Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Published On: Mittwoch, 22.11.2023By Tags:

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Begründung
der Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der
Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst
und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Vom 19. Oktober 2023

Nachstehend wird die Begründung des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282) bekannt ge­geben (Anlage).

Berlin, den 19. Oktober 2023

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Pedack

Anlage

Begründung
der Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der
Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst
und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Angesichts eines komplexen und höchst dynamischen beruflichen Tätigkeitsspektrums in der Zollverwaltung und mit Blick auf die Herausforderungen der fortschreitenden digitalen Transformation soll die Laufbahnausbildung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst zukunftsorientiert weiterentwickelt und die Gewinnung von Nachwuchskräften durch eine attraktive, zeitgemäße Ausbildung gesichert werden.

Mit der Umstellung auf ein modularisiertes Bachelorstudium erfolgt eine grundlegende Neuausrichtung des Studienverlaufs und der Studieninhalte. Die Entwicklung von Methodenkompetenzen wird im Kontext der gegenwärtigen und zukünftigen zöllnerischen Aufgabenerfüllung deutlich gestärkt. Der Ausprägung digitaler Kompetenzen wird ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Durch eine enge Verzahnung von Fachtheorie und Praxis erwerben die Studierenden umfassende Handlungskompetenz für ihre spätere Verwendung. Die Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Zolldienst wird zudem unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie zum Einsatz digitaler Lehr­formate und angepassten Auswahlverfahren neu ausgeformt. Insgesamt wird der Studiengang in der aktuellen Hochschullandschaft durch die Umstellung auf ein Bachelorstudium attraktiv für Studieninteressente platziert. Zudem stellt sich der Fachbereich Finanzen – wie bereits andere Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – zukünftig einer externen Qualitätskontrolle durch die verpflichtende Akkreditierung und Reakkreditierung durch die Stiftung Akkreditierungsrat und erfüllt damit auch ein zentrales Anliegen deutscher Hochschulpolitik.

Auch für den Vorbereitungsdienst des mittleren nichttechnischen Dienstes der Zollverwaltung hat sich durch die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie insbesondere bzgl. einer effizienten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens Anpassungsbedarf ergeben. Schließlich soll von der mit § 10 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ein­geräumten Möglichkeit zur Verleihung einer Berufsbezeichnung Gebrauch gemacht werden und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die überarbeitete Verordnung für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes bildet den rechtlichen Rahmen für die Einführung des Bachelorstudiengangs. Die Vorgaben für die Auswahl der Anwärterinnen und Anwärter werden neu gefasst, Inhalt, Dauer, Umfang und Struktur des Studiengangs, Rahmenbedingung zu Fachstudien und praxisintegrierenden Fachstudien sowie die Prüfungsmodalitäten festgelegt.

Die Vereinfachung der Organisation und Modernisierung von Auswahlverfahren wird ebenso für den Vorbereitungsdienst des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes vorgenommen und von der Möglichkeit zur Verleihung einer Berufsbezeichnung wird Gebrauch gemacht.

In Anbetracht der rasanten Entwicklung in den Gebieten der Digitalisierung und Informatik lässt die Verordnung Raum für die notwendigen Anpassungen und stellt damit zeitgemäße Verwaltungsabläufe und eine moderne Ausbildung sicher.

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten, die ihre Ausbildung oder ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Die Verleihung der Berufsbezeichnung für den mittleren Dienst wird für alle Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, die sich bereits im Vorbereitungsdienst befinden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Erlass dieser Verordnung folgt aus § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 3 und 18 BLV.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Vorhaben sind keine Rechtsvereinfachungen verbunden. Die Verordnung regelt jedoch eindeutiger die Zulassung elektronischer Verwaltungsabläufe und ermöglicht damit Verwaltungsvereinfachungen in der Aus­bildungsorganisation und Prüfungsdurchführung.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben steht im Einklang mit den Leitprinzipien 1, 5 und 6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zu den Punkten der nachhaltigen Entwicklung, sozialem Zusammenhalt und Bildung als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung. Die Vorbereitungsdienstverordnung greift Entwicklungen der Digitalisierung auf und trägt durch Möglichkeiten zum dezentralen Lehren und Lernen zu einer Steigerung der Lebensqualität von Studierenden und Lehrenden bei und fördert zugleich ihre digitalen Kompetenzen. Die Digitalisierung von Ver­waltungsabläufen in der Studiengangs- und Prüfungsdurchführung schafft zugleich Chancen für technologische Innovation und persönliche Weiterbildung. Durch die Möglichkeit neuer Lehr- und Prüfungsformen ermöglicht sie außerdem interdisziplinäre Ansätze und trägt zur Stärkung des Bildungsstandortes Deutschland bei. Durch die Modernisierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes wird ein Beitrag zur Sicherung der Einnahmen von Steuern und Zöllen und Stabilisierung der Sozialsysteme geleistet. Dies stellt zugleich eine der Grundlagen der Sicherung eines funktionierenden Staates mit starken Institutionen dar und trägt dazu bei, Deutschlands internationale Verantwortung in einer global auch im steuerlichen Bereich immer stärker vernetzten Welt wahrzunehmen. Insofern begegnet das Regelungsvorhaben auch im Hinblick auf die Sustainable Development Goals (SDGs) 3 (Gesundheit und Wohlergehen), 4 (Hochwertige Bildung), 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) der Vereinten Nationen keinen Bedenken.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Zollverwaltung, Fachbereich Finanzen, hat für die hochschulrechtlich zwingend vorgesehene Akkreditierung des Studiengangs die Akkreditierungsagentur Evalag beauftragt. Entsprechend der Angebotsabgabe belaufen sich die Ausgaben für die Akkreditierung auf 11 500 Euro. Der Studiengang muss in acht Jahren reakkreditiert werden. Ausgehend von den Akkreditierungskosten und Berücksichtigung eines Inflationsausgleichs auf Basis des Durchschnitts der vergangenen neun Jahre (2015−2023) ergeben sich voraussichtliche Ausgaben für die Reakkreditierung in Höhe von 15 000 Euro. Die einmaligen Akkreditierungskosten in Höhe von 26 500 Euro werden aus dem Kapitel 0813 Titel 525 01 beglichen.
Der Wegfall der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie der Abschlussprüfung des vormaligen Diplomstudiengangs mindert die jährlichen Sachausgaben der Zollverwaltung wie folgt:

Kapitel HH-Jahr 2024 2025 2026 2027
Titel In T. Euro
0813 Tit. 453 01 –82 –163 –245
Tit. 525 01 –126 –251 –377
Summe Epl. 08/​HH-Jahr –207 –415 –622
Gesamtsumme Epl. 08 –1 244
Die volle Einsparung greift erst im Jahr 2027, da erst ab diesem Zeitpunkt der Diplomstudiengang nicht mehr parallel mit dem neuen Bachelorstudiengang durchgeführt wird. Der letzte Einstellungstermin für den Diplom­studiengang ist der 1. August 2023.
4.
Erfüllungsaufwand

a)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung ergibt sich weder für die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter noch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch für Dritte ein höherer Erfüllungsaufwand als nach der bisher geltenden Ver­ordnung.
b)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten)
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Insbesondere werden durch die Verordnung keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung ist nicht anzuwenden.
c)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung, Fachbereich Finanzen, entsteht ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von 499 000 Euro für die auf Grund der neuen Studienstruktur, der überarbeiteten Studieninhalte und der neuen didaktischen Anforderungen notwendigen grundlegenden Überarbeitungen der Lehr- und Lernmaterialien. Da die Lehrenden, höherer Dienst (hD), die neu konzipierten Module während der Durchführung des ersten Bachelorstudiengangs über sechs Semester vorbereiten, entsteht der Mehraufwand verteilt über drei Jahre. Den Lehrenden werden für die Entwicklung 3 100 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zur Verfügung gestellt, die im Rahmen von Sonder­aufträgen auf ihr Deputat angerechnet werden. Nach der aktuell gültigen Deputatsrichtlinie, der Verwaltungsvorschrift über die Lehrverpflichtung am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (VwV LVerpfl-FBFIN), werden LVS mit dem Faktor 2,28 in Zeitstunden umgerechnet. Damit beträgt der zusätzliche Zeitaufwand 7 068 Stunden für Lehrende des hD (Lohnkosten von 112 800 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang 9 mit Stand vom September 2022). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 499 000 Euro.
Für die Zollverwaltung (Fachbereich Finanzen, Generalzolldirektion (GZD) sowie die Ortsbehörden) vermindern sich zudem in Summe die jährlichen Personalaufwände aufgrund der Umstellungen des Auswahlverfahrens und des Studienablaufs um 1,98 Millionen Euro und die jährlichen Sachaufwände um 622 000 Euro.
Bei einer angenommenen Größe eines Einstellungsjahrgangs von 800 Anwärterinnen und Anwärtern ergeben sich diese Erfüllungsaufwände im Einzelnen wie folgt:
Besetzung der Auswahlkommission; §§ 12 und 13 GntZollDVDV und MntZollDVDV
Der Erfüllungsaufwand für die Behörden der Zollverwaltung verringert sich durch die Möglichkeit, künftig die Be­setzung der Auswahlkommissionen für die Auswahlverfahren zu den Vorbereitungsdiensten des mittleren sowie des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes (mD und gD) um zwei Mitglieder des gD zu reduzieren. Ausgehend von den Einstellungsjahren 2021–2023 sowie den Erfahrungen der Einstellungsbehörden nehmen durchschnittlich am mündlichen Auswahlverfahren für den gD 3 000 Personen und für den mD 3 900 Personen bei einer durchschnittlichen Gruppengröße von 6 Personen pro Auswahltag teil. Daraus ergeben sich 500 Auswahltage für den gD und 650 Auswahltage für den mD. Es wird geschätzt, dass in 70 Prozent der Gesamtfälle von der reduzierten Auswahlkommission Gebrauch gemacht wird. Damit verringern sich die für die Berechnung relevanten Auswahltage auf 350 bzw. 455. Als Zeitaufwand ist je Auswahltag und Kommissionsmitglied ein Regelarbeitstag von acht Stunden anzusetzen. Der eingesparte Zeitaufwand beträgt somit für die Verfahren des gD 5 600 Stunden und für die Verfahren des mD 7 280 Stunden für Mitarbeitende des gehobenen Dienstes (Lohnkosten von 74 400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang 9 mit Stand vom September 2022). Dies führt zu einem jährlichen negativen Erfüllungsaufwand bei den Ortsbehörden der Zollverwaltung von 598 920 Euro.
Eine Betrachtung zum schriftlichen Auswahlverfahren erfolgt nicht, da diese von den Einstellungsbehörden durchgeführt werden und die Bewertung des Leistungstests und weitere Auswahlinstrumente durch Hilfskräfte erfolgt. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand durch Reduzierung der Auswahlkommission werden daher nicht erwartet.
Modulbeauftragte; § 28 Absatz 2 Nummer 6 GntZollDVDV
Die im Modulhandbuch enthaltenen Modulbeschreibungen weisen aufgrund hochschulrechtlicher Vorgaben je Modul eine, einen oder mehrere Modulbeauftragte aus. Dabei handelt es sich um eine neue Aufgabe für die Lehrenden am Fachbereich Finanzen, die im vorherigen Diplomstudiengang nicht existierte. Insgesamt gibt es im Bachelorstudiengang 36 verschiedene Module (Module 1–17; 13 verschiedene Wahlpflichtmodule, wovon zwei als Modul 18 und 19 belegt werden müssen; Modul 20 zur Bachelorarbeit; fünf verschiedene Wahlpflichtpraktika, wovon eines als Modul 21 belegt werden muss) und damit auch 36 Modulbeauftragungen. Die Modulbeauftragungen werden z. T. auf mehrere Personen verteilt. Jede Modulbeauftragung erzeugt bei dem beauftragten Lehrenden am Fachbereich Finanzen pro Jahr einen auf das Deputat anzurechnenden pauschalisierten Arbeitsaufwand von voraussichtlich 5 Prozent der Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS eines vollzeitbeschäftigten Lehrenden, also von jährlich 39,6 LVS. Mehrere Modulbeauftragte in einem Modul teilen sich diese Anrechnung. Durch die Personenmehrheit in einem Modul entsteht also kein Mehraufwand. Mit dem Faktor 2,28 in Zeitstunden umgerechnet beträgt der jährliche Mehraufwand für eine Modulbeauftragung 90,29 Stunden. Bei den 36 insgesamt vorhandenen Modulbeauftragungen ergibt sich somit gerundet ein jährlicher Mehraufwand von 3 250 Stunden für Lehrende des hD. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand für den Fachbereich Finanzen in Höhe von 228 984 Euro.
Unterrichtsleistungen; §§ 29, 30 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 GntZollDVDV
Für die GZD verringert sich der Personalaufwand um 1,26 Millionen Euro, da a) die praxisbezogenen Lehr­veranstaltungen des vormaligen Diplomstudiengang entfallen und sich b) die Unterrichtsleistung der Lehrenden am Fachbereich Finanzen im Vergleich zwischen Diplom- und Bachelorstudiengang nicht wesentlich unter­scheiden.
Zudem reduzieren sich durch den Wegfall der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen c) die Sachaufwände für Trennungsgeld sowie Reise- und Unterkunftskosten um 588 000 Euro:

a)
Wegfall der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiengangs
Im vormaligen Diplomstudiengang werden während der berufspraktischen Studienzeit praxisbezogene Lehr­veranstaltungen von Lehrenden der GZD – Direktion IX – Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ) oder von Praktikerinnen und Praktikern der Ortsbehörden durchgeführt, die jeweils dem gD angehören. Diese Unterrichtsveranstaltungen entfallen im künftigen Bachelorstudiengang und erzeugen damit einen Personalminderaufwand.
Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen bestehen aus Unterrichtsveranstaltungen (PLs) und Ausbildungs-Arbeitsgemeinschaften (AbAGs). Die PLs umfassen im Laufe des Diplomstudiums insgesamt sechs Wochen, wovon fünf Wochen durch eine Lehrperson bestritten werden und eine Woche Schulung des Fachverfahrens ATLAS durch zwei Lehrende. Eine einwöchige PL vor- und nachzubereiten und zu unterrichten, erzeugt bei einer Lehrperson einen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 40 Stunden. Für alle PLs eines Studienjahrgangs entsteht bei den Lehrenden dadurch ein Aufwand von 280 Stunden (= 40 Stunden x (5 Wochen x 1 Lehrperson + 1 Woche x 2 Lehrende)). Erfahrungsgemäß nehmen nach dem Grundstudium nur noch 700 Studierende an den berufspraktischen Studienzeiten teil. Die Gruppengröße in den PLs liegt bei durchschnittlich 20 Teilnehmenden, sodass die 700 Studierenden auf 35 Gruppen aufgeteilt werden. Somit beläuft sich der Aufwand für die Durchführung der PLs pro Studienjahrgang auf 9 800 Arbeitsstunden (= 280 Stunden × 35 Gruppen).
Die AbAGs umfassen vier Wochen pro Studiengang, die grundsätzlich von zwei Lehrenden mit ebenfalls einem Zeitaufwand pro Unterrichtswoche von 40 Stunden pro Lehrperson unterrichtet werden. Dies führt zu einem Aufwand von 320 Stunden für die AbAGs. Die durchschnittliche Gruppengröße beträgt 13 Studierende, so dass die 700 Studierenden auf 54 Gruppen aufgeteilt werden. Insgesamt entsteht durch die Durchführung der AbAGs eines Studienjahrgangs folglich ein Aufwand von 17 280 Arbeitsstunden.
Während eines Jahres besuchen drei Studienjahrgänge jeweils die entsprechenden PLs und AbAGs ihres je­weiligen Studienabschnitts. Die vorgenannten Aufwände fallen daher jährlich an. Da im künftigen Bachelor­studiengang sowohl die PLs als auch die AbAGs entfallen, verursacht das einen jährlichen Minderaufwand bei der GZD von 27 080 Arbeitsstunden für Mitarbeitende des gD.
Daraus ergibt sich ein jährlicher negativer Erfüllungsaufwand für die GZD in Höhe von 1,26 Millionen Euro.
b)
Unterrichtsleistung der Lehrenden am Fachbereich Finanzen
Im Bachelorstudiengang werden als Lehrveranstaltungen während der praxisintegrierenden Fachstudien im 3. und 4. Semester sog. Transferveranstaltungen durchgeführt, die von Lehrenden des hD am Fachbereich Finanzen in der Regel in Form von synchronen digitalen Lehrveranstaltungen gehalten werden. Diese Transfer­veranstaltungen erzeugen allerdings für die Lehrenden keinen Mehraufwand. Die pro Jahr im Bachelorstudiengang inklusive der Transferveranstaltungen zu haltenden Unterrichtsstunden von Lehrenden am Fachbereich Finanzen entsprechen annähernd der Zahl an Unterrichtsstunden, die für dieselbe Anzahl an Studierenden im aktuellen Diplomstudiengang jährlich durchgeführt werden. Leichte Abweichungen können sich durch die Quote an Großvorlesungen im Verhältnis zu Kleingruppenunterricht ergeben. Da die Großvorlesungsquote jedoch jährlich etwas schwankt und weder für den Diplom- noch für den Bachelorstudiengang unveränderbar ist, lassen sich keine Aussagen dazu treffen, ob konkret im Bachelor- oder im Diplomstudiengang mehr Vorlesungsstunden pro Jahr für dieselbe Studierendenanzahl gehalten werden. Die Größenordnungen für beide Studiengänge sind in jedem Fall sehr ähnlich, weshalb für die Unterrichtsleistung der Lehrenden am Fachbereich Finanzen durch die Umstellung vom Diplom- auf den Bachelorstudiengang weder ein Mehr- noch ein Minderaufwand erwartet wird.
c)
Reduzierung Sachaufwand
Im Bachelorstudiengang entfallen die jährlichen Reise- und Unterkunftskosten für die Studierenden während der PLs und AbAGs, da die NWK für die neu eingeführten Transferveranstaltungen am Ort ihrer berufspraktischen Ausbildung verbleiben können und – im Gegensatz zu den PLs und AbAGs – nicht an einen anderen Ort reisen müssen. Bei den nachfolgenden Berechnungen wurde berücksichtigt, dass einige Studierende für die Teilnahme an den PLs und AbAGs nicht reisen müssen, da jene teilweise am Wohnort der Teilnehmenden stattfinden.
Die insgesamt sechs Wochen PL bedeuten 38 Tage Anwesenheit der 700 Studierenden am Ort der PL. Das durch die Durchführung der PLs anfallende Trennungsgeld beträgt jährlich rund 305 000 Euro. Darüber hinaus entstehen Unterkunftskosten für die Studierenden, die größtenteils am Veranstaltungsort verbleiben, in Höhe von rund 426 000 Euro. Außerdem fallen Reisekosten in Höhe von jährlich 105 000 Euro an. Insgesamt verursacht die Durchführung der PLs damit einen Sachaufwand in Form von Trennungsgeld, Unterkunfts- und Reisekosten von 836 000 Euro pro Jahr.
Diese Kosten werden mit der Umstellung auf den Bachelorstudiengang jedoch nicht vollständig eingespart. Im Bachelorstudiengang verbleiben die Studierenden am Ort ihrer berufspraktischen Ausbildung und nehmen online an den Transferveranstaltungen teil. Ein nicht unerheblicher Anteil an Studierenden befindet sich während der berufspraktischen Ausbildung jedoch so weit vom Wohnort entfernt, dass für den stattfindenden Verbleib der Studierenden am Ort der berufspraktischen Ausbildung im Bachelorstudiengang ebenso Trennungsgeld, Unterkunfts- und Reisekosten anfallen. Erfahrungsgemäß belaufen sich für die berufspraktische Ausbildung von 700 Studierenden für sechs Wochen das Trennungsgeld auf rund 184 000 Euro, die Unterkunftskosten auf rund 298 000 Euro und die Reisekosten auf rund 37 000 Euro. In Summe also auf 519 000 Euro. Vergleicht man die Kosten für die Durchführung der PLs im Diplomstudiengang mit den Kosten für die berufspraktische Ausbildungszeit einschließlich Transferveranstaltungen über einen entsprechenden Zeitraum im Bachelor­studiengang, entsteht folglich insgesamt eine Einsparung von Sachkosten in Höhe von rund 317 000 Euro pro Jahr.
Die insgesamt vier Wochen AbAGs bedeuten 24 Tage Anwesenheit am Ort der AbAG. Das durch die Durchführung der AbAGs anfallende Trennungsgeld beträgt jährlich rund 208 000 Euro. Darüber hinaus entstehen ebenfalls Unterkunftskosten am Veranstaltungsort in Höhe von 269 000 Euro sowie Reisekosten in Höhe von rund 105 000 Euro. Insgesamt verursacht die Durchführung der AbAGs damit einen Sachaufwand von 582 000 Euro pro Jahr. Diese sind ebenfalls mit den Kosten für den Verbleib der Studierenden am Ort der berufspraktischen Ausbildung im Bachelorstudiengang gegenzurechnen. Erfahrungsgemäß belaufen sich hierfür das Trennungsgeld auf rund 116 000 Euro, die Unterkunftskosten auf rund 188 000 Euro und die Reisekosten auf rund 37 000 Euro. In Summe also auf 341 000 Euro. Vergleicht man die Kosten für die Durchführung der AbAGs im Diplomstudiengang mit den Kosten für die der berufspraktischen Ausbildungszeit einschließlich Transfer­veranstaltungen über einen entsprechenden Zeitraum im Bachelorstudiengang, entstehen folglich 241 000 Euro Minderausgaben pro Jahr.
Damit verringern sich im Bachelorstudiengang durch den Entfall von PLs und AbAGs die jährlichen Sachkosten für die Zollverwaltung in Form von Trennungsgeld, Unterkunfts- und Reisekosten um rund 558 000 Euro.
Transferkoordinatorin, Transferkoordinator; § 32 GntZollDVDV
Die Transferkoordinierung ist eine neue Aufgabe, die es im derzeitigen Diplomstudiengang nicht gibt. Die Transferkoordinatorin oder der Transferkoordinator und die Vertretung sind in der Regel Lehrende des hD und bekommen für die Ausführung dieser Aufgaben beide zusammen jährlich 75 Prozent der Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS einer oder eines Vollzeitbeschäftigten Lehrenden auf ihr Deputat angerechnet. In Zeitstunden entsprechen diese 594 LVS unter Anwendung des Umrechnungsfaktors von 2,28 einem jährlichen Mehraufwand von 1 354,32 Arbeitsstunden für Lehrende des höheren Dienstes. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand für den Fachbereich Finanzen in Höhe von 95 880 Euro.
Prüfungen; § 37 Absatz 3, § 44, 58 Absatz 1 und § 59 GntZollDVDV
Mit der Umstellung auf den Bachelorstudiengang ändert sich auch der Prüfungsablauf. Daraus resultiert ein jährlicher Mehraufwand für die Lehrenden des Fachbereichs Finanzen in Höhe von 689 000 Euro, der einem jährlichen Personalminderaufwand bei der GZD und den Ortsbehörden in Höhe von 1,25 Millionen Euro gegenübersteht. Durch den Wegfall der Abschlussprüfung reduzieren sich zudem die jährlichen Sachkosten der Zollverwaltung um rund 64 000 Euro.
Im Einzelnen werden die Personalaufwände in Arbeitsstunden für die bisherigen a) allgemeinen Prüfungen und b) die Abschlussprüfung des vormaligen Diplomstudiengangs den Aufwänden für c) Modulprüfungen im Bachelorstudium ermittelt und in einem weiteren Schritt d) gegenübergestellt. Unter e) erfolgt die Darstellung der Sachkosteneinsparung.
Es wurden dabei folgende Annahmen und Vorgaben zugrunde gelegt:
Die Studierendenzahl reduziert sich auf 700 nach dem Grundstudium bzw. 1. Semester.
Die Anrechnung der Prüfungstätigkeiten der Lehrenden des Fachbereich Finanzen richtet sich nach VwV LVerpfl-FBFIN wie folgt:

0,125 LVS für Klausurkorrektur je Bearbeiterstunde und Klausur,
1,0 LVS für mündliche Prüfungen je Prüfungszeitstunde,
3 LVS für eine Hausarbeit mit zwei Wochen Bearbeitungszeit,
3 LVS für einen reflektierten Praxisbericht,
50 LVS für Teilnahme an der Abschlussprüfung (jeweils 25 für den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil),
Umrechnungsfaktor für LVS in Zeitstunden 2,28.
a)
Allgemeine Prüfungen im vormaligen Diplomstudiengang
Im Grundstudium werden vier dreistündige sog. Probeklausuren von den Studierenden angefertigt, die von einer oder einem Lehrenden bewertet werden. Pro Prüfungsteilnehmendem fällt damit bei Anrechnung von 0,125 LVS ein Arbeitsaufwand von vier Prüfungen mit je drei Bearbeitungsstunden, also 1,5 LVS, für die Korrektur der Probeklausuren an. Außerdem wird am Ende des Grundstudiums die Zwischenprüfung mit ebenfalls vier dreistündigen Klausuren abgelegt. Diese werden von jeweils zwei Lehrenden bewertet. Pro Prüfungsteilnehmendem erzeugt die Zwischenprüfung damit einen Korrekturaufwand von drei LVS. Bei 800 Studierenden während des Grundstudiums beträgt der jährliche Prüferaufwand im Grundstudium somit 3 600 LVS.
Im Hauptstudium I und II werden je sechs vierstündige Klausuren geschrieben, die von einem Lehrenden korrigiert werden. Pro Prüfungsteilnehmendem fällt somit für das gesamte Hauptstudium ein Korrekturaufwand von sechs LVS an, der sich bei der nach dem Grundstudium reduzierten Studierendenzahl auf einen Gesamtaufwand von 4 200 LVS summiert.
Für die allgemeinen Prüfungen fallen somit in Summe 7 800 LVS Korrekturaufwand an, der mit dem Faktor 2,28 in 17 784 Arbeitsstunden umzurechnen ist. Da die Prüfungen künftig in anderer Form (s. c)) durchgeführt werden, sind diese Arbeitsstunden als Minderaufwand anzusetzen.
b)
Abschlussprüfung im Diplomstudiengang
Die Abschlussprüfung des Diplomstudiengangs besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfende sind Lehrende des hD am Fachbereich Finanzen (die Anzahl an Lehrenden aus dem gD ist vernachlässigbar gering) und weitere Beschäftigte des gD und hD der Zollverwaltung (GZD und Ortsbehörden).
Bei 700 Studierenden, die die Abschlussprüfung ablegen, werden im Haupttermin insgesamt 168 Prüfende als Prüfungskommissionsmitglieder notwendig. Davon würden erfahrungsgemäß 48 aus dem Kreis der Lehrenden hD am Fachbereich Finanzen stammen und 120 aus der sonstigen Zollverwaltung. Diese 120 externen Prüfungskommissionsmitglieder lassen sich in 78 Beschäftigte aus dem gD und 42 aus dem hD aufteilen.
Den 48 Prüfungskommissionsmitgliedern vom Fachbereich Finanzen entsteht bei 50 LVS Anrechnung und Berücksichtigung des Faktors 2,28 ein Aufwand von jeweils 114 Arbeitsstunden und in Summe von 5 472 Arbeitsstunden.
Die externen Prüfungskommissionsmitglieder werden – inklusive Vorbereitungszeit – durchschnittlich 21 Arbeitstage lang für ihre Prüfertätigkeit abgeordnet. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (40 Wochenstunden/​fünf Arbeitstage) ergibt sich pro Prüfungskommissionsmitglied ein Zeitaufwand von 168 Stunden. Für die Durchführung der Abschlussprüfung im Haupttermin entsteht damit für

die 78 externen Prüfenden gD ein Aufwand von 13 104 Arbeitsstunden und
die 42 externen Prüfenden hD ein Aufwand von 7 056 Arbeitsstunden.
In den letzten Jahren haben durchschnittlich 13 Prozent der Studierenden am Wiederholungstermin teilgenommen. Folglich muss für den Wiederholungstermin von ca. 90 Studierenden ausgegangen werden. Hierfür müssen vier Prüfungskommissionen mit je sechs Prüfenden gebildet werden. Diese 24 Prüfungskommissionsmitglieder setzten sich üblicherweise zusammen aus acht Lehrenden hD des Fachbereichs Finanzen und 16 externen Zollbediensteten, die sich in zwölf Prüfende gD und vier Prüfende hD unterteilen. Damit entfällt mit den Wiederholungsabschlussprüfungen ein Aufwand für die Lehrenden des Fachbereichs Finanzen von 912 Arbeitsstunden und bei den externen Prüfenden ein Aufwand von 2 016 Arbeitsstunden im gD und 672 Arbeitsstunden im hD.
Da die Abschlussprüfung künftig entfällt, ergeben sich somit folgende jährliche Minderaufwände für Haupt- und Wiederholungstermin:

– Lehrende hD des Fachbereichs Finanzen: 6 384 Arbeitsstunden
– externe Prüfende der GZD und Ortsbehörden: gD: 15 120 Arbeitsstunden,
hD: 7 728 Arbeitsstunden.
c)
Modulprüfungen im Bachelorstudiengang
Grundlage für die Berechnung bilden die aktuell im Modulhandbuch vorgesehenen Prüfungsformen. Künftig muss die Modulprüfung in jedem belegten Modul bestanden werden, eine darüberhinausgehende Abschlussprüfung wird es jedoch nicht mehr geben. Die Korrektur der Bachelorarbeit wird gesondert betrachtet. In Summe entstehen im Bachelorstudiengang für die Modulprüfungen 14 887,5 LVS Korrekturaufwand für die Lehrenden am Fachbereich Finanzen, die sich mit dem Faktor 2,28 in 33 943,5 Zeitstunden für den höheren Dienst umrechnen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

Semester Prüfungsform Prüfungs-
anzahl
Prüfungs-
dauer
(in Stunden)
Fallzahl
(Studierenden-
anzahl)
Anrechen-
bare Anzahl
Prüfende
Anrech-
nungsfaktor
(in LVS)
Gesamt-
aufwand
(in LVS)
1 Klausur 4 2 800 1 0,125 800
2 Mündliche
Prüfung
1 0,5 700 2 1 700
Hausarbeit 1 700 1 3 2 100
Klausur 3 3 700 1 0,125 787,5
3 Reflektierter
Praxisbericht
2 700 1 3 4 200
4 Reflektierter
Praxisbericht
2 700 1 3 4 200
5 Klausuren 4 2 700 1 0,125 700
Mündliche
Prüfung während
Vorlesungszeit
2 0,5 700 1 1 700
6 Mündliche
Prüfung
1 0,5 700 2 1 700
Gesamt 14 887,5
Die mündliche Prüfung während des 5. Semesters wird von zwei Prüfenden bewertet. Eine gesonderte Anrechnung erhält allerdings nur eine oder einer, da sie während der regulären Vorlesungszeit vom anderen Prüfenden stattfinden.
d)
Gegenüberstellung der Prüferaufwände im Diplom- und im Bachelorstudiengang
Im Bachelorstudiengang sind entsprechend der bisherigen Darstellung pro Jahr Korrekturleistungen in Höhe von 33 943,5 Arbeitsstunden (hD) erforderlich. Eine zusätzliche Abschussprüfung gibt es nicht. Demgegenüber stehen die bisherigen Korrekturleistungen im Diplomstudiengang im Umfang von jährlich 17 784 Arbeitsstunden sowie 6 384 Arbeitsstunden für die Durchführung der Abschlussprüfung. Folglich entsteht mit der Umstellung auf den Bachelorstudiengang ein Aufwand von 9 775,5 Arbeitsstunden höherer Dienst, die unter Beachtung der Lohnkosten 689 000 Euro jährlichen Erfüllungsaufwand für den Fachbereich Finanzen bedeuten.
Demgegenüber stehen die nicht mehr benötigten Korrekturleistungen für die Abschlussprüfung durch externe Prüfende des gehobenen (15 120 Arbeitsstunden) und höheren Dienstes (7 728 Arbeitsstunden). Für die GZD und die Ortsbehörden entsteht folglich ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,25 Millionen Euro.
e)
Sachkosteneinsparung
Da die Abschlussprüfung im Bachelorstudiengang entfällt, kann für 120 externe Prüfungskommissionsmitglieder künftig auf die Anreise und den Aufenthalt im Umfang von durchschnittlich 21 Tagen am BWZ verzichtet werden. Es entfallen daher künftig jährlich die Sachaufwände für Trennungsgeld in Höhe von rund 32 000 Euro, für Verpflegungskosten in Höhe von rund 23 000 Euro sowie Reisekosten in Höhe von rund 9 000 Euro. Es werden keine Unterkunftskosten eingespart, da die externen Prüfungskommissionsmitglieder regulär in BWZ-eigenen Unterkünften untergebracht werden.
Das Entfallen der Abschlussprüfungen im Bachelorstudiengang und die damit nicht mehr notwenige Abordnung von externen Prüfungskommissionsmitgliedern sorgt folglich insgesamt für die Einsparung von 64 000 Euro Sachkosten pro Jahr.
Bachelorarbeit; § 55 Absatz 3 GntZollDVDV
Die Betreuung und Korrektur der Bachelorthesis verursacht keinen Mehraufwand für die Lehrenden am Fachbereich Finanzen, da diese Aufgaben im gleichen Umfang im vormaligen Diplomstudiengang bezüglich der dort von den Studierenden anzufertigenden Diplomarbeit angefallen sind.
Allerdings ist die Abnahme der mündlichen Verteidigung eine neue Aufgabe. Pro Studierender oder Studierendem nehmen an der 30-minütigen Verteidigung, die als Einzelprüfung durchgeführt wird, zwei Lehrende des Fachbereichs Finanzen als Prüfende teil. Nach der VwV LVerpfl-FBFIN wird für die Abnahme von mündlichen Prüfungen 1,0 LVS je Prüfungszeitstunde (60 Min.) auf das Deputat der oder des prüfenden Lehrenden an­gerechnet. Demnach entsteht damit je Studierender oder Studierendem ein Mehraufwand von einer LVS und mit Anwendung des Faktors 2,28 folglich 2,28 Arbeitsstunden. Für den Bachelorstudiengang wird die aus dem Diplomstudiengang bekannte Reduktion der Studierenden zugrunde gelegt. Demnach werden voraussichtlich 700 Studierende ihre Bachelorthesis verteidigen. Folglich beläuft sich der zeitliche Mehraufwand für die Abnahme der Verteidigung auf 1 596 Arbeitsstunden für Lehrende des hD. Daraus ergibt sich ein jährlicher Er­füllungsaufwand in Höhe von 112 800 Euro.
5.
Weitere Kosten
Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen sind von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, vor allem das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er­warten.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Auf die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Regelungen keine Auswirkungen.
Neben den Laufbahnvorschriften sind auch die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes zu beachten, die das Ziel verfolgen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Dazu gehört auch, Frauen in den Laufbahnen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. Verweise auf das Bundesgleichstellungsgesetz sind aus rechtssystematischen Gründen nicht in die Verordnung aufzunehmen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen und kommt auch nicht in Betracht. Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes wird kontinuierlich fortgeführt und ist auf Dauer angelegt.

Eine förmliche Evaluation ist nicht vorgesehen. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst werden fortlaufend im Rahmen der Fachaufsicht des BMF über den Fachbereich Finanzen dahingehend überprüft, ob sie aktuellen An­forderungen an eine zeitgemäße und zukunftsgerichtete Ausbildung entsprechen und ggf. überarbeitet.

Mit § 35 ist zudem ein systematisches Qualitätsmanagement und damit eine regelmäßige Evaluation des Studiums und damit auch der Verordnung vorgesehen.

Darüber hinaus unterliegt der Studiengang dem gemeinsamen Akkreditierungssystem zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen und muss alle acht Jahre reakkreditiert werden. Dabei werden die Einhaltung der formalen und fachlich inhaltlichen Kriterien nach der Studienakkreditierungsverordnung NRW überprüft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)

Zu § 1 (Bachelorstudiengang)

Nach § 10 BLV können von den obersten Dienstbehörden innerhalb einer Laufbahn fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden. Nach Anlage 2 BLV ist das BMF zuständig für die Einrichtung des Vorbereitungsdienstes des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes.

Im Einklang mit § 13 Absatz 1 Satz 2 BLV wird der Vorbereitungsdienst als Bachelorstudiengang am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Finanzen) durchgeführt.

Zu § 2 (Ziele des Studiums)

Das Studium soll optimal für die ständig wachsenden und sich wandelnden Herausforderungen des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes qualifizieren. Die Lerninhalte sollen in enger Verzahnung von Theorie und Praxis vermittelt werden.

Neben den berufsfeldbezogenen Kompetenzen im engeren Sinne werden auch Zukunftskompetenzen wie z. B. Selbstlernkompetenz, Selbstorganisationsfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Problemlösungsfähigkeit, digitales Lernen und Transferkompetenz als berufliche Handlungskompetenzen gefördert. Im Ergebnis erwerben die Studierenden eine umfassende Handlungskompetenz für die Tätigkeit im gehobenen nichttechnischen Dienst der Zollverwaltung im Kontext der gegenwärtigen und zukünftigen zöllnerischen Aufgabenerfüllung. Die Studierenden sollen auf ein höchst komplexes und dynamisches berufliches Tätigkeitsfeld in einer digitalisierten Verwaltung vorbereitet werden, indem sie zur kritischen Überprüfung und (digitalen) Weiterentwicklung des beruflichen Tätigkeitsfeldes sowie zum lebenslangen Lernen befähigt werden.

Zu § 3 (Bachelorgrad)

Der Schwerpunkt des Studiums liegt im Fachgebiet der Rechtswissenschaften. Entsprechend dem § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Studienakkreditierungsverordnung NRW wird daher der Abschlussgrad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ ver­liehen.

Zu § 4 (Einstellungsbehörden)

Die Einstellungsbehörden werden vom BMF oder von der GZD, soweit sie vom BMF damit beauftragt wurde, bestimmt. Dadurch wird das BMF in die Lage versetzt, so viele Einstellungsbehörden zu benennen, wie für die aktuellen Einstellungszahlen für notwendig erachtet werden, oder deren Bestimmung auf die GZD zu delegieren.

Die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde für beamtenrechtliche Entscheidungen nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die Zuständigkeit für die Einstellung sowie alle weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht anderen Behörden übertragen sind.

Zu § 5 (Ausbildungsbehörden)

Da die Einstellungsbehörden nicht zwingend deckungsgleich mit den Ausbildungsbehörden sind, müssen letztere getrennt benannt werden. Die bisherige Festlegung, dass die Ausbildungsbehörden immer die von BMF oder der GZD festgelegten Hauptzollämter sind, entfällt zugunsten einer flexibleren Regelung. Möglich ist bspw., dass künftig auch Zollämter Ausbildungsbehörde sind. In bestimmten Fällen, insbesondere beim Wahlpflichtpraktikum, ist es möglich, dass die Ausbildung auch bei einer anderen in- oder ausländischen Behörde oder Einrichtung erfolgt. Dies kann z. B. die GZD sein oder, in Abhängigkeit von noch zu schließenden Kooperationsvereinbarungen, bspw. andere Polizei- oder Steuerbehörden, Bundeseinrichtungen oder internationale Vertretungen der Bundesrepublik wie z. B. die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union. Hierfür bestimmt § 5 Nummer 2, dass die Einstellungsbehörden die entsprechende Entscheidung nur mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen treffen können, da dieser entsprechend der Akkreditierungsvorgaben die Gesamtverantwortung für alle Teile des Studiums trägt.

Zu § 6 (Dienstaufsicht)

Da an der Ausbildung verschiedene Behörden beteiligt sind, ist zu regeln, wann welche Behörde die Dienstaufsicht hat. Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung ihrer jeweiligen Einstellungsbehörde während der Fachstudien auch der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen und während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

Zu § 7 (Nachteilsausgleich)

Zu Absatz 1

Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber den nicht beeinträchtigten Teilnehmenden herstellen. Die Vorschrift setzt zunächst die Vorgaben des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und der Rahmen­inklusionsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanz­verwaltung um. Der Nachteilsausgleich soll ferner Menschen mit akuten Beeinträchtigungen von kürzerer Dauer zugutekommen, die in vergleichbarer Schwere beeinträchtigt sind. Auszugleichen sind nur Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken.

Die Gewährung von Nachteilsausgleichen erfolgt auf Antrag der Betroffenen. Hierauf sind sie entsprechend der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtzeitig hinzuweisen.

Zu Absatz 2

Die Anforderungen an die Eignung der betroffenen Personen dürfen durch die Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht verringert werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift weist die Zuständigkeit für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs der Behörde zu, die das jeweilige Verfahren durchführt.

Zu Absatz 4

Beim Nachteilsausgleich handelt es sich um eine bedarfsgerechte Einzelfallentscheidung über die individuelle Gestaltung von Bedingungen, die den Betroffenen die Teilnahme an Auswahlverfahren und Prüfungen unter gleichwertigen Bedingungen ermöglichen soll. Die Regelung dient dem Zweck, die für die jeweilige Beeinträchtigung angemessene Hilfestellung für eine chancengleiche Teilnahme zu ermitteln.

Zu Absatz 5

Die zuständigen Stellen entscheiden im eigenen Ermessen, ob sie sich eines amtsärztlichen Gutachtens bedienen wollen oder ob dieses Gutachten durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte angefertigt werden soll. Zudem wird für diesen Fall die Kostentragungspflicht geregelt.

Zu Absatz 6

Die Regelung dient dem Zweck, sicherzustellen, dass Art und Umfang des Nachteilsausgleichs hinreichend dokumentiert werden, um zum Beispiel gerichtlich oder durch die Fachaufsicht überprüft werden zu können. Die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche werden in der Sachakte über das Auswahlverfahren erfasst. Die in den Prüfungen gewährten Nachteilsausgleiche werden in der Prüfungsakte der betroffenen Anwärterin bzw. des betroffenen Anwärters (§ 65) dokumentiert. Sofern die betroffene Person zustimmt, werden nach Einstellung die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mitgeteilt und ebenfalls in der Prüfungsakte dokumentiert.

Zu § 8 (Erholungsurlaub)

Da an der Ausbildung verschiedene Behörden beteiligt sind, ist zu regeln, wann welche Behörde Erholungsurlaub gewähren kann. Da der Fachbereich Finanzen die Fachstudien durchführt, legt er den Erholungsurlaub während der Fachstudienabschnitte fest. Während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums sind die Einstellungsbehörden für die Gewährung des Erholungsurlaubs zuständig. Über die Zeiträume, in denen die Gewährung von Erholungsurlaub möglich ist, haben sie Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen zu erzielen, da dieser die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten akkreditierten Studiengangs verantwortet. Nur durch das Einvernehmen kann bspw. die ordnungsgemäße Durchführung der Transferveranstaltungen während der praxisintegrierenden Fachstudien sichergestellt werden.

Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die entsprechenden Zeitkorridore, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.

Zu § 9 (Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem)

In der Verordnung werden elektronische Verwaltungsabläufe und auch elektronische Prüfungen zugelassen. Die hierzu konkret verwendeten Verfahren unterliegen beständiger Weiterentwicklung. Zur Realisierung eines geschlossenen Informations- und Kommunikationsverfahrens und Reduzierung des Aufwands zur Pflege mehrerer Kommunikationskanäle, wie E-Mail, Lehrplattformen, Schriftverkehr, kann ein elektronisches Informations- und Kommunikations­system beitragen. Sofern der Fachbereich Finanzen künftig ein solches System zur Bereitstellung der Informationen zur Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen nutzt, soll diese Nutzung bereits rechtlich abgesichert werden.

Der Fachbereich Finanzen hat auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften die eindeutige und individuelle Datenzuordnung sicherzustellen. Die Studierenden sind wie in den bisherigen nicht elektronischen Abläufen verpflichtet, das ihrerseits Notwendige zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums beizutragen. Hierzu ist insbesondere wichtig, die persönlichen Daten zu pflegen und etwaige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Ferner müssen die Studierenden dadurch am Studium und an der Kommunikation mitwirken, indem sie beständig die bereitgestellten Informationen abrufen. Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik zum Austausch möglicherweise vertraulicher oder sensibler Informationen erfordert von der Nutzerin oder dem Nutzer besondere Umsicht. Diese Sorgfaltspflicht der Studierenden wird zur besseren Nachvollziehbarkeit und Sichtbarkeit in der Regelung ebenfalls festgehalten.

Zu Abschnitt 2 (Auswahlverfahren und Einstellung)

Zu § 10 (Zweck des Auswahlverfahrens)

Das Auswahlverfahren dient dazu, nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese die Besten unter allen Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst auszuwählen. Wie beim bisherigen Diplomstudiengang führen die Einstellungsbehörden das Auswahlverfahren durch. Für eine Verwendung im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes sind kognitive und soziale Kompetenzen, Leistungsmotivation, Kommunikationsfähigkeit sowie Allgemeinwissen notwendig, die daher als Grundlage für die Zulassung zum Studium festgeschrieben werden.

Zu § 11 (Zulassung zum Auswahlverfahren)

Zu Absatz 1

Auswahlverfahren werden in Ausschreibungen angekündigt. Die allgemeine Ausschreibungspflicht ist in § 4 BLV normiert. Die grundsätzlichen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich bereits aus dem BBG und werden deshalb nicht aufgeführt. Auf die Aufzählung der beizubringenden Bewerbungsunterlagen wird ebenfalls verzichtet. Sie sind abhängig von der jeweiligen Ausschreibung und den dort genannten Anforderungsprofilen und können daher je nach Auswahlverfahren variieren.

Zu Absatz 2

Für einen Bewerbungszeitraum werden in den Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden in der Regel die gleichen Auswahltests verwendet. Damit soll die Vergleichbarkeit der Testbedingungen für alle Bewerberinnen und Bewerber sichergestellt werden. Eine mehrfache Teilnahme, bspw. bei mehreren Einstellungsbehörden, würde den Bewerberinnen und Bewerbern durch Kenntnisse über die Auswahltests ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Die Beschränkung ist bereits bestehende Praxis. Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Bewerberbogen darauf hingewiesen, dass für den jeweiligen Vorbereitungsdienst nur eine Bewerbung abzugeben ist und eine Teilnahme an weiteren Auswahlverfahren für denselben Vorbereitungsdienst nicht zulässig ist. Die Verwaltungspraxis wird zur rechtlichen Klarstellung in der Verordnung normativ geregelt.

Nicht ausgeschlossen ist die Teilnahme an Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst in nachfolgenden Bewerbungszeiträumen, bspw. im Folgejahr, sowie die Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren für andere Vorbereitungsdienste der Zollverwaltung, bspw. des mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift setzt § 10a Absatz 3 BLV um, wonach die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden kann, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraus­setzungen erfüllen, das Dreifache der angebotenen Studienplätze übersteigt.

Zur Entscheidung nach Zeugnisnoten ist auf das Zeugnis abzustellen, das mit den Bewerbungsunterlagen übersandt wurde und aus dem sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst oder eine höherwertige Zulassungsvoraussetzung ergibt.

Liegt in der jeweiligen Laufbahn eine Unterrepräsentanz von Frauen vor, ist § 7 Absatz 1 des Bundesgleichstellungs­gesetzes (BGleiG) zu beachten.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift stellt sicher, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte be­hinderte Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von einer Beschränkung zusätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Personen die in der Stellenausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen.

Zu Absatz 5

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder erfolglos daran teilgenommen haben, werden von den Einstellungsbehörden schriftlich oder per E-Mail informiert.

Aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsökonomie werden die Bewerbungsunterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden, innerhalb eines Jahres vernichtet.

Zu § 12 (Auswahlkommission)

Die Vorschrift enthält alle wichtigen Informationen in Bezug auf die Auswahlkommissionen und deren Mitglieder. Der Kommission obliegt die Durchführung des Auswahlverfahrens.

Während der Corona-Pandemie konnten gute Erfahrungen im Umgang mit kleineren Auswahlkommissionen gesammelt werden und dabei der organisatorische und personelle Aufwand reduziert werden. Die reduzierte Größe wird daher beibehalten. Um den Einstellungsbehörden eine flexible Gestaltung zu ermöglichen, kann eine Auswahlkommission entweder aus zwei (eine Vorsitzende/​ein Vorsitzender und eine Beisitzende/​ein Beisitzender) oder vier Personen (eine Vorsitzende/​ein Vorsitzender und drei Beisitzende) gebildet werden. Ein Kommissionsmitglied des höheren Dienstes hat den Vorsitz, die übrigen Kommissionsmitglieder gehören dem gehobenen Dienst an.

In begründeten Ausnahmefällen kann den Vorsitz auch eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen. Zudem kann eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter als Beisitzende oder Beisitzender je Auswahlkommission bestellt werden.

Die Besetzung der Auswahlkommissionen mit Frauen und Männern soll entsprechend § 7 Absatz 3 des BGleiG geschlechterparitätisch sein. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.

Zu § 13 (Gemeinsame Auswahlkommissionen)

Die gemeinsamen Auswahlkommissionen sollen die Möglichkeit schaffen, die Auswahlverfahren in geeigneten Fällen ressourcenschonend für mehrere Einstellungsbehörden durchführen zu können. In Abhängigkeit von der Anzahl der hierbei vertretenen Einstellungsbehörden soll die Möglichkeit bestehen, dass die Anzahl der Kommissionsmitglieder von der üblichen Regelbesetzung in geeigneter Weise abweichend bestimmt werden kann, z. B. um mehreren Einstellungsbehörden oder (soweit vertretbar) auch ggf. jeder teilnehmenden Einstellungsbehörde einen Platz in der Kommission zu gewährleisten.

Zu § 14 (Teile des Auswahlverfahrens)

Die Vorschrift setzt die Vorgabe des § 10a Absatz 4 Satz 1 BLV um, wonach das Auswahlverfahren aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat.

Zu § 15 (Festlegungen zum Auswahlverfahren)

Zu Absatz 1

Um Inhalte und Gestaltung der Auswahlverfahren flexibel handhaben zu können, legt das BMF oder die GZD, soweit sie vom BMF damit beauftragt wurde, die konkreten Aufgaben, deren Bewertungs- und Gewichtungssystematik, die für das Bestehen des schriftlichen und mündlichen Teils erforderlichen Mindestpunktzahlen sowie den Verfahrensablauf in einer verwaltungsinternen Bestimmung fest.

Zu Absatz 2

Die konkreten Festlegungen erfolgen vor Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens für den jeweiligen Einstellungsjahrgang.

Zu Absatz 3

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bedarfsabhängig. Zur Realisierung der Einstellungsermächtigungen soll in Abhängigkeit der Ergebnisse der jeweiligen Auswahlverfahren die Möglichkeit bestehen, ggf. auch während des Verfahrens bundeseinheitlich die Bewertungssystematik anzupassen.

Zu § 16 (Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens)

Zu Absatz 1 bis Absatz 3

Die Vorschrift setzt § 10a Absatz 5 BLV um, welcher die Auswahlinstrumente regelt, die im schriftlichen Teil eines Auswahlverfahrens zur Anwendung kommen können. Die Angabe der regelmäßigen Dauer erhöht die Transparenz für die Bewerberin oder den Bewerber hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwands für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens.

Soweit die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, den schriftlichen Teil oder Aufgaben des schriftlichen Teils unterstützt durch Informationstechnologie durchführen möchte, so ist sie dazu nach § 10a Absatz 5 Satz 2 BLV berechtigt.

Zu Absatz 4

Nicht jedes Auswahlkommissionsmitglied bewertet jeden Leistungstest jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers. Zudem kann bei der Bewertung eine Unterstützung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnologie in Anspruch genommen werden. Die Gesamtverantwortung trägt weiterhin die Auswahlkommission.

Zu Absatz 5

Nach § 10a Absatz 4 Satz 4 BLV kann von den in einem Abschnitt des Auswahlverfahrens erbrachten Leistungen die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden. Im Einklang mit dieser Vorschrift eröffnet § 16 Absatz 5 die Möglichkeit, nach dem Leistungstest nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zur weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, die den Leistungstest bestanden haben. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird in verwaltungsinternen Bestimmungen festgelegt (§ 15 Absatz 1 Nummer 3). Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, werden alle, die den Leistungstest bestanden haben, zu den weiteren Abschnitten zugelassen.

Zu § 17 (Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge)

Für das Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens sind für alle gewählten Auswahlinstrumente bestimmte Mindestpunktzahlen zu erreichen. Die erforderlichen Mindestpunktzahlen sind in der verwaltungsinternen Bestimmung nach § 15 Absatz 1 festgelegt.

Zu § 18 (Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens)

Zu Absatz 1

Nach § 10a Absatz 4 Satz 4 BLV kann von den in einem Teil des Auswahlverfahrens erbrachten Leistungen die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden. Von dieser Möglichkeit wird bei der Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren Gebrauch gemacht. Es darf nur am mündlichen Teil teilnehmen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

Zu Absatz 2

Die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, das Doppelte der angebotenen Studienplätze übersteigt. Entschieden wird nach der ermittelten Rangfolge. Liegt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes eine Unterrepräsentanz von Frauen vor, ist bei der Bildung der Rangfolge § 8 Absatz 1 BGleiG zu beachten.

Zu Absatz 3

Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden zum mündlichen Teil zugelassen, auch wenn sie den schriftlichen Teil nicht bestanden haben und auch wenn die Zahl der Teilnehmenden beschränkt ist. Den Betroffenen soll auf diese Weise Gelegenheit gegeben werden, die Auswahlkommission persönlich von ihrer Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte.

Zu § 19 (Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens)

Zu Absatz 1 und 2

Auf Grund ihrer großen Bedeutung werden insbesondere persönliche und soziale Kompetenzen im mündlichen Teil abgeprüft.

Ferner regelt die Vorschrift in Umsetzung des § 10a Absatz 6 BLV, welche Auswahlinstrumente im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zur Anwendung kommen können.

Zu Absatz 3

Die Nutzung von Videokonferenztechnik zur Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens oder Aufgaben des mündlichen Teils ist in § 10a BLV nicht allgemein geregelt, sondern stellt auf die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen ab. Die in der Zollverwaltung damit gesammelten Erfahrungen zeigen, dass die Durchführung mit Videokonferenztechnik auch über die Besonderheiten einer pandemischen Lage hinaus organisatorische Vorteile bietet. Bspw. kann insbesondere auch Bewerberinnen und Bewerbern mit behinderungsbedingten Einschränkungen oder aber in Vereinbarkeitssituationen (Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen) eine Teilnahme vereinfacht und flexibel angeboten werden.

Daher wird die Regelung in der Verordnung verstetigt.

Zu Absatz 4

Die Anzahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber pro Tag wird begrenzt, damit die durchgehende Konzentrationsfähigkeit der Auswahlkommissionsmitglieder nicht überstrapaziert wird.

Zu Absatz 5 und 6

Es werden die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Die jeweilige Teilnahme erfolgt entsprechend der zu beachtenden Stufenvertretung.

Zu § 20 (Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens)

Die Mindestpunktzahlen für das Bestehen der einzelnen Teile des Auswahlverfahrens sind in der verwaltungsinternen Bestimmung nach § 15 Absatz 1 festgelegt.

Zu § 21 (Gesamtergebnis und Rangfolge)

Zu Absatz 1

Das Gesamtergebnis ist die abschließende Bewertung der Auswahlkommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist das Gesamtergebnis nur für die Bewerberinnen und Bewerber zu ermitteln, die den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

Zu Absatz 2

Um insbesondere auch angesichts des persönlichen Eindrucks möglichst geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu identifizieren, kommt dem mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine wesentliche Bedeutung zu. Auch der Erhalt einer soliden Bandbreite an potentiell geeigneten Bewerbenden soll damit sichergestellt werden. Die Gewichtung des Ergebnisses aus dem mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird daher im Vergleich zur vorherigen Vorbereitungsdienstverordnung erhöht.

Zu Absatz 3

Für die Auswahlentscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erstellt die Auswahlkommission eine Rangfolge aller erfolgreich am Auswahlverfahren Teilnehmenden anhand des Gesamtergebnisses. Die Vorgabe des § 10a Absatz 7 BLV zur Bildung einer Einstellungsrangfolge wird damit umgesetzt.

Liegt in der jeweiligen Laufbahn eine Unterrepräsentanz von Frauen vor, ist bei der Bildung der Rangfolge § 8 Absatz 1 BGleiG zu beachten.

Zu Absatz 4

Bewerberinnen und Bewerber, die erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen haben, werden von den Einstellungsbehörden schriftlich oder per E-Mail informiert.

Aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsökonomie werden die Bewerbungsunterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, nach erfolglosem Abschluss des Auswahlverfahrens, innerhalb eines Jahres vernichtet. Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch an die Bewerberin oder den Bewerber zurückgesandt.

Zu § 22 (Ausnahmeregelung zur Rangfolge)

Dem öffentlichen Dienst kommt bei der besonderen Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen eine besondere Vorbildfunktion zu. So ist bei Bewerbungen schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auf Chancengleichheit zu achten. Die entsprechend abweichenden Vorgaben zur Aufnahme in die Rangfolge leisten einen Beitrag zur Inklusion.

Zu § 23 (Täuschung)

Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. Der Ausschluss kann auch nachträglich erfolgen. Bei Täuschungen im Sinne des § 11 Absatz 2 erfolgt der Ausschluss für sämtliche Auswahlverfahren. Die Bewerberin oder der Bewerber sind zuvor anzuhören.

Zu § 24 (Einstellung und gesundheitliche Eignung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt fest, welche Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erfüllen müssen. Sie dient zudem der Klarstellung, dass eine Einstellung nur bei Vorliegen sämtlicher Unterlagen und Nachweise möglich ist. Es ist keine nachträgliche Vorlage bei beamtenrechtlicher Ernennung möglich.

Zu Absatz 2

Zur Überprüfung der besonderen gesundheitlichen Anforderungen für die Arbeit im Zolldienst wird eine Einstellungsuntersuchung durchgeführt. Diese kann durch Amts- und Betriebs- oder bestellte Vertrauensärztinnen und -ärzte durchgeführt werden. Die Kosten dieser Untersuchung übernimmt die Einstellungsbehörde.

Zu Absatz 3

Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Rangfolge oder mangels der weiteren Voraussetzungen nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, werden von den Einstellungsbehörden schriftlich oder per E-Mail informiert.

Aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsökonomie werden die Bewerbungsunterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, nach erfolglosem Abschluss des Auswahlverfahrens, innerhalb eines Jahres vernichtet. Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch an die Bewerberin oder den Bewerber zurückgesandt.

Zu Abschnitt 3 (Studienordnung)

Zu § 25 (Dauer und Umfang des Studiums)

Zu Absatz 1 und 2

Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre und wird in Semester eingeteilt. Für die Akkreditierung eines Bachelorstudiengangs ist der Studiengang zwingend mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Der Vergabe von Leistungspunkten liegt dabei das European Credit Transfer System (ECTS) zugrunde. Die ECTS-Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für den Gesamtaufwand der Studierenden und umfassen sowohl die unmittelbare Lehre als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen. Im vorliegenden Studiengang entspricht ein ECTS-Leistungspunkt einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der überwiegende Teil des Gesamtumfangs von 180 ECTS-Leistungspunkten wird mit 122 ECTS-Leistungspunkten im fachtheoretischen Studium erworben. Damit ist nicht gemeint, dass diese nur während der Zeiten am Fachbereich Finanzen erworben werden können. Auch während der Praxisphasen können fachtheoriebasierte ECTS-Leistungspunkte erworben werden. Mit der deutlichen Gewichtung der Leistungspunkte zwischen Fachstudien und Praxisstudien wird die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden sichergestellt und akkreditierungsrechtlichen Vorgaben entsprochen.

Zu Absatz 3

Verkürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten sind abschließend in den §§ 15 und 16 BLV geregelt. Der Absatz bestimmt die für die Entscheidung zuständige Behörde. Um die Einheitlichkeit des Studiengangs und die Gesamtverantwortung des Fachbereichs Finanzen zu betonen, müssen sich die Einstellungsbehörden mit dem Fachbereich Finanzen abstimmen.

Zu § 26 (Studieninhalte)

Der neue Zollbachelorstudiengang soll auch zukünftig eine ausgewogene Balance zwischen der Vermittlung von zöllnerischem Wissen und interdisziplinärem Wissen aufweisen. Hierbei wird der Interdisziplinarität von berufsfeldbezogenen fachlichen Kompetenzen und digitalen Zukunftskompetenzen im weiten Sinne ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die laufbahnbezogenen Studieninhalte aus bisher zwölf Studienbereichen werden nun auf die Bereiche „Zoll“, „Steuern“ und „Arbeit“ sowie die Querschnittsthemen „Ökonomie, Digitale Verwaltung und Verwaltungs­psychologie“ verteilt.

Die Inhalte zur „Digitalen Verwaltung“ werden neu eingeführt und beschäftigen sich mit den Anforderungen, die die Digitalisierung an die Verwaltung stellt, sowie mit Methoden aus der Betriebswirtschaftslehre, der Verwaltungsinformatik und der Arbeits- und Organisationspsychologie, um die digitalen Zukunftskompetenzen für die Zollverwaltung auszubilden. Im Rahmen der „Verwaltungspsychologie“ sollen überfachliche Lehrinhalte mit den jeweiligen übrigen Fachinhalten interdisziplinär verknüpft werden.

Zu § 27 (Studienstruktur)

Zu Absatz 1

Entsprechend den Akkreditierungsvorgaben für Bachelorstudiengänge werden die Studieninhalte in Module ge­gliedert, die in sich thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die interdisziplinäre Ausgestaltung wird entsprechend der Ausführung zu den Studieninhalten ausgestaltet.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift verschafft einen Überblick über die Studienstruktur. Die Semester teilen sich in die Studienabschnitte Fachstudien (§ 29) und praxisintegrierte Fachstudien (§ 30). Beide bauen aufeinander auf und bilden eine Einheit. Den Semestern und Studienabschnitten werden die jeweiligen Module zugeordnet.

Mit der Umstellung auf den Bachelorstudiengang wird die Studienstruktur umfassend geändert. Statt eines Grundstudiums von einem halben Jahr mit nur teilweise ersten zollfachspezifischen Inhalten befinden sich die Studierenden künftig für das gesamte erste Studienjahr (1. und 2. Semester) für die Fachstudien am Fachbereich Finanzen. Sie absolvieren dabei neun Pflichtmodule. Die Module dienen zum einen dem Aufbau von Grundlagenwissen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der öffentlichen Verwaltung und entsprechen dabei dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS BundGrO). Die Module dienen zum anderen dem Aufbau von zollverwaltungsspezifischem Grundlagenwissen.

Im zweiten Studienjahr (3. und 4. Semester) folgen mit den Pflichtmodulen 10 bis 13 praxisintegrierte Fachstudien, in denen Aufenthalte in verschiedenen Aufgabenbereichen bei den Ausbildungsbehörden der Zollverwaltung und be­gleitende Lehrveranstaltungen zur Verzahnung der theoretischen mit den praktischen Studieninhalten absolviert werden.

Im anschließenden fünften Semester werden die Fachstudien am Fachbereich Finanzen fortgesetzt. In vier Pflichtmodulen wird das zollverwaltungsspezifische Wissen vertieft. Zur Profilbildung der Studierenden und Einhaltung des hochschulischen Standards schließen sich zwei Wahlpflichtmodule an, in denen einzelne Inhalte des Studiums thematisch und inhaltlich weiter vertieft werden. Die Studierenden wählen aus einem Angebot von derzeit zwölf Wahlpflichtmodulen, die im Modulhandbuch dargestellt sind, zwei Module aus. Dabei muss mindestens ein Wahlpflichtmodul aus dem Bereich der rechtswissenschaftlichen Wahlpflichtmodule ausgewählt werden.

Im 6. Semester wird schließlich die Bachelorthesis verfasst und verteidigt (Abschnitt 4 Unterabschnitt 3) und ein Wahlpflichtpraktikum absolviert, für welches hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung fünf Optionen zur Auswahl stehen.

Zu § 28 (Modulhandbuch)

Die Details zur Studienstruktur, Studienverlauf, zu den Inhalten und Qualifikationszielen der Module sowie zu den Prüfungen sind im Modulhandbuch geregelt. Dabei sind auch die akkreditierungsrechtlichen Vorgaben, bspw. zur Darstellung der Verteilung der ECTS-Leistungspunkte und zum Arbeitsaufwand für das jeweilige Modul, zu beachten.

Zur Anwendung kommt das Modulhandbuch in der jeweils zu Beginn des Studiums geltenden Fassung. Es wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht.

Zu § 29 (Fachstudien)

Es erfolgen organisatorische Festlegungen zu den Fachstudien, die aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen bestehen. Der Studiengang wird als Präsenzstudiengang akkreditiert. Daher sind die Lehrveranstaltungen im Regelfall als Präsenzlehrveranstaltungen am Fachbereich Finanzen vorgesehen. Dies schließt nicht aus, dass auch synchrone digitale Lehrformate durchgeführt werden können. Ergänzt werden die Lehrveranstaltungen durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium. Die Studierenden können sich die jeweiligen Inhalte im Rahmen der Vorgaben der Lehrenden orts- und zeitunabhängig erarbeiten und werden von den Lehrenden dabei tutoriell begleitet.

Zu § 30 (Praxisintegrierende Fachstudien)

Zu Absatz 1 bis Absatz 3

Die praxisintegrierenden Fachstudien dienen dazu, die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen in der Praxis anzuwenden. Durch Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden, sog. Praxisstudien, werden die Studierenden entsprechend den im Modulhandbuch festgelegten Schwerpunkttätigkeiten ausgebildet. Sie wirken dazu an der Aufgabenerfüllung der Ausbildungsbehörden unmittelbar mit. Im Ergebnis sollen die Studierenden Verwaltungsvorgänge weitgehend selbständig bearbeiten können. Dies umfasst neben der Anwendung des Fachwissens bei der Entscheidungsvorbereitung die Sachverhaltsermittlung, den Geschäftsgang, die Realisierung und Dokumentation des Verwaltungshandelns, begleitende Prozesse, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten, Behörden, Gerichten usw.

Zur Verzahnung von Theorie und Praxis werden in den praxisintegrierenden Fachstudien neben den Praxisstudien auch fachtheoretische Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen durchgeführt. Diese Transferveranstaltungen dienen der wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxisstudien und vermitteln die wechselseitigen Bezüge der Berufspraxis und der Fachtheorie. Sie können vom Fachbereich Finanzen als Präsenzlehrveranstaltung oder als synchrone digitale Lehrveranstaltung, bei denen sich Studierende und Lehrende zeitgleich in einem virtuellen Lehrsaal befinden, durchgeführt werden.

Zu Absatz 4

Die Regelung dient der Klarstellung der Verantwortlichkeiten. Während den Ausbildungsbehörden die Durchführung der Praxisstudien obliegt, wird die Stellung des Fachbereichs Finanzen als Träger der Gesamtverantwortlichkeit für den gesamten Studiengang betont.

Zu § 31 (Wahlpflichtpraktikum)

Neben den praxisintegrierenden Fachstudien wird als Teil der praktischen Ausbildung im letzten Semester ein Wahlpflichtpraktikum angeboten, das ebenfalls aus einem Praxisaufenthalt besteht. Insbesondere kommen für diesen Praxisaufenthalt die Ausbildungsbehörden und -einrichtungen nach § 5 Nummer 2 in Betracht. Dieser kann also auch außerhalb der Behörden der Zollverwaltung durchgeführt werden. Es werden die dafür notwendigen dienstrechtlichen Festlegungen getroffen. Im Unterschied zu den praxisintegrierenden Fachstudien sind während des Wahlpflicht­praktikums keine Transferveranstaltungen vorgesehen.

Zu § 32 (Transferkoordinatorin und Transferkoordinator)

Akkreditierungsrechtlich ist es bei dualen Studiengängen (Studiengang mit besonderem Profilanspruch) mit den zwei Lernorten Hochschule und Praxis erforderlich, die Verzahnung zwischen Theorie und Praxis sicherzustellen. Dabei wird neben der inhaltlichen Abstimmung zwischen Theorie und Praxis auch das organisatorische und institutionelle Zusammenwirken gefordert. Es ist eine strukturelle Verzahnung beider Lernorte vorzusehen. Um diesen akkreditierungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und eine strukturelle Verzahnung des Fachbereichs Finanzen und der Ausbildungsbehörden zu gewährleisten, wird eine Transferkoordinatorin oder ein Transferkoordinator benannt. Diese oder dieser koordiniert den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden und ist ihre gemeinsame Ansprechperson.

Zu § 33 (Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter)

Die Begriffe „Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter“ werden im Einklang mit den gewählten Begriffen zu den praxisintegrierenden Fachstudien neu eingeführt und dienen der Abgrenzung zur derzeit verwendeten „Ausbildungsleitung“.

Da die Praxisstudien bei Ausbildungsbehörden durchgeführt werden, müssen diese zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität eine Praxisstudienleiterin oder einen Praxisstudienleiter bestellen. Auf Grund der Gesamtverantwortung des Fachbereichs Finanzen für ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept ist mit jenem hierzu Einvernehmen zu erzielen.

Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter stellen insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisstudien nach Vorgaben des Fachbereichs Finanzen sicher und sind Ansprechperson für die Studierenden bezüglich der Angelegenheiten der Praxisstudien.

Da die Studierenden einen Bachelorgrad erwerben, muss die Praxisstudienleitung ebenfalls einen Bachelorabschluss oder mindestens eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Zu § 34 (Praxistutorinnen und Praxistutoren)

Die neu eingeführten Begriffe „Praxistutorinnen und Praxistutoren“ werden in Abgrenzung zum derzeit verwendeten Begriff „Ausbildende“ neu eingeführt.

Die Praxistutorinnen und Praxistutoren leiten die Studierenden an, indem sie ihre Praxiserfahrung weitergeben, ihnen die Tätigkeiten und Abläufe erklären, sie unterweisen, üben und anwenden lassen. Die Festlegungen im Modul­handbuch sind dabei zu beachten. Die Praxistutorinnen und Praxistutoren überwachen die erzielten Arbeitsergebnisse und korrigieren diese gegebenenfalls. Sie sollen die Studierenden entsprechend ihrer persönlichen Fähigkeiten und Neigungen fördern und fordern und in das Arbeitsteam einbringen, um auch deren soziale Kompetenzen zu fördern.

Damit weder die Praxistutorinnen und Praxistutoren überlastet werden noch die Qualität der Ausbildung leidet, sind die Praxistutorinnen und Praxistutoren, wenn erforderlich, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Um sie vor Überforderung zu schützen und eine möglichst gute Ausbildung zu gewährleisten, dürfen ihnen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.

Zu § 35 (Qualitätsmanagement)

Um zu überprüfen, ob mit den Inhalten und der gewählten Studienstruktur die mit der Einrichtung des neuen Bachelorstudiengangs angestrebten Ziele erreicht werden, unterliegen alle Module einem systematischen Qualitätsmanagement. Zudem ist ein hinreichendes Qualitätsmanagement Voraussetzung für die Akkreditierung und Reakkreditierung des Studiengangs.

Zu Abschnitt 4 (Prüfungen)

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 36 (Prüfungsamt)

Für die Verwaltung, Organisation und Durchführung von Prüfungen ist ein Prüfungsamt festzulegen. Zuständig ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.

Zu § 37 (Prüfende)

Entsprechend § 10 Absatz 2 BLV sind in dieser Verordnung Einzelheiten zu den Prüfungen zu regeln. Dies umfasst auch Vorgaben zu den Prüfenden.

Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird ein Bachelorgrad verliehen. Daher regelt Absatz 2 der Vorschrift, dass die Prüfenden mindestens einen Abschluss dieses Niveaus besitzen müssen.

Besondere Vorgaben zu Prüfenden bei Wiederholungsprüfungen, Prüfenden für Modulprüfungen und für die Bachelorthesis sind in den §§ 43, 49 und 53 geregelt.

Zu § 38 (Prüfungen)

Die Vorschrift stellt klar, dass eine Prüfung auch aus verschiedenen Teilprüfungen bestehen kann. Diese können jeweils in einem anderen Prüfungsformat durchgeführt werden.

Zu § 39 (Durchführung der Prüfungen; Prüfungsplan)

Zu Absatz 1

Die Prüfungsform der einzelnen Prüfungen wird zwar im jeweils geltenden Modulhandbuch festgelegt, die Studierenden sollen jedoch jeweils zu Beginn des Semesters einen Überblick über alle Prüfungsformen und Prüfungszeitpunkte des jeweiligen Semesters erhalten.

Zu Absatz 2

Ziel des neugestalteten Studiengangs ist es, künftig auch die digitalen Kompetenzen der Studierenden zu fördern. Ein Kompetenzbaustein kann dabei darin bestehen, einzelne Prüfungen oder Teilprüfungen auch in elektronischer Form durchzuführen. Das Prüfungsamt muss sicherstellen, dass die elektronischen Daten (a) eindeutig als zu dieser Prüfung und dieser Person gehörig identifiziert werden können, (b) eindeutig als von der zu prüfenden Person eingegeben verifiziert und (c) dieser Person eindeutig zugeordnet werden können. Dies ist durch technische Maßnahmen wie beispielsweise eindeutige und unveränderbare Benutzerkennungen, Zeitstempel oder Aufzeichnungen sicherzustellen. Durch geeignete Einschränkung von Zugriffs- und Schreibrechten für die Prüfenden muss die nachträgliche Veränderbarkeit der elektronischen Prüfung ausgeschlossen werden.

Zu Absatz 3

Erstmals wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass das Prüfungsamt von den Studierenden eine Versicherung verlangen und abnehmen kann, dass eine bestimmte Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.

Die Reglung der Verordnung bezieht sich auf alle Prüfungen gleichermaßen, kommt aber insbesondere bei Prüfungsformaten, die ohne Aufsicht erbracht werden (bspw. Hausarbeiten), in Frage.

Die Abgabe der Versicherung wird mit dem Verlangen des Prüfungsamts zur Voraussetzung für das ordnungsgemäße Ablegen der betreffenden Prüfungsleistung. Eine Nichtabgabe führt dazu, dass die Prüfung als nicht erbracht gilt. Eine inhaltlich falsche Abgabe ist als Täuschungsversuch mit den entsprechenden rechtlichen Folgen zu werten.

Zu § 40 (Bewertung der Prüfungsleistungen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Bewertung aller Prüfungsleistungen, die im Studium zu erbringen sind. Die Bewertungstabelle des Absatz 1 fußt auf Anlage 3 BLV. Das bisherige Rangpunkte-System wird ersetzt durch die hochschulübliche Notenskala mit Dezimalzahlen, hier als nummerischer Notenwert bezeichnet. Die nummerischen Notenwerte weisen dabei zum Zweck der differenzierten Bewertung jeweils den ebenfalls hochschulüblichen Abstand von 0,3 auf. Damit wird eine Vergleichbarkeit zu anderen Hochschulabschlüssen sichergestellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 gibt das Schema für die mögliche Heranziehung von Bewertungshilfsgrößen in Form von Bewertungspunkten vor. Diese werden bei der Korrektur von Prüfungsleistungen zur Bestimmung der passenden Note angewendet und sind von der eigentlichen Bewertung der Prüfungsleistung zu unterscheiden. Die anzuwendenden Bewertungspunkte wurden insoweit angepasst, dass bei der Zuordnung keine Nachkommastellen zu berücksichtigen sind.

Zur Anwendung der Bewertungspunkte werden den Prüfungsleistungen Punkte zugeordnet. Die maximal erreichbare Bewertungspunktzahl beträgt in der Regel 100 Punkte. In Abhängigkeit der erreichten Bewertungspunkte erfolgt die Zuordnung zur Note und dem nummerischen Notenwert. Sofern für die Prüfungsleistungen eine andere Punktzahl als 100 festgelegt wird, können die hier festgelegten Bewertungspunkte auch mit dem von der erreichbaren Punktzahl erreichten prozentualen Anteil gleichgesetzt werden.

Zu Absatz 3

Die Regelung verdeutlicht, was sich bereits aus der Tabelle in Absatz 2 entnehmen lässt. Der nummerische Notenwert 4,0 stellt die unterste Schwelle für das Erreichen der Note „ausreichend“ dar. Hierzu ist unumgänglich, dass die Studierenden wenigstens 50 Prozent der maximal erreichbaren Punkte erreichen.

Zu Absatz 4

Soweit mehrere Teilprüfungen zu einem nummerischen Notenwert zusammenzurechnen sind, sind die Berechnungsregeln allgemein definiert.

Für die Bildung der Note einer Prüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, werden die in den einzelnen Teilprüfungen erzielten nummerischen Notenwerte mit den im Modulhandbuch oder der Verordnung ausgewiesenen Prozentanteile gewichtet (multipliziert), addiert und durch 100 dividiert.

Rechenbeispiel anhand der Modulprüfung für die praxisintegrierenden Fachstudien nach § 46:

((Nummerischer Notenwert der Praxisbewertung x 25) + (Nummerischer Notenwert des reflektierten Praxis­berichts x 75)) /​ 100

Zu Absatz 5

Die Regelung ist beispielsweise bei Wiederholungsprüfungen anzuwenden.

Zu Absatz 6

Zum einen werden Rundungsregelungen allgemein definiert. Zum anderen führt die Berechnung des arithmetischen oder des gewichteten arithmetischen Mittels regelmäßig zu Durchschnittsergebnissen, die nicht den festgelegten nummerischen Notenwerten mit dem Abstand von 0,3 entsprechen. Es ist daher notwendig, alle rechnerisch mög­lichen Durchschnittswerte einem nummerischen Notenwert und damit einer Note zuzuordnen.

Wird bspw. eine Wiederholungsprüfung von den zwei Prüfenden einmal mit dem nummerischen Notenwert 2,0 und einmal mit 1,7 bewertet, ergibt das arithmetische Mittel nach Absatz 4 und Beachtung der Rundungsregelung 1,8. Ein solcher nummerischer Notenwert ist nach Absatz 1 nicht vorgesehen. Entsprechend der Festlegung in Zeile 3 der Tabelle in Absatz 5 lautet der nummerische Notenwert 1,7 und die Note gut.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift stellt klar, wie eine nicht oder nicht fristgerecht erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten ist.

Zu § 41 (Multiple-Choice-Aufgaben)

Die Vorschrift ist im Wesentlichen an vergleichbare Vorschriften über Multiple-Choice-Aufgaben in anderen Vorbereitungsdienstverordnungen angelehnt (z. B. § 20 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, oder § 42 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist). Anpassungen erfolgten nur hinsichtlich des Begriffs der zu verwendenden „nummerischen Notenwerte“ anstelle des Begriffs der sog. „Rangpunktzahlen“ und Ergänzung einer sog. Ankergrenze.

Zu Absatz 1 bis Absatz 3

Es werden mögliche typisierte Aufgabenvarianten für Multiple-Choice-Aufgaben genannt. Die zuständige Stelle entscheidet selbständig, welche Aufgabenvariante sie in der konkreten Prüfungsleistung anwenden möchte.

Zu Absatz 4 und 5

Die Bewertung von Antworten bei Multiple-Choice-Aufgaben basiert auf folgenden Erwägungen:

a)
Absolute Bestehensgrenze
Die absolute Bestehensgrenze wird bei 60 Prozent der erreichbaren Punkte festgelegt. Dies ist notwendig, weil Fallkonstellationen denkbar sind, in denen für eine Prüfungsleistung zulässigerweise Aufgaben mit einer höheren Ratewahrscheinlichkeit verwendet werden (z. B. Einfach-Auswahlaufgaben).
Eventuelle Bewertungshärten werden von der durch die Rechtsprechung geforderten relativen Bestehensgrenze (vgl. beispielhaft OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 2 LB 50/​17; OVG Bautzen, Beschluss vom 10.10.2002, Az. 4 BS 328/​02; OVG Münster, Beschluss vom 04.10.2006, Az. 14 B 1035/​06) abgefangen (siehe nachfolgend Buchstabe b). Die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze von 60 Prozent entspricht zudem den gleich­lautenden Anforderungen in anderen Ausbildungsordnungen (vgl. beispielsweise § 42 Absatz 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit und § 22 Absatz 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752)).
b)
Relative Bestehensgrenze
Damit etwaige Bewertungshärten (z. B. zu hoher Schwierigkeitsgrad, Verteilung der erreichbaren Punkte hinsichtlich der unterschiedlichen Aufgaben) bei Multiple-Choice-Aufgaben abgefangen werden können, wird eine relative Bestehensgrenze normiert, welche von der Rechtsprechung auch gefordert wird (siehe vorhergehend Buchstabe a).
Die relative Bestehensgrenze wird auf 22 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungs­teilnehmenden festgelegt. Das heißt, ist die um 22 Prozent geminderte Durchschnittspunktzahl der in der Multiple-Choice-Aufgabe erreichten Ergebnisse aller Teilnehmenden kleiner als 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte, dann ist diese Durchschnittspunktzahl (78 Prozent der durchschnittlich erzielten Punkte) die an­zuwendende Mindestpunktzahl. Liegt diese Durchschnittspunktzahl jedoch unter 50 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte, dann ist die Mindestpunktzahl auf 50 Prozent der im Multiple-Choice-Verfahren erreichbaren Höchstpunktzahl festzusetzen (siehe hierzu Ankergrenze unter Buchstabe c).
Auch andere Prüfungsordnungen setzen die relative Bestehensgrenze bei Multiple-Choice-Aufgaben bei 22 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Leistung an.
Für die Ermittlung der Mindestpunktzahl und damit auch der relativen Bestehensgrenze wird auf die Ergebnisse aller Teilnehmenden des jeweiligen Termins abgestellt. So wird gewährleistet, dass die Eigenheiten (z. B. Schwierigkeitsgrad, Aufgabenlänge) einer jeden Aufgabe gesondert berücksichtigt werden.
c)
Ankergrenze
Aus Gründen der Qualitätssicherung wird eine sog. Ankergrenze festgelegt, die sicherstellen soll, dass die in § 40 Absatz 3 festgelegten Mindestanforderungen erreicht werden müssen. Sie soll verhindern, dass bei außergewöhnlich schlechten durchschnittlichen Leistungen einer Teilnehmergruppe in Folge der relativen Grenze besonders schwache Teilnehmende die Prüfungsleistung bestehen, obwohl diese die gestellten Anforderungen nicht mindestens zur Hälfte erfüllen. Dies ist z. B. dann denkbar, wenn in einer Prüfung eine Teilnehmergruppe besonders leistungsschwach ist oder bei Wiederholungsprüfungen.
Die Kombination aus absoluter, relativer und Ankergrenze gewährleistet die Erreichung eines gleichmäßigen Bewertungsmaßstabes und erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987, Az. 7 B 31.87; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 2 LB 50/​17; OVG Magdeburg, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 3 M 7/​15): Durch die absolute Bestehensgrenze von 60 Prozent wird die Ratewahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung statistischer Berechnungen berücksichtigt. Durch die relative Bestehensgrenze wird wiederum das Leistungsniveau einer Teilnehmergruppe unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Eigenheiten der Aufgaben (z. B. Schwierigkeitsgrad und Aufgabenlänge) berücksichtigt. Die Ankergrenze dient der Qualitätssicherung und gleichzeitig der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit. Im Zuge der Digitalisierung ist es bereits heute möglich, bei einer entsprechenden technischen Infrastruktur in den Bildungseinrichtungen, Multiple-Choice-Aufgaben in elektronischer Form bereitzustellen und auch die Prüfungsleistungen der Teilnehmenden direkt elektronisch zu erfassen und unmittelbar danach auszuwerten. Bei Prüfungsleistungen, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch durchgeführt werden, ermöglicht die unmittelbare elektronische Auswertung der Leistungsüberprüfung zudem ein schnelles Feedback der Ergebnisse gegenüber den Teilnehmenden. Aus pädagogischen Gründen ist dies besonders wertvoll, da der aktuelle Leistungsstand unmittelbar nach Abschluss der Leistungsüberprüfung feststeht und die zu Tage getretenen Mängel von den Lehrkräften direkt mit den Be­troffenen besprochen werden können.

Zu Absatz 6

Die Gewichtung der Aufgabenteile wird originär durch die Aufgabenverfasserin oder den Aufgabenverfasser vorgenommen.

Zu Absatz 7

Im Unterschied zu § 39 Absatz 2 ist bei Multiple-Choice-Aufgaben möglich, dass die bewertende Person bei der automatisierten Bewertung nicht unmittelbar am Bewertungsvorgang beteiligt ist. Dieser wird vielmehr primär durch eine entsprechende Vorrichtung, Programm oder Ähnliches ausgeführt. Die Letztentscheidung und damit -verantwortung verbleibt gleichwohl bei der bewertenden Person. Sie kann in begründeten Fällen von der automatisierten Bewertung abweichen.

Zu § 42 (Bestehen der Prüfung)

Bei jeder Prüfung ist festzustellen, ob sie bestanden ist oder nicht.

Von dieser Feststellung leiten sich dann bspw. die Regelungen zur Wiederholung von Modulprüfungen (§ 50) und Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis (§ 55) ab. Das Bestehen der Bachelorprüfung ist abweichend in § 58 geregelt.

Zu § 43 (Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen)

Wiederholungsprüfungen nach dieser Verordnung sind von zwei Prüfenden zu bewerten, um eine besonders sorgfältige und ausgewogene Begutachtung sicherzustellen. Daher regelt diese Vorschrift die dafür grundlegenden Vorgaben. Dies gilt für Modulprüfungen und die Bachelorarbeit.

Zu Unterabschnitt 2 (Modulprüfungen)

Zu § 44 (Modulprüfungen)

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass Studierende in jedem Modul, das sie belegen, auch eine Modulprüfung abzulegen haben. Auf Grund der angebotenen Wahlmodule ist die Anzahl der am Fachbereich Finanzen angebotenen Module größer als die Anzahl, die jede oder jeder Studierende tatsächlich belegen muss.

Zu § 45 (Modulprüfungen in den Fachstudien)

Es sollen neue Prüfungsformate im Studiengang ermöglicht werden.

Zusätzlich zu den althergebrachten Prüfungsformaten haben sich in den Hochschulen neue Formate durchgesetzt, mit denen die Leistung der Studierenden abgebildet werden kann. So kann beispielsweise eine Hausarbeit in Betracht gezogen werden, bei der ein eng umgrenzter Themenbereich mit den entsprechenden Recherchemitteln, die in einer Klausur nicht zur Verfügung stehen, ausgearbeitet wird und ein zeitlicher Rahmen gegeben ist. Konkrete Definitionen und Festlegungen zu den Prüfungsformen sind in § 48 geregelt.

Mehrteilige Prüfungen sind möglich.

Zu § 46 (Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Fachstudien)

Zu Absatz 1

Die Modulprüfung in den praxisintegrierenden Fachstudien besteht aus mindestens zwei Teilprüfungen, die in den nachfolgenden Absätzen näher beschrieben werden. Da der Gewichtung der beiden Teilprüfungen hinsichtlich des Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung der Studierenden auch während der Praxisstudien eine besondere Bedeutung zukommt, wird diese Gewichtung zugunsten des reflektierten Praxisberichts gewählt. Die Rundungs­regelung des § 40 Absatz 6 ist weiterhin anzuwenden.

Zu Absatz 2

Während der Praxisstudien in den Modulen der praxisintegrierenden Fachstudien erstellen die Praxisstudienleitungen unter Einbezug der Praxistutorinnen und Praxistutoren eine Praxisbewertung über die Leistung der Studierenden, die sie in den Praxisstudien begleitet haben. Die Bewertung orientiert sich an den im Modulhandbuch festgelegten Qualifikationszielen. Bewertet werden die fachlichen Leistungen (Arbeitsmenge, Arbeitsqualität und Arbeitsweise), die methodischen Kompetenzen (Problemlösungsfähigkeit) und die sozialen Kompetenzen (wie zum Beispiel Kommunikations- und Teamfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Leistungsbereitschaft).

Zu Absatz 3

Der zweite Teil der Modulprüfung kann wiederum aus mehreren Teilen bestehen. Ziel der Prüfung ist die Überprüfung, ob die Studierenden die berufspraktischen Inhalte wissenschaftlich reflektieren und die fachtheoretischen Kenntnisse in den berufspraktischen Kontext einordnen können. Es gelten die §§ 37 und 49.

Zu § 47 (Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum)

Auf Grund der im Wahlpflichtpraktikum nicht vorgesehenen Transferveranstaltungen wird der Praxisbewertung gegenüber der weiteren Teilprüfungen eine höhere Gewichtung zugeordnet als bei den Modulprüfungen in den praxis­integrierenden Fachstudien.

Zu § 48 (Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen)

Die Ausgestaltung des Prüfungsverlaufs wird in der Verordnung als wesentliche Regelung des Prüfungsverfahrens und zu den Prüfungsformaten vorgegeben. Dazu zählt zum Schutz der Studierenden auch die Prüfungsdauer sowie die Möglichkeiten zur Gestaltung, bspw. als Gruppenprüfung.

Zur besseren Beweisbarkeit des Prüfungsgeschehens bei mündlichen Prüfungen wird in § 48 Absatz 5 die Dokumentation durch Fertigung eines Protokolls festgeschrieben. Durch das Erfordernis der Bestätigung des Protokolls durch die Prüfenden anstelle einer Unterschrift soll der Abbau verzichtbarer Schriftformerfordernisse gefördert werden, wie es sich aus dem E-Government-Gesetz ergibt. Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hatte bereits die schriftliche Unterzeichnung von Protokollen über Abschlussprüfungen als verzichtbar eingestuft. Daher wird das Erfordernis der Unterzeichnung auch nicht für Modulprüfungen gesehen.

Zu § 49 (Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen)

Zu Absatz 1

Modulprüfungen werden grundsätzlich von einer oder einem Prüfenden bewertet. Eine Ausnahme besteht für mündliche Modulprüfungen. Hier sind zwei Prüfende vorgesehen, um eine ausgewogene Bewertung der Prüfungsleistung zu gewährleisten.

Zu Absatz 2 und  3

Bei Klausuren und Hausarbeiten, in denen verschiedene voneinander trennbare Fachgebiete geprüft werden, kann zudem vorgesehen werden, dass die betreffende Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet wird. Dabei handelt es sich nicht um Zweitprüfende, sondern jede oder jeder Prüfende bewertet den ihr oder ihm zur Bewertung zugewiesenen Teil der Prüfung. Mit der Regelung wird dem Gebot der sachkundigen Bewertung entsprochen. Die jeweiligen Anteile der Fachgebiete an der Prüfungsleistung werden von der oder dem Modulbeauftragten festgelegt. Bei der Bewertung sind zudem zwingend die Bewertungspunkte nach § 40 Absatz 2 zu nutzen. Vor der Prüfung werden die zu erreichenden Bewertungspunkte festgelegt und entsprechend den vom Modulbeauftragten festgelegten Anteilen zwischen den Fachgebieten aufgeteilt. Jede oder jeder Prüfende bewertet, wie viele Bewertungspunkte die oder der Studierende im jeweiligen Anteil der Prüfungsleistung jeweils erreicht hat. Die Bewertungspunkte aller Anteile werden kumuliert und entsprechend der Tabelle die Note und der nummerische Notenwert festgelegt. Ein arithmetisches Mittel wird nicht gebildet.

Das heißt bspw., es wird festgelegt, dass in einer Prüfung Fachgebiet 1 mit einem Anteil von 40 Prozent und Fachgebiet 2 mit 60 Prozent geprüft wird und insgesamt 100 Punkte erreicht werden können. Davon entfallen dann 40 Punkte auf Fachgebiet 1 und 60 Punkte auf Fachgebiet 2. Wurden im Fachgebiet 1 bspw. 25 von 40 Punkte erreicht und 50 von 60 Punkten im Fachgebiet 2, wurden in Summe 75 Bewertungspunkte erreicht, die entsprechend der Tabelle Zeile 5 dem nummerischen Notenwert 2,3 und der Note gut entsprechen.

Handelt es sich bei der Prüfung um eine Wiederholungsprüfung, müssen entsprechend den allgemeinen Vorgaben zu Wiederholungsprüfungen auch für jeden Anteil einer Prüfung Erst- und Zweitprüfende bestellt werden.

Zu § 50 (Wiederholung von Modulprüfungen)

Entsprechend den Vorgaben aus § 17 Absatz 3 Nummer 3 i. V. m. § 17 Absatz 4 Nummer 2 BLV ist in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird, neben der grundsätzlichen einmaligen Wiederholungsmöglichkeit eines Moduls zusätzlich eine zweite Wiederholung der Prüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul möglich. § 50 regelt die Einzelheiten im Fall dieser Wieder­holungen.

§ 50 Absatz 1 Satz 2 ermöglicht, dass bei der Wiederholung ggf. eine andere Prüfungsform gewählt werden kann. Diese Flexibilität in der Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung ermöglicht, auf ggf. auftretende Schwierigkeiten im Studienverlauf bis zur Wiederholungsprüfung oder auf sonstige organisatorische Schwierigkeiten reagieren zu können. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass bei der Wiederholung die gleichen Kompetenzen nachgewiesen werden müssen wie in der ursprünglichen durchgeführten Modulprüfung.

Wer nach den möglichen Wiederholungen eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann die Bachelor­prüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen (vgl. § 50 Absatz 4, § 58 Absatz 1 und § 59). Sie oder er ist daher nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, an dem das endgültige Nichtbestehen bekannt gegeben wird.

Zu Unterabschnitt 3 (Bachelorarbeit)

Zu § 51 (Bachelorarbeit)

Die Regelung stellt klar, dass die Bachelorarbeit aus der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis besteht.

Zu § 52 (Bachelorthesis)

Zu Absatz 1 und 2

Mit den Regelungen wird der Zweck der Bachelorthesis beschrieben und es werden Festlegungen zum Thema der Bachelorthesis getroffen. Nach Vorschlag der Studierenden entscheidet das Prüfungsamt, nach Prüfung der Stimmigkeit und Relevanz für den Fachbereich Finanzen, über die Annahme des Vorschlags. Kann dem Vorschlag der Studierenden nicht gefolgt werden, teilt das Prüfungsamt ein Thema zu.

Änderungen eines festgelegten Themas können nur in dringenden Ausnahmefällen (z. B. wenn in Pandemiezeiten Quarantäne eine notwendige Datenerhebung verhindert) erfolgen.

Zu Absatz 3

Die Studierenden sind während der Bearbeitung der Bachelorthesis von ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Dennoch muss der Dienstort für die Bearbeitungszeit festgelegt werden. Die Studierenden werden daher ihren jeweiligen Einstellungsbehörden zugewiesen.

Zu Absatz 4

Es wird die Betreuung der Studierenden sichergestellt.

Zu Absatz 5

Das Prüfungsamt ist zuständig für die Bekanntgabe des Abgabetermins für die Bachelorthesis. Die Abgabe einer Versicherung bzgl. der Fertigung der Bachelorthesis wird (§ 39 Absatz 3) als zwingend festgelegt.

Zu § 53 (Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis)

Die Bachelorthesis stellt einen wesentlichen Teil des Studienabschlusses dar. Es ist daher das Zweiprüferprinzip anzuwenden.

Die oder der Erstprüfende übernimmt neben der Erstkorrektur der Bachelorthesis auch die Betreuung der Studierenden während der Erstellung der Bachelorthesis. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass hier Personen benannt werden, die hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sind.

Aus den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden wird entsprechend § 40 Absatz 5 das arithmetische Mittel gebildet.

Da die Zulassung zur Verteidigung vom Bestehen der Bachelorthesis abhängt, wird sichergestellt, dass die Bewertung der Bachelorthesis vor den festgesetzten Terminen für die Verteidigung abgeschlossen ist. Den Studierenden muss ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Verteidigung ermöglicht werden.

Zu § 54 (Wiederholung der Bachelorthesis)

Zu Absatz 1

Die Bachelorthesis kann nur einmal wiederholt werden. Die beiden sog. „Drittversuche“, die für ein Pflichtmodul und für ein Wahlpflichtmodul vorgesehen sind (§ 50 Absatz 2), gelten für die Bachelorthesis nicht, da die Rahmenbedingungen der Bachelorthesis bereits mehr Spielraum für eigene thematische Interessen zulassen.

Zu Absatz 2

Die Wiederholung der Bachelorthesis hat mit einem neuen Thema zu erfolgen. Dieses wird vom Prüfungsamt ausgegeben.

Zu Absatz 3

Die benötigte Zeit für die Wiederholung der Bachelorthesis ist im regulären Studienablauf nicht vorgesehen. Daher ist zu regeln, bei welcher Behörde die Wiederholerinnen und Wiederholer der Bachelorthesis angebunden sein sollen. Dies ist in der Regel die Einstellungsbehörde. Für die Zeit der Bearbeitung der Wiederholungsthesis sind die Studierenden erneut von ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

Zu Absatz 4

Da das Bestehen der Bachelorthesis als Teil der Bachelorarbeit Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung und damit der Laufbahnprüfung ist, ist das Studium nach Absatz 4 beendet, wenn auch die Wiederholung der Bachelorthesis nicht bestanden wurde.

Zu § 55 (Verteidigung der Bachelorthesis)

Zu Absatz 1

Um eine effiziente Prüfungsdurchführung zu ermöglichen, wird geregelt, dass nur bei Bestehen der Bachelorthesis eine Zulassung zur Verteidigung erfolgt.

Zu Absatz 2 und 3

Mit der Verteidigung weisen die Studierenden nach, dass sie über gesichertes Wissen zum Thema der Bachelorthesis verfügen. Die Verteidigung erfolgt als Einzelprüfung und besteht aus einer Präsentation und einem Fachgespräch. Entsprechend prüfungsrechtlichen Vorgaben erfolgt die mündliche Verteidigung vor zwei Prüfenden. Beide bewerten die Verteidigung in ihrer Gesamtheit. Eine Gewichtung von Präsentation und Fachgespräch erfolgt nicht.

Zu Absatz 4

Es wird die Anwesenheit weiterer Personen während der Verteidigung geregelt. Die oder der Prüfungsteilnehmende kann der Hochschulöffentlichkeit widersprechen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt die Anwesenheit von anderen mit der Ausbildung der Studierenden befassten Personen, bspw. weitere Lehrende des Fachbereichs Finanzen oder Praxistutorinnen oder -tutoren, gestatten. Das Einverständnis der zu prüfenden Studierenden ist nicht erforderlich.

Die Beratungen der Prüfenden stellen den Kernbereich der Prüfungstätigkeit dar. Die Regelung sieht daher für die Beratungen Exklusivität vor: Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die bestellten Prüfenden.

Zu Absatz 5

Für den Fall einer Überprüfung der Bewertung der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben für das Protokoll zu mündlichen Modulprüfungen.

Zu § 56 (Wiederholung der Verteidigung)

Die Verteidigung kann ebenfalls nur einmal wiederholt werden. Die beiden sog. „Drittversuche“, die für ein Pflichtmodul und für ein Wahlpflichtmodul vorgesehen sind (§ 50 Absatz 2), gelten für die Verteidigung nicht, da die Verteidigung dem zusätzlichen Wissensnachweis zum Thema der Bachelorthesis dient.

Im Weiteren werden die Rahmenbedingungen für die Wiederholung festgeschrieben.

Da das Bestehen der Verteidigung als Teil der Bachelorarbeit Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung und damit der Laufbahnprüfung ist, ist das Studium nach Absatz 3 beendet, wenn auch die Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden wurde.

Zu § 57 (Gesamtnote der Bachelorarbeit)

Nach Bestehen der Verteidigung wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit ermittelt. Die vorgesehene Gewichtung wird auf Grund der Gesamtbedeutung der Bachelorarbeit für den Erwerb des Bachelorgrades in der Verordnung festgeschrieben. Die allgemeine Rundungsregelung des § 40 Absatz 6 ist anzuwenden.

Zu Unterabschnitt 4 (Bachelorprüfung)

Zu § 58 (Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote)

Zu Absatz 1

Es wird geregelt, dass die Bachelorprüfung nur bestanden ist, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden worden sind und 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.

Zu Absatz 2 bis Absatz 4

Das Prüfungsamt ermittelt die Abschlussnote. Sie wird als gewichtetes arithmetisches Mittel berechnet. Die erzielten nummerischen Notenwerte werden mit den im Modulhandbuch den Modulen bzw. der Bachelorarbeit zugewiesenen ECTS-Leistungspunkten multipliziert, addiert und durch die Gesamtzahl der ECTS-Leistungspunkte, die auf die benoteten Modulprüfungen entfallen, dividiert.

Es wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

Zu Absatz 5

Die Festlegung der Abschlussnote nach Berechnung des arithmetischen Mittels aller zu berücksichtigen Noten erfolgt nach einem gesondert in der Tabelle zu diesem Absatz normierten Schlüssel in Abweichung zur Festlegung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nach der allgemeinen Regelung in § 40 Absatz 6. Dadurch wird sichergestellt, dass bspw. die Abschlussnote „sehr gut“ auch erreicht werden kann, wenn vorwiegend, aber nicht ausschließlich die Note „sehr gut“ in den Modulprüfungen und der Bachelorarbeit erreicht wurde. Hat bspw. eine Studierende oder ein Studierender in gleichgewichteten Modulen fünfmal den nummerischen Notenwert 1,3 und fünfmal den nummerischen Notenwert 1,7 erreicht, erhält sie oder er in Summe mit dem Durchschnittsbereich 1,5 die Abschlussnote sehr gut. Nach der allgemeinen Regelung nach § 40 Absatz 6 hätte er nur die Note gut erreicht.

Zu Absatz 6

Nach den Akkreditierungsvorgaben ist bei Bachelorstudiengängen nicht nur die jeweils erreichte absolute Abschlussnote anzugeben, sondern es muss aus den Zeugnisunterlagen auch ersichtlich sein, wie die jeweilige Absolventin oder der jeweilige Absolvent in Relation zu den anderen Absolventinnen und Absolventen abgeschnitten hat. Laut Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz sind dabei die Vorgaben des ECTS Users’ Guide der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Es muss also auch eine „Ausweisung des relativen Leistungsniveaus“ vorgenommen werden. Dies ist früher durch die Vergabe einer relativen Note erfolgt. Dabei haben bspw. die besten 10 Prozent der erfolgreichen Absolventen die relative Note A bekommen. Aktuell soll die Ausweisung durch Angabe einer Art „Notenspiegel“ erfolgen (sog. „ECTS-Einstufungstabelle“).

Mit der Vorschrift wird festgehalten, dass die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus zu erfolgen hat. Die Ausweisung in der jeweils geltenden Form ist zugunsten einer flexiblen Anwendung des ECTS User’ Guides mit einer dynamischen Verweisung ausgestaltet.

Zu § 59 (Laufbahnprüfung)

Die Vorschrift setzt § 17 Absatz 1 BLV um, wonach im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung abzulegen ist. Durch die Festlegung, dass die Bachelorprüfung die Laufbahnprüfung ist, wird ein Auseinanderlaufen der Verfahren verhindert und ein Gleichklang der Bestehens- bzw. Nichtbestehensregelungen gewährleistet.

Zu § 60 (Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement)

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Bachelorurkunde, das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement als offizielle Dokumente über den Hochschulabschluss auszugeben.

Nach § 7 Nummer 1 BLV wird durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes die Laufbahnbefähigung erworben, ohne dass es wie bei extern erworbenen Abschlüssen einer gesonderten Anerkennung bedarf. Daher ist die Feststellung der Laufbahnbefähigung auf dem Abschlusszeugnis wichtig. Darüber hinaus gibt das Abschlusszeugnis Aufschluss über die im Rahmen der Bachelorprüfung wichtigsten Noten, das Thema der Bachelorthesis sowie die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

Das Diploma Supplement ist nach den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kultusministerkonferenz als verpflichtender Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses in Bachelor- und Masterstudiengängen vorzusehen. Die vorzunehmenden Angaben richten sich nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der Hochschulrektorenkonferenz. Das Diploma Supplement muss zwingend nur in englischer Sprache ausgestellt werden. § 60 Absatz 4 regelt, dass es zusätzlich auch in deutscher Sprache ausgestellt wird.

Zu § 61 (Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung)

Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird den betroffenen Studierenden ein schriftlicher Bescheid über das Nichtbestehen und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen ausgestellt. Ein weiterer Bescheid zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung erfolgt nicht, da sonst zwei Verwaltungsakte zur gleichen Sache ergehen würden. Das mit Nichtbestehen der Bachelorprüfung auch die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 59.

Zu Unterabschnitt 5 (Weitere Prüfungsbestimmungen)

Zu § 62 (Verhinderung, Säumnis und Verspätung)

Die Vorschrift regelt, welche Folgen eine Verhinderung oder Säumnis mit oder ohne Nachweis eines wichtigen Grundes bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung hat. Sie regelt ferner die Voraussetzungen für den Nachweis bei einer Erkrankung. Bei Verspätungen ohne wichtigen Grund gilt als Sonderfall die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Werden wichtige Gründe für die Verspätung nachgewiesen (bspw. Hilfeleistung bei einem Unglücksfall auf dem Weg zur Prüfung, vgl. § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs), kann die Prüfung entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachgeholt werden.

Sofern dem Prüfungsamt Entscheidungen obliegen, hat es diese im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen.

Zu § 63 (Verstöße bei Prüfungen)

Zu Absatz 1

Als Verstoß bei Prüfungen gelten eine Täuschung, ein Täuschungsversuch, die Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder sonstige Ordnungsverstöße, beispielsweise unangemessenes Verhalten.

Zu Absatz 2

Es gilt der Grundsatz, dass bei Feststellen eines Prüfungsverstoßes in der Regel die Fortsetzung der Prüfung oder Teilprüfung vorläufig zu gestatten ist. Grund hierfür sind die gravierenden Folgen, sollte die Fortsetzung nicht gestattet werden. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleichwohl kann es abhängig von der Art und Schwere des Verstoßes Situationen geben, in denen die Fortsetzung der Prüfung nicht gestattet werden kann. Hier handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung. Es verbietet sich jede schematische Betrachtung. Maßgeblich bleibt im Ergebnis die Entscheidung durch das Prüfungsamt über die Folgen des Verstoßes.

Zu Absatz 3

§ 59 beschreibt die abgestuften Reaktionsmöglichkeiten des Prüfungsamts bei Täuschungen, Täuschungsversuchen oder sonstigen Ordnungsverstößen. Die Reaktionsmöglichkeiten eröffnen eine große Bandbreite an möglichen Rechtsfolgen. Diese reichen von einer folgenlosen Wiederholung der Prüfung oder Teilprüfung über die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden mit der Möglichkeit der Wiederholung nach den §§ 50, 54 und 56 bis zu einer Bewertung der Prüfung als endgültig nicht bestanden (d. h., dass die Prüfung nicht wiederholt werden kann) oder zu einem Herabsetzen der Benotung der Prüfung oder Teilprüfung um eine Note.

Bei der Beurteilung der Schwere des Falls ist stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu entscheiden. Ein schwerer Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täuschungsversuch durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert ist, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der sich korrekt verhaltenden Prüfungsteilnehmenden verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, Az. VII B 157.76 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78).

Zu Absatz 4

Die Einziehungsmöglichkeit der für ungültig erklärten Dokumente entspricht einem allgemeinen Rechtssatz zur Rückgabe unwirksamer Urkunden (vgl. etwa § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG) und verhindert, dass sich Absolventinnen und Absolventen auf eine nicht mehr vorhandene Berufsbefähigung stützen. Dadurch wird die Sicherheit des Rechtsverkehrs geschützt und Missbrauch verhindert.

Zu § 64 (Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren)

Das Verfahren bei Störungen und Mängeln im Prüfungsverfahren wird erstmalig ausdrücklich geregelt.

Zu Absatz 1

Sofern Prüfungsteilnehmende eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes durch äußere Einwirkungen, bspw. Lärm oder stickige Luft, als derart erheblich empfinden, dass sie ihre Chancengleichheit verletzt sehen, ist das Prüfungsamt auf eine Mitwirkung der Prüfungsteilnehmenden angewiesen. Nur durch die rechtzeitige Rüge der Prüfungsteilnehmenden kann das Prüfungsamt zeitnahe und sinnvolle Abhilfe schaffen.

Zu Absatz 2

Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass Prüfungsteilnehmende ihre Prüfungsleistungen möglichst unter den gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Bei einem Mangel im Prüfungsverfahren, der die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmenden verletzt, ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung anordnen.

Zudem können Prüfungsteilnehmende gegenüber dem Prüfungsamt Mängel im Prüfungsverfahren rügen und damit die Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung beantragen.

Die Wiederholung von mangelbehafteten Prüfungen oder Teilprüfungen soll, soweit möglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels, jedenfalls aber vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen.

Zu Absatz 3

Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich die Prüfungsteilnehmenden auf Mängel im Prüfungsverfahren berufen können. Damit soll zum einen verhindert werden, dass betroffene Prüfungsteilnehmende zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich dann zu entscheiden, ob sie sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren wollen. Dadurch könnten sich Prüfungsteilnehmende unter Verletzung der Chancengleichheit zu Unrecht gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmenden Vorteile verschaffen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 11.12.2018, 3 K 800.17, juris). Zum anderen soll dem Prüfungsamt eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und entsprechenden Reaktion ermöglicht werden.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 wird den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Genüge getan.

Zu § 65 (Prüfungsakte und Einsichtnahme)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem derzeitigen § 37 zur Prüfungsakte und Einsichtnahme. In der Prüfungsakte befinden sich alle wesentlichen Unterlagen, die nachvollziehbar das Bestehen oder Nichtbestehen der Bachelor­prüfung belegen.

Zu Abschnitt 5 (Anerkennung und Anrechnung)

Zu § 66 (Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen)

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift ermöglicht es, im Einklang mit Vorgaben der Länder sowie der Hochschulrektorenkonferenz etwaige vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzuerkennen. Die Anerkennung findet dabei nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag statt.

Zu Absatz 2

Voraussetzung für die Anerkennung ist entsprechend dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S.712, 713) – sog. Lissaboner Anerkennungskonvention – nicht die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung, sondern die Wesentlichkeit von Unterschieden. Maßstab für die Feststellung, ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Leistung vorausgesetzt worden sind, mit jenen, die für die Leistung gelten, auf die hin anerkannt werden soll. In seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme soll der Fachbereich Finanzen demnach darauf abstellen, ob fachlich einschlägige Kompetenzen vermittelt worden sind sowie ob auf Grund einer exemplarischen Themen- oder Inhaltswahl der belastbare Schluss gezogen werden kann, dass allenfalls Unterschiede vorliegen, die nicht wesentlich sind.

Zu Absatz 3

Die anerkannten Studienleistungen können nur vollständige Prüfungen, die im Verlauf des Bachelorstudiums zu erbringen sind, ersetzen. Das Ersetzen einzelner Teilprüfungen innerhalb einer Modulprüfung und das Ersetzen einzelner Prüfungsteile innerhalb einer Teilprüfung einer mehrteiligen Modulprüfung sind ausgeschlossen.

Zu § 67 (Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ermöglicht in Einklang mit § 63 a Absatz 7 des Hochschulgesetzes NRW die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen, für die § 66 nicht greift.

Zu Absatz 2

Die Anrechnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Fachbereichs Finanzen. Da die hier anzurechnenden Kenntnisse und Qualifikationen nicht an einer Hochschule erbracht wurden, ist in der Regel von wesentlichen Unterschieden zu den im vorliegenden Studiengang zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen auszugehen. Daher wird bei der Anrechnung im Gegensatz zur Anerkennung die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau gefordert.

Zu Absatz 3

Die Studien- und Prüfungsleistungen des Studiengangs „Zolldienst des Bundes“ werden innerhalb des wissenschaftlichen Kontexts des Fachbereichs Finanzen erbracht. Bei der Prüfung, ob sonstige Kenntnisse und Qualifikationen diese nachzuweisenden akademischen Kompetenzen ersetzen können, muss die notwendige Prüfung umso tiefer sein, je umfangreicher die Studien- und Prüfungsleistungen sind, auf die sich die Anrechnung bezieht. Folglich wäre es kaum möglich, entsprechende Kenntnisse und Qualifikationen auf mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen anzurechnen. So sieht § 63 a Absatz 7 Satz 6 des Hochschulgesetzes NRW hierfür beispielsweise besonders geregelte und begutachtete Prüfungsverfahren vor. Vorliegend wird daher die Anrechnung von mehr als der Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen ausgeschlossen.

Zu § 68 (Verfahren zur Anerkennung oder Anrechnung)

Die Vorschrift dient der Darstellung des Verfahrens zur Anerkennung und Anrechnung nach den §§ 66 und 67 einschließlich der Bewertung der anerkannten oder angerechneten Studien- und Prüfungsleistungen oder sonstigen Qualifikationen.

Mögliche Unterlagen zum Nachweis der erbrachten Leistungen sind z. B. das Diploma Supplement, Abschluss­zeugnisse, Arbeitszeugnisse, Fortbildungsnachweise oder vergleichbare Dokumente.

Für die Bewertung der anerkannten Leistungen wird in Absatz 6 festgelegt, dass bei vergleichbaren Bewertungs­systemen die Bewertung der anerkannten Leistungen übernommen wird. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, ordnet das Prüfungsamt die anerkannten Leistungen einer Bewertung nach § 40 zu. Bei der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen kann nicht regelmäßig von vergleichbaren Bewertungssystemen ausgegangen werden und zudem beispielsweise bei nichtbenoteten Leistungseinschätzungen auch eine Zuordnung der Bewertung nach § 40 nicht möglich sein. Daher wird in Absatz 7 festgelegt, dass anrechenbare außerhochschulisch erbrachte Kenntnisse und Qualifikationen, deren Bewertungssysteme nicht vergleichbar sind und auch der Bewertung nach § 40 nicht zugeordnet werden können, mit der Note „ausreichend“, nummerischer Notenwert 4,0, bewertet werden.

Zu Abschnitt 6 (Schlussvorschrift)

Zu § 69 (Übergangsvorschrift)

Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst in Form des Diplomstudiums „Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes“ begonnen haben, gelten die Regelungen der bis dahin gültigen Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866) geändert worden ist, fort. Von einer Übergangsvorschrift für das Auswahlverfahren wurde abgesehen, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für keine der Laufbahnen ein Auswahlverfahren begonnen hat.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes)

Zu Nummer 1

Das Inhaltsverzeichnis ist an die Ergänzungen und angepassten Überschriften anzupassen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um Konkretisierungen der Formulierung, da als vom BMF bestimmte Behörde hier nur die GZD in Frage kommt. Die Anpassung steht im Einklang mit den Formulierungen nach Artikel 1.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird im Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes nicht mehr angewendet. Es werden nur die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Bei ab­weichenden Bewertungen ist dabei § 36 Absatz 3 Satz 3 als lex specialis anzuwenden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 4

Mit dem neugefassten Abschnitt 2 werden die vorgesehenen Anpassungen zum Auswahlverfahren im gehobenen nichttechnischen Zolldienst nach Artikel 1 auch für den mittleren nichttechnischen Zolldienst nachvollzogen. An der Durchführung der jeweiligen Auswahlverfahren beider Laufbahnen sind in der Regel die gleichen Einstellungsbehörden beteiligt. Abweichend durchzuführende Auswahlverfahren sind daher zu vermeiden. Besonders hervorzuheben ist die Reduzierung der Anzahl der Auswahlkommissionsmitglieder und die Ausweitung der Auswahlinstrumente im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens.

Ebenso wird mit den angepassten Vorschriften den Vorgaben des § 10a BLV entsprochen.

Zu Nummer 5

Durch das Erfordernis der Bestätigung des Protokolls durch die Mitglieder der Prüfungskommission anstelle einer Unterschrift, soll der Abbau verzichtbarer Schriftformerfordernisse gefördert werden, wie es sich aus dem E-Government-Gesetz (BGBl. 2013 I S. 2749) ergibt. Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hatte bereits die schriftliche Unterzeichnung von Protokollen über Abschlussprüfungen als verzichtbar eingestuft.

Zu Nummer 6

Die Anwärter und Anwärterinnen des Vorbereitungsdienstes sollen künftig berechtigt sein, eine Berufsbezeichnung zu führen. Die Berufsbezeichnung dient der Attraktivitätssteigerung des Vorbereitungsdienstes.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 4 und 6.

Zu Nummer 8

Es handelt sich um eine Konkretisierung der Formulierung, da als vom BMF bestimmte Behörde hier nur die GZD in Frage kommt. Die Anpassung steht im Einklang mit den Formulierungen nach Artikel 1.

Zu Nummer 9

Da inzwischen keine entsprechenden Anwendungsfälle mehr vorliegen, werden die Übergangsvorschriften nicht mehr benötigt. Von einer neuen Übergangsvorschrift für das mit dieser Verordnung geänderte Auswahlverfahren wurde abgesehen, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für keine der Laufbahnen ein Auswahlverfahren begonnen hat. Von einer neuen Übergangsvorschrift für bereits begonnene Vorbereitungsdienste wurde abgesehen, da die neue Berufsbezeichnung schon den derzeitigen Auszubildenden zugutekommen soll und die weiteren für die Ausbildung geänderten Vorschriften nur klarstellender oder technischer Natur sind und keine Belastungen für die derzeitigen Auszubildenden bewirken.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Am 1. März 2024 beginnt der erste Vorbereitungsdienst „für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes“ in Form des Bachelorstudiengangs. Die Vorschriften über das Auswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowohl für den gehobenen als auch den mittleren Dienst werden schon vorher benötigt.

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