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Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Vom 25. Januar 2024

1 Präambel

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Pariser Klimaabkommens und durch EU-Vorgaben verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zu senken. Entsprechend sollen die THG-Emissionen nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 verringert werden. Bis zum Jahr 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Zudem soll der Endenergieverbrauch gemäß Energieeffizienzgesetz bis zum Jahr 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 reduziert werden.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und der Energieeffizienz erzielt werden und so die THG-Emissionen zwischen den Jahren 1990 und 2022 um rund 40 Prozent gesenkt werden. Auch im Industriesektor und in der Energiewirtschaft konnten mit einer Reduktion von rund 41 und 46 Prozent erhebliche THG-Einsparungen realisiert werden.

Die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (kurz: EEW) ist seit 2019 ein zentrales Förderprogramm, um die THG-Emissionen und den Energiebedarf von Industrie und Gewerbe zu reduzieren. Um weiterhin Investitionen zur THG-Minderung, zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Elektrizität für Prozesswärme anzureizen, soll die EEW bis Ende des Jahres 2028 verlängert werden. Die Förderung dieser Investitionen soll kosteneffizient und effektiv ausgestaltet werden.

Das Investitionsprogramm verfolgt einen technologieoffenen und branchenübergreifenden Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung wahlweise als direkter Zuschuss (BAFA) oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem zinsverbilligten Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, werden die Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
Gebäudeenergiegesetz;
Klima- und Transformationsfondsgesetz;
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 31) (AGVO);
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023) (De-minimis-Verordnung);
Verordnung (EU) Nr. 517/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/​2006.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

„Bestandsanlage“: technische Anlage, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vom antragstellenden Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände eingesetzt wird und voll funktionstüchtig ist;
„Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;
„Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und THG-Einsparungen;
„Energiemanagementsoftware“: eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten konsolidiert und automatisch analysiert;
„Energiemanagementsystem (EnMS)“: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht;
„Hocheffizient“: (Querschnitts-)Technologien sind hocheffizient, wenn deren Energieeffizienz die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie angegebenen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen beziehungsweise übertreffen;
„Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN)“: ist eine von der Bundesregierung und Wirtschaftsverbänden getragene Initiative, in deren Rahmen sich Unternehmen für einen überjährigen Zeitraum zum systematischen, regelmäßigen und proaktiven Erfahrungsaustausch zu Netzwerken zusammenschließen und mit fachlicher Unterstützung von Moderierenden und Beratenden gemeinsam Einsparziele definieren, Potenziale analysieren, Energieeffizienz- und Klimaschutz-Maßnahmen beschließen, umsetzen und auswerten;
„Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Dekarbonisierung (Artikel 36 AGVO), Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 38 AGVO), Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO), Maßnahmen zur Abwärmenutzung in Fernwärmenetzen (Artikel 46 AGVO) oder Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz (Artikel 47 AGVO) stehen;
„Investitionsmehrkosten“: die Kosten, die zur Dekarbonisierung (Artikel 36 Absatz 4 AGVO), für die Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 38 Absatz 3 AGVO) oder für die Steigerung der Ressourceneffizienz (Artikel 47 Absatz 7 AGVO) erforderlich sind;
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: alle Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 zur AGVO erfüllen;
„Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitions­gegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/​oder der Ressourceneffizienz beziehungsweise der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien oder mit Maßnahmen zur Elektrifizierung stehen. Nebenkosten, die auf Eigenleistungen zurückzuführen sind, können nicht gefördert werden;
„Ressourcen“: diejenigen Roh- und Ausgangsstoffe (einschließlich zugekaufter Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht beziehungsweise zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
„Transformationsplan“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens be­ziehungsweise eines oder mehrerer Standorte(s) eines Unternehmens. Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein THG-Minderungsziel als auch mögliche Maßnahmen, mit denen das definierte THG-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung eines Transformationsplans sind in der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt;
„Umweltmanagementsystem“: ein registriertes EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/​2009 (EMAS);
„Unternehmen“: eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht;
„Vorhaben“: ein Vorhaben umfasst alle Maßnahmen, die in einem Förderantrag enthalten sind. Weiteres hierzu ist im Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

4 Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgas­neutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energie an der Prozesswärmebereitstellung auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen. Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden THG-Ausstoßes kommt.

Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen.

Mit der Förderrichtlinie sollen im Zeitraum 2022 bis Ende 2028 Maßnahmen angestoßen werden, durch die pro Jahr Einsparungen in Höhe von 12 Millionen Tonnen CO2-Äquialenten und 30 Terawattstunden (TWh) Endenergieverbrauch erzielt werden. Damit leistet das Förderprogramm sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele als auch zur geplanten Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Umsetzung des Artikels 8 der Energieeffizienzrichtlinie.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

Querschnittstechnologien nach Nummer 5.1;
Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 5.2;
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware nach Nummer 5.3;
Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen nach Nummer 5.4;
Transformationsplan nach Nummer 5.5;
Elektrifizierung von kleinen Unternehmen nach Nummer 5.6.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie:

Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5;
bereits begonnene Maßnahmen;
bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/​Aufzucht/​Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/​dem Anbau/​der Ernte von Nutz-/​Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen;
Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch

Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie
Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.
Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen beziehungsweise der einzubauenden Anlagentechnik aber keine negativen Auswirkungen, sofern der Einbau den Vorgaben/​Vorschriften entsprechend erfolgt;
Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/​oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:

Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
die Beschaffung von beziehungsweise Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden;
Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
Wärmenetze, die nach § 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert werden können;
Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
Treuhandkonstruktionen: sogenannte In-sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen/​-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen.
Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen;
Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden.);
Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.

Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie- und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. Die Prüfung der Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des nach Nummer 5.4.2 geforderten Einsparkonzepts können über das vom BMWK finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Förderprogramm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ gefördert werden.

Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist.

Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms erstellt und gefördert, so können die Kosten für die Konzepterstellung nicht nach Nummer 5.4 dieser Förderrichtlinie bezuschusst werden.

5.1 Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen An­lagen und Prozessen durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

Förderfähig sind Investitionen in hocheffiziente Anlagen beziehungsweise Aggregate für die industrielle und gewerbliche Anwendung auf dem Betriebsgelände für die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie aufgeführten Technologien.

Der Erwerb von hocheffizienten Anlagen beziehungsweise Aggregaten kann nur dann nach Nummer 5.1 gefördert werden, wenn die Anlagen als Ersatz für Bestandsanlagen eingesetzt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für

Wärmeübertrager, die zur Erschließung von Abwärme eingesetzt werden;
die thermische Isolierung/​Wärmedämmung von Bestandsanlagen.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2 000 Euro betragen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Nähere Bestimmungen und die verbindlichen technischen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

Die Liste der förderfähigen Querschnittstechnologien wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

5.2 Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung folgender Wärmeerzeuger zur Prozesswärmebereitstellung:

Solarkollektoranlagen;
Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen;
Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie (inklusive Machbarkeitsstudien);
Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse;
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/​Bereitstellung von thermischer und elektrischer Energie, wenn die Energie, die in Wärme und elektrische Energie umgewandelt wird, ausschließlich und direkt aus einer der folgenden Quellen stammt:

Sonnenstrahlung
Geothermie
Biomasse
Auf eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz muss im Fall einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie verzichtet werden.

Maßnahmen sind nur dann förderfähig, sofern diese die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie erfüllen.

Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt, in denen Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um mindestens 50 Prozent übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt werden.

5.3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware

Förderfähig sind:

der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen;
der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software.

Näheres regelt die Anlage „Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagementsoftware“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie.

5.4 Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des Bedarfs an Ressourcen und an fossiler Energie in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-in-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.

5.4.1 Basisförderung

Förderfähig sind Investitionen in technische Anlagen, die in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie aufgelistet sind. Investitionen in technische Anlagen können nur nach Nummer 5.4.1 gefördert werden, wenn die technischen Anlagen als Ersatz für Bestandsanlagen eingesetzt werden.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 10 000 Euro betragen.

Die Endenergieeinsparung jeder Maßnahme muss mindestens 15 Prozent gegenüber der Ausgangsituation entsprechen. Das Energieeinsparpotenzial ist durch einen Energieberater zu bestätigen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber nicht technisch umsetzen.

Die Kosten für die Berechnung und Bestätigung des Energieeinsparpotenzials einschließlich der Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater sind förderfähig. Die Kosten für die Berechnung und Bestätigung des Energieeinsparpotenzials durch externe Energieberater können maximal in Höhe von 2 Prozent des Netto-Investitionsvolumens des beantragten Vorhabens und maximal mit 5 000 Euro gefördert werden.

Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Nähere Bestimmungen und technische Anforderungen an die Anlagentechnik sind in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

5.4.2 Premiumförderung

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Verringerung des THG-Ausstoßes von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen.

5.4.2.1 Förderfähigkeit

Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen(,)

die durch Prozess- und Verfahrensumstellungen zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen. Hierzu gehören insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen beispielsweise durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens;
zur Nutzung von Prozessabwärme, beispielsweise:

Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
Verstromung von Abwärme, zum Beispiel Organic-Rankine-Cycle-Technologie;
zur Steigerung der Energie- und/​oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden;
zur energie- und/​oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung;
zur Vermeidung von Energie- und/​oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, beispielsweise:

thermische Isolierung/​Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen;
hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen;
die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird;
zur Elektrifizierung von Prozessen.

Technischen Anlagen und deren Komponenten, die unter die Basisförderung nach Nummer 5.4.1 fallen, können nicht über die Premiumförderung nach Nummer 5.4.2 gefördert werden.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 10 000 Euro betragen.

Das jährliche THG-Einsparpotenzial des Vorhabens muss mindestens 30 Prozent im Vergleich zur Ausgangssituation oder zu einem Referenzzustand betragen. Alternativ muss das THG-Einsparpotenzial des Vorhabens mindestens 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei großen Unternehmen, mindestens 300 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei mittleren Unternehmen und mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei kleinen Unternehmen im Vergleich zur Ausgangssituation oder zu einem Referenzzustand entsprechen.

Die Amortisationszeit eines Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen.

Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den förderfähigen Investitionskosten und den jährlichen Einsparungen der Energie- und Ressourcenkosten, die auf die Maßnahme(n) zurückzuführen sind, für die eine Förderung beantragt wird. Für die Einsparungen der Energiekosten wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Megawattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Megawattstunde) gebildet. Für die Einsparungen der Ressourcenkosten wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.

Die jeweilig anrechenbaren Ressourcen und Brennstoffe sind durch das Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Förderrichtlinie festgelegt. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeit­berechnung zu berücksichtigen.

Einsparkonzept:

Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden jährlichen Einsparungen an THG vollständig und nachvollziehbar abbildet.

Die Erstellung des Einsparkonzeptes erfolgt über das vom BMWK bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwk.de/​einsparkonzept. Notwendige Unterlagen wie Angebote, Berechnungen oder Ähnliches, können in das Einsparkonzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens eingereicht werden.

Das Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber technisch nicht umsetzen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist.

In den folgenden Fällen darf das Einsparkonzept auch unternehmensintern erstellt werden:

Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt durch eine beim antragstellenden Unternehmen beschäftige Person, die die im vorangegangenen Absatz aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Dies gilt auch, wenn es sich beim antragstellendenden Unternehmen um ein Contracting-Unternehmen handelt.
Das antragstellende Unternehmen verfügt für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. In diesem Fall ist mit dem Förderantrag ein Nachweis einer gültigen ISO-50001- oder EMAS-Zertifizierung einzureichen.

Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts einschließlich der Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater sind förderfähig. Die Kosten für die Erstellung des Einspar­konzepts durch externe Energieberater können maximal in Höhe von 5 Prozent des Netto-Investitionsvolumens des beantragten Vorhabens und maximal mit 50 000 Euro gefördert werden.

Näheres ist in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

5.4.2.2 Dekarbonisierungsbonus

Für folgende Vorhaben kann zusätzlich zur Premiumförderung ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden:

Vorhaben zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung inklusive der Erschließung von Abwärme;
Vorhaben zur Elektrifizierung von Prozessen, wenn der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde;
Vorhaben zur Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird.

5.5 Transformationsplan

Ein Transformationsplan enthält mindestens folgende Inhalte:

eine IST-Analyse eines Standorts oder mehrerer Standorte des antragstellenden Unternehmens. Die Standorte müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die IST-Analyse muss eine THG-Bilanz enthalten;
Bekenntnis des Unternehmens zu dem Ziel, spätestens ab dem Jahr 2045 THG-neutral zu sein;
ein längerfristiges (Zeithorizont: zehn Jahre) konkretes THG-Ziel (SOLL-Zustand) für den (oder die) Standort(e) der IST-Analyse;
einen Maßnahmenplan, der darstellt, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Transformation von IST- zu SOLL-Zustand);

Es sind nur Transformationspläne förderfähig, die mindestens eine Maßnahme umfassen, die sich eindeutig und überwiegend auf Anlagen beziehungsweise Prozesse im Sinne dieser Förderrichtlinie bezieht. Transformationspläne, die nur Maßnahmen betrachten, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen, sind nicht förderfähig.

Weitere Regelungen sind der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie zu entnehmen.

5.6 Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

Gefördert werden folgende investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von kleinen Unternehmen:

Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2 000 Euro betragen.

Nähere Bestimmungen sind im Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

private Unternehmen,
kommunale Unternehmen,
Landesunternehmen,
freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
Contractoren, die in dieser Förderrichtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe,
Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 Prozent) vom Bund gehalten werden (öffentliche Unternehmen des Bundes), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Förderrichtlinie nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/​2006 und (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/​2000 des Rates. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, in der vom BAFA administrierten Zuschussvariante des Förderprogramms antragsberechtigt.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Förderrichtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem BAFA beziehungsweise der KfW nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition beziehungsweise eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA beziehungsweise der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Der Fördernehmer muss im Rahmen der Antragstellung bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

Zu dieser Förderrichtlinie von den administrierenden Stellen erstellte Merkblätter, deren Anlagen sowie ergänzende weitere Unterlagen der administrierenden Stellen sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung, ebenfalls zu beachten und bindend.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Förderrichtlinie zustimmen;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

8 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines zinsverbilligten Kredits mit Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss).

Transformationspläne nach Nummer 5.5 werden nur bei der VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/​VDE-IT) beantragt und ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.

Die Förderung nach den Nummern 5.1 bis 5.5 erfolgt nach den Regelungen der AGVO. Die Förderung nach Nummer 5.6 erfolgt über die De-minimis-Verordnung. Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2 kann die Förderung alternativ nach den Regelungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung erfolgen. Unternehmen, die in der Zeugung/​Aufzucht/​Haltung von Tieren und/​oder in der Zucht/​dem Anbau/​der Ernte von Nutz-/​Zierpflanzen tätig sind, können nicht nach der De-minimis-Verordnung gefördert werden.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung die Netto-Investitionskosten. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten.

Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung:

nach Nummer 5.1 (Querschnittstechnologien): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
nach Nummer 5.2 (Prozesswärme aus erneuerbaren Energien): die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
nach Nummer 5.3 (Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
nach Nummer 5.4 (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen):

die Investitionskosten gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 36 Absatz 4 AGVO, die für die Dekarbonisierung erforderlich sind;
die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind;
die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
die Investitionskosten für Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte gemäß Artikel 46 AGVO;
die Investitionskosten gemäß Artikel 47 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 47 AGVO, die für die Verbesserung der Ressourceneffizienz erforderlich sind.
nach Nummer 5.5 (Transformationsplan): die Kosten zur Erstellung eines Transformationsplans als Umweltstudie gemäß Artikel 49 AGVO.

Förderfähig sind darüber hinaus bestimmte Nebenkosten.

Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Kosten finden sich in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie.

8.2 Höhe der Förderung

8.2.1 Zuschuss und Tilgungszuschuss

Nachfolgend wird die Höhe der Förderung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße und der gewählten Art der Förderung tabellarisch dargestellt. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Höhe der beihilfefähigen Kosten. Die beihilfefähigen Kosten können je nach Art der Förderung variieren. Näheres hierzu ist in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

Modul 1
– Querschnittstechnologien –
Artikel 38 (8) AGVO
Mittlere Unternehmen 20 %
Kleine Unternehmen 25 %
Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 200 000 Euro pro Vorhaben.

Modul 2
– Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien –
Artikel 41 AGVO
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie Biomasse
Große Unternehmen 40 % 20 %
Mittlere Unternehmen 50 % 30 %
Kleine Unternehmen 60 % 40 %
Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 3
– MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software –
Artikel 38 (3) AGVO
Große Unternehmen 25 %
Mittlere Unternehmen 35 %
Kleine Unternehmen 45 %
Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 4
– Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen –
Basisförderung
AGVO
Artikel 36 (11) Artikel 38 (8)
Mittlere Unternehmen 10 %
Kleine Unternehmen 15 %
Premiumförderung
AGVO De-minimis-Verordnung
Artikel 36
(11)
Artikel 38
(8)
Artikel 36
(4)
Artikel 38
(3)
Artikel 41 Artikel 46 Artikel 47
Große Unternehmen 10 % 25 % 25 %
Mittlere Unternehmen 15 % 35 % 35 %
Kleine Unternehmen 20 % 45 % 45 %
Die maximale Premiumförderung beträgt für große Unternehmen Es wird die maximale Fördersumme von 1600 Euro pro eingesparter Tonne CO2-Äquivalente für große Unternehmen dargestellt., für mittlere Unternehmen Es wird die maximale Fördersumme von 2200 Euro pro eingesparter Tonne CO2-Äquivalente für mittlere Unternehmen dargestellt. sowie für kleine Unternehmen Es wird die maximale Fördersumme von 2600 Euro pro eingesparter Tonne CO2-Äquivalente für kleine Unternehmen dargestellt..
Der Dekarbonisierungsbonus nach Nummer 5.4.2.2 beträgt

5 Prozentpunkte für Vorhaben, die über Artikel 36 Absatz 11 AGVO gefördert werden,
10 Prozentpunkte für Vorhaben, die über Artikel 36 Absatz 4 AGVO, Artikel 41 AGVO, Artikel 47 AGVO oder De-minimis-Verordnung gefördert werden, und
10 Prozentpunkte für Vorhaben, die über Artikel 46 AGVO gefördert werden, wenn in dem Fernwärmenetz ausschließlich Wärme aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen.
Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 5
– Transformationsplan –
Artikel 49 AGVO
Große Unternehmen 40 %
Mittlere Unternehmen 50 %
Kleine Unternehmen 60 %
Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 60 000 Euro. Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 90 000 Euro.

Modul 6
– Elektrifizierung von kleinen Unternehmen –
De-minimis-Verordnung
Kleine Unternehmen 33 %
Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 200 000 Euro pro Vorhaben.

8.2.2 Zinsverbilligung

Bei einer Förderung nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 oder Nummer 5.6 in Form eines Kredits mit Tilgungs­zuschuss kann eine zusätzliche Förderung durch eine Zinsverbilligung erfolgen. Die Förderung durch eine Zins­verbilligung tritt neben die nach Nummer 8.2.1 genannten Fördersätze. Der Zinssatz wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist, maximal für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit, festgeschrieben. Bei Krediten mit Gewährung einer Zinsverbilligung aus Bundesmitteln für die erste Zinsbindungsphase, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer vor dem Ende der ersten Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes. Der Zinssatz kann maximal um 0,5 Prozentpunkte verbilligt werden. Übersteigt die Gesamtförderung aus Tilgungszuschuss und Zinsverbilligung die maximal mögliche Beihilfeintensität, wird der Tilgungszuschuss entsprechend angepasst.

Mit einem Kredit können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden, jedoch maximal 100 Millionen Euro pro Vorhaben.

8.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Zahlungen/​Vergütungen et cetera nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der De-minimis-Verordnung – für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Förderrichtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ ist ebenfalls nicht gestattet.

8.4 EU-Beihilfenrecht

Die Höhe der nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilfenrecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO, maximal zulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen berücksichtigt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer). Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen; diese Unterlagen können elektronisch, beispielsweise als Scan (PDF), übermittelt werden.

9 Verfahren

9.1 Administrierende Stellen

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK für die Förderung in den Nummern 5.1 bis 5.4 und 5.6 das BAFA (Zuschussförderung) und die KfW (zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss) sowie für die Förderung in Nummer 5.5 den Projektträger VDI/​VDE-IT beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
Referat 513
65760 Eschborn

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/​VDE-IT)
Steinplatz 1
10623 Berlin

9.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular beziehungsweise bei einem Finanzierungspartner der KfW einschließlich notwendiger Anlagen.

Die administrierenden Stellen sind berechtigt, für die Antragstellung die Nutzung des ELSTER-Unternehmenskontos vorauszusetzen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die zusätzlich in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

Das BAFA, die KfW sowie vom Förderrichtliniengeber beauftragte Institutionen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Die Antragstellung zur Förderung von Transformationsplänen erfolgt über das elektronische System „easy-Online“ https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ ein­gereicht werden. Sofern der Antrag in „easy-Online“ nicht vollständig elektronisch signiert wurde, ist eine unter­schriebene oder signierte Fassung des durch „easy-Online“ generierten Antragsformulars spätestens 14 Tage nach Einreichung der administrierenden Stelle ausschließlich elektronisch zuzusenden (zum Beispiel als Scan per Mail).

9.3 Zeitpunkt der Antragsstellung/​Beginn der Umsetzung der Maßnahmen

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Ausschließlich Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Erstellung des Einsparkonzeptes dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden und führen für sich genommen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn.

Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung gilt auch dann als förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/​oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.

Für Maßnahmen, für die ein zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt wird, kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt und im Einzelfall zugelassen werden. In diesem Fall beginnt der Bewilligungszeitraum mit Be­willigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und es können ab diesem Zeitpunkt, auf eigenes finanzielles Risiko, Aufträge erteilt und erbracht sowie erbrachte Leistungen entlohnt werden. Die tatsächliche Förderung der beantragten Maßnahme ist immer abhängig von der abschließenden Prüfung und Bewilligung des Förderantrags. Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann ausschließlich bei einem Kredit mit Tilgungszuschuss bei der KfW gestellt werden.

Bei der Erstellung von Transformationsplänen können nur Kosten gefördert werden, die nach Übermittlung des Be­willigungsbescheids während der geplanten Laufzeit anfallen. Als Vorhabenbeginn gilt hier ebenfalls der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Das Vorhaben darf erst nach dessen Bewilligung und ab Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden. Ein davorliegender Beginn widerspricht der Vermutung der Notwendigkeit einer Förderung.

9.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kreditförderung sind die vorgenannten Regelungen durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird/​wurde, müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes vollständig umgesetzt werden. Der Bewilligungszeitraum endet ab Erlass des Zuwendungsbescheids/​ab Kreditzusage nach folgender Anzahl von Monaten:

Realisierung von Geothermieanlagen:
48 Monate
Machbarkeitsstudien für die Errichtung von Geothermieanlagen:
24 Monate
Transformationsplan:
12 Monate
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2 (Dekarbonisierungsbonus):
48 Monate
Alle anderen Maßnahmen:
36 Monate

Maßnahmen, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fertiggestellt werden, können nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums unwirksam, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 unbegründet nicht eingereicht wurde. Der Bewilligungszeitraum kann von der administrierenden Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden. Bei der Realisierung von Geothermieanlagen kann die Frist bis zu zweimal um jeweils bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen und muss vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Ende des Bewilligungszeitraums) beantragt werden.

Wenn die Maßnahme Teil eines Transformationsplans gemäß dieser Förderrichtlinie ist, kann eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden. Als Nachweis muss zusätzlich der Transformationsplan eingereicht werden, aus dem eine Begründung für eine Fristverlängerung hervorgeht. Die Verlängerung der Umsetzungszeit bedarf der Zustimmung der jeweils administrierenden Stelle: das BAFA im Fall eines Antrags für eine Zuschuss-Förderung, die KfW im Fall eines zinsverbilligten Kredits mit Tilgungszuschuss und die VDI/​VDE-IT im Fall eines Antrags im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA, der KfW beziehungsweise VDI/​VDE-IT (nur für die Transformationspläne) unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Auszahlung/​Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA beziehungsweise VDI/​VDE-IT (für Transformationspläne) einzureichen.

Bei Krediten mit Tilgungszuschuss sind die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer des Infocenters der KfW 08 00/​5 39 90 02 angefordert werden.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, hat dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids beziehungsweise bei der Kreditförderung die Kündigung des Kredits zur Folge.

Die Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Bei der Ermittlung der Höhe des Förderzuschusses im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises können ausschließlich Zahlungen berücksichtigt werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber zwölf Wochen nach dessen Ablauf sowie vor Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt wurden.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

Vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular;
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
Bei Förderung nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 ist darüber hinaus die Fachunternehmererklärung, mit der der jeweils zuständige Installateur die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der beantragten Investition(en) entsprechend den technischen Anforderungen der Förderrichtlinie und der einschlägigen Merk- und Informationsblätter sowie deren Anlagen bescheinigt, erforderlich;
Bei Förderung nach Nummer 5.4.1 ist die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater zur ordnungs­gemäßen Berechnung der Energieeinsparung des Vorhabens und die Einhaltung der Mindestenergieeinsparung von 15 Prozent erforderlich;
Bei Förderung nach Nummer 5.4.2 ist die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts erforderlich;
Bei Förderung nach Nummer 5.5 sind der Transformationsplan sowie Nachweise über die für die Umsetzung in Rechnung gestellten Kosten einzureichen. Näheres ist in der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt;
Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt;
vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Das BAFA, KfW beziehungsweise VDI/​VDE-IT sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

9.7 Datenschutz, Erfolgskontrolle, Monitoring

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären,

zu sämtlichen mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können;
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden können;
als anonymisierte beziehungsweise aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß dem § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten, etwa gemäß Artikel 9 AGVO bei Einzelförderungen über 100 000 Euro.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

Im Hinblick auf die zugelassenen Biomasse-Brennstoffe gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie erfolgt ein jährliches Monitoring, um eine Übernutzung der Biomasse-Brennstoffe frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnamen einzuleiten.

10 Geltungsdauer, Übergangsvorschrift

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 8. Mai 2023 (BAnz AT 25.05.2023 B2). Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie beim BAFA oder bei VDI/​VDE IT gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie geltende Fassung, auch wenn die Entscheidung der administrierenden Stelle erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt. Für die beihilferechtliche Beurteilung wird jedoch die AGVO in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023) angewandt und die Höhe der gewährten Förderung gegebenenfalls auf das danach zulässige Maß begrenzt. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei der KfW gestellt wurden, gilt diese Förderrichtlinie.

Bei der KfW können Maßnahmen nach Nummer 5.4.1 sowie eine Zinsverbilligung nach Nummer 8.2.2 erst ab dem 18. April 2024 beantragt werden.

Berlin, den 25. Januar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß

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