Bundesministerium der Justiz
Bekanntmachung
der Begründung zur Sicherheitenverordnung
Nachstehend wird die Begründung zur Sicherheitenverordnung vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1972) bekannt gegeben (Anlage).
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Bartodziej
Begründung zur Sicherheitenverordnung (SiV)
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wurde § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welcher die Anlegung von Mündelgeld regelt, gestrichen. Das Kriterium der Mündelsicherheit entfällt damit auch für andere Regelungen im BGB, die an diese Voraussetzung der „Mündelsicherheit“ angeknüpft haben.
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurden daher die Vorschriften zur Sicherheitsleistung in § 234 Absatz 1 und § 238 Absatz 1 BGB, die bislang auf § 1807 BGB verweisen, geändert: Wertpapiere sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenforderungen sind zukünftig nur zur Sicherheit geeignet, wenn sie den Voraussetzungen einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz entsprechen. In § 240a BGB wurde eine entsprechende Verordnungsermächtigung eingefügt. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die Festlegung der Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB, die bislang auch an die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften zur Mündelsicherheit anknüpfen.
Es ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Justiz nach § 240a BGB zu erlassen, die die Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1 BGB, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind, und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, festlegt. Die Verordnung hat zudem die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB festzulegen.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung enthält die Festlegung der Wertpapiergattungen sowie die Festlegung der Voraussetzungen an die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Die Festlegungen gewährleisten mit Blick auf den Zweck der Sicherheitsleistung, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die gesicherte Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann (§ 240a Absatz 2 BGB).
Durch die Verordnung sollen die bestehenden Anforderungen an diese Sicherheiten nicht herabgesetzt werden, die bislang durch das Kriterium der Mündelsicherheit gewährleistet werden. Die Wertpapiergattungen, die nach § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als mündelsicher und damit nach § 234 Absatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch als geeignete Sicherheit angesehen wurden, sollen in diese Verordnung weitgehend übernommen werden. Auch hinsichtlich der Festlegungen an Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden sollen die bestehenden Wertungen des § 238 Absatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und der diesbezüglichen landesrechtlichen Regelungen weitgehend übernommen werden. Es soll aber nicht mehr den Ländern überlassen werden, zu bestimmen, wann Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden als sicher anzusehen sind. In der Verordnung soll dies erstmals bundeseinheitlich geregelt werden, indem die auf landesrechtlicher Ebene bestehenden Vorgaben in die Verordnung überführt, vereinheitlicht und konkretisiert werden.
Zudem werden in der Verordnung die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB festgelegt. Die Verordnung übernimmt die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Anlagemöglichkeiten nach § 1807 Absatz 1 BGB.
Alternativen
Keine.
Die Regelungen sind erforderlich, damit Wertpapiere sowie Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden weiterhin als Sicherheiten verwendet werden können. Zudem wird die Verordnung benötigt, um die §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB zu ergänzen.
Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigung für diese Verordnung ist § 240a BGB.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Regelungsvorschlag ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Regelungsfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Verordnung werden die Wertpapiergattungen, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind, und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 238 Absatz 1 BGB), einheitlich durch Bundesrecht festgelegt. Zudem werden in der Verordnung die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB bundeseinheitlich festgelegt.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung werden entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 240a BGB, die durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) eingefügt worden ist, die Wertpapiergattungen, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind, und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, festgelegt. Zudem werden in der Verordnung die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB in den jeweils ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen einheitlich festgelegt. Die vorgeschlagenen Regelungen und ihr Vollzug führen bei Bund, Ländern oder Gemeinden nicht zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.
Erfüllungsaufwand
Die Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen Wertpapiere zur Sicherheitsleistung geeignet sind, und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Zudem werden in der Verordnung die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB bundeseinheitlich festgelegt. Sie schafft keine zusätzlichen Pflichten für die Bürger, die Verwaltung oder Unternehmen, insbesondere keine Informationspflichten. Die Verordnung führt daher im Ergebnis zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten
Die Verordnung schafft keine zusätzlichen Pflichten für die Bürger, die Verwaltung oder Unternehmen, deren Erfüllung sonstige Kosten verursacht. Deshalb hat die Verordnung auch keine Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau.
Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung hat die Verordnung nicht. Soweit Regelungen sich auf Unternehmer als Mitglieder beziehen, gelten die Regelungen für Frauen und Männer gleichermaßen.
Befristung; Evaluierung
Die Verordnung wird auf unbestimmte Zeit erforderlich sein. Eine besondere Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Verordnung weitgehend die bisherigen Wertungen übernimmt, die sich als sachgerecht erwiesen haben. Da die Verordnung zu keinem laufenden Erfüllungsaufwand führt, ist eine Evaluierung auch nach den Vorgaben der Evaluierungskonzeption der Bundesregierung nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere)
Nach der Neufassung des § 234 Absatz 1 BGB sind zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere solche Inhaberpapiere oder Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a BGB aufgeführten Gattung gehören. Die Änderung des § 234 Absatz 1 BGB war aufgrund der Streichung des § 1807 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, der mündelsichere Anlagen regelt, erforderlich. Nach § 234 Absatz 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind Wertpapiere zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen nach § 234 Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. § 1807 BGB in der bisherigen Fassung, auf den § 234 Absatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mittels des Verweises auf die Anlage von Mündelgeld Bezug nimmt, entfällt bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) am 1. Januar 2023. Nach § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann Mündelgeld auch in bestimmte gesicherte Wertpapiere angelegt werden. Die Länder konnten nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) durch Landesrecht mündelsichere Wertpapiergattungen festlegen. Diese Wertpapiere wurden nach § 232 BGB in Verbindung mit § 234 Absatz 1 BGB auch als geeignete Sicherheiten angesehen.
Wenn § 1807 BGB aufgehoben ist, muss künftig durch Verordnung nach § 240a BGB geregelt werden, welche Gattungen von Wertpapieren als Sicherheiten geeignet sind. Dabei soll an die bisher geltenden Regelungen angeknüpft werden, auf die nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Deshalb sollen durch § 1 des Entwurfs für eine Sicherheitenverordnung (SiV-E) Gattungen von Wertpapieren, die nach § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als geeignet für die Anlage von Mündelgeld angesehen werden, weitgehend auch nach Aufhebung des § 1807 BGB weiterhin als Sicherheiten geeignet sein. Dadurch wird zudem den Vorgaben des § 240a Absatz 2 BGB entsprochen. Bei den aufgenommenen Wertpapieren ist gewährleistet, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, durch Verwertung der Wertpapiere die Schuld begleichen kann. In § 1 SiV-E werden die Gattungen von Wertpapieren, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind, abschließend aufgelistet. Nach § 232 Absatz 1 BGB kann eine Sicherheitsleistung auch durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in ein Landesschuldbuch eingetragen sind, bewirkt werden.
Die Anforderungen in § 1 SiV-E ergänzen die Voraussetzungen in § 234 Absatz 1 BGB. Zukünftig ist damit ein Wertpapier zur Sicherheitsleistung nur dann geeignet, wenn es sich um ein Inhaberpapier oder um ein Orderpapier mit Blankoindossament handelt, welches einen Kurswert hat, auf inländische Zahlungsmittel lautet und in den Nummern 1 bis 5 ausdrücklich genannt wird. Das Erfordernis eines Kurswertes ergibt sich bereits aus § 234 Absatz 1 BGB. Bei allen in den Nummern 1 bis 5 aufgezählten Wertpapieren, die auch bislang zur Sicherheitsleistung geeignet sind, ist nach geltender Rechtslage die Möglichkeit der Sicherheitsleistung nur gegeben, wenn die Wertpapiere auf inländische Zahlungsmittel lauten.
Zu Nummer 1
§ 1 Nummer 1 SiV-E nennt die Pfandbriefe, die als Wertpapiergattungen von der Verordnung erfasst werden.
Zu Buchstabe a
§ 1 Nummer 1 Buchstabe a SiV-E nennt als Wertpapiergattung im Sinne des § 234 Absatz 1 BGB die Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden. Damit wird – zusammen mit § 1 Nummer 1 Buchstabe b SiV-E – der Regelungsgehalt des § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3a sowie Absatz 2 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen (MündelPfandBrV) in die Verordnung überführt. Die zweite in § 1 Absatz 1 Nummer 3a MündelPfandBrV genannte Alternative wird in § 1 Nummer 1 Buchstabe b SiV-E genannt. Weitere Wertpapiergattungen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 MündelPfandBrV genannt sind, sind nicht zu übernehmen, da die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesetze in der Vergangenheit bereits aufgehoben wurden. Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts entsprechen die von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 MündelPfandBrV erfassten Schuldverschreibungen den mit dem genannten Gesetz neu eingefügten und in Nummer 3a geregelten „Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet“ (Bundestagsdrucksache 781/04, S. 89). Zur Klarstellung wird in § 1 Nummer 1 Buchstabe b SiV-E eine eigene Regelung für Schuldverschreibungen, auf die das Pfandbriefgesetz Anwendung findet, aufgenommen.
Zu Buchstabe b
§ 1 Nummer 1 Buchstabe b SiV-E nennt als Wertpapiergattung im Sinne des § 234 Absatz 1 BGB die Schuldverschreibungen, auf die das Pfandbriefgesetz Anwendung findet. Diese Schuldverschreibungen werden bislang als zweite Alternative in § 1 Absatz 1 Nummer 3a MündelPfandBrV genannt. § 1 Nummer 1 Buchstabe b SiV-E dient der Überführung des Regelungsgehalts des § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3a sowie Absatz 2 der MündelPfandBrV.
Zu Buchstabe c
Von § 1 Nummer 1 Buchstabe c SiV-E sind auch solche Schuldverschreibungen erfasst, die nach § 41a Absatz 1 Nummer 2 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fassung in anderen europäischen Mitgliedstaaten unter Beachtung der jeweils geltenden Vorgaben als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU ausgegeben werden. Auch hinsichtlich dieser Wertpapiergattung ist zu beachten, dass eine Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn auch im Übrigen die Anforderungen des § 234 Absatz 1 BGB erfüllt werden, damit auf eine inländische Währung lauten müssen.
Zu Nummer 2
§ 1 Nummer 2 SiV-E nennt als Wertpapiergattung im Sinne des § 234 Absatz 1 BGB gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank ausgegeben werden. Die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist bislang in § 1807 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit § 13a des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank geregelt.
Zu Nummer 3
§ 1 Nummer 3 SiV-E nennt gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) ausgegeben werden. Die Regelung dient der Überführung des Regelungsgehalts des § 1807 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes.
Zu Nummer 4
§ 1 Nummer 4 SiV-E nennt als Wertpapiergattung im Sinne des § 234 Absatz 1 BGB Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regelung dient der Überführung des Regelungsgehalts des § 1807 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Zu Nummer 5
§ 1 Nummer 5 SiV-E nennt als Wertpapiergattung im Sinne des § 234 Absatz 1 BGB gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes (DSLBUmwG) ausgegeben wurden. Durch § 1 Nummer 5 SiV-E wird der Regelungsgehalt des § 1807 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit § 9 DSLBUmwG in die Verordnung überführt.
Zu § 2 (Eignung von Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung)
Nach § 232 BGB kann derjenige, der eine Sicherheit zu leisten hat, dies unter anderem durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken bewirken. Nach § 238 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf. Nach § 1807 Absatz 1 Nummer 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann Mündelgeld auch in Forderungen, für die sichere Hypotheken bestehen, oder in sichere Grundschulden oder sichere Rentenschulden angelegt werden. Die Länder werden in § 1807 Absatz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ermächtigt, durch Landesgesetze festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden als sicher anzusehen sind. Dies haben die Länder in den Ausführungsgesetzen zum BGB geregelt.
Sobald § 1807 BGB aufgehoben ist, muss dies künftig durch die Rechtsverordnung nach § 240a BGB geregelt werden.
Nach § 238 Absatz 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a BGB festgelegten Voraussetzungen entsprechen.
Durch § 2 SiV-E soll das Schutzniveau – das bislang durch die landesrechtlichen Regelungen gewährleistet wird – nicht abgesenkt werden. Die durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts eingefügte Regelung in § 240a Absatz 2 BGB verlangt, dass die Festlegungen in der Verordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 1 BGB gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Hypothekenforderung oder der Grundschuld oder Rentenschuld begleichen kann.
Zu Absatz 1
§ 2 Absatz 1 SiV-E ergänzt die Anforderungen in § 238 Absatz 1 BGB, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, und in der sechsten in § 232 Absatz 1 BGB genannten Variante, wonach eine Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken bewirkt werden kann. § 2 Absatz 1 SiV-E regelt die Voraussetzungen an die Sicherheit, die eine Hypothekenforderung, Grund- oder Rentenschuld aufweisen muss, damit sie – bei Vorliegen der anderen gesetzlichen Voraussetzungen – zur Sicherheitsleistung geeignet ist.
Zu Satz 1
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SiV-E sind Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie sicher sind.
Zu Satz 2
Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass die Rechte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SiV-E sicher sind, wird in § 2 Absatz 1 Satz 2 SiV-E geregelt. Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sicher, wenn die Hypothek, die Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld die ersten 50 Prozent des Grundstückswertes nicht übersteigt, der nach den Anforderungen des § 2 Absatz 2 SiV-E zu ermitteln ist. Neben der Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld dürfen keine vorrangigen Grundpfandrechte bestehen, die zusammen mit der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld einen höheren Betrag ausmachen als 50 Prozent des Grundstückswerts. Diese Besicherungsgrenze dient der Erfüllung der Anforderungen des § 240a Absatz 2 BGB. Sie orientiert sich an den bis zum 1. Januar 2023 geltenden Festlegungen, die in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind. In den Ausführungsgesetzen wird überwiegend ebenfalls die Grenze der ersten Hälfte des Grundstückswertes verwendet. Eine Besicherung im ersten Rang ist nicht erforderlich. Allerdings darf die Besicherung durch das Grundpfandrecht, welches zur Sicherheitsleistung verwendet werden soll, zusammen mit den anderen, vorrangigen Besicherungen nicht mehr als 50 Prozent des Grundstückswerts übersteigen. Nur so wird der Anforderung, dass die Besicherung die Grenze der „ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht übersteigt“ entsprochen.
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 2 SiV-E regelt, wie der Grundstückswert nach Absatz 1 zu bestimmen ist, an dem die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld begründet wurde.
Zu Satz 1
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SiV-E nennt zwei Möglichkeiten der Wertbestimmung, wobei beide den Anforderungen des § 240a Absatz 2 BGB genügen.
Zu Nummer 1
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SiV-E kann als Grundstückswert immer der Beleihungswert zugrunde gelegt werden, der nach den Vorschriften des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG in Verbindung mit der Beleihungswertermitlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde. Der Beleihungswert ist aufgrund der ihm zugrundeliegenden Wertermittlungsmethode der am besten geeignete Wert für die Zwecke der Verordnung. Der Beleihungswert wird nach der gesetzlich festgelegten Bewertungsmethode eher vorsichtig ermittelt, so dass kein zu hoher Wert angesetzt wird. Die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SiV-E orientiert sich an § 16 Satz 2 und Satz 3 PfandBG.
Zu Nummer 2
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SiV-E kann als Grundstückswert auch ein auf andere Weise ermittelter, nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG genügt, zugrunde gelegt werden. Damit wird ermöglicht, neben der Ermittlung des Beleihungswerts nach der Beleihungswertermittlungsverordnung auch andere Wertermittlungsverfahren zu nutzen, die den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG genügen und in gleicher Weise wie unter Beachtung der Beleihungswertermittlungsverordnung einen nachhaltig erzielbaren Wert ermitteln. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der anders ermittelte Wert den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SiV-E genannten Anforderungen genügt.
Zu Satz 2
Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 SiV-E darf zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung die Ermittlung des Grundstückswerts nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Diese zeitliche Befristung wurde im Hinblick auf die Vorgaben des § 240a Absatz 2 BGB eingefügt. Denn so soll gewährleistet werden, dass die in § 2 Absatz 1 Satz 2 SiV-E vorgesehene Beleihungsgrenze nicht dadurch unterlaufen wird, dass der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Beleihung nicht mehr an den Wert heranreicht, der zu einem viel früheren Zeitpunkt ermittelt wurde.
Zu Absatz 3
§ 2 Absatz 3 SiV-E enthält für den Fall, dass bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt werden, die Voraussetzungen an einen Versicherungsschutz.
Zu Satz 1
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 SiV-E muss in den Fällen, in denen bei der Ermittlung des Grundstückswertes nach § 2 Absatz 2 SiV-E mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt werden, während der Zeit, in der die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, sichergestellt sein, dass die Gebäude ausreichend versichert sind. Auch diese Voraussetzungen waren bislang bereits in einigen landesrechtlichen Vorschriften enthalten. § 2 Absatz 3 SiV-E lehnt sich an § 15 Satz 3 Nummer 1 und 2 PfandBG an.
Zu Satz 2
§ 2 Absatz 3 Satz 2 SiV-E legt fest, wann ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 SiV-E vorliegt.
Zu Nummer 1
Ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 SiV-E ist nur gegeben, wenn die Versicherung mindestens die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen.
Zu Nummer 2
Die Versicherung muss zudem mindestens die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdecken.
Zu § 3 (Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Nach dem neu eingefügten § 240a Absatz 1 Nummer 2 BGB wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB festzulegen.
§ 3 SiV-E legt die Voraussetzungen für die Anlage des eingezogenen Kapitals oder Geldes durch diejenigen fest, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB zu Anlage von Kapital oder Geld verpflichtet sind.
Nach § 1079 BGB in der durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geänderten Fassung sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, daran mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital angelegt wird. Bis zum 1. Januar 2023 ist das Kapital nach § 1807 BGB mündelsicher verzinslich anzulegen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 wird § 1807 BGB aufgehoben. Dann richten sich die zulässigen Anlagen nach der Rechtsverordnung nach § 240a BGB.
Nach § 1288 Absatz 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, daran mitzuwirken, dass nach der Einziehung einer verpfändeten Forderung der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a BGB entsprechend angelegt wird und gleichzeitig dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der dadurch begründeten Forderung bestellt wird. Nach der bisherigen Fassung des § 1288 Absatz 1 BGB sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger verpflichtet, den eingezogenen Betrag nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anzulegen.
Nach § 2119 BGB in der durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geänderten Fassung darf der Vorerbe Geld, das nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, nur der Rechtsverordnung nach § 240a BGB entsprechend anlegen. Nach der bisherigen Fassung des § 2119 BGB darf der Vorerbe Geld nur nach den für die Anlage von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
§ 3 SiV-E übernimmt weitgehend die bisher in § 1807 Absatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung geregelten Anlagemöglichkeiten. Auch wenn Verzinsung nicht in allen Kapitalmarktsituationen realistisch ist (z. B. in einer Niedrig- oder Nullzinsphase), gilt es zumindest, den Nominalbetrag zu erhalten und nicht durch Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu schmälern.
Da für § 3 SiV-E der § 240a Absatz 2 BGB nicht gilt, ist § 3 hinsichtlich der Anlagemöglichkeiten weitergehender als § 1 im Hinblick auf die zur Sicherheitsleistung geeigneten Wertpapiere. Dies entspricht auch dem Ansatz, der bislang unter der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage, die in § 234 BGB für die zur Sicherheitsleistung geeigneten Wertpapiere und in § 1807 Absatz 1 BGB zur Mündelsicherheit verfolgt wurde.
Zu Nummer 1
§ 3 Nummer 1 SiV-E nennt zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 dieser Verordnung aufgeführten Gattungen entsprechen. Die in § 1 SiV-E genannten Wertpapiergattungen sind weitgehend diejenigen Wertpapiere, die unter § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gesetzlich als mündelsicher angesehen werden. Anders als § 1 enthält § 3 Nummer 1 keine Beschränkung auf Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament. Denn § 3 Nummer 1 SiV-E verweist nur auf die in § 1 SiV-E genannten Wertpapiergattungen, sieht aber anders als § 1 keine Beschränkung auf Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament vor.
Zu Nummer 2
§ 3 Nummer 2 SiV-E nennt Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind. § 3 Nummer 2 SiV-E entspricht der bisherigen Regelung in § 1807 Absatz 1 Nummer 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Durch § 3 Nummer 2 SiV-E finden die Anforderungen in § 2 SiV-E Anwendung. Solche sicheren Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden nach § 2 Absatz 1 Satz 2 SiV-E sind auch zur Anlage von Vermögen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB geeignet.
Zu Nummer 3
§ 3 Nummer 3 SiV-E nennt verbriefte Forderungen gegen den Bund oder ein Land oder verbriefte Forderungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet. Nummer 3 übernimmt den Regelungsgehalt der ersten Alternative in § 1807 Absatz 1 Nummer 2 BGB sowie § 1807 Absatz 1 Nummer 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Zu Nummer 4
§ 3 Nummer 4 SiV-E nennt Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund oder ein Land ist, die elektronisch begeben wurden, also in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind. Die Regelung wird im Hinblick darauf aufgenommen, dass das Verbriefungserfordernis bei Schuldverschreibungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) nicht mehr besteht.
Zu Nummer 5
§ 3 Nummer 5 SiV-E nennt Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet wird und die elektronisch begeben wurden, also in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind.
Zu Nummer 6
§ 3 Nummer 6 SiV-E nennt Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in ein Landesschuldbuch eingetragen sind. Die Regelung entspricht der zweiten in § 1807 Absatz 1 Nummer 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung genannten Alternative.
Zu Nummer 7
Nach § 3 Nummer 7 SiV-E kann das Geld oder Kapital auch verzinslich bei einem Kreditinstitut angelegt werden, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört. Nummer 7 nimmt damit die Kriterien auf, die in § 1839 Absatz 2, § 1841 Absatz 2 und § 1842 BGB in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung enthalten sind. § 1842 BGB in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung übernimmt die in § 1807 Absatz 1 Nummer 5 BGB enthaltene Voraussetzung, dass das Kreditinstitut einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören muss (Bundestagsdrucksache 19/24445, S. 276). Eine ausdrückliche Nennung der Sparkassen in § 3 Nummer 7 SiV-E ist nicht mehr erforderlich. Unter die in Nummer 7 genannten Kreditinstitute fallen auch die Sparkassen. Nachdem die Gewährsträgerhaftung der Trägereinrichtung nicht mehr zulässig ist, gilt auch für die Sparkasse, dass sie wie die anderen Kreditinstitute einer entsprechenden Sicherungseinrichtung anzugehören hat (Bundestagsdrucksache 19/24445, S. 276).
Zu § 4 (Inkrafttreten)
§ 4 SiV-E regelt das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2023, damit die Verordnung zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Änderungen, die durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in § 234 Absatz 1, § 238 Absatz 1, den §§ 1079, 1288 Absatz 1, den §§ 1807 und 2119 BGB erfolgen, in Kraft tritt.
Kommentar hinterlassen