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Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

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SKion GmbH

Bad Homburg v. d. Höhe

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel

Die ordentliche Hauptversammlung der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel, („ALTANA“), vom 30. Juni 2010 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der ALTANA auf die Hauptaktionärin, die SKion GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, („SKion“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. August 2010 in das Handelsregister der ALTANA beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 19496 eingetragen. Die Eintragung wurde am 3. September 2010 gemäß § 10 HGB bekannt gemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ALTANA in das Eigentum der SKion übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Aktionäre der ALTANA eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,01 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ALTANA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00.

Mehrere ausgeschiedene Aktionäre der ALTANA leiteten ein Spruchverfahren gegen die SKion vor dem Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 12. August 2020 (Az. 39 O 50/​10 [AktE]) wies das Landgericht Düsseldorf einige Anträge als unzulässig ab und setzte die Barabfindung auf EUR 17,33 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ALTANA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 fest.

Die Geschäftsführung gibt den Beschluss vom 12. August 2020 gemäß § 14 Nr. 4 i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:

Beschluss

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Altana AG auf die Hauptaktionärin SKion GmbH, an dem beteiligt sind:
1. – 141. (…)
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte (…)
gegen
die SKion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer (…), Bad Homburg,
Antragsgegnerin,
weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt Dr. D. (…), Düsseldorf, als gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre,
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 12.08.2020 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B., den Handeisrichter P. und den Handelsrichter K.
beschlossen:
„Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Altana AG auf die Hauptaktionärin wird auf 17,33 € je Stuckaktie festgesetzt.
Die Anträge der Antragsteller zu 31) (…), 136) (…) und 139) (…) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten der Antragssteller zu 31) (…), 136) (…) und 139) (…), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Gegen diesen Beschluss legten mehrere Antragsteller sowie die SKion Beschwerde ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. März 2024 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-26 W 13/​20 [AktE]) die Beschwerden beider Seiten zurück. Die Geschäftsführung gibt den Tenor des Beschlusses wie folgt wieder:

„Die Beschwerden der Antragsteller zu 128) und 129) vom 15.11.2020, des Antragstellers zu 130) vom 16.11.2020, der Antragsteller zu 131) und 132) vom 17.11.2020, der Antragsteller zu 22) und 27) vom 26.11.2020, der Antragsteller zu 35), 89) bis 94) und 115) vom 02.12.2020, des Antragstellers zu 135) vom 03.12.2020 sowie der Antragsgegnerin vom 01.12.2020 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 16) vom 09.04.2021 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2020, 39 O 50/​10 [AktE], werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.“

Die Modalitäten der Abwicklung der Nachbesserung werden mit gesonderter Bekanntmachung bekannt gemacht.

 

Bad Homburg v. d. Höhe, im April 2024

SKion GmbH

Die Geschäftsführung

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