Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
der Beitragszahlung des Bundes
für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2023
Auf Grund des § 178 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht:
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 17 257 553 576,44 Euro.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Konrad Haker
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