Bekanntmachung der besonderen Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank

Published On: Mittwoch, 03.04.2024By Tags:

Deutsche Bundesbank

Bekanntmachung
der besonderen Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen
durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank

Vom 22. März 2024

Der Vorstand der Deutschen Bundesbank hat beschlossen, dass bei Wahrnehmung der laufenden Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank ab dem 15. April 2024 die nachfolgenden besonderen Regelungen gelten. Im Übrigen erfolgt die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank weiterhin durch diejenige Hauptverwaltung, in deren Bereich gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank der Hauptsitz des Unternehmens liegt.

I.

Besondere Regelungen für die Wahrnehmung der laufenden Überwachung von Unternehmen unabhängig von der Belegenheit des jeweiligen Hauptsitzes:

1.
Bürgschaftsbanken im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
2.
Bausparkassen im Sinne des Bausparkassengesetzes unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg.
3.
Unternehmen einschließlich Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, die ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse haben, unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich der Länder Berlin und Brandenburg:

(i)
Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten,
(ii)
Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäft,
(iii)
Erlaubnis für das Betreiben von Kryptoverwahrgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG),
(iv)
nach dem 30. Juni 2024 eine Erlaubnis nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/​1114, vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Erlaubnis zum Handel zu beantragen,
(v)
ab dem 30. Dezember 2024 eine Erlaubnis für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/​1114 sowie
(vi)
Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung.
4.
CRR-Kreditinstitute, deren Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 KWG die Europäische Zentralbank ist, unterliegen, soweit sie eine Tätigkeit nach Titel III, IV oder V der Verordnung (EU) 2023/​1114 erbringen, der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich der Länder Berlin und Brandenburg.
5.
Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren zuständiger Prüfungsverband nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes der Verband der PSD Banken e. V. oder der Verband der Sparda-Banken e. V. ist, unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
6.
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des Kreditwesengesetzes unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich des Freistaats Bayern.
7.
Finanzdienstleistungsinstitute, die ausschließlich eine Erlaubnis für das Betreiben von Sortengeschäft haben, unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.
II.

Besondere Regelungen für die Wahrnehmung der laufenden Überwachung von Unternehmen nach Belegenheit des jeweiligen Hauptsitzes:

1.
Unternehmen einschließlich Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, die eine Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen haben, unterliegen der laufenden Überwachung durch

a)
die Hauptverwaltung für den Bereich des Freistaats Bayern, auch soweit der Hauptsitz des Instituts im Land Baden-Württemberg liegt;
b)
die Hauptverwaltung für den Bereich des Landes Hessen, auch soweit der Hauptsitz des Instituts in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen oder Thüringen liegt;
c)
die Hauptverwaltung für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen, auch soweit der Hauptsitz des Instituts in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein liegt.
2.
Finanzdienstleistungsinstitute, die ausschließlich eine Erlaubnis für das Erbringen der Finanzdienstleistungen Factoring im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG oder Finanzierungsleasing im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG haben, sowie Unternehmen, die ausschließlich eine Erlaubnis für das Erbringen von Kreditdienstleistungen haben, unterliegen der laufenden Überwachung durch

a)
die Hauptverwaltung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg, auch soweit der Hauptsitz im Freistaat Bayern liegt;
b)
die Hauptverwaltung für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, auch soweit der Hauptsitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen liegt;
c)
die Hauptverwaltung für die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland, auch soweit der Hauptsitz im Land Nordrhein-Westfalen liegt.
III.

Besondere Regelungen für die Wahrnehmung der laufenden Überwachung einzelner Unternehmen:

1.
Folgende Institute unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich des Freistaats Bayern:

a)
Bank11 für Privatkunden und Handel GmbH
b)
Mercedes-Benz Bank AG
c)
Ford Bank GmbH
d)
TOYOTA Kreditbank GmbH
e)
Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH
f)
Honda Bank GmbH
2.
Folgende Unternehmen unterliegen der laufenden Überwachung durch die Hauptverwaltung für den Bereich der Länder Berlin und Brandenburg, solange sie über eine der oben in Abschnitt I Nummer 3 genannten Erlaubnisse verfügen:

a)
Money Exchange Deutschland GmbH
b)
AGw Allgemeine Geldwechsel Förster GmbH
c)
The Change Group Wechselstuben GmbH
d)
EURO CHANGE WECHSELSTUBEN AG
3.
Folgende Unternehmen unterliegen nach Belegenheit des jeweiligen Hauptsitzes der oben in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a, b und c geregelten laufenden Überwachung durch die entsprechende Hauptverwaltung, solange sie über eine Erlaubnis verfügen, welche das Erbringen mindestens einer der oben in Abschnitt II Nummer 2 genannten Dienstleistungen umfasst:

a)
LeasePlan Deutschland GmbH
b)
Billie GmbH
c)
ARVAL Deutschland GmbH
d)
Mercedes-Benz Leasing Deutschland GmbH
e)
Mobility Concept GmbH
f)
Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH
g)
Deutsche Leasing Finance GmbH
h)
abcbank GmbH
Frankfurt am Main, den 22. März 2024

DEUTSCHE BUNDESBANK

Walch      Braun-Munzinger

Leave A Comment