Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie und industrieller Lieferketten“ im Förderrahmen „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“

Published On: Freitag, 18.08.2023By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie und industrieller Lieferketten“
im Förderrahmen
„Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“

Vom 10. Juli 2023

Präambel

Die nationale und internationale Industrie steht in der kommenden Dekade vor nachhaltigen Veränderungen im Bereich der Produktionstechnologien und der Wertschöpfung. Die Integration neuer Technologien, ein stetig steigender Grad der Digitalisierung mit einer zunehmenden Konnektivität über alle Herstellungs- und Anwendungsebenen hinweg sowie die nachhaltige Reduktion des Energiebedarfs, des Gesamtressourcenverbrauchs und der Treibhausgas­emissionen sowie die Schaffung einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft sind einige der zentralen Treiber dieser Transformation und Herausforderungen für Unternehmen aller Industriebranchen. Gleichzeitig wird der Druck zur Steigerung der Effizienz in der Herstellung weiter steigen. Neben bekannten Zielen wie Zeit, Kosten und Qualität wird eine weitere Flexibilisierung der Fertigung zunehmend wichtiger, um individualisierte Produkte und Anwendungen schneller in die Produktion1 und die Anwendung zu bringen. Gleichzeitig bedarf es einer Weiterentwicklung der Resilienz, um Störungen in den verknüpften, weltweiten Wertschöpfungsketten möglichst frühzeitig und passgenau ausgleichen zu können.

Die Entwicklung, Anpassung und Optimierung von digitalen Prozessen und Anwendungen über die verschiedenen Wertschöpfungsstufen und Lebenszyklusphasen hinweg erfordert die Zusammenarbeit aller Akteure in den komplexen industriellen Wertschöpfungsnetzwerken. Mithilfe digitaler, datenbasierter Lösungen können Informationen hocheffizient verfügbar gemacht werden. Wichtige Voraussetzungen für das Gelingen der digitalen Transformation sind dabei ein breit gelebter Kulturwandel sowie vertrauensvolle, auf offenen Standards basierende Datenökosysteme2 (der „Datenraum Industrie 4.0“), die Unternehmen und Wirtschaft digitale Souveränität garantieren. Nur in einem solchen offenen Datenraum kann das nötige Vertrauen zum multilateralen Teilen und gemeinsamen Nutzen von Daten hergestellt werden, sodass kooperative datenbasierte Lösungen zur Steigerung von Resilienz und Nachhaltigkeit umgesetzt und neue, digitale Geschäftsmodelle zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit entstehen können.

Die Industrie 4.0-Community hat – mit Unterstützung der Politik – in den letzten Jahren erste wichtige Teile der technologischen Basis gelegt, damit solch ein offener und branchenübergreifender Datenraum Industrie 4.0 entstehen kann. Die anwendungsnahe Fortentwicklung der vorhandenen Lösungen und Ansätze zum Aufbau und Betrieb flexibler, gemeinsamer und innovativer Datenökosysteme und Produktionsnetzwerke ist der nächste Schritt in der Entwicklung von Industrie 4.0. Erst dies ermöglicht eine umfangreiche Datennutzung über Unternehmensgrenzen hinweg und schafft die digitalen Ökosysteme und Datenräume, die für neue Lösungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ausschlaggebend sein werden.

Die Initiative Manufacturing-X setzt hier an und hat zum Ziel, den branchenübergreifenden, offenen und souveränen Datenraum für die Industrie aufzubauen und zu etablieren. Es sollen dezentrale, föderale Systeme aufgebaut werden, die die digitale Souveränität sichern – als ein Gegenmodell zu proprietären Lösungen und Plattformmodellen. Die Initiative Manufacturing-X wird in der Digitalstrategie der Bundesregierung vom 31. August 2022 als zentrale Maßnahme zur Digitalisierung der industriellen Lieferketten hervorgehoben. Sie ist zudem in die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Bildung und Forschung getragene „Plattform Industrie 4.0“3 eingebunden.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie „Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie und industrieller Lieferketten“ unterstützt die Bundesregierung die Initiative Manufacturing-X und den initialen Aufbau des branchenübergreifenden offenen Datenökosystems für Industrie 4.0 mit einer zeitlich befristeten Fördermaßnahme. Über­greifendes Ziel ist die Sicherung und Stärkung der digitalen Souveränität Deutschlands und der EU. Im Rahmen der geförderten Projekte sollen zu diesem Zweck föderierte und interoperable Strukturen und Lösungen entstehen, welche eine deutlich resilientere und ökologisch nachhaltigere Gestaltung industrieller Wertschöpfungsnetzwerke und Lieferketten ermöglichen und befördern. Das vorwettbewerbliche Umfeld der geförderten Projekte soll dabei den Aufbau von unternehmens- und branchenübergreifenden Strukturen zur Koordinierung, Steuerung sowie zur nationalen und internationalen Abstimmung der verschiedenen Entwicklungsaktivitäten ermöglichen. Es muss sichergestellt werden, dass bestehende Ergebnisse genutzt und Lösungen kompatibel und interoperabel zueinander entwickelt werden, sodass ein funktionierendes Gesamtsystem entsteht. Die Entwicklung soll dabei möglichst vollständig nach Open-Source-Prinzipien erfolgen. Der breitenwirksame Transfer und die schnelle Skalierung der entstandenen Projektergebnisse sollen dabei von allen Projekten gezielt unterstützt und vorangetrieben werden. Mit Manufacturing-X soll so ein für alle Industriedomänen anschlussfähiger Daten- und Innovationsraum entstehen, der nicht nur den geförderten Unternehmen, sondern der gesamten Industrie, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in Deutschland und auch international offenstehen wird. Die staatliche Förderung stellt sicher, dass Entwicklungsaktivitäten koordiniert und nach Open-Source-Prinzipien erfolgen.

Gefördert werden sollen Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der umfassenden anwendungsnahen Erforschung und Entwicklung innovativer, datenorientierter Produktionsverfahren, Anwendungsfällen und Nutzungs­szenarien des multilateralen Datenaustauschs in vernetzten Lieferketten und der Implementierung von Industrie 4.0 in den branchenübergreifenden Wertschöpfungsnetzwerken der Industrie zum gemeinsamen Aufbau und Betrieb des Datenraums Industrie 4.0. Die Projekte sollen wesentlich dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie am Standort Deutschland weiter zu stärken und digitale Wertschöpfungspotenziale für Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (vergleiche Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO]) zu er­schließen.

Die Projekte sollen technische Machbarkeit, wirtschaftliche Umsetzbarkeit und Nutzbarkeit sowie Akzeptanz innovativer digitaler Technologien und Anwendungen des multilateralen Datenaustauschs in neuartigen und branchen­übergreifenden Datenökosystemen für die Industrie adressieren und so einen Kulturwandel hin zur vertrauensvollen digitalen Zusammenarbeit über Unternehmensgrenzen hinweg befördern. Die Förderung soll Voraussetzungen für die Etablierung und Verbreitung von Prozess- und Geschäftsmodellinnovationen, die den kompletten Lebenszyklus von Produkten und Anwendungen berücksichtigen, schaffen sowie Nutzungsszenarien und Betriebskonzepte dezentraler digitaler Ökosysteme in den branchenübergreifenden Wertschöpfungsnetzen der Industrie aufzeigen.

Die Projekte müssen vorwettbewerblich und anwendungsorientiert ausgerichtet sein. Nach Ende der Projektlaufzeit sollen erarbeitete Lösungen ohne weitere Förderung zu kommerziellen Produkten und Lösungen weiterentwickelt und in die wirtschaftliche Verwertung überführt werden.

Die Projekte sollen durch Industrieunternehmen geführt und getragen werden. Insgesamt wird eine starke Einbindung des Mittelstands angestrebt. Des Weiteren sollen sich Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Vereine an den Projekten beteiligen können.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation zur Digitalisierung industrieller Lieferketten und Wertschöpfungssysteme des produzierenden Gewerbes.

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 AGVO, in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung gewährt. Förderungen sind zudem möglich auf Grundlage des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI-UR).

Die zunehmende Durchdringung der Digitalisierung hat weitreichende Konsequenzen für die Fertigungs- und Wertschöpfungssysteme des gesamten produzierenden Gewerbes: Datennutzung im Sinne von Daten-Gewinnung, Daten-Speicherung und Daten-Prozessierung in interoperablen Systemen sowohl in Produkten als auch in deren Fertigung wird eine der zukünftigen Kernkompetenzen und Werttreiber in der Produktion. Produzierte Güter werden in Zukunft immer stärker durch die Anwendung von IT und Software bestimmt werden. Gleichzeitig wird deren Produktion digitaler und die verschiedenen Wertschöpfungsketten verschmelzen im „Internet der Dinge“: Zukünftige Produktionssysteme werden neben der Mechanik und Elektrik auch Software und Daten als integralen Bestandteil aufweisen. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Produktionssystems wird zukünftig – neben klassischen Wertschöpfungsfaktoren – zusätzlich durch die Entwicklung von Software und die wertschöpfende Nutzung von Daten innerhalb des gesamten, unternehmens- und branchenübergreifenden Wertschöpfungssystems mitbestimmt.

Für die Industrie am Standort Deutschland ist diese Transformation Herausforderung und einzigartige Chance zugleich. Die konsequente Digitalisierung der Wertschöpfungs- und Fertigungsprozesse ermöglicht neuartige, innovative Produktions- und Fertigungssysteme, die den Anforderungen und Bedürfnissen der modernen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts gerecht werden:

Digitale, unternehmensübergreifende Fertigungs- und Engineeringkonzepte ermöglichen einen neuen Grad an Flexibilisierung der Fertigung und der Produktentwicklung und eröffnen Unternehmen neue kollaborative Geschäftsmodelle.
Umfassend vernetzte Wertschöpfungsprozesse steigern die Transparenz und damit die Resilienz des gesamten Produktionssystems gegenüber Störungen und liefern so einen entscheidenden Beitrag zu einer krisenfesten Fertigung und der Verringerung von Abhängigkeiten in Lieferketten.
Die übergreifende Analyse von Fertigungs- und Nutzungsdaten entlang der Zulieferkette erlaubt eine zuverlässige Vorhersage von Ausfallswahrscheinlichkeiten in Produktionsanlagen und sichert so ein Höchstmaß an Standfestigkeit und Zuverlässigkeit bei der Fertigung.
Der Digitale Zwilling ermöglicht die digitale Nachverfolgbarkeit von Produkten und Anwendungen entlang der gesamten Lieferkette und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, unter Wahrung der Datensouveränität aller beteiligten Akteure. So kann er entscheidend zu einer ressourceneffizienten und damit ökologisch und ökonomisch nachhaltigen Produktion beitragen.
Digitale Transparenz in der Fertigung ermöglicht einen hohen Grad an Flexibilität und Selbstständigkeit der Mitarbeitenden, die im Zentrum der digitalen Produktion stehen.

Diese Entwicklung soll im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie aufgegriffen werden. Die Projekte sollen die Umsetzung und breite Einführung datenbasierter kollaborativer Fertigungskonzepte und innovativer digitaler Geschäftsmodelle in den branchenübergreifenden Produktions- und Wertschöpfungsnetzwerken der Industrie am Standort Deutschland unterstützen und gezielt vorantreiben. Insbesondere soll die Entwicklung offener Technologien für den föderalen und kollaborativen Datenraum für Industrie 4.0 befördert werden, die am Ende weit über den Kreis der geförderten Unternehmen hinaus anwendbar und gestaltbar sind. Die bisherigen Vorarbeiten und die weiteren Entwicklungen der Industrie 4.0-Community sollen dabei im Rahmen der geförderten Projekte sehr eng mit der Manufacturing-X-Initiative und dem Datenraum Industrie 4.0 verknüpft werden.

Die geförderten Projekte müssen die Transformationsprozesse der Industrie in Deutschland unterstützen und einen klar erkennbaren Beitrag zu den folgenden Zielen leisten:

a)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung von Beschäftigung der geförderten Unternehmen am Standort Deutschland,
b)
Steigerung von Effizienz und Flexibilität in der Produktion der geförderten Unternehmen (innovative Produktionstechnologien),
c)
Stärkung der Resilienz in den geförderten Unternehmen (Digitalisierung und Flexibilität von Lieferketten und Fertigungsnetzwerken),
d)
Steigerung der digitalen Interoperabilität und Souveränität der geförderten Unternehmen,
e)
Aufbau von Kompetenzen und technologischen Fähigkeiten im Bereich Datenräume in der Industrie,
f)
Entwicklung von fortschrittlichen Technologien, Anwendungen und Lösungen für den multilateralen Daten­austausch und deren Nutzung in der Industrie,
g)
Erprobung von Nutzungsszenarien für branchenübergreifende datenbasierte, interoperable und souveräne Zusammenarbeit in der Industrie,
h)
Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz für eine ökologisch nachhaltige Produktion in den geförderten Unternehmen (Minderung von Treibhausgas-Emissionen und nachhaltiger Roh-/​Wertstoffeinsatz),
i)
Unterstützung von Transfermaßnahmen zur Verbreitung von Kompetenzen, Technologien und Nutzungsszenarien über den Kreis der geförderten Unternehmen hinaus und zur Nutzbarmachung der Projektergebnisse in der Industrie und weiteren Bereichen der gewerblichen Wirtschaft.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industriegetriebene Einzel- und Verbundprojekte, die signifikante Teile einer Wertschöpfungskette abdecken und zu den in Nummer 1 genannten Zielen beitragen. Die Projekte sollen folgende spezifische Prozessintegrationen als Themen aufgreifen und

konkrete Anwendungsbeispiele sowie technologische Grundbausteine kollaborativer Datenökosysteme und deren konsequente Weiterentwicklung adressieren sowie eine hohe Signalwirkung für die Transformation und Digitalisierung der Industrie in Deutschland aufweisen. Gegenstand der Projekte sollte in diesem Kontext, neben der Be­fassung mit technologischen Fragestellungen, auch die ganzheitliche und gemeinschaftliche Entwicklung und Abstimmung kooperativer Geschäftsmodelle und -prozesse sowie gemeinsamer Betriebskonzepte sein.
die unternehmens- und branchenübergreifende Vernetzung sowie die integrale Verbindung von Hard- und Software zu Cyber-Physikalischen Systemen in den Wertschöpfungsnetzwerken der produzierenden Industrie auf Basis offener und skalierbarer Konzepte (wie z. B. Gaia-X, Catena-X-Architekturelementen, der Asset Administration Shell oder OPC-UA) unterstützen. Die Entwicklung digitaler Lösungen soll dabei nach Open-Source-Prinzipien erfolgen und die Projekte sollen spezifische Beiträge zu einem gemeinsamen, nach Open-Source-Prinzipien orchestrierten Datenökosystem leisten.
einen hohen Grad an Interoperabilität aufweisen, beispielsweise indem geeignete Schnittstellen für den Daten­austausch berücksichtigt werden. Lock-in-Effekte sind zu vermeiden und zugrunde liegende technische Architekturen sollen hinsichtlich ihrer Skalierbarkeit, Performanz, Transparenz und Sicherheit attraktiv gestaltet werden. Insbesondere sollen erarbeitete Lösungen und Anwendungen kompatibel zu der im Rahmen der Förderprojekte und der Gesamtinitiative Manufacturing-X entstehenden gemeinsamen übergreifenden technischen Architektur für den Manufacturing-X-Datenraum4 gestaltet werden. Die Zuwendungsempfänger sollen sich während der Projektlaufzeit in den hierfür notwendigen kontinuierlichen Abstimmungsprozessen beteiligen und aktiv einbringen.

In den geförderten Projekten sollten zudem weiterführende Querschnittsaspekte zur Transformation der Industrie sowie weiterer Bereiche der gewerblichen Wirtschaft adressiert werden, welche die oben genannten technologischen Entwicklungen flankieren und im Sinne eines erfolgreichen Transformationsprozesses zielführend begleiten. Beispiele für mögliche förderfähige Querschnittsaspekte sind:

Transfer: Von den Projekten soll eine breite Signalwirkung für den Transformationsprozess in der gesamten Industrie und darüber hinaus ausgehen. Spezifische Transferaspekte zur branchenweiten und branchenübergreifenden Skalierung und projektbegleitenden Multiplikation der Ergebnisse aus den geförderten Projekten in bestehende oder zukünftige unternehmens- und branchenübergreifende Netzwerke und Wertschöpfungsketten sowie zur projektübergreifenden Vernetzung (insbesondere mit Projekten aus diesem und allen weiteren Modulen des Förderrahmens „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“) sollen in den geförderten Projekten, z. B. im Rahmen eines projektübergreifenden Transfer-Managements, berücksichtigt werden.
Interoperabilität und Standardisierung: Offene, plurale und dezentrale digitale Ökosysteme basieren auf international einheitlichen, branchenweit und branchenübergreifend akzeptierten Standards und definierten Schnittstellen. Die Etablierung und Anwendung branchenübergreifender offener (De-facto-)Standards und international einheit­licher Normen, über alle Stufen der Fertigungskette hinweg, sichert eine effiziente Konnektivität für alle Akteure entlang der (digitalen) Wertschöpfungsnetze und soll zielführend in den geförderten Projekten unterstützt werden. In diesem Kontext soll daher auch die Internationalisierung der entstehenden Ansätze und Lösungen von den geförderten Projekten koordiniert vorangetrieben werden.
Neue Kooperationsmodelle und Betriebskonzepte: Digitale Plattformen und Ökosysteme bieten neue Möglichkeiten der unternehmensübergreifenden Kooperationen, über mehrere Stufen des Wertschöpfungssystems und über Branchengrenzen hinweg. Eine wirtschaftlich erfolgreiche Umsetzung solcher kooperativen Ansätze bedarf einer gezielten Entwicklung unternehmens- und branchenübergreifender Strukturen zum vertrauensvollen, kollaborativen Aufbau und Betrieb von Datenräumen und Applikationen, die innerhalb der Projekte mit entwickelt werden sollen.
Rechtliche Aspekte: Mit der Adaption innovativer, digitaler Konzepte in branchenübergreifenden Produktions- und Fertigungssystemen sind, neben technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten, häufig auch juristische Fragestellungen verbunden. In Verbindung mit der technologischen Prozessentwicklung und -integration können juristische Betrachtungen der zu implementierenden Prozesse z. B. zur datenschutz- oder wettbewerbsrechtlichen Bewertung im Rahmen der Projekte aufgegriffen werden.
Ökologische Nachhaltigkeit: Branchenübergreifende digitale Ökosysteme ermöglichen eine nahezu vollständige Transparenz und damit eine umfassende Nachverfolgbarkeit des Wertstoff- und Energiekreislaufs über den ge­samten Wertschöpfungszyklus. Sie bieten damit die notwendigen Voraussetzungen für eine umweltschonende Fertigung bis hin zur vollständigen CO2-Neutralität der Produktion sowie für ein effizientes Ressourcenmanagement über die einzelnen Bereiche der Fertigungskette hinweg, die im Rahmen der geförderten Projekte entsprechend evaluiert werden sollen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Bezügen zum produzierenden Ge­werbe, mit Sitz, einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, sowie staatliche und nicht staatliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Tätigkeitsschwerpunkten im Bereich des Fördergegenstands dieser Förderrichtlinie sein5. Insbesondere Start-ups sollten sich vor Einreichung eines Projektvorschlags zu den Rahmenbedingungen der Fördermöglichkeiten und möglichen Hilfestellungen beim zuständigen Projektträger er­kundigen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 AGVO (in der jeweils gültigen Fassung). Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Projekte im Bereich der erkenntnisorientierten Grundlagenforschung und Infrastrukturmaßnahmen sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht förderfähig.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Rechtsgrundlage

Förderfähig sind Projekte, deren Umsetzung in dem in der Präambel und in Nummer 1 skizzierten erheblichen Bundesinteresse liegt, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 44 BHO in Verbindung mit § 23 BHO).

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie der nachfolgenden Regelungen in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für die Umsetzung und breite Einführung innovativer und digitaler Fertigungskonzepte in den branchenübergreifenden Produktions- und Wertschöpfungs­prozessen der Industrie am Standort Deutschland. Die für diese Förderrichtlinie einschlägige Regelung ist Artikel 25 AGVO der (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der geltenden Fassung.

4.2 Konsortialbildung

Verbundprojekte müssen aus mindestens zwei Partnern bestehen, die zu den in Nummer 3 genannten möglichen Zuwendungsempfängern gehören. Die Beteiligung von Start-ups sowie von KMU6 in den Projekten ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. Für Verbundprojekte besteht das Ziel einer KMU-Beteiligungsquote (direkt oder indirekt über Unteraufträge) an den gesamten Fördermitteln von 30 %. Der Verbund sollte durch eines der im Konsortium vertretenen Unternehmen mit nachvollziehbarem Verwertungsinteresse am Projektergebnis geführt werden („Konsortialführer“). Neben den Konsortialpartnern können Unternehmen, Verbände, Vereine, Kommunen oder andere Organisationen, die keine Fördermittel beantragen, als assoziierte Partner in den Projektverbund aufgenommen werden. Auch europäische und internationale Unternehmen, Verbände, Vereine oder andere Organisationen können als assoziierte Partner am Projekt beteiligt werden. Die Partner eines Ver­bundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Einzelheiten können dem BMWK-Merkblatt zur Zusammenarbeit – Vordruck 0110 – entnommen werden. Dieses ist abrufbar unter https:/​/​foerderportal.bund.de.

4.3 Mitwirkung an der ergebnisorientierten Ausrichtung der Förderung

Jedes ausgewählte Projekt trägt zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziel und Zuwendungszweck“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele dieser Förderrichtlinie bei. Dies umfasst auch die Beteiligung an öffentlich­keitswirksamen Fachveranstaltungen, Messen und digitalen Medien. Dem wird während der Laufzeit durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Projekts durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich darüber hinaus, in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber und dem zuständigen Projektträger, Maßnahmen des Zuwendungsgebers zur Vernetzung und Abstimmung der Projekte, zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung der Fördermaßnahme und zum Transfer und Skalierung der Projektergebnisse mit der Bereitstellung von Inhalten und (Zwischen-)Ergebnissen aus dem Projekt zu unterstützen. Entsprechende Unterlagen sind dem Zuwendungsgeber sowie dem Projektträger zur Verfügung zu stellen und auf Veranstaltungen des Zuwendungsgebers vorzustellen.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während der Förderung und bis fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises Informationen und Daten zu den hier festgelegten, und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid oder in einem Förderaufruf ergänzten Kriterien im Rahmen einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zur Förderrichtlinie bzw. zum Förderrahmen zur Verfügung zu stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Projektergebnisse adäquat mit der Fördermaßnahme in Verbindung gebracht werden. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden sowie Vereinbarungen der Konsortien sowie gegebenenfalls weiterführenden Förderaufrufen geregelt.

4.4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Projekt noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn des Projekts, also vor Beginn der Arbeiten für das Projekt, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Projekts zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist von dem Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten. Es ist ein schriftlicher Förderantrag entsprechend den Anforderungen in Nummer 6 zu stellen. Die Arbeiten sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die Laufzeit der Projekte soll in der Regel 30 Monate nicht überschreiten. Davon abweichende Regelungen werden – soweit erforderlich – in weiterführenden Förderaufrufen bekannt gegeben.

Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinan­zierung des Projekts. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihre jeweiligen Eigenanteile an den gesamten Projektkosten aufzubringen und dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Gefördert werden Projekte, deren Ergebnisse vorrangig in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) genutzt werden, zu marktwirksamen Innovationen beitragen und über ein großes Markt­potenzial für Deutschland und Europa verfügen.

4.5 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Im Laufe und nach Beendigung des Projekts hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger bzw. dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, einem eingeschalteten Projektträger und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle bzw. die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Euro­päischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 6) eingereichten Unterlagen dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Frage­stellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Projektende weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden müssen (Artikel 9 AGVO).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als zeitlich und inhaltlich begrenzte Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilfinanzierung) gewährt. Der geförderte Teil von Forschungs- und Entwicklungsprojekten bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft muss überwiegend der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sein. Die Förderung von Projekten, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, darf pro Unternehmen und Projekt bis zu 25 Mio. Euro betragen.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft angemessen an den Gesamtkosten beteiligen. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann die Förderung für experimentelle Entwicklung bis zu 25 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die Beihilfeintensitäten können im Einzelfall wie folgt erhöht werden:

a)
für Unternehmen, die der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO (in der jeweils gültigen Fassung) entsprechen, um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Das Projekt beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:

i.
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
ii.
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
Die Ergebnisse des Projekts finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO (in der jeweils gültigen Fassung) zu beachten. Danach können nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO (in der jeweils gültigen Fassung) für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO (in der jeweils gültigen Fassung) für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Forschungseinrichtungen im Sinne von Nummer 2.1 Randnummer 18 des FEI-UR, die die Voraussetzungen von Nummer 2.1.1 in Verbindung mit Nummer 2.2 FEI-UR erfüllen, können im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu 100 % gefördert werden. Bei Forschungseinrichtungen und -Institutionen, die auf Kostenbasis gefördert werden, wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektkosten erwartet.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.3 Finanzierungsform

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Alternative 1 AGVO – in der jeweils gültigen Fassung).

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten, beihilfefähige Kosten

Berücksichtigt werden nur Kosten bzw. Ausgaben, die sowohl zuwendungs- als auch beihilfefähig sind.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die beihilfefähigen Kosten sind einer der folgenden Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen:

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, technische Fachkräfte und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips7 von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Kosten für Normung und Standardisierung sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt genutzt werden;
e)
Kosten im Rahmen des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO (Gemeinkosten etc.).

5.5 Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=BMWK.

6 Verfahren

6.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beabsichtigt das BMWK einen Projektträger zu beauftragen. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite www.kopa35c.de. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.kopa35c.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Fragestellungen der Interessenten zur Koordination und Abwicklung der Maßnahme sind per E-Mail an die auf der Internetseite www.kopa35c.de aufgeführte Kontaktadresse zur Fördermaßnahme zu richten.

6.2 Antragsverfahren, Stichtagsregelung

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Erste Stufe ist die Skizzeneinreichung. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung durch den Projektträger. Zweite Stufe ist die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen beim Projektträger. Das Verfahren endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch den Projektträger. Skizzen sowie Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden. Alle Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projektskizzen bis zum 31. Dezember 2023 kontinuierlich eingereicht werden. Die Bewertung erfolgt zu den im Folgenden genannten Stichtagen auf Basis der bis dato vorliegenden Projektskizzen. Die Projektskizzen werden beim BMWK bzw. beim zuständigen Projektträger jeweils zu den Stichtagen

31. August 2023,
31. Oktober 2023 und
31. Dezember 2023

bewertet.

Weitere Stichtage können vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde festgelegt und veröffentlicht werden.

6.2.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In einer ersten Stufe sind Projektskizzen von maximal 15 DIN-A4-Seiten in elektronischer Form vorzulegen. Die Skizzen sind per E-Mail an die auf der Internetseite www.kopa35c.de aufgeführte Kontaktadresse zur Förder­maßnahme einzureichen. Die Projektskizzen sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:

Deckblatt (einseitig)
Stichwort bzw. eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
Projektleitung (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, E-Mail)
Aufzählung der gegebenenfalls beteiligten Projektpartner (Ansprechpartner, Anschriften, E-Mail)
Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1 200 Zeichen)
Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
Datum/​Firmenstempel/​Unterschrift (Projektleitung)
Beschreibung der Projektidee (maximal 14 DIN-A4-Seiten)
Ausgangslage und Problembeschreibung
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes
Projektkonzept
Verwertungs- und Transferkonzept
Konzept für Bewertung der Zielerreichung des Projekts
Kompetenz und Umsetzungspotenziale der Kooperationspartner
Laufzeit und Finanzierungskonzept, gegebenenfalls Aufteilung des Mengengerüsts auf die Projektpartner

Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Für alle Projekte soll im Vorfeld der Skizzeneinreichung eine Recherche stattfinden, um zu klären, ob es gleichartige oder ähnliche Projekte national, europäisch oder international gibt. Das Ergebnis ist in der Projektskizze darzulegen. Zudem soll eine Abgrenzung zu bestehenden Projekten erfolgen und mögliche Synergien sollen aufgezeigt werden. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der zu entwickelnden Anwendungen bzw. Geschäftsmodelle sind von den Projekten Fragen des Datennutzungsrechts, aber auch der nachhaltigen Bewirtschaftung des Datenvolumens darzustellen bzw. im Bedarfsfall während der Projektlaufzeit zu lösen. Neben technischen Sicherheitslösungen ist auf den Rechts­rahmen (z. B. Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung, eIDAS-Verordnung, Urheberrecht/​Datenbankrecht, Portabilität, Wettbewerbsrecht, Haftung, geplanter Data Act) sowie auf Fragen der Ethik, Datenhoheit bzw. Hoheit über die Steuerung (Governance) und der Akzeptanz zu achten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Beitrag zu den publizierten, übergeordneten Zielen des Förderrahmens und den in den Nummern 1 und 2 genannten Zielen der Förderrichtlinie;
Möglichkeiten des Wissens- und Technologietransfers, Beiträge zu den Querschnittsaspekten (siehe Nummer 2);
Chancen für den branchenübergreifenden Innovations- und Transformationsprozess und die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts;
Innovationshöhe, Angabe des Technologiereifegrades vor Beginn des Projekts und angestrebter Technologie­reifegrad zu Projektende;
Darstellung der mit der Durchführung des Projekts verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiken;
Wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Projekts, gegebenenfalls auch differenziert nach Teilprojekten;
Anwendungsnahe Validierung sowie praktische Demonstration der Ergebnisse;
Verwertungskonzept und Skalierbarkeit entwickelter Lösungen;
Plausibilität angestrebter Betriebskonzepte und Realisierungschancen einer nachhaltigen Verstetigung bzw. wirtschaftlichen Verwertung entwickelter Ansätze ohne weitere Förderung;
Schlüssigkeit, Angemessenheit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung;
Effiziente und handhabbare Projektorganisation;
Beteiligung von Start-ups und KMU: Angestrebt wird das Ziel, dass 30 % der Zuwendungsempfänger KMU sind. Bei Verbundprojekten wird zudem eine KMU-Beteiligungsquote (direkt oder indirekt über Unteraufträge) an den gesamten Fördermitteln von 30 % angestrebt;
Potenzial und konkrete Beiträge des Projekts zum Transfer in den Mittelstand;
Kollaboration innerhalb des Projekts über verschiedene Stufen von Wertschöpfungs- und Lieferketten und über Branchengrenzen hinweg;
Einbeziehung von europäischen oder internationalen assoziierten Partnern;
Integration des Projekts mit anderen Projekten im Rahmen der FEI-Förderung sowie in bereits bestehende (deutsche und internationale) Initiativen;
Nutzung und Weiterentwicklung offener Standards, Software und Technologien mit besonderer Relevanz für die Industrie und Entwicklung nach Open-Source-Prinzipien sowie Nutzung von Referenzimplementierungen;
Nachgewiesene Kompetenzen der Antragsteller.

Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMWK behält sich vor, sich bei der Bewertung der vor­gelegten Projektskizzen durch eine unabhängige, zur Vertraulichkeit verpflichtete Expertenrunde beraten zu lassen. Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung ge­eignet erscheinenden Projektideen aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

6.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die ausgewählten Skizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.

Zur Erstellung von Förderanträgen ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Der Förderantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe der Unternehmen bzw. Einrichtungen,
Standort des Projekts,
Beschreibung des Projekts mit Angabe des Beginns und Abschlusses,
Darstellung einer aussagekräftigen Arbeits- und Zeitplanung,
Darstellung einer aussagekräftigen Verwertungsplanung,
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
detaillierter Finanzierungsplan des Projekts, inklusive Kosten des Projekts, Art der Beihilfe (hier als nicht rückzahlbarer Zuschuss, Anteilfinanzierung) und Höhe der für das Projekt benötigten öffentlichen Finanzierung,
Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

Über den Antrag wird nach abschließender Prüfung entschieden. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle als förderfähig bewerteten Projekte zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Gutachter.

Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Bundesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien unter anderem unter Einschluss der Bonität der Antragsteller geprüft. Auf Grundlage der Förderanträge entscheidet das BMWK abschließend über eine Förderung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bund ist berechtigt, über die geförderten Projekte folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekanntzugeben oder an Dritte weiterzugeben (z. B. an Mitglieder des Deutschen Bundestages, Gutachter, Auftragnehmer einer Evaluation bzw. Begleitforschung oder Ähnliches):

das Thema des Projekts;
den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle;
den für die Durchführung des Projekts verantwortlichen Projektleiter;
den Bewilligungszeitraum;
die Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Projekts vorschlagen. Binnen eines Monats muss der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Projekts Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Projekts der Geheimhaltung unterliegt. Binnen eines Monats muss der Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des verantwortlichen Projektleiters abgesehen werden soll.

6.3  Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Fördermittel werden bei Anwendung der ANBest-P oder der ANBest-Gk im Regelfall im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gilt die Regelung der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, etwa weil der jährliche Zuwendungsbetrag nicht über 500 000 Euro liegt oder es sich um eine einmalige Auszahlung der Zuwendung handelt (vgl. Nummer 1.2 Absatz 1 der Abrufrichtlinie), findet das Anforderungsverfahren Anwendung. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Nummer 1.4.1 und Nummer 1.4.2 der ANBest-P bzw. Nummer 1.3.1 und Nummer 1.3.2 ANBest-Gk.

Falls dagegen die Anwendung der ANBest-P-Kosten im Zuwendungsbescheid vorgesehen wird, findet (aufgrund von Nummer 1.3 der ANBest-P-Kosten) zwingend das Anforderungsverfahren Anwendung.

Zur elektronischen Ab­wicklung der bewilligten Zuwendung ist die Teilnahme am Verfahren „profi-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​profionline/​welcome.do) vom Zeitpunkt der Bewilligung bis zur Beendigung des Projekts durch die Zuwendungsempfänger zwingend vorgeschrieben.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung8. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem oben genannten Projektträger nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-Gk gilt auch für Gebietskörperschaften eine Vorlagefrist von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, welche spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats endet.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-Gk gilt dies auch für Zuwendungen an Gebietskörperschaften.

Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht (bspw. zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Patenten, Beiträgen zur Standardisierung, Vernetzung und Nachnutzung) und einem zahlenmäßigen Nachweis mit dem Ziel, ein wirkungsorientiertes Monitoring durch den Projektträger und die Bewilligungsbehörde zu ermöglichen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P-Kosten, ANBest-Gk bzw. die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind.9

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Antragsteller werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Antragsteller müssen zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

Durch die Abgabe der Vorhabensbeschreibung entsteht kein Förderanspruch. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine etwaige Projektförderung auf Basis einer fachlichen Bewertung und der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auch durch die Auswahl kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe einer staatlichen Beihilfe begründet wird.

7 Geltungsdauer

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Skizzen bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Weitere Stichtage können vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Sie werden gegebenenfalls vom BMWK und dem Projektträger gesondert bekannt gegeben.

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Berlin, den 10. Juli 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall

1
Die Begriffe Produktion und Fertigung werden in dieser Förderrichtlinie synonym benutzt.
2
Datenökosysteme sind durch vielfältige Wechselbeziehungen zwischen zahlreichen Akteuren charakterisiert. Die miteinander interagierenden Akteure bringen Ressourcen in Form von Daten in das System ein. Dadurch kann ein Mehrwert für alle beteiligten Akteure im Ökosystem geschaffen werden. – Fraunhofer ISST (2019); „Ökosysteme für Daten und Künstliche Intelligenz“; Seite 28.
3
https:/​/​www.bmwk.de/​Redaktion/​DE/​Themenportale/​plattform-industrie-vier-null-themenportal.html
4
Siehe hierzu die Beschreibungen des Manufacturing-X Frameworks durch das „Manufacturing-X Steering Committee“:
https:/​/​www.plattform-i40.de/​IP/​Redaktion/​DE/​Standardartikel/​ManufacturingX_​Framework.html
5
Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
6
KMU im Sinne dieses Förderrahmens sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (Anhang I AGVO). Ein kleines (mittleres) Unternehmen ist definiert durch ein Unternehmen, das weniger als 50 (249) Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Millionen Euro (50 Millionen Euro) oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro (43 Millionen Euro) nicht übersteigt.
7
Artikel 2 Nummer 89 AGVO bzw. Artikel 2 Nummer 39a AGVO.
8
Vgl. Nummer 6.1 ANBest-P, Nummer 7.1 ANBest-P-Kosten oder Nummer 6.1 ANBest-Gk.
9
Sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO, speziell hinsichtlich der Berechnung der beihilfefähigen Kosten, vorgenommen werden, wird die Förderrichtlinie an die dann geltenden Freistellungsbestimmungen angepasst werden.

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