bewertungs- und Gewichtungssystematik, die für das Bestehen des schriftlichen und mündlichen Teils erforderlichen Mindestpunktzahlen sowie den Verfahrensablauf in einer verwaltungsinternen Bestimmung fest.
Zu Absatz 2
Die konkreten Festlegungen erfolgen vor Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens für den jeweiligen Einstellungsjahrgang.
Zu Absatz 3
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bedarfsabhängig. Zur Realisierung der Einstellungsermächtigungen soll in Abhängigkeit der Ergebnisse der jeweiligen Auswahlverfahren die Möglichkeit bestehen, ggf. auch während des Verfahrens einheitlich die Bewertungssystematik anzupassen.
Zu § 16 (Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens)
Zu Absatz 1 bis Absatz 3
Die Vorschrift setzt § 10a Absatz 5 BLV um, welcher die Auswahlinstrumente regelt, die im schriftlichen Teil eines Auswahlverfahrens zur Anwendung kommen können. Die Angabe der regelmäßigen Dauer erhöht die Transparenz für die Bewerberin oder den Bewerber hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwands für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens.
Soweit die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, den schriftlichen Teil oder Aufgaben des schriftlichen Teils unterstützt durch Informationstechnologie durchführen möchte, so ist sie dazu nach § 10a Absatz 5 Satz 3 BLV berechtigt.
Zu Absatz 4
Nicht jedes Auswahlkommissionsmitglied bewertet jeden Leistungstest jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers. Zudem kann bei der Bewertung eine Unterstützung durch eingewiesene Hilfskräfte, durch sachkundige Dritte oder durch Informationstechnologie in Anspruch genommen werden. Die Gesamtverantwortung trägt weiterhin die Auswahlkommission.
Zu § 17 (Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge)
Für das Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens sind für alle gewählten Auswahlinstrumente bestimmte Mindestpunktzahlen zu erreichen. Die erforderlichen Mindestpunktzahlen sind in der verwaltungsinternen Bestimmung nach § 15 Absatz 1 festgelegt.
Zu § 18 (Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens)
Zu Absatz 1
Nach § 10a Absatz 4 Satz 4 BLV kann von den in einem Teil des Auswahlverfahrens erbrachten Leistungen die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden. Von dieser Möglichkeit wird bei der Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren Gebrauch gemacht. Es darf nur am mündlichen Teil teilnehmen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
Zu Absatz 2
Die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, das Doppelte der angebotenen Studienplätze übersteigt. Entschieden wird nach der ermittelten Rangfolge. Liegt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes eine Unterrepräsentanz von Frauen vor, ist bei der Bildung der Rangfolge § 8 Absatz 1 BGleiG zu beachten.
Zu Absatz 3
Menschen mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderung werden zum mündlichen Teil zugelassen, auch wenn sie den schriftlichen Teil nicht bestanden haben und auch wenn die Zahl der Teilnehmenden beschränkt ist. Den Betroffenen soll auf diese Weise Gelegenheit gegeben werden, die Auswahlkommission persönlich von ihrer Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte.
Zu § 19 (Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Auf Grund ihrer großen Bedeutung werden insbesondere persönliche und soziale Kompetenzen im mündlichen Teil abgeprüft.
Ferner regelt die Vorschrift in Umsetzung des § 10a Absatz 6 BLV, welche Auswahlinstrumente im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zur Anwendung kommen können.
Zu Absatz 3
Die Nutzung von Videokonferenztechnik zur Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens oder Aufgaben des mündlichen Teils bietet insbesondere organisatorische Vorteile. Beispielsweise kann für Bewerberinnen und Bewerber mit behinderungsbedingten Einschränkungen oder in Betreuungssituationen (Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) eine Teilnahme vereinfacht und flexibel angeboten werden. Die Möglichkeit zur Nutzung von Videokonferenztechnik im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist zwar mittlerweile in § 10a Absatz 6 Satz 4 BLV geregelt, wird in dieser Verordnung aber zur Verdeutlichung aufgenommen.
Zu Absatz 4 und Absatz 5
Es werden die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Die jeweilige Teilnahme erfolgt entsprechend der zu beachtenden Stufenvertretung.
Zu § 20 (Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens)
Die Mindestpunktzahlen für das Bestehen der einzelnen Teile des Auswahlverfahrens sind in der verwaltungsinternen Bestimmung nach § 15 Absatz 1 festgelegt.
Zu § 21 (Gesamtergebnis und Rangfolge)
Zu Absatz 1
Das Gesamtergebnis ist die abschließende Bewertung der Auswahlkommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist das Gesamtergebnis nur für die Bewerberinnen und Bewerber zu ermitteln, die den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
Zu Absatz 2
Um insbesondere auch angesichts des persönlichen Eindrucks möglichst geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu identifizieren, kommt dem mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine wesentliche Bedeutung zu. Auch der Erhalt einer soliden Bandbreite an potentiell geeigneten Bewerbenden soll damit sichergestellt werden. Die Gewichtung des Ergebnisses aus dem mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist daher im Vergleich zur Gewichtung des Ergebnisses aus dem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens moderat erhöht.
Zu Absatz 3
Für die Auswahlentscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erstellt die Auswahlkommission eine Rangfolge aller erfolgreich am Auswahlverfahren Teilnehmenden anhand des Gesamtergebnisses. Die Vorgabe des § 10a Absatz 7 BLV zur Bildung einer Einstellungsrangfolge wird damit umgesetzt.
Liegt in der jeweiligen Laufbahn eine Unterrepräsentanz von Frauen vor, ist bei der Bildung der Rangfolge § 8 Absatz 1 BGleiG zu beachten.
Zu Absatz 4
Bewerberinnen und Bewerber, die erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen haben, werden von den Einstellungsbehörden schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) informiert.
Aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsökonomie werden die Bewerbungsunterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, nach erfolglosem Abschluss des Auswahlverfahrens, innerhalb eines Jahres vernichtet oder gelöscht. Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch an die Bewerberin oder den Bewerber zurückgesandt.
Zu § 22 (Ausnahmeregelung zur Rangfolge)
Dem öffentlichen Dienst kommt bei der besonderen Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung eine besondere Vorbildfunktion zu. So ist bei Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung auf Chancengleichheit zu achten. Die entsprechend abweichenden Vorgaben zur Aufnahme in die Rangfolge leisten einen Beitrag zur Inklusion.
Zu § 23 (Täuschung)
Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. Der Ausschluss kann auch nachträglich erfolgen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist zuvor anzuhören.
Zu Abschnitt 3 (Studienordnung)
Zu § 24 (Dauer und Umfang des Studiums)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre und wird in Semester eingeteilt. Für die Akkreditierung eines Bachelorstudiengangs ist der Studiengang zwingend mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Der Vergabe von Leistungspunkten liegt dabei das European Credit Transfer System (ECTS) zugrunde. Die ECTS-Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für den Gesamtaufwand der Studierenden und umfassen sowohl die unmittelbare Lehre als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen. Im vorliegenden Studiengang entspricht ein ECTS-Leistungspunkt einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der überwiegende Teil des Gesamtumfangs von 180 ECTS-Leistungspunkten wird mit 125 ECTS-Leistungspunkten im fachtheoretischen Studium, zzgl. der Bachelorarbeit mit 12 ECTS, erworben. Damit ist nicht gemeint, dass diese nur während der Zeiten am Fachbereich Finanzen erworben werden können. Auch während der Praxisstudienphasen können fachtheoriebasierte ECTS-Leistungspunkte erworben werden. Mit der deutlichen Gewichtung der Leistungspunkte zwischen Fachstudien und Praxisstudien wird die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden sichergestellt und akkreditierungsrechtlichen Vorgaben entsprochen.
Zu Absatz 3
Verkürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten sind abschließend in den §§ 15 und 16 BLV geregelt. Der Absatz bestimmt die für die Entscheidung zuständige Behörde. Um die Einheitlichkeit des Studiengangs und die Gesamtverantwortung des Fachbereichs Finanzen zu betonen, müssen sich die Einstellungsbehörden mit dem Fachbereich Finanzen abstimmen.
Zu § 25 (Studieninhalte)
Der neue Bachelorstudiengang soll auch zukünftig Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften und Verwaltungspsychologie vermitteln und eine gewichtete interdisziplinäre Balance herstellen. Hierbei wird der Interdisziplinarität von berufsfeldbezogenen fachlichen Kompetenzen und digitalen Zukunftskompetenzen im weiten Sinne ein besonderer Stellenwert eingeräumt.
Zu § 26 (Studienstruktur)
Entsprechend den Akkreditierungsvorgaben für Bachelorstudiengänge werden die Studieninhalte in Module gegliedert, die in sich thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die Module sind den genannten Modulgruppen zugeordnet. Die interdisziplinäre Ausgestaltung wird entsprechend der Ausführung zu den Studieninhalten ausgestaltet.
Die Vorschrift verschafft einen Überblick über die Studienstruktur. Die Semester teilen sich in die Studienabschnitte Fachstudien (§ 28) und Praxisstudien (§ 29) auf. Beide bauen aufeinander auf und bilden eine Einheit.
Mit der Umstellung auf den Bachelorstudiengang wird die Studienstruktur umfassend geändert. Statt eines Grundstudiums von einem halben Jahr mit nur teilweise ersten IT-spezifischen Inhalten befinden sich die Studierenden künftig für das gesamte erste Studienjahr (1. und 2. Semester) für die Fachstudien am Fachbereich Finanzen. Sie absolvieren dabei elf Module. Die Module dienen zum einen dem Aufbau von Grundlagenwissen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der öffentlichen Verwaltung und entsprechen dabei dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes nach § 5 Absatz 4 der HS BundGrO. Die Module dienen zum anderen dem Aufbau von IT-spezifischem Grundlagenwissen.
Das zweite Studienjahr beginnt mit dem ersten Teil der Praxisstudien im 3. Semester in der jeweiligen Einstellungsbehörde. Darauf folgen im 4. Semester sechs Vertiefungsmodule der Fachstudien. Im anschließenden 5. Semester werden die Fachstudien am Fachbereich Finanzen fortgesetzt und auf Grundlage einer Profilwahl spezifisches Fachwissen erworben. Ebenfalls im 5. Semester wird mit der Ausarbeitung der Bachelorthesis begonnen. Dies setzt sich im 6. Semester fort. Daran schließt sich eine erneute Phase der Praxisstudien in der entsprechenden Einstellungs- oder Ausbildungsbehörde an. Den Abschluss bilden die Präsentation und Verteidigung (Disputation) der Bachelorthesis.
Zu § 27 (Modulhandbuch)
Die Details zur Studienstruktur, Studienverlauf, zu den Inhalten und Qualifikationszielen der Module sowie zu den Prüfungen sind im Modulhandbuch geregelt. Dabei sind auch die akkreditierungsrechtlichen Vorgaben, beispielsweise zur Darstellung der Verteilung der ECTS-Leistungspunkte und zum Arbeitsaufwand für das jeweilige Modul, zu beachten.
Zur Anwendung kommt das Modulhandbuch in der jeweils zu Beginn des Studiums geltenden Fassung. Es wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht.
Zu § 28 (Fachstudien)
Es erfolgen organisatorische Festlegungen zu den Fachstudien, die aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen bestehen. Der Studiengang wird als Präsenzstudiengang akkreditiert. Daher sind die Lehrveranstaltungen im Regelfall als Präsenzlehrveranstaltungen am Fachbereich Finanzen vorgesehen. Dies schließt nicht aus, dass auch synchrone digitale Lehrformate durchgeführt werden können. Ergänzt werden die Lehrveranstaltungen durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium. Die Studierenden können sich die jeweiligen Inhalte im Rahmen der Vorgaben der Lehrenden orts- und zeitunabhängig erarbeiten und werden von den Lehrenden dabei tutoriell begleitet.
In Absatz 4 wird die Ausbildungszuweisung geregelt. Da den Anwärterinnen und Anwärtern während ihres Vorbereitungsdienstes noch kein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen wird, handelt es sich nicht um eine Abordnung nach § 27 BBG. In ihren Rechtsfolgen verhält sich eine Ausbildungszuweisung jedoch wie eine Abordnung.
Zu § 29 (Praxisstudien)
Zu Absatz 1
Die Praxisstudien dienen dazu, die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen in der Praxis anzuwenden. Durch diese Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden werden die Studierenden entsprechend den im Modulhandbuch festgelegten Schwerpunkttätigkeiten ausgebildet. Sie wirken dazu an der Aufgabenerfüllung der Ausbildungsbehörden unmittelbar mit. Im Ergebnis sollen die Studierenden Verwaltungsvorgänge weitgehend selbstständig bearbeiten können. Dies umfasst neben der Anwendung des Fachwissens bei der Entscheidungsvorbereitung die Sachverhaltsermittlung, den Geschäftsgang, die Realisierung und Dokumentation des Verwaltungshandelns, begleitende Prozesse, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten, Behörden, Gerichten usw.
Zu Absatz 2
Die Regelung in Absatz 2 dient der Klarstellung der Verantwortlichkeiten. Während den Ausbildungsbehörden die Durchführung der Praxisstudien obliegt, wird die Stellung des Fachbereichs Finanzen als Träger der Gesamtverantwortlichkeit für den gesamten Studiengang betont.
Zu § 30 (Transferkoordinatorin und Transferkoordinator)
Akkreditierungsrechtlich ist bei dualen Studiengängen (Studiengang mit besonderem Profilanspruch) mit den zwei Lernorten Hochschule und Praxis erforderlich, die Verzahnung zwischen Theorie und Praxis sicherzustellen. Dabei wird neben der inhaltlichen Abstimmung zwischen Theorie und Praxis auch das organisatorische und institutionelle Zusammenwirken gefordert. Es ist eine strukturelle Verzahnung beider Lernorte vorzusehen. Um diesen akkreditierungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und eine strukturelle Verzahnung des Fachbereichs Finanzen und der Ausbildungsbehörden zu gewährleisten, wird eine Transferkoordinatorin oder ein Transferkoordinator benannt. Diese oder dieser koordiniert den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden und ist ihre gemeinsame Ansprechperson.
Zu § 31 (Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter)
Die Begriffe „Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter“ werden im Einklang mit den gewählten Begriffen zu den Praxisstudien neu eingeführt und dienen der Abgrenzung zur derzeit verwendeten „Ausbildungsleitung“.
Da die Praxisstudien bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt werden, müssen diese zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität eine Praxisstudienleiterin oder einen Praxisstudienleiter bestellen. Auf Grund der Gesamtverantwortung des Fachbereichs Finanzen für ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept ist mit jenem hierzu Einvernehmen zu erzielen.
Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter stellen insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisstudien nach Vorgaben des Fachbereichs Finanzen sicher und sind Ansprechperson für die Studierenden bezüglich der Angelegenheiten der Praxisstudien.
Da die Studierenden einen Bachelorgrad erwerben, muss die Praxisstudienleitung ebenfalls einen Bachelorabschluss oder mindestens eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Zu § 32 (Praxistutorinnen und Praxistutoren)
Die neu eingeführten Begriffe „Praxistutorinnen und Praxistutoren“ werden in Abgrenzung zum derzeit verwendeten Begriff „Ausbildende“ neu eingeführt.
Die Praxistutorinnen und Praxistutoren leiten die Studierenden an, indem sie ihre Praxiserfahrung weitergeben, ihnen die Tätigkeiten und Abläufe erklären, sie unterweisen, üben und anwenden lassen. Die Festlegungen im Modulhandbuch sind dabei zu beachten. Die Praxistutorinnen und Praxistutoren überwachen die erzielten Arbeitsergebnisse und korrigieren diese gegebenenfalls. Sie sollen die Studierenden entsprechend ihrer persönlichen Fähigkeiten und Neigungen fördern und fordern und in das Arbeitsteam einbringen, um auch deren soziale Kompetenzen zu fördern.
Damit weder die Praxistutorinnen und Praxistutoren überlastet werden noch die Qualität der Ausbildung leidet, sind die Praxistutorinnen und Praxistutoren, wenn erforderlich, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Um sie vor Überforderung zu schützen und eine möglichst gute Ausbildung zu gewährleisten, dürfen ihnen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
Zu § 33 (Qualitätsmanagement)
Um zu überprüfen, ob mit den Inhalten und der gewählten Studienstruktur die mit der Einrichtung des neuen Bachelorstudiengangs angestrebten Ziele erreicht werden, unterliegen alle Module einem systematischen Qualitätsmanagement. Zudem ist ein hinreichendes Qualitätsmanagement Voraussetzung für die Akkreditierung und Reakkreditierung des Studiengangs.
Zu Abschnitt 4 (Prüfungen)
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 34 (Prüfungsamt)
Für die Verwaltung, Organisation und Durchführung von Prüfungen ist ein Prüfungsamt festzulegen. Zuständig ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.
Zu § 35 (Prüfende)
Entsprechend § 10 Absatz 2 BLV sind in dieser Verordnung Einzelheiten zu den Prüfungen zu regeln. Dies umfasst auch Vorgaben zu den Prüfenden.
Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird ein Bachelorgrad verliehen. Daher regelt § 35 Absatz 2 der Vorschrift, dass die Prüfenden mindestens einen Abschluss dieses Niveaus besitzen müssen.
Besondere Vorgaben zu Prüfenden bei Wiederholungsprüfungen, Modulprüfungen und für die Bachelorthesis sind in den §§ 40, 45 und 49 geregelt.
Zu § 36 (Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan)
Zu Absatz 1
Die Prüfungsform der einzelnen Prüfungen wird zwar im jeweils geltenden Modulhandbuch festgelegt, die Studierenden sollen jedoch jeweils zu Beginn des Semesters einen Überblick über alle Prüfungsformen und Prüfungszeitpunkte des jeweiligen Semesters erhalten.
Zu Absatz 2
Ziel des Studiengangs ist es, auch die digitalen Kompetenzen der Studierenden zu fördern. Ein Kompetenzbaustein kann dabei darin bestehen, einzelne Prüfungen oder Teilprüfungen auch in elektronischer Form durchzuführen. Das Prüfungsamt muss sicherstellen, dass die elektronischen Daten (1.) eindeutig als zu dieser Prüfung und dieser Person gehörig identifiziert werden können, (2.) eindeutig als von der zu prüfenden Person eingegeben verifiziert und (3.) dieser Person eindeutig zugeordnet werden können. Dies ist durch technische Maßnahmen wie beispielsweise eindeutige und unveränderbare Benutzerkennungen, Zeitstempel oder Aufzeichnungen sicherzustellen. Durch geeignete Einschränkung von Zugriffs- und Schreibrechten für die Prüfenden muss die nachträgliche Veränderbarkeit der elektronischen Prüfung ausgeschlossen werden.
Zu Absatz 3
Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass das Prüfungsamt von den Studierenden eine Versicherung verlangen kann, dass eine bestimmte Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.
Die Reglung der Verordnung bezieht sich auf alle Prüfungen gleichermaßen, kommt aber insbesondere bei Prüfungsformaten, die ohne Aufsicht erbracht werden (beispielsweise Hausarbeiten), in Frage.
Die Abgabe der Versicherung wird mit dem Verlangen des Prüfungsamts zur Voraussetzung für das ordnungsgemäße Ablegen der betreffenden Prüfungsleistung. Eine Nichtabgabe führt dazu, dass die Prüfung als nicht erbracht gilt. Eine inhaltlich falsche Abgabe ist als Täuschungsversuch mit den entsprechenden rechtlichen Folgen zu werten.
Zu § 37 (Bewertung der Prüfungsleistungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Bewertung aller Prüfungsleistungen, die im Studium zu erbringen sind. Die Bewertungstabelle des § 37 Absatz 1 fußt auf Anlage 3 BLV. Das bisherige Rangpunkte-System wird ersetzt durch die hochschulübliche Notenskala mit Dezimalzahlen, hier als nummerischer Notenwert bezeichnet. Die nummerischen Notenwerte weisen dabei zum Zweck der differenzierten Bewertung jeweils den ebenfalls hochschulüblichen Abstand von 0,3 auf. Damit wird eine Vergleichbarkeit zu anderen Hochschulabschlüssen sichergestellt.
Da in einem Bachelorstudiengang jedes mit ECTS-Leistungspunkten unterlegtes Modul bestanden werden muss, werden nur die Noten von sehr gut (1,0) bis ausreichend (4,0) angegeben. Alle Leistungen, die nicht ausreichend gewesen sind, werden mit der Bezeichnung „nicht bestanden“ gekennzeichnet.
Zu Absatz 2
§ 37 Absatz 2 gibt das Schema für die mögliche Heranziehung von Bewertungshilfsgrößen in Form von Bewertungspunkten vor. Diese werden bei der Korrektur von Prüfungsleistungen zur Bestimmung der passenden Note angewendet und sind von der eigentlichen Bewertung der Prüfungsleistung zu unterscheiden. Die anzuwendenden Bewertungspunkte wurden insoweit angepasst, dass bei der Zuordnung keine Nachkommastellen zu berücksichtigen sind.
Zur Anwendung der Bewertungspunkte werden den Prüfungsleistungen Punkte zugeordnet. Die maximal erreichbare Bewertungspunktzahl beträgt in der Regel 100 Punkte. In Abhängigkeit der erreichten Bewertungspunkte erfolgt die Zuordnung zur Note und dem nummerischen Notenwert. Sofern für die Prüfungsleistungen eine andere Punktzahl als 100 festgelegt wird, können die hier festgelegten Bewertungspunkte auch mit dem von der erreichbaren Punktzahl erreichten prozentualen Anteil gleichgesetzt werden.
Zu Absatz 3
Die Regelung verdeutlicht, was sich bereits aus der Tabelle in § 37 Absatz 2 entnehmen lässt. Der nummerische Notenwert 4,0 stellt die unterste Schwelle für das Erreichen der Note „ausreichend“ dar. Hierzu ist unumgänglich, dass die Studierenden wenigstens 50 Prozent der maximal erreichbaren Punkte erreichen.
Zu Absatz 4
Soweit mehrere Teilprüfungen zu einem nummerischen Notenwert zusammenzurechnen sind, sind die Berechnungsregeln allgemein definiert.
Für die Bildung der Note einer Prüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, werden die in den einzelnen Teilprüfungen erzielten nummerischen Notenwerte mit den im Modulhandbuch oder der Verordnung ausgewiesenen Prozentanteilen gewichtet (multipliziert), addiert und durch 100 dividiert.
Rechenbeispiel anhand der Modulprüfung für die Praxisstudien nach § 29:
(Nummerischer Notenwert der Praxisbewertung x 25) + (Nummerischer Notenwert des reflektierten Praxisberichts x 75) / 100
Zu Absatz 5
Die Regelung ist beispielsweise bei der Bewertung der Bachelorarbeit und bei Wiederholungsprüfungen anzuwenden.
Zu Absatz 6
Zum einen werden Rundungsregelungen allgemein definiert. Zum anderen führt die Berechnung des arithmetischen oder des gewichteten arithmetischen Mittels regelmäßig zu Durchschnittsergebnissen, die nicht den festgelegten nummerischen Notenwerten mit dem Abstand von 0,3 entsprechen. Es ist daher notwendig alle rechnerisch möglichen Durchschnittswerte einem nummerischen Notenwert und damit einer Note zuzuordnen.
Wird beispielsweise eine Wiederholungsprüfung von den zwei Prüfenden einmal mit dem nummerischen Notenwert 2,0 und einmal mit 1,7 bewertet, ergibt das arithmetische Mittel nach Absatz 4 und Beachtung der Rundungsregelung 1,8. Ein solcher nummerischer Notenwert ist nach Absatz 1 nicht vorgesehen. Entsprechend der Festlegung in Zeile 3 der Tabelle in Absatz 2 lautet der nummerische Notenwert 1,7 und die Note gut.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift stellt klar, wie eine nicht oder nicht fristgerecht erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten ist.
Zu § 38 (Multiple-Choice-Aufgaben)
Die Vorschrift ist im Wesentlichen an vergleichbare Vorschriften über Multiple-Choice-Aufgaben in anderen Vorbereitungsdienstverordnungen angelehnt (zum Beispiel § 41 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282), oder § 42 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist). Anpassungen erfolgten nur hinsichtlich des Begriffs der zu verwendenden „nummerischen Notenwerte“ anstelle des Begriffs der sogenannten „Rangpunktzahlen“ und Ergänzung einer sogenannten Ankergrenze.
Zu Absatz 1 bis Absatz 3
Es werden mögliche typisierte Aufgabenvarianten für Multiple-Choice-Aufgaben genannt. Die zuständige Stelle entscheidet selbstständig, welche Aufgabenvariante sie in der konkreten Prüfungsleistung anwenden möchte.
Zu Absatz 4 und Absatz 5
Die Bewertung von Antworten bei Multiple-Choice-Aufgaben basiert auf folgenden Erwägungen:
- a)
-
Absolute BestehensgrenzeDie absolute Bestehensgrenze wird bei 60 Prozent der erreichbaren Punkte festgelegt. Dies ist notwendig, weil Fallkonstellationen denkbar sind, in denen für eine Prüfungsleistung zulässigerweise Aufgaben mit einer höheren Ratewahrscheinlichkeit verwendet werden (zum Beispiel Einfach-Auswahlaufgaben).Eventuelle Bewertungshärten werden von der durch die Rechtsprechung geforderten relativen Bestehensgrenze (vergleiche beispielhaft OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 2 LB 50/17; OVG Bautzen, Beschluss vom 10.10.2002, Az. 4 BS 328/02; OVG Münster, Beschluss vom 04.10.2006, Az. 14 B 1035/06) abgefangen (siehe nachfolgend Buchstabe b). Die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze von 60 Prozent entspricht zudem den gleichlautenden Anforderungen in anderen Ausbildungsordnungen (vergleiche beispielsweise § 42 Absatz 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit und § 23 Absatz 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752)).
- b)
-
Relative BestehensgrenzeDamit etwaige Bewertungshärten (zum Beispiel zu hoher Schwierigkeitsgrad, Verteilung der erreichbaren Punkte hinsichtlich der unterschiedlichen Aufgaben) bei Multiple-Choice-Aufgaben abgefangen werden können, wird eine relative Bestehensgrenze normiert, welche von der Rechtsprechung auch gefordert wird (siehe vorhergehend Buchstabe a).Die relative Bestehensgrenze wird auf 22 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungsteilnehmenden festgelegt. Das heißt, ist die um 22 Prozent geminderte Durchschnittspunktzahl der in der Multiple-Choice-Aufgabe erreichten Ergebnisse aller Teilnehmenden kleiner als 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte, dann ist diese Durchschnittspunktzahl (78 Prozent der durchschnittlich erzielten Punkte) die anzuwendende Mindestpunktzahl. Liegt diese Durchschnittspunktzahl jedoch unter 50 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte, dann ist die Mindestpunktzahl auf 50 Prozent der im Multiple-Choice-Verfahren erreichbaren Höchstpunktzahl festzusetzen (siehe hierzu Ankergrenze unter Buchstabe c).Auch andere Prüfungsordnungen setzen die relative Bestehensgrenze bei Multiple-Choice-Aufgaben bei 22 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Leistung an.Für die Ermittlung der Mindestpunktzahl und damit auch der relativen Bestehensgrenze wird auf die Ergebnisse aller Teilnehmenden des jeweiligen Termins abgestellt. So wird gewährleistet, dass die Eigenheiten (zum Beispiel Schwierigkeitsgrad, Aufgabenlänge) einer jeden Aufgabe gesondert berücksichtigt werden.
- c)
-
AnkergrenzeAus Gründen der Qualitätssicherung wird eine sogenannte Ankergrenze festgelegt, die sicherstellen soll, dass die in § 37 Absatz 4 festgelegten Mindestanforderungen erreicht werden müssen. Sie soll verhindern, dass bei außergewöhnlich schlechten durchschnittlichen Leistungen einer Teilnehmergruppe in Folge der relativen Grenze besonders schwache Teilnehmende die Prüfungsleistung bestehen, obwohl diese die gestellten Anforderungen nicht mindestens zur Hälfte erfüllen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn in einer Prüfung eine Teilnehmergruppe besonders leistungsschwach ist oder bei Wiederholungsprüfungen.Die Kombination aus absoluter, relativer und Ankergrenze gewährleistet die Erreichung eines gleichmäßigen Bewertungsmaßstabes und erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung (vergleiche beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987, Az. 7 B 31.87; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 2 LB 50/17; OVG Magdeburg, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 3 M 7/15): Durch die absolute Bestehensgrenze von 60 Prozent wird die Ratewahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung statistischer Berechnungen berücksichtigt. Durch die relative Bestehensgrenze wird wiederum das Leistungsniveau einer Teilnehmergruppe unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Eigenheiten der Aufgaben (zum Beispiel Schwierigkeitsgrad und Aufgabenlänge) berücksichtigt. Die Ankergrenze dient der Qualitätssicherung und gleichzeitig der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit. Im Zuge der Digitalisierung ist es bereits heute möglich, bei einer entsprechenden technischen Infrastruktur in den Bildungseinrichtungen, Multiple-Choice-Aufgaben in elektronischer Form bereitzustellen und auch die Prüfungsleistungen der Teilnehmenden direkt elektronisch zu erfassen und unmittelbar danach auszuwerten. Bei Prüfungsleistungen, die ganz oder teilweise als Multiple-Choice-Aufgaben elektronisch durchgeführt werden, ermöglicht die unmittelbare elektronische Auswertung der Leistungsüberprüfung zudem ein schnelles Feedback der Ergebnisse gegenüber den Teilnehmenden. Aus pädagogischen Gründen ist dies besonders wertvoll, da der aktuelle Leistungsstand unmittelbar nach Abschluss der Leistungsüberprüfung feststeht und die zu Tage getretenen Mängel von den Lehrkräften direkt mit den Betroffenen besprochen werden können.
Zu Absatz 6
Die Gewichtung der Aufgabenteile wird originär durch die Aufgabenverfasserin oder den Aufgabenverfasser vorgenommen.
Zu Absatz 7
Bei Multiple-Choice-Aufgaben ist es möglich, dass die bewertende Person bei der automatisierten Bewertung nicht unmittelbar am Bewertungsvorgang beteiligt ist. Dieser wird vielmehr primär durch eine entsprechende Vorrichtung, Programm oder Ähnliches ausgeführt. Die Letztentscheidung und damit -verantwortung verbleibt gleichwohl bei der bewertenden Person. Sie kann in begründeten Fällen von der automatisierten Bewertung abweichen.
Zu § 39 (Bestehen der Prüfung)
Bei jeder Prüfung ist festzustellen, ob sie bestanden ist oder nicht.
Von dieser Feststellung leiten sich dann beispielsweise die Regelungen zur Wiederholung von Modulprüfungen (§ 46) und Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis (§ 51) ab. Das Bestehen der Bachelorprüfung ist abweichend in § 54 geregelt.
Zu § 40 (Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen)
Wiederholungsprüfungen nach dieser Verordnung sind von zwei Prüfenden zu bewerten, um eine besonders sorgfältige und ausgewogene Begutachtung sicherzustellen. Daher regelt diese Vorschrift die dafür grundlegenden Vorgaben. Dies gilt für Modulprüfungen und die Bachelorarbeit.
Zu Unterabschnitt 2 (Abschluss der Module und Modulprüfungen)
Zu § 41 (Abschluss der Module und Modulprüfungen)
Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 der Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz sowie § 8 Absatz 1 Satz 5 der Studienakkreditierungsverordnung NRW setzt die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Nicht jedes Modul muss daher mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden. Es gibt auch Module mit Teilnahmenachweisen. Das Nähere ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung des Modulhandbuchs (§ 27).
Zu § 42 (Modulprüfungen in den Fachstudien)
Die Vorschrift legt die möglichen Prüfungsformen im Studiengang fest.
Zusätzlich zu den althergebrachten Prüfungsformaten haben sich in den Hochschulen neue Formate durchgesetzt, mit denen die Leistung der Studierenden abgebildet werden kann. So kann beispielsweise eine Hausarbeit in Betracht gezogen werden, bei der ein eng umgrenzter Themenbereich mit den entsprechenden Recherchemitteln, die in einer Klausur nicht zur Verfügung stehen, ausgearbeitet wird und ein zeitlicher Rahmen gegeben ist. Konkrete Definitionen und Festlegungen zu den Prüfungsformen sind in § 44 geregelt.
Mehrteilige Prüfungen sind möglich.
Zu § 43 (Modulprüfungen in den Praxisstudien)
Zu Absatz 1
Die Modulprüfung in den Praxisstudien besteht aus mindestens zwei Teilprüfungen, die in den nachfolgenden Absätzen näher beschrieben werden. Da der Gewichtung der beiden Teilprüfungen hinsichtlich des Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung der Studierenden auch während der Praxisstudien eine besondere Bedeutung zukommt, wird diese Gewichtung zugunsten des reflektierten Praxisberichts gewählt. Die Rundungsregelung des § 37 Absatz 6 ist weiterhin anzuwenden.
Zu Absatz 2
In den Modulen der Praxisstudien erstellen die Praxisstudienleitungen unter Einbezug der Praxistutorinnen und Praxistutoren eine Praxisbewertung über die Leistung der Studierenden, die sie in den Praxisstudien begleitet haben. Die Bewertung orientiert sich an den im Modulhandbuch festgelegten Qualifikationszielen. Bewertet werden die fachlichen Leistungen (Arbeitsmenge, Arbeitsqualität und Arbeitsweise), die methodischen Kompetenzen (Problemlösungsfähigkeit) und die sozialen Kompetenzen (wie zum Beispiel Kommunikations- und Teamfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Leistungsbereitschaft).
Zu Absatz 3
Der zweite Teil der Modulprüfung kann wiederum aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Ziel der Prüfung ist die Überprüfung, ob die Studierenden die berufspraktischen Inhalte wissenschaftlich reflektieren und die fachtheoretischen Kenntnisse in den berufspraktischen Kontext einordnen können.
Zu § 44 (Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen)
Die Ausgestaltung des Prüfungsverlaufs wird in der Verordnung als wesentliche Regelung des Prüfungsverfahrens und zu den Prüfungsformaten vorgegeben. Dazu zählt zum Schutz der Studierenden auch die Prüfungsdauer sowie die Möglichkeiten zur Gestaltung, beispielsweise als Gruppenprüfung.
Zu § 45 (Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen)
Zu Absatz 1
Modulprüfungen werden grundsätzlich von mindestens einer oder einem Prüfenden bewertet. Eine Ausnahme besteht für mündliche Modulprüfungen. Hier sind zwei Prüfende vorgesehen, um eine ausgewogene Bewertung der Prüfungsleistung zu gewährleisten.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
Bei Klausuren und Hausarbeiten, in denen verschiedene voneinander trennbare Fachgebiete geprüft werden, kann vorgesehen werden, dass die betreffende Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet wird. Dabei handelt es sich nicht um Zweitprüfende, sondern jede oder jeder Prüfende bewertet den ihr oder ihm zur Bewertung zugewiesenen Teil der Prüfung. Mit der Regelung wird dem Gebot der sachkundigen Bewertung entsprochen. Die jeweiligen Anteile der Fachgebiete an der Prüfungsleistung werden von der oder dem Modulverantwortlichen festgelegt. Bei der Bewertung sind zudem zwingend die Bewertungspunkte nach § 37 Absatz 2 zu nutzen. Vor der Prüfung werden die zu erreichenden Bewertungspunkte festgelegt und entsprechend den vom Modulverantwortlichen festgelegten Anteilen zwischen den Fachgebieten aufgeteilt. Jede oder jeder Prüfende bewertet, wie viele Bewertungspunkte die oder der Studierende im jeweiligen Anteil der Prüfungsleistung jeweils erreicht hat. Die Bewertungspunkte aller Anteile werden kumuliert und entsprechend der Tabelle die Note und der nummerische Notenwert festgelegt. Ein arithmetisches Mittel wird nicht gebildet.
Das heißt beispielsweise, es wird festgelegt, dass in einer Prüfung Fachgebiet 1 mit einem Anteil von 40 Prozent und Fachgebiet 2 mit 60 Prozent geprüft wird und insgesamt 100 Punkte erreicht werden können. Davon entfallen dann 40 Punkte auf Fachgebiet 1 und 60 Punkte auf Fachgebiet 2. Wurden im Fachgebiet 1 beispielsweise 25 von 40 Punkten erreicht und 50 von 60 Punkten im Fachgebiet 2, wurden in Summe 75 Bewertungspunkte erreicht, die entsprechend Zeile 5 der Tabelle in § 37 Absatz 2 dem nummerischen Notenwert 2,3 und der Note gut entsprechen.
Handelt es sich bei der Prüfung um eine Wiederholungsprüfung, müssen entsprechend den allgemeinen Vorgaben zu Wiederholungsprüfungen auch für jeden Anteil einer Prüfung Erst- und Zweitprüfende bestellt werden.
Zu § 46 (Wiederholung von Modulprüfungen)
Entsprechend den Vorgaben aus § 17 Absatz 3 Nummer 3 i. V. m. § 17 Absatz 4 Nummer 2 BLV ist in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird, neben der grundsätzlichen einmaligen Wiederholungsmöglichkeit eines Moduls zusätzlich eine zweite Wiederholung der Prüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul möglich. § 46 regelt die Einzelheiten im Fall dieser Wiederholungen.
§ 46 Absatz 1 Satz 2 ermöglicht, dass bei der Wiederholung ggf. eine andere Prüfungsform gewählt werden kann. Diese Flexibilität in der Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung ermöglicht, auf ggf. auftretende Schwierigkeiten im Studienverlauf bis zur Wiederholungsprüfung oder auf sonstige organisatorische Schwierigkeiten reagieren zu können. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass bei der Wiederholung die gleichen Kompetenzen nachgewiesen werden müssen, wie in der ursprünglichen durchgeführten Modulprüfung.
Wer nach den möglichen Wiederholungen eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann die Bachelorprüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen (vergleiche § 46 Absatz 4, § 54 Absatz 1 und § 55). Sie oder er ist daher nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, an dem das endgültige Nichtbestehen bekannt gegeben wird.
Zu Unterabschnitt 3 (Bachelorarbeit)
Zu § 47 (Bachelorarbeit)
Die Regelung stellt klar, dass die Bachelorarbeit aus der Bachelorthesis sowie ihrer Präsentation und Verteidigung besteht.
Zu § 48 (Bachelorthesis)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Mit den Regelungen wird der Zweck der Bachelorthesis beschrieben und werden Festlegungen zum Thema der Bachelorthesis getroffen. Nach Vorschlag der Studierenden entscheidet das Prüfungsamt, nach Prüfung der Stimmigkeit und Relevanz für den Fachbereich Finanzen, über die Annahme des Vorschlags. Kann dem Vorschlag der Studierenden auch nach Überarbeitung nicht gefolgt werden, teilt das Prüfungsamt ein Thema zu.
Änderungen eines festgelegten Themas können nur in dringenden Ausnahmefällen (zum Beispiel wenn eine notwendige Datenerhebung durch Umstände verhindert wird, die der oder die Studierende nicht zu verantworten hat) erfolgen.
Zu Absatz 3
Die Studierenden sind während der Bearbeitung der Bachelorthesis von ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Dennoch muss der Dienstort für die Bearbeitungszeit festgelegt werden. Die Studierenden werden daher ihren jeweiligen Einstellungsbehörden zugewiesen.
Zu Absatz 4
Das Prüfungsamt ist zuständig für die Bekanntgabe des Abgabetermins für die Bachelorthesis. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzgl. der Fertigung der Bachelorthesis (§ 36 Absatz 3) wird als zwingend festgelegt.
Zu § 49 (Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis)
Die Bachelorthesis stellt einen wesentlichen Teil des Studienabschlusses dar. Es ist daher das Zweiprüfendenprinzip anzuwenden.
Die oder der Erstprüfende übernimmt neben der Erstkorrektur der Bachelorthesis auch die Betreuung der Studierenden während der Erstellung der Bachelorthesis. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass hier Personen benannt werden, die hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sind.
Aus den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden wird entsprechend § 37 Absatz 5 das arithmetische Mittel gebildet.
Da die Zulassung zur Präsentation und Verteidigung vom Bestehen der Bachelorthesis abhängt, wird sichergestellt, dass die Bewertung der Bachelorthesis vor den festgesetzten Terminen für die Präsentation und Verteidigung abgeschlossen ist. Den Studierenden muss ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ermöglicht werden.
Zu § 50 (Wiederholung der Bachelorthesis)
Zu Absatz 1
Die Bachelorthesis kann nur einmal wiederholt werden. Die sogenannten „Drittversuche“ in § 46 Absatz 2 gelten für die Bachelorthesis nicht, da die Rahmenbedingungen der Bachelorthesis bereits mehr Spielraum für eigene thematische Interessen zulassen.
Zu Absatz 2
Die Wiederholung der Bachelorthesis hat mit einem neuen Thema zu erfolgen. Dieses wird vom Prüfungsamt ausgegeben.
Zu Absatz 3
Die benötigte Zeit für die Wiederholung der Bachelorthesis ist im regulären Studienablauf nicht vorgesehen. Daher ist zu regeln, bei welcher Behörde die Wiederholerinnen und Wiederholer der Bachelorthesis angebunden sein sollen. Dies ist in der Regel die Einstellungsbehörde. Für die Zeit der Bearbeitung der Wiederholungsthesis sind die Studierenden erneut von ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
Zu Absatz 4
Da das Bestehen der Bachelorthesis als Teil der Bachelorarbeit Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung und damit der Laufbahnprüfung ist, ist das Studium nach Absatz 4 beendet, wenn auch die Wiederholung der Bachelorthesis nicht bestanden wurde.
Zu § 51 (Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis)
Zu Absatz 1
Um eine effiziente Prüfungsdurchführung zu ermöglichen, wird geregelt, dass nur bei Bestehen der Bachelorthesis eine Zulassung zur Verteidigung erfolgt.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
Mit der Präsentation und Verteidigung weisen die Studierenden nach, dass sie über gesichertes Wissen zum Thema der Bachelorthesis verfügen. Die Präsentation und Verteidigung erfolgen jeweils als Einzelprüfung. Entsprechend prüfungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die mündliche Prüfung vor zwei Prüfenden. Die Dauer der Präsentation wird auf 15 Minuten festgelegt. Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie innerhalb eines kompakten Zeitrahmens die wesentlichen Erkenntnisse ihrer Erarbeitung adressatengerecht vorstellen können. Die Verteidigung wird auf 20 bis 40 Minuten festgelegt. Sie dient der Überprüfung, ob die Studierenden die erarbeiteten Kenntnisse erläutern, die Wahl der angewendeten Methoden begründen und fachliche Rückfragen zum Thema ihrer Arbeit beantworten können. In Anbetracht der steigenden Nutzung von generative pre-trained Transformers (GPT) und anderen Sprachmodellen (beispielsweise Large Language Models) und KI-basierten Texterstellungsprogrammen dient die Verteidigung darüber hinaus dazu, zu überprüfen, ob die Studierenden sich hinreichend in die Thematik der Bachelorthesis eingearbeitet und fundiertes Wissen erlangt haben.
Zu Absatz 4
Es wird die Anwesenheit weiterer Personen während der Präsentation und der Verteidigung geregelt. Die oder der Prüfungsteilnehmende kann der Hochschulöffentlichkeit widersprechen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt die Anwesenheit von anderen mit der Ausbildung der Studierenden befassten Personen, beispielsweise weitere Lehrende des Fachbereichs Finanzen oder Praxistutorinnen oder -tutoren, gestatten. Das Einverständnis der zu prüfenden Studierenden ist nicht erforderlich.
Die Beratungen der Prüfenden stellen den Kernbereich der Prüfungstätigkeit dar. Die Regelung sieht daher für die Beratungen Exklusivität vor: Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die bestellten Prüfenden.
Zu § 52 (Wiederholung der Präsentation und Verteidigung)
Die Präsentation und die Verteidigung können ebenfalls nur einmal wiederholt werden. Dies gilt nur für die Einzelprüfung, die nicht bestanden wurde. Die sogenannten „Drittversuche“ in § 46 Absatz 2 gelten für die Verteidigung nicht, da die Verteidigung dem zusätzlichen Wissensnachweis zum Thema der Bachelorthesis dient.
Im Weiteren werden die Rahmenbedingungen für die Wiederholung festgeschrieben.
Da das Bestehen von Präsentation und Verteidigung als Teil der Bachelorarbeit Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung und damit der Laufbahnprüfung ist, ist das Studium nach § 52 Absatz 3 beendet, wenn auch die Wiederholung der Präsentation und/oder Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden wurde.
Zu § 53 (Gesamtnote der Bachelorarbeit)
Nach Bestehen der Verteidigung wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit ermittelt. Die vorgesehene Gewichtung wird auf Grund der Gesamtbedeutung der Bachelorarbeit für den Erwerb des Bachelorgrades in der Verordnung festgeschrieben. Die allgemeine Rundungsregelung des § 37 Absatz 6 ist anzuwenden.
Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden ihre Fähigkeit nachweisen, mit wissenschaftlichen Methoden eine für die Studienziele relevante Problemstellung selbstständig zu bearbeiten. Die Verwendung von generative pre-trained Transformers (GPT) und anderen Sprachmodellen (zum Beispiel Large Language Models) und KI-basierten Texterstellungsprogrammen kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und ist künftig vielleicht sogar gewünscht. Dies kann auch die Erklärung zu selbstständigen Anfertigung nach § 48 Absatz 4 Satz 3 nicht vollständig verhindern.
Daher sollte der schriftlichen Ausarbeitung in Form der Bachelorthesis ein angemessenes, aber nicht zu hohes Gewicht beigemessen werden. Die Fähigkeit, die Forschungsergebnisse adressatengerecht in einem vorgegebenen Zeitrahmen präsentieren zu können, ist eine im beruflichen Leben erforderliche Schlüsselkompetenz. Dem wird mit einem Anteil von 15 Prozent an der Note der Bachelorarbeit Rechnung getragen. Die zeitlich länger dauernde Verteidigung und das durch sie überprüfte Fachwissen sowie der Nachweis über die Fähigkeit, Ergebnisse und Methodenwahl gegen Einwände verteidigen zu können, machen schließlich 35 Prozent der Note der Bachelorarbeit aus. Hier könnten auch vorhandene Wissenslücken oder widersprüchliche Aussagen eine unzureichende Selbstständigkeit bei der Befassung mit dem Thema der Bachelorarbeit aufdecken.
Zu Unterabschnitt 4 (Bachelorprüfung)
Zu § 54 (Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote)
Zu Absatz 1
Es wird geregelt, dass die Bachelorprüfung nur bestanden ist, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden worden sind und dadurch 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.
Zu Absatz 2 bis Absatz 4
Das Prüfungsamt ermittelt die Abschlussnote. Sie wird als gewichtetes arithmetisches Mittel berechnet. Die erzielten nummerischen Notenwerte werden mit den im Modulhandbuch den Modulen bzw. der Bachelorarbeit zugewiesenen ECTS-Leistungspunkten multipliziert, addiert und durch die Gesamtzahl der ECTS-Leistungspunkte, die auf die benoteten Modulprüfungen entfallen, dividiert.
Es wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Zu Absatz 5
Die Festlegung der Abschlussnote nach Berechnung des arithmetischen Mittels aller zu berücksichtigenden Noten erfolgt nach einem gesondert in der Tabelle zu diesem Absatz normierten Schlüssel in Abweichung zur Festlegung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nach der allgemeinen Regelung in § 37 Absatz 6. Dadurch wird sichergestellt, dass beispielsweise die Abschlussnote „sehr gut“ auch erreicht werden kann, wenn vorwiegend aber nicht ausschließlich die Note „sehr gut“ in den Modulprüfungen und der Bachelorarbeit erreicht wurde. Hat beispielsweise eine Studierende oder ein Studierender in gleichgewichteten Modulen fünfmal den nummerischen Notenwert 1,3 und fünfmal den nummerischen Notenwert 1,7 erreicht, erhält sie oder er in Summe mit dem Durchschnittsbereich 1,5 die Abschlussnote sehr gut. Nach der allgemeinen Regelung nach § 37 Absatz 6 hätte sie oder er nur die Note gut erreicht.
Zu Absatz 6
Nach den Akkreditierungsvorgaben ist bei Bachelorstudiengängen nicht nur die jeweils erreichte absolute Abschlussnote anzugeben, sondern es muss aus den Zeugnisunterlagen auch ersichtlich sein, wie die jeweilige Absolventin oder der jeweilige Absolvent in Relation zu den anderen Absolventinnen und Absolventen abgeschnitten hat. Laut Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz sind dabei die Vorgaben des ECTS-Leitfadens der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Es muss also auch eine „Ausweisung des relativen Leistungsniveaus“ vorgenommen werden. Dies ist früher durch die Vergabe einer relativen Note erfolgt. Dabei haben beispielsweise die besten 10 Prozent der erfolgreichen Absolventen die relative Note A bekommen. Aktuell soll die Ausweisung durch Angabe einer Art „Notenspiegel“ erfolgen (sogenannte ECTS-Einstufungstabelle).
Mit der Vorschrift wird festgehalten, dass die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus zu erfolgen hat. Die Ausweisung in der jeweils geltenden Form ist zugunsten einer flexiblen Anwendung des ECTS-Leitfadens mit einer dynamischen Verweisung ausgestaltet.
Zu § 55 (Laufbahnprüfung)
Die Vorschrift setzt § 17 Absatz 1 BLV um, wonach im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung abzulegen ist. Durch die Festlegung, dass die Bachelorprüfung die Laufbahnprüfung ist, wird ein Auseinanderlaufen der Verfahren verhindert und ein Gleichklang der Bestehens- bzw. Nichtbestehensregelungen gewährleistet.
Zu § 56 (Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement)
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Bachelorurkunde, das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement als offizielle Dokumente über den Hochschulabschluss auszugeben.
Nach § 7 Nummer 1 BLV wird durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes die Laufbahnbefähigung erworben, ohne dass es wie bei extern erworbenen Abschlüssen einer gesonderten Anerkennung bedarf. Daher ist die Feststellung der Laufbahnbefähigung auf dem Abschlusszeugnis wichtig. § 20 Absatz 2 Nummer 1 BLV bleibt unberührt. Darüber hinaus gibt das Abschlusszeugnis Aufschluss über die im Rahmen der Bachelorprüfung wichtigsten Noten, das Thema der Bachelorthesis sowie die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
Das Diploma Supplement ist nach den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kultusministerkonferenz als verpflichtender Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses in Bachelor- und Masterstudiengängen vorzusehen. Die vorzunehmenden Angaben richten sich nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der Hochschulrektorenkonferenz. Das Diploma Supplement muss zwingend nur in englischer Sprache ausgestellt werden. § 56 Absatz 4 regelt, dass es zusätzlich auch in deutscher Sprache ausgestellt wird.
Zu § 57 (Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung)
Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder entscheidet sich die oder der Studierende beispielsweise auf den Wiederholungsversuch zu verzichten und aus dem Vorbereitungsdienst auszuscheiden, wird den betroffenen Studierenden ein schriftlicher Bescheid über das Nichtbestehen und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen ausgestellt. Ein weiterer Bescheid zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung erfolgt nicht, da sonst zwei Verwaltungsakte zur gleichen Sache ergehen würden. Der Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und damit auf § 3a VwVfG schließt auch § 3a Absatz 1 VwVfG mit ein. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments kommt nur dann in Betracht, wenn der Empfänger einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Dass mit Nichtbestehen der Bachelorprüfung auch die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 55.
Zu Unterabschnitt 5 (Weitere Prüfungsbestimmungen)
Zu § 58 (Verhinderung, Säumnis und Verspätung)
Die Vorschrift regelt, welche Folgen eine Verhinderung oder Säumnis mit oder ohne Nachweis eines wichtigen Grundes bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung hat und gilt für alle Prüfungsformen. Sie regelt ferner die Voraussetzungen für den Nachweis bei einer Erkrankung. Bei Verspätungen ohne wichtigen Grund gilt als Sonderfall die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Werden wichtige Gründe für die Verspätung nachgewiesen (beispielsweise Hilfeleistung bei einem Unglücksfall auf dem Weg zur Prüfung, vergleiche § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches), kann die Prüfung entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachgeholt werden.
Sofern dem Prüfungsamt Entscheidungen obliegen, hat es diese im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen.
Zu § 59 (Verstöße bei Prüfungen)
Zu Absatz 1
Als Verstoß bei Prüfungen gelten eine Täuschung, ein Täuschungsversuch, die Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder sonstige Ordnungsverstöße, beispielsweise unangemessenes Verhalten.
Zu Absatz 2
Es gilt der Grundsatz, dass bei Feststellen eines Prüfungsverstoßes in der Regel die Fortsetzung der Prüfung oder Teilprüfung vorläufig zu gestatten ist. Grund hierfür sind die gravierenden Folgen, sollte die Fortsetzung nicht gestattet werden. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleichwohl kann es abhängig von der Art und Schwere des Verstoßes Situationen geben, in denen die Fortsetzung der Prüfung nicht gestattet werden kann. Hier handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung. Es verbietet sich jede schematische Betrachtung. Maßgeblich bleibt im Ergebnis die Entscheidung durch das Prüfungsamt über die Folgen des Verstoßes.
Zu Absatz 3
§ 59 Absatz 3 beschreibt die abgestuften Reaktionsmöglichkeiten des Prüfungsamts bei Täuschungen, Täuschungsversuchen oder sonstigen Ordnungsverstößen. Die Reaktionsmöglichkeiten eröffnen eine große Bandbreite an möglichen Rechtsfolgen. Diese reichen von einer folgenlosen Wiederholung der Prüfung oder Teilprüfung über die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden mit der Möglichkeit der Wiederholung nach den §§ 46, 50 und 52 bis zu einer Bewertung der Prüfung als endgültig nicht bestanden (das heißt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden kann) oder zu einem Herabsetzen der Benotung der Prüfung oder Teilprüfung um eine Note.
Bei der Beurteilung der Schwere des Falls ist stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu entscheiden. Ein schwerer Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täuschungsversuch durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert ist, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der sich korrekt verhaltenden Prüfungsteilnehmenden verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, Az. VII B 157.76 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nummer 78).
Zu Absatz 4
Die Einziehungsmöglichkeit der für ungültig erklärten Dokumente entspricht einem allgemeinen Rechtssatz zur Rückgabe unwirksamer Urkunden (vergleiche etwa § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG) und verhindert, dass sich Absolventinnen und Absolventen auf eine nicht mehr vorhandene Berufsbefähigung stützen. Dadurch wird die Sicherheit des Rechtsverkehrs geschützt und Missbrauch verhindert.
Zu § 60 (Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren)
Das Verfahren bei Störungen und Mängeln im Prüfungsverfahren wird erstmalig ausdrücklich geregelt.
Zu Absatz 1
Sofern Prüfungsteilnehmende eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes durch äußere Einwirkungen, beispielsweise Lärm oder stickige Luft, als derart erheblich empfinden, dass sie ihre Chancengleichheit verletzt sehen, ist das Prüfungsamt auf eine Mitwirkung der Prüfungsteilnehmenden angewiesen. Nur durch die rechtzeitige Rüge der Prüfungsteilnehmenden kann das Prüfungsamt zeitnahe und sinnvolle Abhilfe schaffen.
Zu Absatz 2
Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass Prüfungsteilnehmende ihre Prüfungsleistungen möglichst unter den gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Bei einem Mangel im Prüfungsverfahren, der die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmenden verletzt, ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung anzuordnen.
Zudem können Prüfungsteilnehmende gegenüber dem Prüfungsamt Mängel im Prüfungsverfahren rügen und damit die Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung beantragen.
Die Wiederholung von mangelbehafteten Prüfungen oder Teilprüfungen soll, soweit möglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels, jedenfalls aber vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen.
Zu Absatz 3
Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich die Prüfungsteilnehmenden auf Mängel im Prüfungsverfahren berufen können. Damit soll zum einen verhindert werden, dass betroffene Prüfungsteilnehmende zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich dann zu entscheiden, ob sie sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren wollen. Dadurch könnten sich Prüfungsteilnehmende unter Verletzung der Chancengleichheit zu Unrecht gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmenden Vorteile verschaffen (vergleiche hierzu VG Berlin, Urteil vom 11.12.2018, 3 K 800.17, juris). Zum anderen soll dem Prüfungsamt eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und entsprechenden Reaktion ermöglicht werden.
Zu Absatz 4
Durch Absatz 4 wird den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Genüge getan.
Zu § 61 (Prüfungsakte und Einsichtnahme)
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem derzeitigen § 26 zur Prüfungsakte und Einsichtnahme. In der Prüfungsakte befinden sich alle wesentlichen Unterlagen, die nachvollziehbar das Bestehen oder Nichtbestehen der Bachelorprüfung belegen.
Zu Abschnitt 5 (Anerkennung und Anrechnung)
Zu § 62 (Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen)
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift ermöglicht es im Einklang mit Vorgaben der Länder sowie der Hochschulrektorenkonferenz etwaige vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzuerkennen. Die Anerkennung findet dabei nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag statt.
Zu Absatz 2
Voraussetzung für die Anerkennung ist entsprechend dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) – sogenannte Lissabonner Anerkennungskonvention – nicht die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung, sondern die Wesentlichkeit von Unterschieden. Maßstab für die Feststellung, ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Leistung vorausgesetzt worden sind, mit jenen, die für die Leistung gelten, auf die hin anerkannt werden soll. In seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme soll der Fachbereich Finanzen demnach darauf abstellen, ob fachlich einschlägige Kompetenzen vermittelt worden sind sowie ob auf Grund einer exemplarischen Themen- oder Inhaltswahl der belastbare Schluss gezogen werden kann, dass allenfalls Unterschiede vorliegen, die nicht wesentlich sind.
Zu Absatz 3
Die anerkannten Studienleistungen können nur vollständige Prüfungen, die im Verlauf des Bachelorstudiums zu erbringen sind, ersetzen. Das Ersetzen einzelner Teilprüfungen innerhalb einer Modulprüfung und das Ersetzen einzelner Prüfungsteile innerhalb einer Teilprüfung einer mehrteiligen Modulprüfung sind ausgeschlossen.
Zu § 63 (Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ermöglicht in Einklang mit § 63a Absatz 7 des Hochschulgesetzes NRW die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen, für die § 62 nicht greift.
Zu Absatz 2
Die Anrechnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Fachbereichs Finanzen. Da die hier anzurechnenden Kenntnisse und Qualifikationen nicht an einer Hochschule erbracht wurden, ist in der Regel von wesentlichen Unterschieden zu den im vorliegenden Studiengang zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen auszugehen. Daher wird bei der Anrechnung im Gegensatz zur Anerkennung die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau gefordert.
Zu Absatz 3
Die Studien- und Prüfungsleistungen des Studiengangs „Verwaltungsinformatikdienst des Bundes“ werden innerhalb des wissenschaftlichen Kontexts des Fachbereichs Finanzen erbracht. Bei der Prüfung, ob sonstige Kenntnisse und Qualifikationen diese nachzuweisenden akademischen Kompetenzen ersetzen können, muss die notwendige Prüfung umso tiefer sein, je umfangreicher die Studien- und Prüfungsleistungen sind, auf die sich die Anrechnung bezieht. Folglich wäre es kaum möglich, entsprechende Kenntnisse und Qualifikationen auf mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen anzurechnen. So sieht § 63a Absatz 7 Satz 6 des Hochschulgesetzes NRW hierfür beispielsweise besonders geregelte und begutachtete Prüfungsverfahren vor. Vorliegend wird daher die Anrechnung von mehr als der Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
Zu § 64 (Verfahren zur Anerkennung oder Anrechnung)
Die Vorschrift dient der Darstellung des Verfahrens zur Anerkennung und Anrechnung nach den §§ 62 und 63 einschließlich der Bewertung der anerkannten oder angerechneten Studien- und Prüfungsleistungen oder sonstigen Qualifikationen.
Mögliche Unterlagen zum Nachweis der erbrachten Leistungen sind zum Beispiel das Diploma Supplement, Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Fortbildungsnachweise oder vergleichbare Dokumente.
Für die Bewertung der anerkannten Leistungen wird in Absatz 6 festgelegt, dass bei vergleichbaren Bewertungssystemen die Bewertung der anerkannten Leistungen übernommen wird. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, ordnet das Prüfungsamt die anerkannten Leistungen einer Bewertung nach § 37 zu. Bei der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen kann nicht regelmäßig von vergleichbaren Bewertungssystemen ausgegangen werden und zudem beispielsweise bei nichtbenoteten Leistungseinschätzungen auch eine Zuordnung der Bewertung nach § 37 nicht möglich sein. Daher wird in Absatz 7 festgelegt, dass anrechenbare außerhochschulisch erbrachte Kenntnisse und Qualifikationen, deren Bewertungssysteme nicht vergleichbar sind und auch der Bewertung nach § 37 nicht zugeordnet werden können, mit der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet werden.
Zu Abschnitt 6 (Schlussvorschriften)
Zu § 65 (Übergangsvorschrift)
Zu Absatz 1
Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst in Form des Diplomstudiums „Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes“ begonnen haben, gelten die Regelungen der bis dahin gültigen Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, fort.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt sicher, dass bereits begonnene Auswahlverfahren nach denselben Regelungen abgeschlossen werden können, um die Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber zu wahren und ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Zu § 66 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. März 2025 erfolgt zugleich die Umstellung des Studiengangs vom Diplom- auf das Bachelorsystem.
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