Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit“
Vorbemerkung
Deutschland als eine der führenden Exportnationen hat ein besonderes Interesse an einem leistungsfähigen und umweltfreundlichen Seeverkehr auf gesicherten Seewegen. Der internationale Seeverkehr ist Träger des Welthandels: Circa 90 % des Welthandels werden über die Meere abgewickelt. Auch ein Großteil der Waren des deutschen Außenhandels wird mit Schiffen transportiert. Der maritime Sektor hat damit eine signifikante volkswirtschaftliche Bedeutung für ganz Deutschland, nicht nur für die Küstenregionen.
Der Gewährleistung der zivilen maritimen Sicherheit, in ihren Dimensionen Betriebssicherheit („Safety“) sowie Gefahrenabwehr („Security“), kommt vor diesem Hintergrund eine besondere Rolle zu. Im hieraus resultierenden Markt ist die deutsche Industrie mit herausragenden Fähigkeiten, Technologien und Produkten im internationalen Wettbewerb gut positioniert, muss sich aber gleichzeitig einem enormen Wettbewerbsdruck stellen.
Im Zeitalter der digitalen Transformation und der immer leistungsfähiger werdenden Kommunikationskanäle können sich neue Möglichkeiten ergeben, wichtige Informationen in Echtzeit1 zur Verfügung zu stellen und damit die maritime Sicherheit zu erhöhen.
Die jüngsten geopolitischen Ereignisse mit spürbaren Auswirkungen auf den maritimen Sektor verdeutlichen den steigenden Bedarf an Weiterentwicklungen und Verbesserungen der Sicherheit und den Schutz kritischer Infrastrukturen.
Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden zusätzlich Mittel speziell für Forschung und Entwicklung für „Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit“ zur Verfügung gestellt.
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer Echtzeittechnologien zur Steigerung der zivilen maritimen Sicherheit in den Bereichen Safety sowie Security. Die Bewältigung dieser globalen Herausforderung kann von innovativen Technologien und Lösungen aus breitgefächerten Technologiefeldern profitieren. Beispielsweise kann die globale Satelliteninfrastruktur auf diesem Gebiet mit ihren Diensten neue Perspektiven eröffnen. Dialog und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Einrichtungen der relevanten Branchen sollen daher gestärkt werden, um neue Synergien und strategische Allianzen zu schaffen. Die Fördermaßnahme trägt dazu bei, dass auch Unternehmen und Dienstleister der Informationstechnologie neue Geschäftsfelder in diesem Bereich erschließen können.
Es werden vorrangig Unternehmen im Verbund mit Wissenschaft und Forschung bei der Entwicklung sicherheitsrelevanter Echtzeittechnologien unterstützt. Durch die Förderung wird ein breites Anwendungsfeld im maritimen Bereich berührt. Zu den bedeutendsten Anwendungen gehören unter anderem:
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Schutz maritimer Infrastrukturen und der dort beschäftigten Menschen
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Überwachung maritimer Gebiete zur Prävention illegaler Aktivitäten
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Schutz und Sicherung der globalen Versorgungskette
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Sicherheit der maritimen Transportsysteme sowie der Seefahrer und Passagiere
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Mariner Umweltschutz durch Beobachtung und Vermeidung von Unfällen
Echtzeitfähige maritime Sicherheitssysteme können einen Beitrag dazu leisten, frühzeitig Bedrohungen zu erkennen und sollen den Nutzer – auch über große Entfernungen hinweg – in die Lage versetzen, anhand von möglichst umfassenden Informationen kontext- und situationsbezogen Entscheidungen zu treffen. Eine zeitnahe Aufbereitung und ggf. intelligente Reduktion des anfallenden Datenstroms für die sinnvolle Visualisierung und Präsentation von Informationen ist dazu erforderlich.
Auch im Bereich der e-Navigation, der Erstellung und Interpretation von Lagebildern, der Entwicklung von Assistenzsystemen für eine zukünftige (teil-)autonome Schifffahrt und von Navigationslösungen zur effizienten und sicheren Routenführung sollen innovative Technologien entwickelt werden.
Forschung und Entwicklung für die maritime Sicherheit sind bereits seit langer Zeit ein Bestandteil der Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im maritimen Bereich und nehmen auch im „Maritimen Forschungsprogramm“ als Querschnittsthema eine bedeutende Rolle ein. Die vorliegende Förderrichtlinie ergänzt die Fördermöglichkeiten im Bereich der Echtzeittechnologien und steht der gesamten Branche offen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMWK, soweit diese den jeweils aktuellen einschlägigen EU-beihilferechtlichen Vorschriften entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie wird auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) in der Fassung vom 23. Juni 2023 gewährt. Sie ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt. Soweit einzelne Zuwendungen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, gelten die Regelungen der AGVO (Artikel 25, 26, 27, 28 und 29). Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden. Zudem können Beihilfen im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Projekte aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation nach den Artikeln 25, 26, 27, 28 und 29 AGVO, die sich durch ein hohes wissenschaftliches und technisches Risiko auszeichnen und einen Beitrag zu den in der vorliegenden Förderrichtlinie definierten Forschungsschwerpunkten leisten. Förderfähig sind Einzelprojekte sowie Verbundprojekte aus Unternehmen und Hochschulen beziehungsweise Forschungseinrichtungen (siehe auch Abschnitt 4).
Gefördert werden Projekte mit zentralem Bezug zu Echtzeittechnologien für die maritime Sicherheit. Den maritimen Akteuren müssen sicherheitsrelevante Informationen und Lagebilder in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden. Hier werden unter anderem neue Serviceplattformen sowie zuverlässige, leistungsfähige und sichere Kommunikationssysteme für den maritimen Einsatz benötigt. Es müssen Methoden und Technologien zur Vernetzung von Schiffen und Wasserfahrzeugen sowie Offshoreinstallationen mit Landinfrastrukturen entwickelt werden. Hierbei sind neben der Datenübertragung insbesondere auch Aspekte der Cyber-Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Methoden und Verfahren zur Integration und zur Sicherstellung der Interoperabilität maritimer Sicherheitsdienste zu entwickeln.
Als flankierende Maßnahmen können Innovationscluster gefördert werden.
Nachfolgend werden Schwerpunkte in den adressierten Forschungsfeldern exemplarisch erläutert.
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Beobachtung von Seegebieten und der dortigen InfrastrukturFür die zuverlässige Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen werden Systeme und Plattformen zur Fernerkundung benötigt (wasserseitig, landseitig und aus dem Weltraum), mit denen Seegebiete und maritime Infrastrukturen, wie beispielsweise Offshore-Anlagen, Seeverkehrswege etc., über und unter Wasser auch unter schwierigen Umweltbedingungen mit einem möglichst hohem Autonomiegrad und guter Qualität beobachtet werden können. Hierbei können auch technische Herausforderungen im Bereich der kooperativen und intelligenten Systeme eine Rolle spielen.
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Multisensorielle Datenfusion und integrierte LagebilderstellungDaten und Informationen aus verschiedensten Quellen sollen in Echtzeit aufbereitet, auf ihre Integrität und Zuverlässigkeit geprüft und schließlich fusioniert werden. Ziel sind einheitliche Lagebilder, welche durch entsprechende Systeme den maritimen Anwendern zur Verfügung gestellt werden. Es sind unter anderem Lösungen für typische informationstechnische Problemstellungen aus den Bereichen Big Data Analytics, Cloud Computing, Künstliche Intelligenz zum Beispiel zur Erkennung und Klassifizierung von Anomalien und Objekten für maschinelle Risiko- und Gefahrenanalysen nutzbar zu machen und weiterzuentwickeln.
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Dienstbasierte Assistenzsysteme und integrierte Verkehrs- und TransportleitungInnovative Methoden und Anwendungen für maritime vernetzte Assistenz- und Autonomiesysteme an Bord und an Land schaffen neue Optionen für einen sicheren und effizienten Seeverkehr. Dazu zählen beispielsweise Systeme für die automatisierte Kollisionsvermeidung, Planungs- und Optimierungsmethoden für sicheren Seeverkehr einschließlich Flottenmanagement, präventive Methoden zur Simulation von Gefahrenlagen oder kooperativ agierende Systeme für die maritime Verkehrsleitung und Navigation. Weitere zu berücksichtigende Forschungsfelder sind unter anderem die Benutzerfreundlichkeit beziehungsweise Mensch-Maschine-Interaktion bei maritimen Assistenzsystemen.Durch vorausschauendes Risikomanagement kann die Sicherheit und Zuverlässigkeit wassergebundener Transportsysteme verbessert werden.
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Online-Zustandsüberwachung bei Schiffen und maritimen Strukturen zur Fernwartung und InterventionDie Weiterentwicklung der regelmäßigen oder permanenten Erfassung und möglichst automatisierte Echtzeitanalyse des Maschinen- oder Bauwerkszustands kann erheblich dazu beitragen, die Betriebssicherheit maritimer Systeme zu erhöhen. Im laufenden Betrieb können Störungen und auch strukturelle Schäden schnell erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Wartungsintervalle werden optimiert. Schäden an gesellschaftlichen Gütern und der Umwelt lassen sich durch eine frühzeitige Erkennung und Verhinderung von möglichen Havarien reduzieren. Bei der Konzeption hocheffizienter Sicherheitssysteme stellen beispielsweise die Entwicklung autonomer Sensorik auch für kleinsten Bauraum und deren Energieversorgung sowie die Kommunikation beziehungsweise Datenübertragung nennenswerte Herausforderungen dar.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen2 (KMU) sowie Start-ups sind ausdrücklich erwünscht. Antragsberechtigt sind auch Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen3 und gemeinnützige Organisationen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:
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die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
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die als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind,
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über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
Eine Förderung ist zudem in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Voraussetzungen von Artikel 1 Nummer 2 bis 5 AGVO erfüllt sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projekte dürfen noch nicht begonnen haben. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Projekts.
Eine Förderung erfolgt aufgrund der in Nummer 1.2 genannten Rechtsgrundlagen. Wesentlich für die Förderentscheidung ist die Sicherstellung der Verwertung der Forschungsergebnisse. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Der Verwertungsplan wird während der Laufzeit jährlich fortgeschrieben und dabei an die Entwicklung von Technik, Regulierung und Märkten angepasst. Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, den Verwertungsplan im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren umzusetzen und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.
Die Erstnutzung von Ergebnissen der geförderten Projekte darf nur in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz erfolgen. Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich und bei Antragstellung gesondert zu begründen.
Bei den zu fördernden Projekten handelt es sich in der Regel um von einem Unternehmen geführte Verbundprojekte, an denen Partner aus der gewerblichen Wirtschaft und aus der Forschung beteiligt sind, die arbeitsteilig und interdisziplinär eine Problemstellung bearbeiten. Im Rahmen der Verbundprojekte werden relevante und technologisch aktuelle Trends und Themen der Forschung, Entwicklung und Innovation aufgegriffen. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMWK4 vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge beziehungsweise Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Projektkosten nicht übersteigen.
Bezüge zu anderen Forschungsprogrammen und Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.
Die Förderung von Verbundprojekten mit ausländischen Partnern ohne Betriebsstätte in Deutschland ist möglich. Die Fördermöglichkeiten für anteilige Projektarbeiten der deutschen Partner werden dabei auf Basis einer Antragstellung im oben dargestellten nationalen Verfahren geprüft. Die ausländischen Partner haben ihre Aufwendungen grundsätzlich ohne Bundeszuwendungen zu finanzieren.
Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation, über ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.
Die Mittelstandsförderung hat in der maritimen Forschungsförderung eine besonders hohe Priorität. Es wird daher eine hohe Beteiligung von KMU angestrebt.
4.2 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle
Im Laufe und nach Beendigung des Projekts hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger beziehungsweise dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem die letzte Förderung gewährt wurde, dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt werden, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
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von dem Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
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die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Die Informationen, die im Rahmen der Erfolgskontrolle erhoben werden, werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwendet, vertraulich behandelt und anonymisiert veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kurzbeschreibung und der volle Wortlaut der Beihilfemaßnahme oder jeweils ein Link, der Zugang dazu bietet, sowie Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Förderung des Bundes in der Öffentlichkeit hinzuweisen, dem BMWK und seinen Projektträgern Beiträge und Bilddaten zur Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beizusteuern sowie auf öffentlich zugänglichen Seminaren über ihre Forschungsergebnisse zu berichten und diese zur Diskussion zu stellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden in Form einer Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in der Regel in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Im Fall der Förderung von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Bereich ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist ausnahmsweise eine Vollfinanzierung möglich (vgl. Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO).
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Für die Festlegung der beihilfefähigen Ausgaben/Kosten und die Bemessung der jeweiligen Beihilfeintensität sowie der Beihilfeobergrenzen gelten je nach Fördergrundlage die jeweiligen Regelungen der Artikel 4, 25, 26, 27, 28 und 29 AGVO. Entsprechend dieser Bestimmungen ergeben sich folgende Förderquoten:
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für Grundlagenforschung bis zu 100 %,
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für industrielle Forschung bis zu 80 % für kleine Unternehmen, bis zu 75 % für mittlere Unternehmen sowie bis zu 65 % für große Unternehmen und
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für Experimentelle Entwicklung bis zu 60 % für kleine Unternehmen, bis zu 50 % für mittlere Unternehmen sowie bis zu 40 % für große Unternehmen.
Die Förderung auf Ausgabenbasis kann von jeder Einrichtung beantragt werden. Unternehmen sowie bestimmte Forschungseinrichtungen können abweichend davon eine Förderung auf Kostenbasis beantragen.
Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Projektinhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Projekt.
Begleitende Aktivitäten zu Standardisierung und Normung (zum Beispiel Teilnahme an technischen Gremien und Arbeitsgruppen) sind grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind insbesondere eine bessere Verwertungsperspektive für die erzielten Projekt-Ergebnisse.
Soweit Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Zusammenhang mit geförderten Projekten nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 18 der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2022 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) durchführen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Einzelfall mit bis zu 100 % förderfähig.
Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage Kosten zugelassen werden kann, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten in der Regel mit bis zu 100 % förderfähig, soweit sie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 20 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Laufzeit der Projekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten. Es sind Ausnahmeregelungen möglich.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF) in ihrer jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Vorschriften zur pauschalierten Abrechnung sein.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren (BNBest-mittelbarerer Abruf)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
Es ist eine begleitende sowie abschließende Erfolgskontrolle der „Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit“ gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 11a zu § 44 in Verbindung mit Nummer 2.2 zu § 7 BHO vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an vom Zuwendungsgeber für die Erfolgskontrolle vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen und gegebenenfalls einer extern beauftragten Evaluation teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
Die jeweils einschlägige Obergrenze („Anmeldeschwelle“) aus Artikel 4 Nummer 1 Ziffer i AGVO ist zu beachten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Vorlage einer Projektskizze. Wird eine Projektskizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang der anschließend angeforderten vollständigen Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch das BMWK, beziehungsweise im Fall eines beliehenen Projektträgers durch diesen. Projektskizzen und/oder Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.
Im Antrag sind Bezüge zu früheren und laufenden Projekten, die durch den Bund, die Länder oder die EU gefördert wurden, und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende FEI-Aktivitäten sind zu dokumentieren.
Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob für das beabsichtigte Projekt eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Recherche ist im Förderantrag mitzuteilen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel bei anderen Stellen beantragt worden sind.
7.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind Projektskizzen durch den Verbundkoordinator vorzulegen.
Bei Bewertung und Priorisierung stehen die Projektskizzen untereinander im Wettbewerb.
Die eingegangenen Projektskizzen werden, sofern sie einen sichtbaren Beitrag zu den Förderzielen leisten, gemäß folgenden Kriterien bewertet:
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Innovationsgehalt und wissenschaftlich/technologische Qualität
(gemessen unter anderem an Innovationsgehalt, Fortschritt im Vergleich zum Stand der Technik, wissenschaftlich/technologischer Beitrag und Qualität) - –
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Wirtschaftlicher beziehungsweise wissenschaftlicher Nutzen/Verwertungsstrategie
(einbezogen werden Aspekte wie Verfügbarkeit der Ergebnisse, Nutzen für die Branche und darüber hinaus, Belastbarkeit der Verwertungsstrategie) - –
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Wirtschaftliche und wissenschaftlich/technische Risiken
(betrachtet werden unter anderem Risiken mit Blick auf Projekterfolg und die spätere (kommerzielle) Umsetzung, Leistungsfähigkeit der Projektpartner, Höhe des Eigenmittelbeitrags) - –
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Gesamtkonzeption des Projekts
(bewertet werden Projektstruktur, Arbeitsplanung, Verbundzusammensetzung/Qualifikation, Angemessenheit der angesetzten Ressourcen)
Hinweise zur Erstellung von Projektskizzen und deren Bewertungskriterien können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
https://www.ptj.de/echtzeittechnologien-maritime-sicherheit/#skizzen
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.1.2 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe sind dem Projektträger – nach grundsätzlich positiv bewerteten Projektskizzen – förmliche Förderanträge in elektronischer Form über „easy-Online“ einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen.
Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben.
Der Förderantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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Name und Größe des Unternehmens,
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Beschreibung des Projekts mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
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Standort des Projekts,
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die Kosten des Projekts sowie
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die Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Projekt benötigten öffentlichen Finanzierung.
Hinweise zur Erstellung der Antragsunterlagen sowie zum Entscheidungsverfahren können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
www.ptj.de/echtzeittechnologien-maritime-sicherheit/#antragstellung
Das BMWK, beziehungsweise im Fall eines beliehenen Projektträgers dieser, entscheidet als Bewilligungsbehörde über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.2 Einschaltung eines Projektträgers (Antragsunterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems, sonstige Unterlagen)
Mit der Administration der Fördermaßnahme hat das BMWK derzeit den Projektträger Jülich (PtJ) (http://www.ptj.de/) beauftragt.
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Marine und Maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (MGS)
Fachbereiche MGS 3/MGS 4
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Für Anfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner beim Projektträger Jülich zur Verfügung: https://www.ptj.de/mafo
Für die Förderung geltende Richtlinien, Vordrucke, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der BMWK-Rubrik „Formularschrank“ abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist ausschließlich das Elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie ersetzt die Bekanntmachung zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der „Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit“ vom 1. Dezember 2017 (BAnz AT 07.12.2017 B4) und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2028 hinaus.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. Stenger
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- Die Auslegung des Begriffes Echtzeit variiert je nach Anwendung und impliziert, dass die prozessierten Informationen nach einer vorgegebenen Zeitspanne verfügbar sein müssen.
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- KMU sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
- 3
- Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
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- Einzelheiten können dem BMWK-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden. Dieses ist abrufbar unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=170
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