Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Beleihung juristischer Personen des Privatrechts
zur Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde
nach dem Strompreisbremsegesetz und dem
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Gemäß § 48a Absatz 1 und 5 des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zwei juristischen Personen des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in dem StromPBG und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) der Prüfbehörde gemäß § 2 Nummer 17 StromPBG zugewiesen sind, mit Ausnahme der Befugnis, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 2a und 6 StromPBG oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 und 5 EWPBG zu verfolgen und zu ahnden, sowie mit Ausnahme der Befugnis zur Veranlassung der Auszahlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags beziehungsweise Vereinnahmung nach § 12b Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 StromPBG und § 37a Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 EWPBG (Beleihung). Beliehen wurden die atene KOM GmbH sowie die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch ihnen jeweils am 10. Oktober 2023 bekannt gegebenen Verwaltungsakte.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Hanna Schumacher
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