Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN)
Präambel
Die Bundesförderung für „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken. Unter dem Stichwort „Efficiency First“ hat die Bundesregierung die Steigerung der Energieeffizienz neben dem Ausbau erneuerbarer Energien zur zentralen Säule der Energiewende erklärt. Für 2030 gilt, dass der Gebäudebereich nach dem Klimaschutzgesetz (gemäß Quellprinzip) nur noch 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente emittieren darf.
Zur Gewährleistung, dass die Ziele des Klimaschutzgesetzes erfüllt werden, hat die Bundesregierung mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ein Maßnahmenpaket geschaffen. Zu diesem Maßnahmenpaket gehören auch die Energieberatungsprogramme. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN), um Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen. Ebenso sollen Möglichkeiten zur Verminderung der Kostenbelastung (CO2-Vermeidungskosten) aufgezeigt werden. Die Contracting-Orientierungsberatung ermöglicht es, energetische Modernisierungsvorhaben durch professionelle Energiedienstleister auf Einsparpotentiale überprüfen zu lassen. Im Rahmen der späteren Umsetzungen können diese Einsparungen dann vertraglich garantiert werden.
1 Förderziele und Rechtsgrundlagen
Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Genau an dieser Stelle knüpfen die Energieberatung und die Bereitstellung von Informationen als Kernelemente der Energieeffizienzpolitik in Deutschland an. Um sachgerechte Investitionsentscheidungen treffen zu können, braucht es verlässliche Informationen und Vergleichsmöglichkeiten sowohl für Unternehmen als auch für die öffentliche Hand und gemeinnützige Organisationen. Nur so können die Akteure den eigenen Energieverbrauch, die Auswirkungen von Maßnahmen der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien besser verstehen, einschätzen und bewerten. Auf dieser Grundlage können dann (energie-)bewusste Entscheidungen getroffen werden. Energieberatungen dienen als Anstoß für konkrete Maßnahmen und helfen, Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Die Sektoren Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen sowie Kommunen, kommunale Unternehmen und gemeinnützige Organisationen haben einen enormen Anteil am Gesamtenergieverbrauch in Deutschland. Um den Energieverbrauch deutlich zu reduzieren, spielen Energieberatungen eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe der EBN kann den Energieverbrauchern einerseits Wissen zu wirtschaftlich sinnvoll erschließbaren Energieeffizienzpotentialen vermittelt und andererseits eine Basis für optimale Investitionsentscheidungen geschaffen werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie soll eine jährliche Energieeinsparung von insgesamt 500 500 MWh erzielt werden. Die Einsparung erfolgt im Anschluss an eine qualifizierte Beratung über zusätzlich durchgeführte investive Maßnahmen. Auf diese Weise soll durch die EBN bei Unternehmen eine jährliche Energieeinsparung von durchschnittlich 140 MWh pro Unternehmen erzielt werden. Bei Kommunen und gemeinnützigen Organisationen sollen durch die Energieberatung Einsparungen von durchschnittlich bis 90 MWh pro Kommune erreicht werden.
Die Planung und das Management für den Einsatz und Betrieb hochenergieeffizienter Anlagentechnik sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen stellen Entscheider in Kommunen oder Unternehmen zunehmend vor komplexere Anforderungen. Diese Herausforderung kann zusätzlich durch fehlendes Personal und/oder fehlende Mittel verstärkt werden. Die Contracting-Orientierungsberatung setzt an dieser Stelle an und bietet die Möglichkeit, komplexe Einsparmaßnahmen mit Hilfe einer objektiven und unabhängigen Beratung überprüfen zu lassen sowie einen geeigneten Dienstleister für die Durchführung zu finden. Dabei kann eine jährliche Energieeinsparung von 600 MWh pro Vorhaben erwartet werden.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Reglungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils aktuellen Fassung. Handelt es sich beim Antragsteller um Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, gelten die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils aktuellen Fassung;
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handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, welches Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt (allgemein zum Begriff vergleiche etwa den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 K (2011) 9380, veröffentlicht am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union unter 2012/21/EU), so erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen;
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bei einer Energieberatung, die den wesentlichen Anforderungen eines Energieaudits nach DIN EN 16247 entspricht, handelt es sich um ein Energieaudit im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz;
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die Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz;
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die Beratung von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz;
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die Beratung zur Errichtung von Nichtwohngebäuden nach bundesgefördertem-KfW-Effizienzgebäudestandard erfolgt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
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die Contracting-Orientierungsberatung dient der Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.
2 Begriffsbestimmungen
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Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Kleinstunternehmen sowie KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003; die hiervon nicht erfassten Unternehmen sind im Sinne dieser Förderrichtlinie Nicht-KMU.
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Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen und unter den Anwendungsbereich des § 2 des Gebäudeenergiegesetzes fallen.
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Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie bezeichnet die gewerkeübergreifende Optimierung vorrangig der Gebäudetechnik, aber auch weiterer Effizienzmaßnahmen des Gebäudebetriebs, der Gebäudehülle und/oder von Produktionsprozessen durch einen Energiedienstleister (Contractor). Neben der Identifikation und Erschließung von vorhandenen Einsparpotentialen tätigt der Contractor in den meisten Fällen die erforderlichen Investitionen aus den Energiekosteneinsparungen und garantiert die Einsparungen vertraglich über die gesamte Laufzeit.
3 Gegenstand der Förderung
Nach dieser Förderrichtlinie werden folgende Maßnahmen gefördert:
3.1 Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247 (Modul 1)
Gemäß DIN EN 16247 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse zu untersuchen, Ergebnisse der Analyse des IST-Zustandes darzustellen und Potentiale für Energieeffizienzverbesserungen daraus zu identifizieren und über die durchgeführten Analysen und Ergebnisse in einem Energieauditbericht zu berichten.
Je Antragsteller ist innerhalb von vier Jahren eine Energieberatung in Form eines Energieaudits förderfähig.
3.2 Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Modul 2)
3.2.1 Energieberatungen für Nichtwohngebäude in Form eines energetischen Sanierungskonzepts auf Grundlage der DIN V 18599, das aufzeigt,
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wie ein Gebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
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wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
3.2.2 Energieberatungen für den Neubau von Nichtwohngebäuden
Energieberatungen auf Grundlage der DIN V 18599, die dem Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes entsprechen.
KMU, Nicht-KMU und freiberuflich Tätige können innerhalb von vier Jahren nur einmal (unabhängig vom Beratungsgegenstand) eine geförderte Energieberatung nach Nummer 3.2 der Förderrichtlinie in Anspruch nehmen.
Für alle anderen Antragsteller nach Nummer 4 der Förderrichtlinie sowie Nicht-KMU mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50 Prozent) sind mehrere Beratungen für verschiedene Nichtwohngebäude förderfähig.
3.3 Contracting-Orientierungsberatung (Modul 3)
Energieberatungen zur Eignungsprüfung und Vorbereitung für die Umsetzung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie (Contracting-Orientierungsberatung). Eine Contracting-Orientierungsberatung muss mindestens folgende Bestandteile beinhalten:
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Auswahl, Begehung und (energetische) Erstanalyse eines geeigneten Gebäudes oder mehrerer Gebäude (Gebäudepool),
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Zusammenstellung eines geeigneten Gebäudepools,
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Bewertung der Eignung der gewählten Gebäude für Contracting-Modelle mit vertraglicher Einspargarantie sowie der Energiesparpotentiale,
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Plausibilisierung bereits vorhandener Energie-Daten oder eigene Erhebung von Daten (Baseline-Erstellung),
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Unterbreitung von qualitativen Vorschlägen für technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung des CO2-Ausstoßes,
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Abschätzung des erwarteten Investitionsvolumens,
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Beratung zu Fördermöglichkeiten.
Die Orientierungsberatung kann darüber hinaus folgende Bestandteile beinhalten:
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Unterstützung bei der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen und
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Unterstützung bei der Erarbeitung von Vorlagen für Entscheidungsträger oder -gremien.
Waren beziehungsweise sind diese Bestandteile bereits Betrachtungsgegenstand anderer Energieberatungen nach dieser Förderrichtlinie, sollen, soweit möglich, die dort gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden.
Die Energiekosten des Gebäudes beziehungsweise des Gebäudepools, das/der Beratungsgegenstand ist, sollen wenigstens 100 000 Euro pro Jahr (netto) betragen. Mehrere Gebäude können innerhalb einer Orientierungsberatung betrachtet und innerhalb eines Antrags zusammengefasst werden, um insbesondere die geforderten Mindestenergiekosten zu erreichen. Im Einzelfall können auch Gebäude mit geringeren Energiekosten zugelassen werden, sofern deren potentielle Eignung für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie durch den Contracting-Berater dargelegt werden kann.
Eine geförderte Contracting-Orientierungsberatung kann ein Antragsteller mehrfach, jeweils für ein anderes Gebäude oder einen anderen Gebäudepool, in Anspruch nehmen.
3.4 Für jede dieser Maßnahmen gilt:
Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen für Beratungsgegenstände, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Die nach dieser Förderrichtlinie förderfähigen Energieberatungen (vergleiche die Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 der Richtlinie) können voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden. Die Förderung einer Energieberatung für denselben Antragsteller und Beratungsgegenstand kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Förderrichtlinie oder der jeweiligen Vorgängerförderrichtlinie erfolgten Förderung erneut beantragt werden.
Im Rahmen aller in dieser Förderrichtlinie geförderten Energieberatungen müssen die Beratungsempfänger zu verschiedenen Umsetzungsvarianten umfassend informiert und auf entsprechende Fördermöglichkeiten hingewiesen werden. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Einrichtung eines Energiemanagementsystems.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Förderfähigkeit der Maßnahmen im Einzelnen regeln mit dem Förderrichtliniengeber abgestimmte Merkblätter der Bewilligungsbehörde.
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
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bereits begonnene Vorhaben;
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Baubegleitungsleistungen;
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die Erstellung eines Energieausweises;
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Beratungsleistungen, die sich auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebäude beziehen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime (siehe hierzu: Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude);
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Leistungen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht; dazu gehören insbesondere Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erbracht werden;
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Beratungsleistungen in Form eines Energieaudits für Unternehmen, wenn der Energieauditbericht nach DIN EN 16247 als Nachweis für die Erlangung einer Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz (Spitzenausgleich) oder für eine Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere Ausgleichsregelung) dienen soll.
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit):
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KMU, freiberuflich Tätige und sonstige Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie, die gemäß § 8 EDL-G nicht verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen;
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kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise);
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kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein;
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nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes;
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nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige soziale und gesundheitliche Einrichtungen;
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nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige Kultureinrichtungen;
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller,
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über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
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die in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum, Berechnung gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine – Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Buchstabe c) einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen nach Verordnung (EU) 2023/2831 in einem Gesamtumfang von mindestens 300 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Verordnung (EU) 2023/2832 erbringen, 750 000 Euro) erhalten haben;
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die nach den oben genannten De-minimis-Verordnungen von deren Geltungsbereich ausgeschlossen sind (beispielsweise Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind);
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die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung nach dieser Richtlinie erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten;
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für Maßnahmen nach Nummer 3.2 (Modul 2), die nicht Eigentümer des Gebäudes sind, zum Beispiel Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ gelistet ist.
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) ist für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern zum Förderprogramm zuständig.
Der Berater ist verpflichtet, seine Kunden hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten. Er darf von einem Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung der von dem Berater empfohlenen Maßnahmen haben kann, weder eine Provision noch einen sonstigen geldwerten Vorteil fordern oder annehmen. Lohnzahlungen an den Berater, die keinen Zusammenhang zu etwaigen Investitionsentscheidungen des Beratungsempfängers aufweisen, sind keine geldwerten Vorteile im vorgenannten Sinne.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt jeweils als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Abweichend werden Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise und nach dieser Förderrichtlinie antragsberechtigte kommunale Zweckverbände) bis zur Höhe von 6 Millionen Euro in Form einer Festbetragsfinanzierung nach § 44 Absatz 2 BHO auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6.2 Spezielle Fördervoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung
Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.
6.2.1 Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247 (Modul 1)
Übersteigen die jährlichen Energiekosten des Antragstellers 10 000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal 3 000 Euro.
Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10 000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal 600 Euro.
Der Festbetrag für Kommunen beträgt entsprechend 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal den oben genannten jeweiligen Förderhöchstbetrag.
6.2.2 Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Modul 2)
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4 000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab.
Der Festbetrag für Kommunen beträgt entsprechend 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal den oben genannten jeweiligen Förderhöchstbetrag.
Näheres regelt das mit dem Richtliniengeber abgestimmte Merkblatt der Bewilligungsbehörde.
6.2.3 Contracting-Orientierungsberatung (Modul 3)
Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300 000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal 3 500 Euro.
Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes beziehungsweise Gebäudepools 300 000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5 000 Euro.
Der Festbetrag für Kommunen beträgt entsprechend 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal den oben genannten jeweiligen Förderhöchstbetrag.
6.3 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (beispielsweise der Kommunen oder Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Sofern es sich bei dem Antragsteller um eine finanzschwache Kommune handelt, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller nachzuweisen.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de
7.2 Antragstellung, De-minimis-Erklärung und -Bescheinigung
Für die Antragstellung ist das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Online-Portal zu nutzen. Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich unter Erteilung einer Vollmacht durch das Energieberatungsunternehmen vertreten lassen.
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird. Ein solcher Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung der Förderzusage erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Der Bewilligungsbehörde ist bei der Antragstellung mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen der Antragsteller in der Vergangenheit erhalten hat, sofern es sich um ein Unternehmen handelt. Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch nicht der in Nummer 4 der Förderrichtlinie genannte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen überschritten wird. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, erhält dieses eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Die Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und es kann für den Antragsteller zu einer Rückforderung in Höhe des durch die Förderung gewährten Vorteils, zuzüglich Zinsen, kommen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
Spätestens ab dem 1. Januar 2026 sind alle gewährten De-minimis-Beihilfen zudem in dem zentralen De-minimis-Beihilfenregister, welches auf Unionsebene eingerichtet werden wird, zu erfassen.
7.3 Zuwendungsbescheid, Bewilligungszeitraum
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die bewilligte Energieberatung muss spätestens zwölf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum).
7.4 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen und der positiven Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Informationen zu Art, Umfang und Inhalten der erforderlichen Verwendungsnachweisunterlagen sind im Zuwendungsbescheid sowie in einem mit dem Förderrichtliniengeber abgestimmten Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu finden.
Alle Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Vorlagefrist).
7.5 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Förderungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen; ferner werden, entsprechend Nummer 3.4.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen benannt.
7.6 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit
Der Zuwendungsempfänger hat dem BMWK, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Der Zuwendungsempfänger muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid verpflichtet, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften dem BAFA und dem BMWK insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
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alle für die Förderung erheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Fall einer Überprüfung vorzulegen sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Förderung zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden;
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er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen der Erfolgskontrolle und einer Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb von zehn Jahren weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf. Soweit nötig ist hierbei der beratende Energieeffizienz-Experte einzubeziehen und die gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung für die Bereitstellung von Daten von diesem einzuholen;
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die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluation, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
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für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 zu § 44 BHO Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA und dem BMWK oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
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das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall auch personenbezogene Informationen zur Förderung bekannt gibt.
8 Geltungsdauer
8.1 Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Förderrichtlinie endet am 31. Dezember 2026.
Mit Inkrafttreten ersetzt sie die Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) vom 13. November 2020 (BAnz AT 11.12.2020 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2024 (BAnz AT 08.08.2024 B1) geändert worden ist.
8.2 Übergangsbestimmungen
Für die Anwendbarkeit dieser Förderrichtlinie ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie geltende Fassung (Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) vom 13. November 2020 (BAnz AT 11.12.2020 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2024 (BAnz AT 08.08.2024 B1) geändert worden ist), auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Christian Maaß
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