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Bekanntmachung der Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen

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Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Bekanntmachung
der Ergänzung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen

Vom 21. Juni 2024

Nachstehend wird die am 13. Juni 2024 vereinbarte Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen vom 21. März 2023/​4. Juli 2023 (BAnz AT 31.07.2023 B4) (VV Städtebauförderung 2023/​2024) bekannt gemacht (Anhang).

Berlin, den 21. Juni 2024

SII1 – 73111/​/​1#3

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Im Auftrag
Joachim Gerth

Anhang

Ergänzung
zur
Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2023/​2024)
vom 29. Februar 2024/​13. Juni 2024

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Minister/​Ministerinnen und Senatoren/​Senatorinnen,

– nachstehend „Länder“/​„Land“ genannt –

schließen folgende ergänzende Vereinbarung:

Präambel

Bund und Länder legen die Verteilung der Finanzhilfen Städtebauförderung auf die einzelnen Länder für das Jahr 2024 fest.

Bund und Länder stimmen überein, dass die Ausgabereste der Länder ausgehend von einem Stand von rund 820 Millionen Euro dringend reduziert werden müssen, denn die Mittel sollen – auch und besonders im Interesse der Länder – schnellstmöglich in der Städtebauförderung vor Ort Verwendung finden.

Artikel 1

Städtebaufördermittel des Bundes 2024

Für das Jahr 2024 erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des Haushaltsgesetzgebers über den Bundeshaushalt 2024 über die zur Verfügung stehenden Mittel die Verteilung unter Berücksichtigung des Verteilerschlüssels nach Artikel 1 Absatz 3 der VV Städtebauförderung 2023/​2024 gemäß nachfolgender Tabelle. Der Bund nimmt bis zu 0,5 von Hundert seiner Finanzhilfen für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen.

2024 Lebendige Zentren Sozialer Zusammenhalt Wachstum und nachhaltige
Erneuerung
v. H. v. H. v. H.
Baden-Württemberg 10,581 9,399 9,068
Bayern 13,020 11,500 10,788
Berlin 5,599 4,642 5,336
Brandenburg 5,507 4,841 5,517
Bremen 0,751 0,735 0,740
Hamburg 2,061 1,730 1,706
Hessen 6,829 6,842 5,915
Mecklenburg-Vorpommern 4,504 3,264 2,757
Niedersachsen 9,365 9,075 7,360
Nordrhein-Westfalen 18,158 18,370 19,563
Rheinland-Pfalz 4,284 4,344 4,109
Saarland 1,037 1,283 1,290
Sachsen 6,631 9,423 11,312
Sachsen-Anhalt 4,792 6,732 6,220
Schleswig-Holstein 3,233 2,896 2,415
Thüringen 3,648 4,924 5,904
Insgesamt 100,000 100,000 100,000
Artikel 2

Abbauziele der Ausgabereste

(1) Zum Stichtag 31. Dezember 2022 wurden laut Meldung des Bundes vom 28. August 2023 auf Basis der geltenden Regelungen zu Verfallsfristen der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung Ausgabereste der Länder in Höhe von insgesamt 820,476 Millionen Euro festgestellt. Bund und Länder vereinbaren einen jährlichen Abbau von mindestens je 10 Prozent dieses Ausgangsbetrages an festgestellten Ausgaberesten der Länder aus Mitteln der Städtebauförderung.

(2) Im Einzelnen bedeutet dies eine Reduzierung der Ausgabereste1 aller Länder auf insgesamt mindestens

738,428 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2023,
656,381 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2024,
574,333 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2025 und
492,286 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2026

Gemessen wird das Erreichen der Abbauziele an den im Rahmen des Ausgaberestefeststellungsverfahrens ermittelten Ausgaberesten der Länder nach den jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung. Das Feststellungsverfahren berücksichtigt dabei den Verfall der Ausgabereste sowie die Übertragung der verbliebenen, noch nicht verfallenen Ausgabereste sowie die im Haushaltsjahr 2023 und gegebenenfalls 2024 neu entstandenen Ausgabereste. Eine Bildung von Ausgaberesten nach § 45 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) über die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ausgabereste-Beträge hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Ausgabereste sind § 45 Absatz 3 BHO sowie die weitergehenden jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes zu beachten. Im Übrigen gilt für die verwaltungsmäßige Umsetzung der Inanspruchnahme von Ausgaberesten die Regelung in Artikel 12 Absatz 5 VV Städtebauförderung 2023/​2024.

Artikel 3

Umsetzung Abbauziele

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Abbauziele sind verbindlich und werden, vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 4, von den Ländern gemeinsam erbracht.

(2) Sofern die vorstehenden jährlichen Summen in Artikel 2 Absatz 2 in Gänze erreicht oder unterschritten werden, wird – aus dem Grundsatz der Ländersolidarität – einem einzelnen Bundesland nicht vorgehalten, das jeweils eigene Abbauziel nicht erreicht zu haben.

Artikel 4

Folgen bei Nichterreichung der Abbauziele

(1) Wird der jährliche Mindestabbau an Ausgaberesten insgesamt von den Ländern zum jeweiligen Jahresabschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt, erfolgt eine länderscharfe Betrachtung der Abbauverpflichtung.

(2) Die Differenz zwischen dem jährlichen Mindestabbauziel nach Artikel 2 Absatz 2 und der Ermittlung der Ausgabereste zum jeweiligen Jahresabschluss ist von den Ländern zu erbringen, die hinter ihrem zehnprozentigen Abbauziel zum jeweiligen Jahresabschluss zurückgeblieben sind.

(3) Die nach Absatz 2 betroffenen Länder tragen von der nicht erfüllten Abbauverpflichtung jeweils den prozentualen Anteil, den sie im Verhältnis untereinander hätten erbringen sollen. Die Ausgabereste dieser Länder werden in entsprechender Höhe reduziert. Die Länder legen nach der bundesseitig mitgeteilten Höhe der zu reduzierenden Ausgabereste fest, wie sich die Reduzierungen auf die einzelnen Teilprogramme der Städtebauförderung verteilen. Die Mitteilung über die Reduzierung erfolgt im Zuge des Ausgaberestefeststellungsverfahrens und wird im Feststellungsbescheid vom Bund an die Länder (Artikel 12 Absatz 5 VV Städtebauförderung 2023/​2024) festgehalten. Diese Ausgabereste stehen den jeweiligen Ländern nicht mehr zur Verfügung.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Berlin, den 29. Februar 2024
Für das Land Baden-Württemberg Für den Freistaat Bayern
Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen Der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
Nicole Razavi Christian Bernreiter
Stuttgart, den 9. April 2024 München, den 4. April 2024
Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg
Der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung
Christian Gaebler Rainer Genilke
Berlin, den 5. März 2024 Potsdam, den 5. April 2024
Für die Freie Hansestadt Bremen Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
Özlem Ünsal Karen Pein
Bremen, den 21. März 2024 Hamburg, den 17. April 2024
Für das Land Hessen Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung
Kaweh Mansoori Christian Pegel
Wiesbaden, den 5. Mai 2024 Schwerin, den 11. April 2024
Für das Land Niedersachsen Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Olaf Lies Ina Scharrenbach
Hannover, den 7. Mai 2024 Düsseldorf, den 13. Juni 2024
Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland
Der Minister des Innern und für Sport Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Michael Ebling Reinhold Jost
Mainz, den 15. Mai 2024 Saarbrücken, den 6. März 2024
Für den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Die Ministerin für Infrastruktur und Digitales
Thomas Schmidt Dr. Lydia Hüskens
Dresden, den 18. Mai 2024 Magdeburg, den 22. Mai 2024
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft
Dr. Sabine Sütterlin-Waack Susanna Karawanskij
Kiel, den 28. März 2024 Erfurt, den 30. April 2024
Anlage
zu Artikel 1 der Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/​2024
2024 Lebendige Zentren Sozialer Zusammenhalt Wachstum und nachhaltige
Erneuerung
Gesamt
v. H. v. H. v. H.
Baden-Württemberg 10,581 31.584.285 9,399 18.704.010 9,068 26.165.714 76.454.009
Bayern 13,02 38.864.700 11,500 22.885.000 10,788 31.128.774 92.878.474
Berlin 5,599 16.713.015 4,642 9.237.580 5,336 15.397.028 41.347.623
Brandenburg 5,507 16.438.395 4,841 9.633.590 5,517 15.919.304 41.991.289
Bremen 0,751 2.241.735 0,735 1.462.650 0,740 2.135.270 5.839.655
Hamburg 2,061 6.152.085 1,730 3.442.700 1,706 4.922.663 14.517.448
Hessen 6,829 20.384.565 6,842 13.615.580 5,915 17.067.733 51.067.878
Mecklenburg-Vorpommern 4,504 13.444.440 3,264 6.495.360 2,757 7.955.324 27.895.124
Niedersachsen 9,365 27.954.525 9,075 18.059.250 7,360 21.237.280 67.251.055
Nordrhein-Westfalen 18,158 54.201.630 18,370 36.556.300 19,563 56.449.037 147.206.967
Rheinland-Pfalz 4,284 12.787.740 4,344 8.644.560 4,109 11.856.520 33.288.820
Saarland 1,037 3.095.445 1,283 2.553.170 1,290 3.722.295 9.370.910
Sachsen 6,631 19.793.535 9,423 18.751.770 11,312 32.640.776 71.186.081
Sachsen-Anhalt 4,792 14.304.120 6,732 13.396.680 6,220 17.947.810 45.648.610
Schleswig-Holstein 3,233 9.650.505 2,896 5.763.040 2,415 6.968.483 22.382.028
Thüringen 3,648 10.889.280 4,924 9.798.760 5,904 17.035.992 37.724.032
Insgesamt 100,000 298.500.000 100,000 199.000.000 100,000 288.550.000 786.050.000
1
In Annahme eines Verpflichtungsrahmens von jährlich 790 Millionen Euro, vergleiche BMK-Beschluss vom 23./​24. November 2023

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