Bundesministerium der Justiz
Bekanntmachung
der Feststellung der Haftkostenbeiträge
im Kalenderjahr 2024
Auf Grund des § 50 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), der durch Artikel 152 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird der Betrag der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewerteten Sachbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt festgestellt und bekannt gegeben:
- I.
-
für Unterkunft
- 1.
-
für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende in einem Haftraum mit einer festgesetzten Kapazität für
einen Gefangenen 185,50 € zwei Gefangene 79,50 € drei Gefangene 53,00 € mehr als drei Gefangene 26,50 € - 2.
-
für alle übrigen Gefangenen in einem Haftraum mit einer festgesetzten Kapazität für
einen Gefangenen 225,25 € zwei Gefangene 119,25 € drei Gefangene 92,75 € mehr als drei Gefangene 66,25 €
- II.
-
für Verpflegung
Frühstück 60,00 € Mittagessen 114,00 € Abendessen 114,00 €
Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
440003#00001#0002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Mädrich
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