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Bekanntmachung der Entscheidungen des IT-Planungsrats

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FITKO (Föderale IT-Kooperation)

Bekanntmachung
der Entscheidungen des IT-Planungsrats

Vom 2. Mai 2022

Auf Grund des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c des Grundgesetzes (IT-Staatsvertrag) werden Entscheidungen des IT-Planungsrats im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage).

Die bisherigen Entscheidungen des IT-Planungsrats – einschließlich der in den Entscheidungen in Bezug genommenen Sitzungsunterlagen – können auch auf der Internetseite www.it-planungsrat.de eingesehen werden.

Frankfurt am Main, den 2. Mai 2022

FITKO (Föderale IT-Kooperation)
– Koordinierung des IT-Planungsrats –

Im Auftrag
Johannes Volz

Anlage

OZG-Booster
Beschlussnummer (2022/​20)

Präambel

Der IT-Planungsrat bekräftigt die Zielsetzung zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes bis Ende 2022. Unbeschadet dessen beschließt er das Dokument „Priorisierte EfA-Leistungen im föderalen Programm“, um die besondere Bedeutung dieser Leistungen bei der zeitnahen Umsetzung zu betonen.

1.
Der IT-Planungsrat beschließt das Dokument „Priorisierte EfA-Leistungen im föderalen Programm“. Es führt besonders wichtige Leistungen auf, die noch im Jahr 2022 flächendeckend ausgerollt werden sollen. Darunter fallen auch bislang nicht digital verfügbare Leistungen. Um einen flächendeckenden Rollout dieser Leistungen bis Ende des Jahres erreichen zu können, sollen die Leistungen bis Mitte 2022 durch die umsetzenden Länder EfA-fähig zur Nachnutzung bereitgestellt werden.
2.
Der Bund und die Länder verpflichten sich, die im Dokument „Priorisierte EfA-Leistungen im föderalen Programm“ enthaltenen EfA-Leistungen in der Umsetzung und Nachnutzung zu priorisieren. Für die Umsetzungsprojekte bedeutet dies, dass die Ressourcenzuteilung der Themenfeld-federführenden Länder, der umsetzenden Länder und Bundesressorts sowie bei den IT-Dienstleistern entsprechend der Priorisierung anzupassen ist. Nicht-priorisierte EfA-Leistungen sind nötigenfalls zurückzustellen. Sind Themenfelder von dieser Priorisierung nicht betroffen, sind die Leistungen gemäß den vereinbarten Fristen umzusetzen.
3.
Um den nachhaltigen Einsatz der EfA-Leistungen dauerhaft zu gewährleisten, wird der IT-Planungsrat über die Finanzierung über das Jahr 2022 hinaus beraten und dazu in der nächsten Sitzung einen Beschluss fassen.

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