Bekanntmachung der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm 2030 –

Published On: Donnerstag, 02.02.2023By

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
− Büro −

Bekanntmachung
der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß
Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms
des Bundes und der Länder
zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen
– Professorinnenprogramm 2030 –

Vom 4. Januar 2023

Am 4. November 2022 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnen­programm 2030 – beschlossen. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 4. Januar 2023

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Bund-Länder-Vereinbarung gemäß
Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms
des Bundes und der Länder
zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen
– Professorinnenprogramm 2030 –
vom 4. November 2022

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes das im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung vom 19. November 2007 beschlossene und 2012 sowie 2018 fortgeführte Professorinnenprogramm fortzusetzen und weiterzuentwickeln, um dazu beizutragen, die bestehende Gerechtigkeitslücke zwischen Frauen und Männern in der Wissenschaft zu schließen. Mit dem Professorinnenprogramm 2030 möchten Bund und Länder die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen des Wissenschaftsbereichs in Richtung Parität dynamisch erhöhen, Nachwuchswissenschaftlerinnen auf dem Weg zur Professur fördern und die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen auch strukturell noch stärker verankern.

Die Evaluationen der drei bisherigen Programmphasen haben gezeigt, dass das Professorinnenprogramm sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der mit Frauen besetzten Professuren an den Hochschulen erfolgreich ist und positive Wirkungen nachweisbar sind.

Bund und Länder wollen deshalb der Erfüllung von Gleichstellungszielen an den Hochschulen einen noch höheren Stellenwert als bislang einräumen und entsprechende Maßnahmen verstärkt unterstützen.

Bund und Länder stellen den Hochschulen im Professorinnenprogramm 2030 auf Grundlage nachhaltiger Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule zusätzliche Mittel zur Anschubfinanzierung der Erstberufung von Frauen auf Professuren zur Verfügung.

§ 1

Programmziele

Mit dem Professorinnenprogramm 2030 wollen Bund und Länder

a)
den Anteil von Frauen an Professuren, in wissenschaftlichen Spitzenfunktionen und auf Leitungsebenen an deutschen Hochschulen sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene weiter in Richtung Parität steigern,
b)
die Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen auf dem Weg zur Professur fördern sowie die Planbarkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Karrierewege erhöhen,
c)
die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen insbesondere in Fächern, in denen sie noch unter­repräsentiert sind, nachhaltig verbessern und
d)
den Kulturwandel hin zu einer gleichstellungsfördernden und geschlechtergerechten Hochschulkultur auf zentraler und dezentraler Ebene weiter dynamisieren.
§ 2

Gegenstand der Förderung

(1) Die gemeinsame Förderung der Vertragsschließenden erstreckt sich auf die Anschubfinanzierung der Erstberufung von Frauen auf Professuren. Förderfähig sind Berufungen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist. Die Förderung erfolgt ausschließlich für Berufungen auf unbefristete W2- und W3-Stellen der antragstellenden Hochschule. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig freiwerdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

(2) Im Rahmen der Prädikatsauszeichnung nach § 5 Absatz 7 können Anschubfinanzierungen für zusätzliche Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen gefördert werden, die planbare und verlässliche Karriereperspektiven zur Professur eröffnen. Förderfähig sind wissenschaftliche bzw. künstlerische Stellen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist und deren Ziel die Gewinnung und Qualifizierung einer Frau für die Berufung auf eine unbefristete W2- oder W3-Professur ist.

(3) Antragstellerinnen und Empfängerinnen der Fördermittel sind die Hochschulen.

§ 3

Förderkriterien

(1) Die Förderung erfolgt – unabhängig von eventuellen vorherigen Beteiligungen am Professorinnenprogramm – ausschließlich auf der Grundlage der positiven Bewertung eines durch die Hochschule beschlossenen Gleichstellungskonzepts für Parität an der Hochschule durch ein unabhängiges Begutachtungsgremium.

(2) Die eingereichten Konzepte werden unter Berücksichtigung der jeweiligen hochschulspezifischen Situation sowie in Bezug auf Typ und Größe hinsichtlich ihrer Eignung zur Erreichung der in § 1 genannten Programmziele begutachtet, insbesondere hinsichtlich ihrer Qualität und Reflexionstiefe, der Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Gleichstellungsziele der Hochschule sowie der Eignung und Qualität der geplanten Gleichstellungsmaßnahmen.

§ 4

Inhalte der Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule

(1) Die Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule müssen die folgenden Komponenten verbindlich enthalten:

die Etablierung hochschulspezifisch angemessener gleichstellungsfördernder Maßnahmen, Anreize und Strukturen auf zentraler und insbesondere dezentraler Ebene, so vorhanden, mit dem Ziel ihrer dauerhaften Verankerung,
die Etablierung eines hochschulspezifisch angemessenen umfassenden Berufungsmanagements zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern, das insbesondere die Berufungsverfahren und deren satzungsförmige Festlegung im Rahmen von Berufungsordnungen oder vergleichbaren Regelungen fokussiert,
die Etablierung von hochschulspezifisch angemessenen Maßnahmen, die der Förderung und Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchskünstlerinnen auf dem Weg zur Professur dienen, insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Planbarkeit und Attraktivität von Karrierewegen für Frauen, mit dem Ziel, sie in der Wissenschaft zu halten,
die Einführung eines hochschulspezifisch angemessenen Gleichstellungscontrollings auf Basis eines Monitorings wesentlicher gleichstellungsrelevanter Parameter sowie eines Qualitätsmanagements der Gleichstellungsaktivitäten der Hochschule.

(2) Die erforderlichen Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule sollen folgende Punkte enthalten (Mustergliederung):

Struktur und Ausgangssituation an der Hochschule (hochschulspezifisch und hochschulindividuell, gegebenenfalls auch rechtliche Besonderheiten),
Stärken-/​Schwächenanalyse zur Repräsentanz von Frauen in der Hochschule auf den Ebenen Hochschul­leitung, Dekanate, Professuren, wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Nachwuchs und – sofern hier eine Unter­repräsentanz auf Ebene der gesamten Hochschule oder einzelner Fakultäten/​Fachbereiche/​Studiengänge vorliegt – Studierende,
quantitative Ziele, wo geeignet unter Einbeziehung des Kaskadenmodells,
Zielgruppen, Handlungsfelder und Maßnahmenpakete in Bezug auf die in der Präambel, in § 1 und in Absatz 1 genannten Punkte.
§ 5

Verfahren

(1) Die eingereichten Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule werden auf der Grundlage der nach § 3 maßgeblichen Kriterien von einem Begutachtungsgremium bewertet. Das Begutachtungsgremium wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Benehmen mit den Ländern eingesetzt und besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Die Mitglieder sollen in Gleichstellungs- und Karrierefragen ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Kunst, Forschung, dem Hochschulmanagement und anderen relevanten Bereichen sein. Dies sind nicht Vertreterinnen und Vertreter des Bundes oder der Länder. Im Begutachtungsgremium soll die Vielfalt und Differenziertheit des deutschen Hochschulsystems angemessen abgebildet sein. Bund und Länder legen die Ausgestaltung der Begutachtungskriterien unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Kriterien fest.

(2) Zur Programmdurchführung wird seitens des BMBF ein Projektträger beauftragt. Der Projektträger wirkt dabei mit dem in Absatz 1 genannten Begutachtungsgremium zusammen.

(3) Antragsberechtigt sind Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten.

(4) Mit ihrem Antrag erklärt die Hochschule ihre Bereitschaft, im Fall der Förderung an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch und an der Verbreitung guter Praxis mitzuwirken, gegebenenfalls auch öffentlichkeitswirksam.

(5) Hochschulen, die bereits erfolgreich am Programm nach der Bund-Länder-Vereinbarung zum Professorinnen­programm I, II und/​oder III teilgenommen haben oder teilnehmen, sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Teilnahme anzuzeigen.

(6) Die Hochschulen reichen ihr Gleichstellungskonzept für Parität an der Hochschule zur Begutachtung ein. Sie können bei der Erstellung der Konzepte kooperieren. Das Gleichstellungskonzept für Parität an der Hochschule wird durch das eingerichtete Begutachtungsgremium abschließend bewertet. Die positive Begutachtung eines Konzepts ermächtigt die Hochschulen zu Einzelanträgen auf Förderung von jeweils bis zu drei Professuren. Dies gilt auch für kooperativ erarbeitete Konzepte.

(7) Das Begutachtungsgremium bestimmt je Einreichungsrunde die nach § 3 Absatz 2 besten Gleichstellungs­konzepte für Parität an der Hochschule. Ausgewählt werden können jeweils bis zu 20 % der Konzepte von Uni­versitäten (und ihnen gleichgestellten Hochschulen), jeweils bis zu 20 % der Konzepte von Fachhochschulen/​Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und jeweils bis zu 20 % der Konzepte von Kunst- und Musikhochschulen. Diese Hochschulen erhalten das Prädikat „Gleichstellungsstarke Hochschule“ und die Möglichkeit zur Förderung einer zusätzlichen Stelle für eine Nachwuchswissenschaftlerin, die in eine unbefristete Professur münden sollte.

(8) Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule positiv bewertet sind, erhalten eine Fördermitteilung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Die Förderung erfolgt entsprechend den Regelungen zu § 6, sobald die Hochschule die Ernennung einer Professorin nach § 2 Absatz 1 bzw. die Einstellung einer Nachwuchswissenschaftlerin nach § 2 Absatz 2 nachweist.

(9) Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren erklären die Hochschulen mit der Ernennung verbindlich, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung freiwerdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.

(10) Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die verbleibenden Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Für die Bewilligung ist abweichend von der Regelung in § 3 Absatz 1 und 2 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzepts für Parität an der Hochschule der Hochschule erforderlich.

(11) Die Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt.

§ 6

Finanzbereitstellung und Umfang der Förderung

(1) Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt 320 Millionen Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Die Mittel nach Satz 1 werden bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Unabhängig von einer Fortschreibung des Programms ab 2031 finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2023 bis 2030 nach dem Jahr 2030 aus.

(2) Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Fall vorgezogener Berufungen sowie im Fall der zusätzlichen Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung. Im Fall der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden freiwerdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen auf zentraler und sofern vorhanden auf dezentraler Ebene eingesetzt werden.

(3) Nach Ausschreibung des Förderprogramms stehen im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2023 bis zu 45 v. H. der Mittel, die bis zum 30. September 2025, im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2024 mindestens 30 v. H. der Mittel, die bis zum 30. September 2026 und im dritten Einreichungsverfahren im Jahr 2025 mindestens 25 v. H. der Mittel, die bis zum 30. September 2027 angefordert werden müssen, zur Verfügung. Hochschulen, die ihr Gleichstellungskonzept für Parität an der Hochschule in der ersten oder zweiten Einreichungsrunde einreichen, jedoch die maximale Anzahl von Förderanträgen nicht erreichen, weil sie die Professuren und/​oder auch die zusätzlichen Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen voraussichtlich nicht schnell genug besetzen können, haben in der ersten Einreichungsrunde die Möglichkeit, bis spätestens 31. August 2024 (Ausschlussfrist) bzw. in der zweiten Ein­reichungsrunde bis spätestens 31. August 2025 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Vormerkung von einem oder mehreren Förderanträgen für die zweite bzw. dritte Einreichungsrunde zu stellen. Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule in der zweiten bzw. dritten Einreichungsrunde positiv begutachtet werden, erhalten jedoch in der jeweiligen Einreichungsrunde prioritär Fördermittel. Erst wenn all deren Förderanträge bewilligt wurden, werden vorgemerkte Förderanträge bedient.*

(4) Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen (Vollzeitäquivalente) von Frauen vorrangig als vorgezogene Professur oder als Regelberufung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden. Professuren in Teilzeit sind förderfähig.

(5) Pro Einreichungsverfahren können jeweils bis zu zwölf Hochschulen, die nach § 5 Absatz 7 für ihre Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule eine Bestbewertung erhalten, die Förderung einer zusätzlichen Stelle für eine Nachwuchswissenschaftlerin, gemäß § 2 Absatz 2 über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erhalten.

§ 7

Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 165 000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule für die Professuren beträgt in der Regel 2,475 Millionen Euro (§ 6 Absatz 4).

(2) Die höchstmögliche Fördersumme je zusätzlicher Stelle für eine Nachwuchswissenschaftlerin beträgt 95 000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule für eine zusätzliche Stelle für eine Nachwuchswissenschaftlerin beträgt 475 000 Euro (§ 6 Absatz 5).

(3) Die Kosten der Projektträgerschaft und der Evaluation werden vom Bund aus dem Programm erbracht.

§ 8

Berichte der Länder

Die Länder berichten der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) bis zum 30. April 2028 über die Durchführung des Programms.

§ 9

Laufzeit, Evaluation, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung wird für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030 geschlossen.

(2) Das Programm wird im Jahr 2028 hinsichtlich der Erfüllung der Programmziele evaluiert. Die Ergebnisse werden der GWK im Jahr 2029 vorgelegt.

(3) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

*
zu § 6, Absatz 3: Aktualisierungsvorbehalt gemäß Haushaltsverhandlungen des Bundes bezüglich Aufteilung der Mittel und genauer Fristen

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