Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren“

Published On: Freitag, 09.09.2022By

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren“

Vom 2. September 2022

Präambel

Die Digitalisierung des Mobilitätssektors läuft in Deutschland auf allen Ebenen mit hoher Geschwindigkeit. Automatisierung und Vernetzung werden den Verkehr sicherer, umweltfreundlicher und effizienter machen. Der Einsatz autonomer (fahrerloser) und vernetzter Verkehrsmittel, insbesondere im öffentlichen Verkehr, wird daher ein wesentlicher Bestandteil der zukünftigen Mobilität sein – sowohl im Straßenverkehr als auch auf Schiene und Wasserstraße. Dazu gehört auch, das Potenzial der Digitalisierung zu heben und die intermodale integrierte Mobilität im Güter- und Personenverkehr zu stärken, sowohl auf dem Land als auch in der Stadt.

Der technologische Fortschritt in der Mobilität und die zunehmende Digitalisierung werden sich auf das tägliche Leben der Gesellschaft auswirken und der Wirtschaft neue Impulse geben. Zudem ermöglicht autonomes und vernetztes Fahren neue, veränderte Mobilitätskonzepte für Güter- und Personenverkehr, insbesondere in ländlichen Regionen. Hierzu zählen insbesondere die bessere Erschließung der ersten oder letzten Meile, nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten sowie On-Demand-Verkehre. Damit wird nicht zuletzt die soziale Inklusion gestärkt, denn der Einsatz autonomer Fahrzeuge kann mobilitätseingeschränkte Personen – wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch – bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützen.

Die Bundesregierung hat daher das Ziel, insbesondere digitale Mobilitätsdienste und innovative Mobilitätslösungen zu fördern. Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren soll hierbei eine wesentliche Rolle spielen, um eine moderne, leistungsfähige, klimaneutrale und umweltschonende, bedarfsorientierte, verlässliche, barrierefreie und bezahlbare Mobilität für alle zu ermöglichen.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist durch die Umsetzung anwendungsorientierter Vorhaben im Bereich des autonomen und vernetzten Fahrens im Straßenverkehr, einschließlich der Berücksichtigung von Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, zur Steigerung der Verkehrssicherheit sowie zu einer effizienten und emissionsreduzierten Mobilität sowie gesellschaftlicher Teilhabe und Akzeptanz des autonomen und vernetzten Fahrens beizutragen.

Mit der Förderrichtlinie sollen folgende Ziele erreicht werden:

Automatisierte, autonome und vernetzte Fahrzeuge werden über die bisher stattfindende Erprobung hinaus inhärenter Teil eines digitalen, verkehrsträgerübergreifenden, vernetzten Mobilitätssystems.
Insbesondere autonome Fahrfunktionen des Levels 4 der Kategorisierung der SAE1 werden im Regelbetrieb zur Anwendung gebracht.
Die öffentliche Sichtbarkeit und Akzeptanz für automatisierte, autonome und vernetzte Mobilität werden erhöht.
Innovative Mobilitätskonzepte ermöglichen eine moderne, leistungsfähige, klimaneutrale und umweltschonende, bedarfsorientierte, verlässliche, barrierefreie und bezahlbare Mobilität für alle. Dies schließt auch Konzepte zur Ermöglichung eines dauerhaften Betriebs autonomer und vernetzter Fahrzeuge in öffentlichen Verkehren ein.
Es werden Beiträge zur Optimierung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für autonomes Fahren in öffentlichen Verkehren geleistet.
Der technologische Fortschritt gibt der Wirtschaft neue, nachhaltige Impulse mit Blick auf Wettbewerbsfähigkeit und Klimaneutralität.

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Vorhaben, die der Zielsetzung der Förderrichtlinie entsprechen.

Weitere Rechtsgrundlage für die Bewilligung nach dieser Richtlinie ist Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39). Soweit die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Weiterentwicklung des Mobilitätssystems durch Automatisierung und digitale Vernetzung. Hierzu sollen in komplexen, anwendungsorientierten Vorhaben praxistaugliche Lösungen für konkrete Mobilitätsbedarfe auf Grundlage des autonomen und vernetzten Fahrens gefördert werden.

Insbesondere werden folgende Themen adressiert:

Autonome und vernetzte Mobilität im öffentlichen Verkehr im städtischen und im ländlichen Bereich;
Autonome und vernetzte Mobilität in Güterverkehr und Logistik;
Interaktion zwischen Fahrzeug, Passagieren und Umwelt;
Einbeziehung neuer Transportmittel, beispielsweise Transportroboter;
Kombination und Vernetzung mit anderen Verkehrsmitteln, insbesondere auf anderen Verkehrsträgern;
Überwachung und Unterstützung fahrerloser Fahrzeuge durch eine Technische Aufsicht, auch mittels fahrzeug­externer Infrastruktur;
Nutzung von Methoden der Künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens.

In der Projektlaufzeit sollen Reifegrade erreicht werden, die eine Übertragbarkeit auf andere örtliche Bereiche ermöglichen. Es sollen Strategien für eine erfolgreiche Markteinführung und für einen dauerhaften Betrieb entwickelt werden. Der Reifegrad der geförderten Vorhaben soll bereits durch Machbarkeitsuntersuchungen nachgewiesen sein und der Nachweis der praktischen Nutzungseffekte für Gesellschaft, Sicherheit, Umwelt/​Klima und Verkehr im Fokus stehen. Es soll auch transparent gezeigt werden, welche Daten verarbeitet werden und diese sollen als open data zur Verfügung gestellt werden.

Zur Intensivierung des gesellschaftlichen Dialogs sind in den Vorhaben gezielte partizipative Formate und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen vorzusehen. Insbesondere Aktivitäten und Projektergebnisse der Vorhaben sollen durch Vernetzung und Veröffentlichung über weitreichende Kanäle zwecks Wissenstransfer und Erweiterung der Community kommuniziert und im Rahmen von beispielsweise Projektpräsentationen sowie Teilnahme an Panel-Diskussionen, Experten- und Vernetzungsworkshops zugänglich gemacht werden. Insoweit ist die Nutzbarmachung der Projektergebnisse für die Allgemeinheit durch die Veröffentlichung eines Abschlussberichts, der sämtliche Forschungs- und Entwicklungsergebnisse (beispielsweise die im Rahmen der Gesamtvorhaben entstehenden Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Computerprogramme (Software) und deren Weiterentwicklungen, Dokumentationen, Berichte und Unterlagen) umfasst, auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis für alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtend.

Der Gegenstand der Förderung kann in entsprechenden Förderaufrufen weiter konkretisiert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind zum einen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit vor Skizzeneinreichung vollzogener Eintragung im Handelsregister mit Sitz, einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland. Der Begriff des Unternehmens richtet sich nach Artikel 1 des Anhangs I der AGVO. Alle Einheiten, die rechtlich oder de facto von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen.

Darüber hinaus sind Gebietskörperschaften, Stiftungen, Vereine und Forschungseinrichtungen2 (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) antragsberechtigt.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO). Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten, siehe auch Artikel 2 Nummer 18 AGVO (vgl. dazu Nummer 7.2).

Danach wird unter anderem Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO betreffen.

Ausgeschlossen sind auch Antragsteller, die vor Bewilligung (auch vor Antragstellung) bereits mit ihrem (Teil-)Vorhaben begonnen haben, vgl. Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO).

Es muss sichergestellt sein, dass die zu fördernden Vorhaben einen hohen Innovationsgrad aufweisen und mit einem hohen technischen und/​oder wirtschaftlichen Risiko einhergehen. Für die Durchführung von Vorhaben nach Nummer 2 dieser Förderrichtlinie sollten die Antragsteller vorzugsweise Verbünde unter Beteiligung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen bilden. Die Verbundpartner müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einem Kooperationsvertrag regeln. Die Bedingungen eines Kooperations­vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung müssen vor Beginn des Vorhabens festgelegt werden.

In dem Vertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Fall eines Ausscheidens eines Verbundpartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen Verbundpartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Eines der Mitglieder des Verbunds ist für die Koordinierung des Verbunds verantwortlich. Aufgaben des Verbund­koordinators sind insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Verbundpartnern und Koordinierung der Zusammenarbeit, die Berichtsvorbereitung und -integration, die Evaluation des Projekts sowie sonstige Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen mit dem Zuwendungsgeber und die Bemühung um Ausgleich zwischen den Verbundpartnern bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des Kooperationsvertrags.

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan bzw. eine Vorkalkulation vorlegen. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Projektkosten aufzubringen und dass dies seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis). Die formale Prüfung umfasst eine Plausibilitätsprüfung des detaillierten Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation, eine Bonitätsprüfung des Antragstellers und eine Prüfung auf zuwendungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Erfüllt ein Partner die Bonitätsvoraussetzungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung nicht, so steht der Bewilligungsbehörde ein Ausschluss des gesamten Konsortiums aus dem weiteren Antragsverfahren zu. Konsortialführer und alle Partner sind angehalten, vor Skizzeneinreichung die Bonitätslage zu klären und die Antragsberatung des Projektträgers vorab in Anspruch zu nehmen. In Fällen, in denen die Gesamtfinanzierung nicht belastbar und damit nicht gesichert erscheint, behält sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage von anderen Sicherungsmitteln (insbesondere Bankbürgschaften, Bürgschaften, Patronatserklärungen) vor.

Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen und belegen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.

Die Antragsteller sind verpflichtet, bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans vorzulegen, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.

Forschung und Entwicklung (FuE) ist durch Eigenleistung der geförderten Partner zu erbringen. Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger darf der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Kosten/​Ausgaben nicht übersteigen.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante, entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragsteller sollten sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm und hier auch mit der EU-Partnerschaft Connected Cooperative and Automated Mobility (CCAM) vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Der Bund gewährt für Vorhaben nach dieser Richtlinie jeweils eine Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Vollfinanzierung ist nur im Ausnahmefall zulässig und sofern die Voraussetzungen von Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO vorliegen.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Förderungen sind auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO genannten Anmeldeschwellen begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur im Ausnahmefall bei Vorliegen der in Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können. Eine Vollfinanzierung wird bei Gebietskörperschaften aufgrund des Eigeninteresses regelmäßig nicht in Betracht kommen.

Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.

Für die Erstellung von wissenschaftlichen Studien sind die zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben auf 200 000 Euro (maximaler Förderanteil 100 000 Euro) begrenzt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Erfolgskontrolle

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden

a)
für Unternehmen und auf Kostenbasis geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (Helmholz-Zentren, Fraunhofer-Gesellschaft) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) bzw.
b)
für Hochschulen und auf Ausgabenbasis geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie für Stiftungen und Vereine die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie
c)
für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde oder dem damit beauftragten Projektträger zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere alle erforderlichen Angaben gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO. Die Informationen werden zudem im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation und Begleitforschung verwendet und vertraulich behandelt. Angestrebte Veröffentlichungen durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) oder Dritte werden so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf Geschäftsgeheimnisse einzelner Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Im Sinne der Förderrichtlinie ist von allen Zuwendungsempfängern eine möglichst weite Verbreitung der Ergebnisse, Vernetzung und Transparenz zu Projekten und zum Programm zu unterstützen.

Der Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaßnahme zu evaluieren. Die Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mit Abgabe der Projektskizze (siehe Nummer 7) erklären sie sich bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tat­sachen belehrt und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs aufgeklärt. Er hat hierzu eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, Artikel 9 AGVO. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Förderrichtlinie wird durch das

Referat DK 20
„Digitalisierung in der Mobilität, Autonomes Fahren, ITS“ im
Bundesministerium für Digitales und Verkehr

umgesetzt. Für die Betreuung der Fördermaßnahme wird das BMDV einen Projektträger beauftragen.

Weitere Informationen können unter der Internetadresse

https:/​/​bmdv.bund.de/​DE/​Themen/​Digitales/​Automatisiertes-und-vernetztes-Fahren/​AVF-Forschungsprogramm/​Ueberblick/​avf-ueberblick.html

abgerufen werden.

Zur Einreichung von Projektskizzen und (gegebenenfalls) folgenden Förderanträgen ist das Förderportal des Bundes „easy-Online“ zu nutzen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​

Das Förderverfahren ist als zweistufiger Prozess angelegt, bestehend aus Projektskizze und – nach Aufforderung – förmlichem Förderantrag. Ob für ein Vorhaben Fördermittel bereitgestellt werden, entscheidet sich nach dem folgenden Verfahren. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie können nach Maßgabe eines oder mehrerer künftiger Förderaufrufe gestellt werden. Mit den Förderaufrufen werden unter anderem die formalen und inhaltlichen Anforderungen der Antragstellung sowie Abrechnungs- und Verwendungsnachweisverfahren geregelt.

7.1.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Aufforderung zur Einreichung von Projektskizzen erfolgt durch gesonderte Förderaufrufe, die auf der Internetseite des BMDV und der Internetseite des Projektträgers veröffentlicht werden. Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie – vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushalts­mittel – statt.

Für die Bewertung der Förderaussichten ist es in der ersten Stufe notwendig, vor der formellen Antragstellung bei dem Projektträger Projektskizzen von maximal 15 Seiten in deutscher Sprache elektronisch einzureichen. Durch die Projektbeschreibung müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden.

Bei Verbundvorhaben ist die Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen.

Für die Projektskizze ist die folgende Gliederung zu verwenden. Es steht den Einreichenden frei, unter Berücksichtigung des genannten Maximalumfangs einer Projektskizze weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind:

Zusammenfassung des Projektvorschlags („Management Summary“),
Gesamtziel des Vorhabens,
Beschreibung des Vorhabens unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Bewertungsaspekte (Kriterien), z. B. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes relativ zum Stand von Wissenschaft und Technik sowie Nutzen,
Arbeits- und Zeitplanung mit kalkulierten Aufwänden pro Arbeitspaket,
bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
Kurzdarstellung des Projektkonsortiums, der Rollenverteilung und Kompetenzen der Projektpartner,
Verwertungskonzept (wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertungsperspektive bzw. Ergebnisverwertung),
Risikomanagementplan,
Datenmanagementplan (Welche Daten werden genutzt/​erzeugt, wo und wie sollen diese veröffentlicht werden; insbesondere Nutzung von bestehenden Datenräumen, z. B. DRM, Mobilithek),
Konzept für Eigenevaluation, Kriterien,
Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kosten-/​Ausgabenarten, Eigenmitteln/​Drittmitteln und Personenmonaten).

Aus der Vorlage einer Projektskizze ist kein Anspruch auf Förderung ableitbar. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Projektskizze und weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Die Bewertung der Vorhaben erfolgt anhand folgender Kriterien:

a)
Beitrag zur Erreichung der Förderziele
b)

Innovationsgrad

Innovationsgehalt und Originalität des Lösungsansatzes;
Komplexität des betrachteten Anwendungsfalls;
Beitrag zur Erreichung der Förderziele; Steigerung der Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Effizienz des Verkehrs; Smarte Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger; Optimierung von Wegen, Verkehrsflüssen; Datenfusion; automatisierte/​autonome Fahrfunktionen der Verkehrsträger an der Schnittstelle zu Schiene und Wasserstraße;
Integrationsfähigkeit in sich entwickelnde Mobilitätskonzepte.
c)

Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens (z. B. Dauerhaftigkeit, Übertragbarkeit bzw. breite Anwendbarkeit der Ergebnisse)

Qualität des Verwertungskonzepts/​Betriebskonzepts inklusive Darstellung der wirtschaftlichen Potenziale der Umsetzbarkeit am Markt (einschließlich Berücksichtigung bzw. Schaffung von Standards);
Ausstrahlungskraft der Pilotanwendung sowie Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit der Lösung;
Technische Machbarkeit;
Skalierbarkeit der Lösung;
Dauerhaftigkeit der Lösung über das Projektende hinaus;
Kompatibilität und Interoperabilität;
Inhalt des Datenmanagementplans, Datenbereitstellung über öffentliche Datenräume sowie von Echtzeitdaten im Realbetrieb.
d)

Schlüssigkeit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung/​-organisation

Wissenschaftliche Qualität (Klarheit und Reife des FuE-Ansatzes);
Qualität des Arbeitsplans;
Management technischer und wirtschaftlicher Risiken;
Ansätze zur Bewältigung der Komplexität;
Darlegung des Stands der Forschung und Technik.
e)

Kosten-/​Nutzen-Verhältnis der Umsetzung, Angemessenheit zwischen Aufwand und Zielen, Weiterentwicklung bereits vorhandener Ansätze

Angemessener Aufwand zur Erreichung der Ziele;
Weiterentwicklung bereits vorhandener Ansätze.
f)

Geplante Maßnahmen zur Aktivierung des gesellschaftlichen Dialogs

Innovationsgehalt der Maßnahmen zur Aktivierung des gesellschaftlichen Dialogs;
Nutzung von digitalen Testfeldern für Erprobungen;
Mögliche Ergebnisse aus den Maßnahmen.
g)

Ausgewogenheit und Zusammensetzung des Konsortiums

Vollständigkeit, Komplementarität, Ausgewogenheit und Eignung des Konsortiums (Akteure, Disziplinen);
Potenzial, Kompetenz des Konsortiums.

Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Vorhaben aus. Das Ergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt. Bei einem Konsortium wird das Auswahlergebnis dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt.

7.1.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreichenden im Fall positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, über das Förderportal des Bundes „easy-Online“ einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Inhaltliche und/​oder förderrechtliche Auflagen, die mit Aufforderungsschreiben mitgeteilt werden, sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundvorhaben ist nach Abstimmung im Konsortium – hier ist der Verbundkoordinator einzubeziehen – von jedem Verbundpartner jeweils ein Förderantrag zu stellen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Über die gemäß den ANBest-P/​ANBest-Gk/​ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. Anforderungen als Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Dem Fördernehmer werden die bewilligten Fördermittel nach den für seine Abrechnungsart jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO, Nummer 6 ANBest-P/​ANBest-Gk bzw. Nummer 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Erfolgskontrolle

Das BMDV wird die Förderrichtlinie einer begleitenden Erfolgskontrolle nach Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2 zu § 7 BHO unterziehen sowie nach Ablauf der Geltungsdauer in Nummer 10 die Förderrichtlinie im Hinblick auf die Erreichung der in Nummer 1 beschriebenen Förderziele evaluieren.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 2. September 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Stephan Liening

1
Früher: Society of Automotive Engineers – siehe dazu: https:/​/​www.sae.org/​standards/​content/​j3016_​202104/​
2
Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.

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