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Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes

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Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Emissionsbedingungen für Bundesanleihen,
Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes

Vom 14. Dezember 2021

Die Emissionsbedingungen für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT 31.12.2012 B5) erhalten ab 1. Januar 2022 die nachfolgende Fassung. Sie gelten, sofern in der Tenderausschreibung oder durch Festlegung im Syndikatsverfahren auf sie verwiesen wird.

Emissionsbedingungen für Bundesanleihen, Bundesobligationen,
Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „der Bund“) begibt Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (im Folgenden: „Bundeswertpapiere“) zu nachstehenden Bedingungen; für inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen gelten gesonderte Emissionsbedingungen.

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Begebung

Die Bundeswertpapiere werden im Tenderverfahren über die „Bietergruppe Bundesemissionen“ („Tenderverfahren“) oder über ein Syndikat („Syndikatsverfahren“) begeben. Für die Tenderverfahren gelten die „Verfahrensregeln für Tender bei der Begebung von Bundeswertpapieren“. Die Konditionen der einzelnen Emissionen sowie etwaige ­Abweichungen von diesen Emissionsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung und den Festlegungen im Tenderverfahren, die von der Deutschen Bundesbank durch Pressenotiz bekannt gemacht werden. Die Konditionen der über ein Syndikat begebenen Bundeswertpapiere sowie etwaige Abweichungen von diesen ­Emissionsbedingungen werden im Syndikatsverfahren festgelegt und werden von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH durch Pressenotiz bekannt gemacht. Die bekannt gemachten Konditionen sind Bestandteil der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere.

(2) Gesamtnennbetrag und Stückelung

Der Gesamtnennbetrag einer Emission wird vom Bund jeweils im Tenderverfahren oder im Syndikatsverfahren festgelegt und ist in Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je Euro 0,01 eingeteilt. Der Bund behält sich vor, den Gesamtnennbetrag während der Laufzeit der Bundeswertpapiere im Wege des Tenderverfahrens oder Syndikats­verfahrens durch Aufstockung auch in den Eigenbestand zu erhöhen.

(3) Form und Verwahrung

Die Bundeswertpapiere werden durch Eintragung einer Sammelschuldbuchforderung auf den Namen der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („CBF“), in das Bundesschuldbuch begründet. Die Sammelschuldbuchforderung wird von der CBF treuhänderisch für die Gläubiger der Bundeswertpapiere („Gläubiger“) verwaltet. Die Gläubiger erhalten Miteigentumsanteile an der im Bundesschuldbuch eingetragenen Sammelschuldbuchforderung. Die Begründung ­einer Einzelschuldbuchforderung ist ausgeschlossen.

Die Ausgabe von Wertpapierurkunden ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(4) Geschäftstag

Ein „Geschäftstag“ im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET2) und CBF betriebsbereit sind.

§ 2

Zinsen

(1) Verzinsung

Die Bundeswertpapiere werden bezogen auf den Gesamtnennbetrag vom in der jeweiligen Tender-Ausschreibung oder im Syndikatsverfahren bekannt gegebenen Datum („Zinslaufbeginn“) an jährlich verzinst. Die Verzinsung der Bundeswertpapiere endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Es wird die Zinsberechnungsmethode actual/​actual (ICMA) angewendet. „Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab Zinslaufbeginn oder einem Zinszahlungstag (jeweils einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich). Bei Unverzinslichen Schatzanweisungen ergibt sich die Verzinsung als Differenz zwischen Nenn­betrag und Kaufpreis, die Zinsen werden hierbei nach der Zinsmethode act/​360 berechnet.

(2) Fälligkeit

Die Zinsen sind jährlich nachträglich am jeweiligen Zinszahlungstag zur Zahlung fällig. Das Datum der ersten und der weiteren Zinszahlungen (jeweils ein „Zinszahlungstag“) ergibt sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung oder aus der Festlegung im Syndikatsverfahren.

§ 3

Fälligkeit; Rückzahlungsbetrag; Rückkauf

(1) Fälligkeit

Die Bundeswertpapiere sind am in der jeweiligen Tender-Ausschreibung oder im Syndikatsverfahren festgelegten und bekannt gegebenen Datum (der „Fälligkeitstag“) zu ihrem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen. Weder der Bund noch ein Gläubiger der Anleihe ist berechtigt, das Bundeswertpapier vor seiner Fälligkeit zur Rückzahlung zu kündigen.

(2) Rückzahlungsbetrag

Der bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag (der „Rückzahlungsbetrag“) ist der Nennbetrag.

(3) Rückkauf

Der Bund ist berechtigt, Bundeswertpapiere jederzeit im Markt oder anderweitig zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen. Bundeswertpapiere, die sich im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen befinden, können im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden.

§ 4

Zahlungen

(1) Zahlungen

Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (Absatz 2) in Euro an CBF zwecks Übertragung an die Gläubiger. Zahlungen des Bundes von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere an CBF befreien den Bund in Höhe der geleisteten Zahlungen von seinen entsprechenden Verbindlichkeiten aus den Bundeswertpapieren.

(2) Zahlungstag und Fälligkeitstag

Im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist Zahlungstag der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz 3, die Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und Fälligkeitstag der vorgesehene Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Anpassung.

(3) Geschäftstagekonvention

Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen an CBF kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten Tag, der ein Geschäftstag ist, geleistet, ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung zusätzliche Zinsen gezahlt werden.

§ 5

Trennung der Kapital- und Zinsansprüche bei Bundesanleihen

(1) Die Gläubiger bestimmter, vom Bund ausgewählter Bundesanleihen sind während der gesamten Laufzeit berechtigt, ihre Sammelbestandsanteile in voller Höhe durch das depotführende Institut von der CBF in eine Anleihe ohne Zinsansprüche (Anleihe „ex“ oder Kapital-Strip) und die einzelnen Zinsansprüche (Zins-Strips) aufteilen zu lassen (Stripping).

(2) Die Wiederzusammenführung von Kapital- und Zins-Strips zu einer Anleihe „cum“ (Rekonstruktion) ist nur Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken für ihre ­Eigenbestände erlaubt. Inländische Nichtbanken sind dazu aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt.

(3) Für das Stripping und die Rekonstruktion sind Nominalbeträge (Kapitalbeträge) von mindestens 50 000 Euro erforderlich. Der Mindestnennbetrag der Kapital-Strips und der Zins-Strips ist einheitlich 0,01 Euro.

§ 6

Veröffentlichungen; Bekanntmachungen

(1) Veröffentlichungen

Diese Emissionsbedingungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Sonstige Bekanntmachungen

Sonstige Bekanntmachungen mit Ausnahme der Bekanntmachungen nach § 1 Absatz 1, die die Bundeswertpapiere betreffen, werden im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH veröffentlicht. Sämtliche Bekanntmachungen werden wirksam am Tag, der auf die Veröffentlichung folgt, oder, sofern die Veröffentlichung an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, am Tag, der auf die erste Veröffentlichung folgt.

§ 7

Verschiedenes

(1) Börseneinführung; Marktpflege

Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen werden in den regulierten Markt an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt. Die getrennten Kapital- und Zinsansprüche von stripbaren Bundesanleihen ­werden nur in den Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt. Der Bund wird nach Börseneinführung – außer für Kapital- und Zins-Strips – in einem angemessenen und vertretbaren Rahmen eine der jeweiligen Kapitalmarktlage Rechnung tragende Marktpflege betreiben.

(2) Anwendbares Recht

Form und Inhalt der Bundeswertpapiere sowie die daraus entstehenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach deutschem Recht.

(3) Gerichtsstand

Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Bundeswertpapieren ist ausschließlich das Landgericht in Frankfurt am Main.

(4) Geltungsbereich

Diese Emissionsbedingungen gelten für alle Bundeswertpapiere, in deren Tender-Ausschreibung oder Syndikats­verfahren die Geltung dieser Emissionsbedingungen festgeschrieben wird.

§ 8

Änderungen der Emissionsbedingungen

(1) Änderungen

Die Gläubiger der Bundeswertpapiere können mit Zustimmung des Bundes gemäß den Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere (Anhang) in Verbindung mit den §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes durch Mehrheitsbeschluss in einer Gläubigerversammlung oder mittels schriftlicher Abstimmung außerhalb einer Gläubiger­versammlung eine Änderung der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere beschließen. Satz 1 gilt nicht für Bundeswertpapiere, bei denen die Laufzeit zwischen Ausgabetag und Fälligkeitstag nicht mehr als 1 Jahr beträgt.

(2) Verbindlichkeit der Änderung

Eine gemäß Absatz 1 erfolgte Änderung der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere ist für alle Gläubiger verbindlich.

(3) Veröffentlichung dieser Änderung

Abweichend von § 6 gelten für Veröffentlichungen einer Änderung der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere nach Absatz 1 die Bestimmungen der Nummer 5 der Umschuldungsklauseln.

Berlin, den 14. Dezember 2021

VII C 2 – WK 2202/​07/​10001 : 008

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Frank

Anhang

Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere

1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

a)
„Bundeswertpapiere“ im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Anleihen oder Obligationen, auf die diese Umschuldungsklauseln anwendbar sind; hierzu zählen ferner, ungeachtet ihrer ursprünglichen Laufzeit, alle Zahlungsverpflichtungen, die früher einmal Bestandteil eines Bundeswertpapieres waren.
b)
„Diskontpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das keine Zinszahlungen vorsieht; frühere Bestandteile eines Bundeswertpapiers, das eine Zinszahlung vorsah, stehen einem Diskontpapier gleich, wenn jene Bestandteile für sich gesehen keine Zinszahlung vorsehen.
c)
„Indexiertes Bundeswertpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das die Zahlung zusätzlicher Beträge entsprechend der Änderung eines veröffentlichten Index vorsieht; Bestandteile eines Indexierten Bundeswertpapiers, die mit diesem nicht mehr verbunden sind, zählen nicht dazu.
d)
„Emission“ bezeichnet alle Ausgaben von Bundeswertpapieren, die (i) – bis auf ihr Ausgabedatum oder das Datum der ersten Zahlung – inhaltsgleich sind und (ii) daher eine einheitliche Emission bilden sollen. Eine einheitliche Emission in diesem Sinne bilden insbesondere auch diese Bundeswertpapiere einschließlich etwaiger Aufstockungen.
e)
„Ausstehend“ bezeichnet in Bezug auf diese Bundeswertpapiere jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Nummer 2.7 aussteht; in Bezug auf eine andere Emission jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Nummer 2.8 aussteht.
f)
„Änderung“ bezeichnet jede Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Aufhebung der oder den Verzicht auf Rechte unter den Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren oder deren Umtausch gegen andere Wertpapiere oder Rechte. Den Emissionsbedingungen steht in diesem Zusammenhang eine etwaige Vereinbarung über die Ausgabe oder Verwaltung der betreffenden Bundeswertpapiere gleich.
g)
„Emissionsübergreifende Änderung“ bezeichnet eine Änderung, die (i) diese Bundeswertpapiere und (ii) Bundeswertpapiere anderer Emissionen betrifft.
h)

„Wesentliche Änderung“ in Bezug auf diese Bundeswertpapiere bezeichnet jede nachstehende Änderung ihrer Emissionsbedingungen

(i)
Änderung der Fälligkeitstermine von Zahlungen;
(ii)
Verringerung des Betrags von Hauptforderung und Zinsen, auch wenn bereits Zahlungsverzug eingetreten ist;
(iii)
Änderung der Berechnungsmethode für Zahlungen;
(iv)
Verringerung des Rückzahlungsbetrags oder Änderung des Termins einer Rückzahlung;
(v)
Änderung der Währung;
(vi)
Änderung des Zahlungsorts;
(vii)
Einführung von Bedingungen für Zahlungspflichten des Bundes oder eine anderweitige Änderung der Zahlungspflichten des Bundes;
(viii)
Änderung der Gründe, die wegen Zahlungsverzuges zur vorzeitigen Kündigung dieser Bundeswertpapiere berechtigen;
(ix)
Änderung des Vorrangs oder der Zahlungsrangfolge;
(x)
Änderung des anwendbaren Rechts;
(xi)
Änderung des Gerichtsstands oder eines Immunitätsverzichts seitens des Bundes;
(xii)
Änderung der für Gläubigermehrheiten erforderlichen ausstehenden Kapitalbeträge dieser Bundeswert­papiere oder – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere einer anderen Emission; Änderung der Anforderungen an die Beschlussfähigkeit; Änderung der Definition von „ausstehend“ oder
(xiii)
Änderung der Buchstaben g, h, k und l.
i)
„Gläubiger“ bezeichnet Inhaber dieser Bundeswertpapiere, d. h. Mitinhaber der Sammelschuldbuchforderung oder Miteigentümer der Globalurkunde nach Bruchteilen; dies gilt auch in Bezug auf Bundeswertpapiere anderer Emissionen.
j)
„Stichtag“ in Bezug auf eine vorgeschlagene Änderung bezeichnet den vom Bund festgelegten Termin, zu dem jemand Gläubiger dieses Bundeswertpapiers (oder – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der anderen Bundeswertpapiere) sein muss, um bei einer Beschlussfassung in einer Versammlung oder im Wege schrift­licher Abstimmung stimmberechtigt zu sein.
k)

„Einheitliche Änderung“ bedeutet eine Änderung, durch die die Gläubiger der Bundeswertpapiere aller betroffenen Emissionen aufgefordert werden,

(i)
ihre Bundeswertpapiere so umzutauschen, umzuwandeln oder zu ersetzen oder die Bedingungen ihrer Bundeswertpapiere so zu ändern, dass sich der ausstehende Kapitalbetrag in allen betroffenen Emissionen im selben Verhältnis verringert,
(ii)
ihre Bundeswertpapiere so umzutauschen, umzuwandeln oder zu ersetzen oder die Bedingungen ihrer Bundeswertpapiere so zu ändern, dass der Termin, an dem Kapitalbeträge jeweils zahlbar sind, in allen betroffenen Emissionen entweder um denselben Zeitraum oder im selben Verhältnis verschoben wird,
(iii)

ihre Bundeswertpapiere zu denselben Bedingungen umzutauschen, umzuwandeln oder zu ersetzen in bzw. durch

(x)
dasselbe neue Instrument oder dieselbe neue sonstige Gegenleistung oder
(y)
ein neues Instrument, neue Instrumente oder eine neue sonstige Gegenleistung aus einer identischen Auswahl von Instrumenten bzw. sonstigen Gegenleistungen,
(iv)
die Bedingungen der Bundeswertpapiere für alle betroffenen Emissionen so zu ändern, dass für die Bundeswertpapiere nach Umsetzung der Änderungen identische Bestimmungen gelten (abgesehen von aufgrund unterschiedlicher Ausgabewährungen zwangsläufig unterschiedlichen Bestimmungen),
(v)
ausschließlich in Bezug auf die wesentlichen Änderungen nach Buchstabe h Ziffer vi, viii, ix, x, xi, xii und xiii in den Bedingungen der Bundeswertpapiere dieselbe Bedingung oder dieselben Bedingungen so zu ändern, dass alle betroffenen Emissionen nach Umsetzung der Änderungen Gegenstand einer identischen Änderung sind,
(vi)
die Bedingungen der Bundeswertpapiere so zu ändern, dass nach Umsetzung der Änderungen bei allen betroffenen Emissionen ein Zinszahlungstermin oder mehrere Zinszahlungstermine um denselben Zeitraum verschoben ist bzw. sind, ohne dass die Verschiebung auf eine Laufzeitverlängerung nach Ziffer ii dieses Buchstabens zurückzuführen ist.
l)
„Betroffene Emissionen“ bedeutet bei einer vorgeschlagenen emissionsübergreifenden Änderung alle Emissionen von Bundeswertpapieren, die entweder in der betreffenden Bekanntmachung über die Einberufung einer Versammlung genannt sind oder in Verbindung mit dem Vorschlag für einen diesbezüglichen schriftlichen Beschluss genannt werden und die zu Abstimmungszwecken im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen emissionsübergreifenden Änderung zusammengefasst werden sollen.

2 Änderung dieser Bundeswertpapiere

2.1 Wesentliche Änderungen. Wesentliche Änderungen dieser Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger

a)
im Fall einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Kapitalbeträge dieser Bundeswertpapiere oder
b)
im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/​3 % der dann ausstehenden Kapitalbeträge dieser Bundeswertpapiere.

2.2 Emissionsübergreifende Änderungen. Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger

a)
im Fall von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/​3 % der dann ausstehenden Kapitalbeträge aller betroffenen Emissionen oder
b)
im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/​3 % der dann ausstehenden Kapitalbeträge aller betroffenen Emissionen.

Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/​oder in gesonderten emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.

2.3 Zusatzbestimmungen für emissionsübergreifende wesentliche Änderungen. Im Fall einer emissionsübergreifenden wesentlichen Änderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Zusatzbestimmungen:

a)
Jede emissionsübergreifende Änderung muss eine einheitliche Änderung sein.
b)
Jede in der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „einheitliche Änderung“ genannte Änderung der Bedingungen von Bundeswertpapieren gilt auch für alle Vereinbarungen über deren Ausgabe oder Verwaltung.
c)
Bei einer Änderung nach Nummer 1 Buchstabe k Ziffer ii gelten Zahlungstermine für Kapitalbeträge als im selben Verhältnis verschoben, wenn das Ergebnis aus y geteilt durch x (auf zwei Dezimalstellen gerundet) bei allen betroffenen Emissionen dasselbe ist, wobei x die in der Anzahl von Tagen ausgedrückte ursprüngliche Restlaufzeit einer betroffenen Serie bedeutet, die unmittelbar vor dem vorgeschlagenen Tag des Wirksamwerdens des Umtauschs, der Umwandlung, der Ersetzung oder der Änderung galt (ohne Berücksichtigung einer etwaigen vor­zeitigen Fälligstellung), und y die in der Anzahl von Tagen ausgedrückte Restlaufzeit der betroffenen Serie ist, die unmittelbar nach dem vorgeschlagenen Tag des Wirksamwerdens gilt.
d)
Wird keine Auswahl von Optionen angeboten, so gilt eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe k Ziffer iii oder iv nicht als einheitliche Änderung, wenn nicht jedem Gläubiger von Bundeswertpapieren aller betroffenen Emissionen derselbe verhältnismäßige Gegenleistungsbetrag je Kapitalbetrag und derselbe verhältnismäßige Gegenleistungsbetrag je aufgelaufenem, aber noch nicht gezahltem Zinsbetrag bzw. derselbe verhältnismäßige Gegenleistungsbetrag je überfälligem Zinsbetrag angeboten wird wie jedem anderen Gläubiger von Bundeswertpapieren aller betroffenen Emissionen.
e)
Wird eine Auswahl von Optionen angeboten, so gilt eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe k Ziffer iii oder Ziffer iv nicht als einheitliche Änderung, wenn nicht jedem Gläubiger von Bundeswertpapieren aller betroffenen Emissionen derselbe verhältnismäßige Gegenleistungsbetrag je Kapitalbetrag, derselbe verhältnismäßige Gegen­leistungsbetrag je aufgelaufenem, aber noch nicht ausgezahltem Zinsbetrag bzw. derselbe verhältnismäßige ­Gegenleistungsbetrag je überfälligem Zinsbetrag angeboten wird wie jedem anderen Gläubiger von Bundeswert­papieren jeglicher aller betroffenen Emissionen, der dieselbe Option auswählt.
f)
Wird eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe k Ziffer i oder ii mit einer Änderung nach Nummer 1 Buchstabe k Ziffer vi kombiniert, so gelten diese Änderungen nur dann als einheitliche Änderung, wenn im Zusammenhang mit diesen kombinierten Änderungen die in Buchstabe d beschriebene Voraussetzung erfüllt ist.

2.4 Nicht wesentliche Änderungen. Nicht wesentliche Änderungen der Emissionsbedingungen dieser Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger,

a)
im Fall einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere, oder
b)
im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des dann ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere.

2.5 Emissionsübergreifende nicht wesentliche Änderungen. Emissionsübergreifende nicht wesentliche Änderungen an den Bedingungen dieser Bundeswertpapiere und der Bundeswertpapiere anderer betroffener Emissionen erfordern die Zustimmung des Bundes und der Gläubiger

a)
im Fall einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des insgesamt ausstehenden Kapitalbetrags aller betroffenen Emissionen oder
b)
im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des insgesamt ausstehenden Kapitalbetrags aller betroffenen Emissionen.

Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/​oder in gesonderten emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.

2.6 Mehrere Währungen, Indexierte Bundeswertpapiere und Diskontpapiere. Zur Feststellung, ob die Gläubiger ­dieser Bundeswertpapiere und der Bundeswertpapiere anderer Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit angenommen haben, gilt Folgendes:

a)
Betrifft die Änderung auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere, entspricht deren Kapitalbetrag dem Eurobetrag, der sich aus der Umrechnung anhand des von der Europäischen Zentralbank für den Stichtag ­veröffentlichten Referenzwechselkurses für die betreffende andere Währung ergibt.
b)
Betrifft die Änderung ein Indexiertes Bundeswertpapier, entspricht sein Kapitalbetrag dem angepassten Rück­zahlungsbetrag.
c)
Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapiers war, entspricht sein Kapitalbetrag dem Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit dem Barwert seines Rückzahlungsbetrags.
d)

Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapiers war, entspricht sein Kapitalbetrag

(i)
bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine nicht indexgebundene Kapital- oder Zinszahlung verbrieften, ihrem Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit der nicht indexgebundenen Zahlung dem Barwert seines Rückzahlungsbetrags; und
(ii)
bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine indexgebundene Kapital- oder Zinszahlung verbrieften, ihrem angepassten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit der indexgebundenen Zahlung dem Barwert seines angepassten Rückzahlungsbetrags; weiterhin
e)

gilt für die Zwecke dieser Nummer 2.6 Folgendes:

(i)
Der angepasste Rückzahlungsbetrag eines Indexierten Bundeswertpapiers und eines seiner Bestandteile ist der Betrag, der fällig wäre, wenn der Stichtag der festgelegte Fälligkeitstag wäre; maßgeblich ist der vom Bund am Stichtag veröffentlichte Wert des betreffenden Indexes oder, mangels eines solchen veröffentlichten Werts der gemäß den Bedingungen des Indexierten Bundeswertpapiers durch Interpolation berechnete Wert des entsprechenden Indexes am Stichtag; der angepasste Rückzahlungsbetrag des Indexierten Bundeswertpapieres oder dessen Bestandteils ist jedoch keinesfalls geringer als sein Gesamtnennbetrag, es sei denn, die Bedingungen des Indexierten Bundeswertpapiers lassen einen Zahlungsbetrag auf das Indexierte Bundeswertpapier oder dessen Bestandteil zu, der geringer ist als sein Gesamtnennbetrag; und
(ii)

zur Ermittlung des Barwerts eines Diskontpapiers wird der Rückzahlungsbetrag (bzw. der angepasste Rückzahlungsbetrag) des Diskontpapiers unter Anwendung der marktüblichen Zinsberechnungsmethode mit dem festgelegten Abzinsungssatz von ihrem festgelegten Fälligkeitstag auf den Stichtag abgezinst; dabei ist der festgelegte Abzinsungssatz

(x)
für ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil eines Bundeswertpapiers mit ausdrücklicher Verzinsung war, die Rendite über die Laufzeit des Diskontpapiers bei Ausgabe oder, wenn mehr als eine Tranche des Diskontpapiers begeben wurde, die Rendite über die Laufzeit des Diskontpapiers auf Basis des nach ihrem Rückzahlungsbetrag gewichteten Mittels der einzelnen Ausgabekurse der betreffenden Serie von Diskontpapieren; und
(y)

für ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines Bundeswertpapiers mit ausdrücklicher Verzinsung war

(1)
der Kupon jenes Bundeswertpapiers, wenn sich dieses ermitteln lässt, oder
(2)
andernfalls das arithmetische Mittel der Kupons aller unten genannten (nach deren Rückzahlungsbetrag gewichteten) Bundeswertpapiere des Bundes, deren festgelegter Fälligkeitstag mit dem des abzuzinsenden Diskontpapiers identisch ist, oder, mangels solcher Bundeswertpapiere, der zu diesem Zweck durch lineare Interpolation berechnete Kupon auf Basis aller unten genannten (nach deren Rück­zahlungsbetrag gewichteten) Bundeswertpapiere, deren Fälligkeitstage die zwei dem Fälligkeitstag des abzuzinsenden Diskontpapiers am nächsten liegenden Termine sind; einbezogen werden zu diesem Zweck alle Indexierten Bundeswertpapiere, wenn das abzuzinsende Diskontpapier vormals Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapiers war bzw. alle Bundeswertpapiere (ohne Indexierte Bundeswertpapiere und Diskontpapiere), wenn das abzuzinsende Diskontpapier vormals nicht Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapiers war, in beiden Fällen insofern diese auf die gleiche Währung lauten wie das abzuzinsende Diskontpapier.

2.7 Ausstehende Bundeswertpapiere. Bei der Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere mit dem erforderlichen ausstehenden Kapitalbetrag für eine vorgeschlagene Änderung gestimmt haben oder ob eine Gläu­bigerversammlung beschlussfähig ist, gelten Bundeswertpapiere als nicht ausstehend und damit weder als stimmberechtigt noch bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit als berücksichtigungsfähig, wenn sie am Stichtag

a)
bereits gelöscht oder zur Löschung eingereicht waren oder zur erneuten Ausgabe gehalten, aber nicht wieder ausgegeben wurden,
b)
nach Maßgabe ihrer Bedingungen zur Rückzahlung gekündigt oder bereits (fristgemäß oder anderweitig) fällig waren und ordnungsgemäß getilgt wurden oder
c)

vom Bund, von Ministerien oder sonstigen Behörden des Bundes, von einer Gesellschaft, einem Sondervermögen oder einem sonstigen Rechtsträger, der unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden steht, gehalten werden, wenn die Gesellschaft, das Sondervermögen oder der sonstige Rechtsträger keine Entscheidungsfreiheit hat, wobei Folgendes gilt:

(i)
als Gläubiger in diesem Sinne ist die Person anzusehen, die aus dem Bundeswertpapier selbst stimmberechtigt oder aber auf vertraglicher Grundlage, unmittelbar oder mittelbar, berechtigt ist, dem Stimmrechtsinhaber für die Ausübung des Stimmrechts Weisungen zu erteilen oder deren Zustimmung dafür erforderlich ist;
(ii)
eine Gesellschaft, ein Sondervermögen oder ein sonstiger Rechtsträger ist als unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden stehend anzusehen, wenn der Bund oder seine Behörden berechtigt sind, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund oder seine Behörden die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder von Organen mit ähnlichen Funktionen wählen oder sonst bestellen können; vorgenannte Kontrollrechte des Bundes können, unmittelbar oder mittelbar, auf stimmberechtigten Anteilen, vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsgründen beruhen;
(iii)

ein Gläubiger hat Entscheidungsfreiheit, wenn er nach geltendem Recht und ungeachtet einer möglichen unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtung gegenüber dem Bund bei Ausübung des Stimmrechts

(x)
weder unmittelbar noch mittelbar Weisungen des Bundes zu befolgen hat oder
(y)
gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im Interesse seiner Anteilsinhaber oder sonstiger Betroffener oder in seinem eigenen Interesse handeln muss oder
(z)
aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer oder mehrerer Personen handeln muss; diese Person darf jedoch nicht ihrerseits eine nach Nummer 2.7 ausgeschlossene Gläubigerin sein.
d)
Zu den Bundeswertpapieren, die nach Maßgabe der vorgenannten Absätze als nicht ausstehend im Sinne dieser Bestimmungen gelten, gehören insbesondere nicht solche, deren Gläubiger die Deutsche Bundesbank, die KfW Bankengruppe oder die Europäische Zentralbank sind.

2.8 Ausstehende Bundeswertpapiere anderer Emissionen. Die Feststellung, ob die Gläubiger der Bundeswertpapiere einer anderen Emission mit dem erforderlichen ausstehenden Kapitalbetrag für eine emissionsübergreifende Änderung gestimmt haben, ob eine hierzu einberufene Gläubigerversammlung beschlussfähig ist oder ob Bundeswertpapiere der betreffenden Emission als ausstehend zu behandeln sind, richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Emission.

2.9 Rechtsträger ohne Entscheidungsfreiheit. Der Bund veröffentlicht unverzüglich nach Bekanntgabe eines Vorschlags zur Änderung dieser Bundeswertpapiere, spätestens aber zehn Kalendertage vor dem Stichtag, eine Liste sämtlicher Gesellschaften, Sondervermögen und sonstiger Rechtsträger, die nach Nummer 2.7 Buchstabe c

a)
unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden stehen,
b)
dem Bund auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie Gläubiger dieses Bundeswertpapiers sind und
c)
keine Entscheidungsfreiheit haben.

2.10 Umtausch und Umwandlung. Der Bund ist berechtigt, im Anschluss an eine ordnungsgemäß beschlossene Änderung der Emissionsbedingungen diese Bundeswertpapiere in neue Bundeswertpapiere (mit den geänderten Emissionsbedingungen) umzutauschen, wenn das den Gläubigern vor dem Stichtag angekündigt wurde. Ein solcher Umtausch ist für alle Gläubiger verbindlich.

3 Berechnungsagent

3.1 Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (der „Berechnungsagent“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Kapitalbetrag angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund einen gemeinsamen Berechnungsagenten.

3.2 Bescheinigung. Der Bund übergibt dem Berechnungsagenten eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 2.6 – aufgeführt

a)
der Kapitalbetrag dieser Bundeswertpapiere und – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Nummer 2.7 gelten;
b)
der Kapitalbetrag dieser Bundeswertpapiere und – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Nummer 2.7 Buchstabe c gelten;
c)
die Namen der Gläubiger der in Buchstabe b genannten Bundeswertpapiere.

3.3 Rechtswirkung der Bescheinigung. Der Berechnungsagent kann die Angaben in der Bescheinigung des Bundes als maßgeblich betrachten; diese Angaben sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich, sofern nicht

a)
ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung bei dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich den in der Bescheinigung enthaltenen Angaben begründet widerspricht und
b)
dieser Widerspruch, wenn ihm stattgegeben würde, Einfluss auf das Beschlussergebnis haben würde.

Ein rechtzeitig und formgerecht eingelegter Widerspruch lässt die Wirkung der Bescheinigung gleichwohl unberührt, sofern

(a)
der Widerspruch zurückgenommen wird,
(b)
der Gläubiger, der widersprochen hat, nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim zuständigen Gericht Klage erhebt oder
(c)
das zuständige Gericht erkennt, dass der Widerspruch nicht begründet ist oder keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis gehabt haben könnte.

3.4 Veröffentlichung. Der Bund veröffentlicht das von dem Berechnungsagenten ermittelte Ergebnis der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung unverzüglich.

3.5 Haftungsfreistellung. Alle für die Zwecke dieser Nummer 3 von dem Berechnungsagenten vorgenommenen, getroffenen, ausgestellten oder eingeholten Unterrichtungen, Gutachten, Feststellungen, Bescheinigungen, Berechnungen, Angebote und Entscheidungen sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig. Der Berechnungsagent haftet gegenüber den Gläubigern und dem Bund nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

4 Gläubigerversammlungen; schriftliche Abstimmungen

4.1 Allgemeines. Die nachstehenden Bestimmungen (dieser Nummer 4) sowie alle weiteren Regelungen, die der Bund im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen erlassen und bekanntgemacht hat, gelten für Versammlungen und schriftliche Abstimmungen der Gläubiger dieser Bundeswertpapiere. Auf schriftliche Abstimmungen sind die Vorschriften der Nummer 4 über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden. Der Bund kann sich bei den gemäß Nummer 4 vorzunehmenden Handlungen vertreten lassen.

4.2 Einberufung von Versammlungen. Eine Gläubigerversammlung

a)
kann jederzeit vom Bund einberufen werden und
b)
wird vom Bund einberufen, wenn er in Bezug auf diese Bundeswertpapiere in Zahlungsverzug geraten ist und dieser Verzug fortbesteht und Gläubiger von mindestens 10 % des ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere die Einberufung einer Versammlung in Schriftform gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen verlangen.

4.3 Bekanntmachung der Einberufung. Der Bund beruft eine Gläubigerversammlung mindestens 21 Kalendertage vor dem Versammlungstermin oder – im Fall einer vertagten Versammlung – mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der vertagten Versammlung ein. Die Bekanntmachung der Einberufung enthält

a)
Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung;
b)
die Tagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung;
c)
Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* vor dem Versammlungstermin liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat;
d)
Angaben dazu, ob Nummer 2.2 oder Nummer 2.5 Anwendung findet und, wenn ja, auf welche anderen Emissionen von Bundeswertpapieren;
e)
Angaben dazu, ob die vorgeschlagene Änderung zwei oder mehr vom Bund ausgegebene Emissionen von Bundeswertpapieren betrifft und eine Zusammenlegung zu mehr als einer Gruppe von Bundeswertpapieren vorsieht sowie, wenn dies der Fall ist, eine Beschreibung der vorgeschlagenen Behandlung jeder einzelnen Gruppe von Bundeswertpapieren;
f)
das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular;
g)
weitere vom Bund beschlossene Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Versammlung und
h)
Angaben zum Berechnungsagenten.

Alle entsprechenden Versammlungen können auch auf elektronischem oder zum jeweiligen Zeitpunkt üblichem sonstigen Wege durchgeführt werden und erfordern somit nicht zwingend, dass zwei oder mehr Personen gleichzeitig am selben Ort physisch anwesend sind. Der Ausdruck „Ort“ in Bezug auf eine Versammlung und ähnliche Ausdrücke, die eine persönliche Versammlung implizieren, sind dabei in Bezug auf das Äquivalent auszulegen, das erforderlich ist, um eine Versammlung auf elektronischem oder zum jeweiligen Zeitpunkt üblichem sonstigen Wege zu erleichtern.

4.4 Vorsitz. Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt

a)
vom Bund oder
b)
falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch Gläubiger, die zusammen mehr als 50 % des auf der Versammlung vertretenen, ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere halten.

4.5 Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger

a)
im Fall einer wesentlichen Angelegenheit nach Nummer 2.1 zusammen mindestens 66 2/​3 % des ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere vertreten oder
b)
im Fall einer sonstigen Angelegenheit nach Nummer 2.4 zusammen mindestens 50 % des ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere vertreten.

Diese Nummer 4.5 gilt nicht für emissionsübergreifende Änderungen, über die nach Nummer 2.2 oder Nummer 2.5 abgestimmt wird.

4.6 Vertagung von Versammlungen. Ist im Fall der Nummer 4.5 eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger

a)
im Fall einer wesentlichen Angelegenheit nach Nummer 2.1 zusammen mindestens 66 2/​3 % des ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere vertreten, oder
b)
im Fall einer sonstigen Angelegenheit nach Nummer 2.4 zusammen mindestens 25 % des ausstehenden Kapitalbetrags dieser Bundeswertpapiere vertreten.

4.7 Schriftliche Abstimmungen. Ein Beschluss im Wege schriftlicher Abstimmung steht einem in einer Gläubigerversammlung gefassten Beschluss gleich. Der Inhalt eines Beschlusses im Wege schriftlicher Abstimmung kann in einem oder in mehreren gleichlautenden Schriftstücken niedergelegt werden.

4.8 Stimmberechtigung. Personen, die am Stichtag Gläubiger dieser Schuldverschreibung sind bzw. ihre ordnungsgemäß benannten Vertreter sind sowohl im Rahmen einer Gläubigerversammlung als auch bei einer schriftlichen Abstimmung stimmberechtigt.

4.9 Abstimmung. Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Kapitalbetrag der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere. Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden Änderung,

a)
die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der Kapitalbetrag jedes Bundeswertpapiers gemäß Nummer 2.6 Buchstabe a ermittelt;
b)
die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Kapitalbetrag dieses indexierten Bundeswertpapiers gemäß Nummer 2.6 Buchstabe b ermittelt;
c)
die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapiers war, der jeweilige Kapitalbetrag dieses Diskontpapiers gemäß Nummer 2.6 Buchstabe c ermittelt;
d)
die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapiers war, der jeweilige ­Kapitalbetrag dieses Diskontpapiers gemäß Nummer 2.6 Buchstabe d ermittelt.

4.10 Bevollmächtigte. Jeder Gläubiger eines ausstehenden Bundeswertpapiers kann sich durch eine andere ­Person („Vertreter“) auf einer Gläubigerversammlung oder bei einer schriftlichen Abstimmung vertreten lassen. Die Vollmacht muss dem Bundesministerium der Finanzen mindestens 48 Stunden vor dem Termin einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung vorgelegt werden. Eine Vollmacht, die nicht in dem in der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung bezeichneten Form erteilt wurde, ist unwirksam.

4.11 Rechtswirkung und Widerruf der Vollmacht. Ein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter ist vorbehaltlich der Reglungen in Nummer 2.7 für die Zwecke der Teilnahme an der Versammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung als Gläubiger der ausstehenden Bundeswertpapiere anzusehen. Die von einem Vertreter abgegebenen Stimmen sind wirksam, auch wenn die Vollmacht zuvor widerrufen oder geändert wurde, sofern nicht das Bundesministerium der Finanzen mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schrift­lichen Abstimmung über den Widerruf oder die Änderung der Vollmacht unterrichtet wurde.

4.12 Verbindliche Wirkung. Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob sie bei der Versammlung anwesend waren oder an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben oder ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt haben.

4.13 Veröffentlichung. Der Bund gibt alle im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefassten Beschlüsse unverzüglich bekannt.

5 Veröffentlichungen

Bekanntmachungen und sonstige Angelegenheiten. Der Bund veröffentlicht alle Bekanntmachungen und gemäß den obigen Bestimmungen veröffentlichungspflichtige Angelegenheiten

a)
auf www.deutsche-finanzagentur.de und im Bundesanzeiger;
b)
über die Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main;
c)
durch Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank.

Sämtliche Bekanntmachungen werden wirksam am Tag, der auf die Veröffentlichung folgt, oder, sofern die Veröffentlichung an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, am Tag, der auf die erste Veröffentlichung folgt.

*
„Geschäftstag“ im Sinne dieser Umschuldungsklauseln ist jeder Tag (außer einem Sonnabend oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET2) und die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, betriebsbereit sind.

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