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Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung „Resilienz und Nachhaltigkeit des Ökosystems der Batteriezellfertigung“

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie für die Bundesförderung
„Resilienz und Nachhaltigkeit des Ökosystems der Batteriezellfertigung“

Vom 15. August 2023

Präambel

Für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist die Verfügbarkeit von grünen Transformationstechnologien von zentraler Bedeutung. Wiederaufladbare, elektrochemische Energiespeicher – Sekundärbatterien – sind eine der Schlüsseltechnologien für die Energiewende. Batterien sind für die Elektrifizierung des Verkehrs wie auch für Anwendungen als Energiespeicher im Stromnetz, in Elektrowerkzeugen, in Elektronikprodukten und vielen weiteren Produktgruppen unentbehrlich. Um die strukturelle Abhängigkeit Europas von fossilen Energieträgern zu verringern und so die Transformation der Industrie zu beschleunigen, gilt es, den Auf- und Ausbau von Produktionskapazitäten entlang der Batterie-Wertschöpfungskette zu beschleunigen.

Mit den beiden „Important Projects of Common European Interest“ (IPCEI)1 im Bereich der Batterien fördert die Bundesregierung seit dem Jahr 2019 den Aufbau der Wertschöpfungskette für nachhaltige Batterieproduktion in Deutschland. Die in den IPCEIs getätigten Investitionen leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen zudem für neue Wertschöpfung und zukunftsfähige Arbeitsplätze.

Angesichts der geopolitischen Herausforderungen und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Batteriezellfertigung ist es nun jedoch notwendig, einen Impuls für weitere strategische Investitionen und Großprojekte zu setzen. Ziel ist es, die Batterie-Wertschöpfungskette von den Rohstoffen bis zur Batteriezelle und der anschließenden Wieder- und Weiterverwertung zu stärken und die bereits geförderten IPCEI-Projekte inhaltlich zu ergänzen. Die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Batterieentwicklung und -produktion in Deutschland wird zudem entscheidend davon abhängen, wie schnell und effizient neue Batterietechnologien in die großskalige, industrielle Umsetzung überführt werden können.

Die Europäische Union hat mehrfach die Notwendigkeit betont, angesichts großer industrie- und geopolitischer Herausforderungen die Abhängigkeit in strategisch bedeutsamen Technologiefeldern durch den Auf- und Ausbau von heimischen Produktionskapazitäten abzubauen. Für die im Net Zero Industrial Act (NZIA)2 genannten Ausbauziele bedarf es erheblicher Investitionen in die gesamte europäische Batterie-Wertschöpfungskette. Mit dem Abschnitt 2.8 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels3 (Englisch Temporary Crisis und Transition Framework – TCTF), hat die Europäische Kommission am 9. März 2023 einen umfassenden Beihilferahmen angenommen, der den Kapazitätsaufbau im Bereich von strategischen Transformationstechnologien und deren Vorprodukten und Schlüsselkomponenten ermöglichen soll.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), strategische Investitionsvorhaben zum Aufbau von Produktionskapazitäten entlang der gesamten Wertschöpfungskette wiederaufladbarer, elektrochemischer Energiespeicher zu unterstützen. Als Wertschöpfungskette wird hier der gesamte Weg vom Rohstoff über alle Zwischen- und Zulieferprodukte bis hin zur Systemintegration der Batterie sowie auch die spätere Nachnutzung („Second Life“) und das Recycling verstanden.

Ziel der Förderung ist es, den Auf- und Ausbau von Produktionskapazitäten entlang der Batterie-Wertschöpfungskette zu unterstützen, um die strukturelle Abhängigkeit Europas von fossilen Energieträgern sowie von Zulieferern aus dem nichteuropäischen Ausland weitestgehend zu verringern und so den Übergang zu einer resilienten und klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Batterieherstellung in Deutschland wird entscheidend davon abhängen, wie schnell und effizient neue und besonders nachhaltige Batterietechnologien in die großskalige industrielle Umsetzung überführt werden können und wie umfassend die vernetzte und kooperative Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette im europäischen Batterie-Ökosystem gelingt. Im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll daher unter anderem der Aufbau von Fertigungskapazitäten für nachhaltig produzierte Batteriezellen der aktuell technisch besten Generation und darüber hinaus gefördert werden. Zugleich soll ein Beitrag zur Integration des europäischen Batterie-Ökosystems und dabei insbesondere der Stärkung und Qualifizierung des Maschinen- und Anlagenbaus geleistet werden.

Schwerpunkt der Förderung sind Investitionsvorhaben von privaten Unternehmen. Darüber hinaus können innovative Vorhaben mit hohem Anteil an Forschungs- und Entwicklungsaufwänden von einer zusätzlichen Förderung dieser ­Aufwände profitieren, sofern diese in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit den Investitionsvorhaben stehen. Damit soll auch die technologische Kompetenz zur Batterie am Standort Deutschland gebündelt und gestärkt werden.

Die konkreten Förderziele dieser Förderrichtlinie sind im Einzelnen:

Aufbau von Kapazitäten zur Gewinnung, Weiterverarbeitung und Veredelung von Batterierohstoffen;
Aufbau von Produktionskapazitäten zur Schließung von Lücken in der vorgelagerten Wertschöpfungskette der Batteriezellfertigung, beispielsweise im Bereich Anode, Kathode, Elektrolyt, Separator, Binder, Additive;
Beitrag zur Stärkung und Qualifizierung des Maschinen- und Anlagenbaus: hocheffiziente Produktion unter Verwendung neuester Prozesstechnik;
Aufbau von Produktionskapazitäten für Batteriezellen, -module und -systeme für mobile und nicht mobile Anwendungen;
Aufbau von Kapazitäten zur nachhaltigen Rückgewinnung von Rohstoffen aus modernen Recyclingprozessen;
Beiträge zur Vermeidung/​Substitution kritischer Rohstoffe sowie zur Resilienz beziehungsweise Reduktion von Abhängigkeiten: Aufbau von Kapazitäten für kobalt-/​nickelfreie Kathodenmaterialien, Entwicklung von Drop-in-Technologien begleitend zum Aufbau einer Zellfertigung.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen zum Aufbau- und Ausbau von großskaligen Produktionskapazitäten entlang der gesamten Batterie-Wertschöpfungskette4.

Ergänzend und in reduziertem Umfang sind auch Forschungs- und Entwicklungsaufwände ab einem Technologie­reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) 5 bis maximal TRL 8 förderfähig, die in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau der Produktionskapazitäten stehen. Förderfähig unter dieser Rechtsgrundlage sind beispielsweise die Entwicklung und Validierung von Prozesstechnik und innovativen Fertigungstechnologien, die im Rahmen der geplanten Investition in den kommerziellen Einsatz überführt werden sollen, sowie Beiträge zu einer wesentlichen Verbesserung der Zellperformance (Energiedichte, Leistung, Sicherheit, Lebensdauer, Ratenfähigkeit) oder zur Substitution kritischer Rohstoffe. Ebenfalls förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsaufwände, die dazu beitragen, die technologische Reife von neuen Produkt- oder Prozessinnovationen zu erhöhen, sodass diese zeitnah nach Ende des Vorhabens in den industriellen Maßstab überführt werden können, um die Wettbewerbsfähigkeit der nach Nummer 2.1.1 geförderten Investition nachhaltig zu sichern.

2.1 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, den jeweils anzuwendenden aktuellen Nebenbestimmungen des BMWK sowie den in Nummer 2.1.1 und 2.1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen.

Die Förderung muss zu wesentlichen Teilen Investitionen zum Auf- und Ausbau von großskaligen Produktionskapazitäten entlang der Wertschöpfungskette der Batterie dienen. Ein Antragsteller kann entweder

ausschließlich Beihilfen für investive Tätigkeiten (Details siehe Nummer 2.1.1)

oder

Beihilfen für investive Tätigkeiten (Details siehe Nummer 2.1.1) sowie zusätzlich Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsaufwände (Details siehe Nummer 2.1.2) beantragen, die in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau der Produktionskapazitäten stehen (siehe oben).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1.1 Beihilfen für investive Tätigkeiten

Die Gewährung der Beihilfen für investive Tätigkeiten erfolgt auf Grundlage der „BKR-Bundesregelung Transforma­tionstechnologien“5 auf Ausgabenbasis in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, unter Anwendung der ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung.

2.1.2 Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsaufwände

Das BMWK beabsichtigt, im Rahmen dieser Förderrichtlinie auch Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsaufwände auf der Grundlage von Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 20146, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 vom 23. Juni 20237, zu gewähren. Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen unter Anwendung der ANBest-P-Kosten in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

Voraussetzung für eine Förderung nach der AGVO ist, dass die Forschungs- und Entwicklungsaufwände in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit dem in Nummer 2.1.1 genannten Auf- und Ausbau von großskaligen Produktionskapazitäten stehen (siehe oben).

Eine ausschließliche Förderung von Vorhaben eines Antragstellers auf der Grundlage von Artikel 25 AGVO ist ausgeschlossen.

Nicht förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsaufwände, die keine innovativen und interdisziplinären Ansätze erkennen lassen, reine Machbarkeits- oder literaturbasierte Studien sowie Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen. Ausgeschlossen sind weiterhin Vorschläge, die sich der reinen Grundlagenforschung widmen.

2.2 Förderkriterien

Die nach dieser Förderrichtlinie zu fördernden Vorhaben müssen unter anderem die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

Das Vorhaben muss dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der EU und das nachhaltige Wachstum zu stärken sowie die gesellschaftlichen Herausforderungen der EU zu bewältigen. Zudem soll schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern sich das angestrebte Vorhaben in das Batterie-Ökosystem integrieren lässt. Der Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes muss beschrieben werden.
Die vorhabenseitig geplanten Investitionen sollten mindestens 75 Millionen Euro betragen.
Die Zielsetzungen und Vorteile des Vorhabens müssen klar und auf eine konkrete sowie erkennbare Art und Weise definiert sowie von anderen Vorhaben in diesem Bereich abgrenzbar sein.
Die Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen, die durch das Vorhaben geschaffen werden, müssen von innovativer Natur sein. Es muss überzeugend und anhand von Kennzahlen dargestellt werden, wie die Ziele des Vorhabens im Vergleich zum Stand der Technik einzuordnen sind.
Relevante Vorprojekte müssen angeführt und als Anhang zur Projektskizze nachgewiesen werden.
Es soll der Nachweis der Resilienz und Diversifizierung in der Wertschöpfungskette erbracht werden, beispielsweise durch den Nachweis verschiedener Lieferanten von Ausgangsmaterialien und Abnehmern der Produkte. Diese sollen möglichst durch aussagekräftige Nachweise (beispielsweise LOIs/​MoUs) gestützt werden.
Vorhaben sollen die Vorgaben der EU-Batterieverordnung vom 12. Juli 20238 frühzeitig berücksichtigen.
Geförderte Produktionsanlagen sollen vorrangig mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. Der Einsatz anderer Energiequellen schließt eine Förderung nicht aus, wenn dies vorübergehend aus Gründen nicht hinreichender Verfügbarkeit oder wesentlich höherer Kosten für einen begrenzten Zeitraum erforderlich ist und immer noch hohe Treibhausgas-Einsparungen erzielt werden können. In diesem Fall ist gesondert darzulegen, wann und in welchem Umfang ein Betrieb der Anlage mit grüner Energie erfolgen wird. Ein entsprechender THG-Minderungspfad sollte für die Übergangszeit dargestellt werden.
Es muss überzeugend dargelegt werden, dass das Vorhaben in Europa unter den aktuellen Marktvoraussetzungen nicht beziehungsweise nicht in dieser Form finanzierbar wäre und ohne die Förderung nicht umgesetzt werden könnte. Es muss die Notwendigkeit und Angemessenheit einer staatlichen Förderung unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos erläutert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Mögliche Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Von der Förderung in Nummer 2.1.2 sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.

Unternehmen in Schwierigkeiten9 sind von der Bewilligung von Beihilfen nach dieser Regelung ausgeschlossen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO).

Jedes geförderte Vorhaben muss zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziel und Zuwendungszweck“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele dieser Förderrichtlinie beitragen. Dem wird während der Laufzeit durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Vorhabens durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Förderung und bis zu fünf Jahre danach Informationen und Daten zu den hier festgelegten und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid ergänzten Kriterien im Rahmen einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zur Förderrichtlinie zur Verfügung zu stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Vorhabenergebnisse adäquat mit der Förderung des BMWK gemäß dieser Förderrichtlinie in Verbindung gebracht werden.

Eine Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten10 für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist von dem Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten. Von dieser Regelung kann bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe in Form eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns abgewichen werden, wenn ein Abwarten des Zuwendungsbescheids im Einzelfall unzumutbar wäre. Der Einzelfall ist konkret zu beschreiben und nachvollziehbar zu begründen, warum mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist abzuwarten.

Es ist ein schriftlicher Förderantrag entsprechend den Anforderungen in Nummer 7 dieser Förderrichtlinie zu stellen. Gefördert werden Vorhaben, deren Ergebnisse vorrangig in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) genutzt und verwertet werden, zu marktwirksamen Innovationen beitragen und über ein großes Marktpotenzial für Deutschland und Europa verfügen.

Das Vorhaben ist in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland durchzuführen.

Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel den 31. Dezember 2030 nicht überschreiten. Davon abweichende Regelungen werden – soweit erforderlich – bekannt gegeben.

Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihre jeweiligen Eigenanteile an den gesamten Vorhabenausgaben beziehungsweise -kosten aufzubringen und dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt. Der Antragsteller muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan sowie einen Bonitätsnachweis vorlegen.

Der Zuwendungsempfänger muss die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens sicherstellen.

Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen – KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte diese Verpflichtung der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.

Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn dadurch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten innerhalb des EWR unterstützt11 wird. Zuwendungsempfänger müssen in diesem Zusammenhang

bestätigen, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Investition getätigt werden soll, und
zusagen, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition nicht zu tun.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung mit den in Nummer 5.2 genannten maximalen Förderquoten und -summen gewährt.

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Antragsteller werden daher gegebenenfalls bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig finanziert werden. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten vorausgesetzt.

5.2.1 Förderung von investiven Vorhaben

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (entsprechend § 2 Absatz 2 der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien) zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche Nummer 5.3).

Die Beihilfeintensität darf nach dem Wortlaut der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien 15 % der beihilfefähigen Ausgaben12 nicht übersteigen und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 150 Millionen Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen. Dabei gilt jedoch Folgendes:

Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die nach geltender Fördergebietskarte für die Bundesrepublik Deutschland als C-Fördergebiete ausgewiesen sind13, kann die Beihilfeintensität auf 20 % der beihilfefähigen Ausgaben14 angehoben werden, der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 200 Millionen Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen.

Bei Investitionen kleiner Unternehmen können die Beihilfeintensitäten um weitere 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden.15

Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in § 3 der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien einzuhalten. Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf unter keinen Umständen 100 % der beihilfefähigen Ausgaben16 übersteigen.

5.2.2 Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaufwänden

Eine Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie von Vorhabensanteilen, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen und ist auf maximal 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i und ii AGVO).

Eine Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie von Vorhabensanteilen, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, ist auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i und iii AGVO).

Nach Artikel 25 der AGVO ist eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie je Unternehmen und Vorhaben begrenzt auf

a)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung17;
b)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung18.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einzelfall wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 AGVO):

a)
für KMU19

i.
um 10 Prozentpunkte bei solchen KMU, die in Bezug auf ihre Beschäftigtenzahl und beziehungsweise oder ihren Jahresumsatz beziehungsweise ihre Jahresbilanz nicht Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 Anhang I der AGVO unterfallen (mittlere Unternehmen), und
ii.
um 20 Prozentpunkte bei solchen KMU, die der Definition der kleinen Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 Anhang I der AGVO entsprechen (kleine Unternehmen);
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.

Die Aufschläge gemäß den Buchstaben b und c dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beiträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden deutschen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO in dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung zu beachten. Danach können nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich grundsätzlich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMWK.

5.3.1 bei Beihilfen für investive Tätigkeiten

Entsprechend § 2 Absatz 1 der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien sind alle Ausgaben für Investi­tionen in materielle Vermögenswerte (zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte (wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum)20 zum Auf- und Ausbau von großskaligen Produktionskapazitäten entlang der gesamten Batterie-Wertschöpfungskette beihilfefähig.

5.3.2 bei Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsaufwände

Entsprechend Artikel 25 Absatz 2 AGVO muss der geförderte Anteil an Forschung und Entwicklungsaufwänden vollständig der industriellen Forschung und/​oder der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sein.

Entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind die beihilfefähigen Kosten den nachfolgenden Kategorien zuzuordnen:

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, technische Fachkräfte und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung (sofern nicht als Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten in Nummer 5.3.1), soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke (sofern nicht als zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten in Nummer 5.3.1), soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Kosten für Normung und Standardisierung sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.

Es muss eine klare Trennung zu investiven Beihilfen entsprechend Nummer 5.3.1 nachgewiesen werden. Dies trifft insbesondere auf die Aufwände nach den Buchstaben b und c zu.

5.4 Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmwk

Es gelten im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P-Kosten beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Bestandteile des Zuwendungsbescheids werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Juni 2019)“ sein.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)“ sein.

Im Laufe und nach Beendigung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger beziehungsweise dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Das BMWK ist gemäß § 7 BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften verpflichtet, eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, dem Projektträger, der wissenschaftlichen Begleitforschung und gegebenenfalls vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dasselbe gilt, sofern eine Evaluation der Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO notwendig ist. Vorbenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem BMWK beziehungsweise dem Projektträger des BMWK werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 7) eingereichten Unterlagen dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Frage­stellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Vorhabenende weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, deren Höhe 100 000 Euro überschreitet, in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden müssen (§ 4 der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien, Artikel 9 AGVO).

Das BMWK informiert die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger gemachten Angaben (nach Anhang II der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2023) 1711 final vom 9. März 2023) über den Tag der Gewährung, den Beihilfebetrag, die beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, den Namen des Beihilfeempfängers sowie die Art und den Standort der geförderten Investition.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Zur Klärung von Fragestellungen der Interessenten, zur Koordination und Administration hat das BMWK folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Batteriezellfertigung“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Steinplatz 1
10623 Berlin

Zentrale Ansprechpersonen beim VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH sind:

Herr Cornelius Schuberth
Herr Simon Brunner
VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Hotline: + 49 (0) 30/​31 00 78-3672
Telefax: + 49 (0) 30/​31 00 78-2 25
E-Mail: Batteriezellfertigung@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmwk abgerufen oder unmittelbar beim oben angeführten Projektträger angefordert werden.

Interessierten mit Bedarf an einer grundsätzlichen Förderberatung, zum Beispiel Erstantragstellern, wird empfohlen, sich mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (www.foerderinfo.bund.de) in Verbindung zu setzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig und beginnt in der ersten Stufe mit der Vorlage von Projektskizzen, die für die Bewertung der Förderaussichten notwendig sind. Wird eine Projektskizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet mit der Bewilligung oder Ablehnung des förmlichen Antrags. Alle Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen.

7.2.1 Vorlage von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH bis 9. November 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form in deutscher Sprache unter Verwendung des elektronischen Skizzenassistenten vorzulegen:

https:/​/​www.vdivde-it.de/​submission/​bekanntmachungen/​2311

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Projektskizze darf einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive des Deckblatts nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Konzept sollen die Ziele des Vorhabens mit Bezug zu den Zielen der adressierten Fördergegenstände des Förderaufrufs, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.

Mit der Projektskizze muss ein überzeugendes Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen Markt­potenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland konkret dargestellt werden.

Wird eine Förderung nach der in Nummer 2.1.2 aufgeführten Rechtsgrundlage angestrebt, muss mit der Projektskizze zudem für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eine überzeugende wissenschaftlich-technische Begründung sowie eine separate grobe Finanzplanung vorgelegt werden.

Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:

Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Einreichenden, Laufzeit des Projekts, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten und Förderbedarf“,
Zusammenfassung des Projektvorschlags (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Antragsteller, Projektort, Kurzbeschreibung mit quantifizierbaren Kennzahlen, Zeitplanung, Ausgaben beziehungsweise Kosten und Förderbetrag),
Thema und Zielsetzung des Projekts mit Bezug zu den Zielen der adressierten Fördergegenstände des Förderaufrufs,
Notwendigkeit der Zuwendung: strategische Ausgangslage, Innovation, wirtschaftliches und wissenschaftlich-technisches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
Marktpotenzial (quantifiziert), Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland, Motivation der Auswahl des Standorts,
Kurzdarstellung der Expertise des beantragenden Unternehmens und gegebenenfalls assoziierter Partner,
im Fall von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten nach Nummer 2.1.2: Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes unter Angabe von Leistungskennzahlen, Abgrenzung von in der Vergangenheit beziehungsweise laufend auf nationaler oder auf EU-Ebene geförderten Projekten und Patentlage,
Arbeitsplan mit Meilensteinen und Zwischenzielen, untergliedert nach Beihilfen für Investitionen in Nummer 2.1.1 und Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsaufwände in Nummer 2.1.2,
Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (mindestens Angabe von Kostenarten, Eigenmitteln/​Drittmitteln und gegebenenfalls Personenmonaten). Nachweis der Sicherung der Finanzierung des Eigenanteils,
Darstellung der Energieversorgung der geförderten Anlage,
Ausführungen zur bestehenden oder möglichen Anbindung des Vorhabens an (europäische) Wertschöpfungsketten sowie an vorgelagerte und nachfragende Branchen, (soweit vorhanden, beteiligte Partner sowie Struktur und Status der Zusammenarbeit, strategische Ausgangslage der beteiligten Partner, Abdeckung der Wertschöpfungskette, ESG-Konformität),
Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland durch die beteiligten Unternehmen und Einrichtungen inkl. Quantifizierung) mit Darlegung der Marktperspektiven inklusive Zeithorizont und Planzahlen,
Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/​VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Anhänge zur Projektskizze (beispielsweise aussagekräftige Absichtserklärungen assoziierter Partnerunternehmen/​Lieferanten/​Abnehmer, Nachweise zur Sicherung der Finanzierung des Eigenanteils oder sonstige relevante Nachweise) können dem Projektträger über das Einreichungstool als zusammengefügte PDF-Datei übermittelt werden.

7.2.2 Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb: Für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben werden die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:

Beitrag zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung (Beitrag zur Sicherstellung und Schaffung von resilienten Liefer- und Wertschöpfungsketten in Deutschland und Europa, Beitrag des Vorhabens zur Unterstützung der grünen Transformation, insbesondere durch Treibhausgas-Reduktion oder Steigerung der Energieeffizienz),
fachlicher Bezug zum Förderaufruf,
Arbeitsziel und Realisierungschancen (Hebelwirkung in Bezug auf die großskalige Produktion beziehungsweise Umsetzung von Investitionen und innovativen Lösungen, des angestrebten Technology Readiness Levels, Leistungskennzahlen, Originalität, Ganzheitlichkeit, Alleinstellungsmerkmale et cetera).
Im Fall von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten: Innovationsgehalt und Forschungsrisiko unter Berücksichtigung des Stands der Technik,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers, Nachweis relevanter Vorprojekte,
Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung/​Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung et cetera, Betrachtung von Risiken und Handlungsalternativen),
Verwertungsplan (Darstellung und Quantifizierung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten und gegebenenfalls Umsetzbarkeit am Markt, Übertragbarkeit der Lösung auf weitere Anwendungsfelder, Angaben zu Lieferanten von Ausgangsmaterialien und Angaben zu Abnehmern des/​der Produkte (inklusive LOIs/​MoUs),
Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Ausgaben beziehungsweise Kosten, angemessene Eigenbeteiligung der Unternehmen, Nachweis der Sicherung der Finanzierung des Eigenanteils,
Einbindung von KMU, Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten,
Berücksichtigung von Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren, Einhaltung von ESG-Standards und das Nichtvorhandensein von Zwangs-/​Kinderarbeit,
allgemeine Auswahlkriterien, insbesondere Schlüssigkeit der Vorhabenskizze, Qualifikation und Expertise des Unternehmens im Hinblick auf die Erreichung der Vorhabenziele sowie Nachweis der Zuverlässigkeit und Finanzierbarkeit des Eigenanteils.

Auf der Grundlage der Bewertung durch den Projektträger werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt und dem BMWK zur Förderung empfohlen. Die endgültige Entscheidung trifft das BMWK nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Interessenten werden durch den Projektträger über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Aus der Einreichung der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die ausgewählten Skizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen. Der Antrag ist beim Projektträger unter Verwendung des für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars sowohl elektronisch als auch schriftlich einzureichen. Die elektronische Version ist unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten „easy-Online“ einzureichen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMWK auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 3 sowie Nummer 4.2 genannten Kriterien durch einen Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen entsprechenden Abrechnungsart gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt.

Zur elektronischen Abwicklung der bewilligten Zuwendung ist das Verfahren „profi-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​profionline/​welcome.do) vom Zeitpunkt der Bewilligung bis zur Beendigung des Vorhabens durch die Zuwendungsempfänger im Regelfall anzuwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem oben genannten Projektträger nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (beispielsweise zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Patenten, Beiträgen zur Standardisierung, Vernetzung und Nachnutzung) und einem Nachweis von vorher mitgeteilten Kennzahlen und weiteren Informationen mit dem Ziel, ein wirkungsorientiertes Monitoring durch den Projektträger und die Bewilligungsbehörde zu ermöglichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Durch die Abgabe der Vorhabenbeschreibung entsteht kein Förderanspruch. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine etwaige Projektförderung auf Basis einer fachlichen Bewertung und der verfügbaren Haushaltsmittel insgesamt erfolgt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auch durch die Auswahl kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe einer staatlichen Beihilfe begründet wird.

8 Geltungsdauer

Die Gewährung von Beihilfen unter dieser Richtlinie ist an die Gültigkeit der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gekoppelt und entsprechend befristet bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

Die Auszahlung der gewährten Beihilfen ist bis 31. Dezember 2031 möglich.

Berlin, den 15. August 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Kluttig

1
https:/​/​www.ipcei-batteries.eu/​
2
https:/​/​single-market-economy.ec.europa.eu/​publications/​net-zero-industry-act_​de
3
Vergleiche ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3
4
Dies beinhaltet neben der Herstellung von Batterien und Batteriezellen unter anderem die Produktion von Anoden, Kathoden (PCAM/​CAM), Separatoren, Batterie-Maschinen- und Anlagenbau, Bindemittel, Beschichtungsstoffe und Additive. Umfasst ist ebenfalls die Herstellung oder Rückgewinnung kritischer Rohstoffe, Verbindungen und Materialien, die für die Herstellung der angeführten Ausrüstung und Schlüsselkomponenten benötigt werden.
5
Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels („BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“) vom 20. Juli 2023
6
Vergleiche ABl. L 187/​1 vom 26.6.2014, S. 1
7
Vergleiche ABl. L 167/​1 vom 23.6.2023, S. 1
8
Vergleiche ABl. L 191 vom 12.7.2023, S. 1
9
Im Sinne der Definition in der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
10
Der Begriff „Beginn der Arbeiten“ bezeichnet entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der frühere dieser Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Einholung von Genehmigungen und die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
11
Vor Gewährung der Beihilfe prüft das BMWK als Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger übermittelten Informationen und Verpflichtungen, welche Risiken konkret bestehen, dass die produktive Investition außerhalb des EWR getätigt wird, und ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des EWR besteht.
12
Der Begriff „Ausgaben“ wird abweichend vom Wortlaut der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gewählt, da im nationalen Zuwendungsrecht zwischen Ausgaben und Kosten differenziert wird.
13
Vergleiche GRW-Fördergebiete 2022 bis 2027 sowie Anhang 6 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2023
14
siehe Fußnote 12
15
Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 und Anhang Artikel 2)
16
siehe Fußnote 12
17
Siehe Definition Artikel 2 Nummer 85 AGVO
18
Siehe Definition Artikel 2 Nummer 86 AGVO
19
Vergleiche Artikel 2 Absatz 1 Anhang I der AGVO.
20
Die immateriellen Vermögenswerte müssen erstens an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden, zweitens in erster Linie in der jeweiligen Herstellungsanlage genutzt werden, die die Beihilfe erhält, drittens abschreibungsfähig sein, viertens von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, fünftens auf der Aktivseite der Bilanz des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, ausgewiesen werden und sechstens mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.

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