Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb

Published On: Mittwoch, 14.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
in der Wirtschaft – Förderwettbewerb

Vom 25. Januar 2024

1 Präambel

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Pariser Klimaabkommens und durch EU-Vorgaben verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zu senken. Entsprechend sollen die THG-Emissionen nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 verringert werden. Bis zum Jahr 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Zudem soll der Endenergiebrauch gemäß Energieeffizienzgesetz bis zum Jahr 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 reduziert werden.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und der Energieeffizienz erzielt werden und so die THG-Emissionen zwischen den Jahren 1990 und 2022 um rund 40 Prozent gesenkt werden. Auch im Industriesektor und in der Energiewirtschaft konnten mit einer Reduktion von rund 41 und 46 Prozent erhebliche THG-Einsparungen realisiert werden.

Die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ (kurz: EEW) ist seit 2019 ein zentrales Förderprogramm, um die THG-Emissionen und den Energiebedarf in Industrie und Gewerbe zu reduzieren. Um weiterhin Investitionen zur THG-Minderung, Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Elektrizität für Prozesswärme anzureizen, soll die EEW bis Ende 2028 verlängert werden. Die Förderung dieser Investitionen soll kosteneffizient und effektiv ausgestaltet werden.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, werden die Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
Gebäudeenergiegesetz;
Klima- und Transformationsfondsgesetz;
Verordnung (EU) Nr. 517/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/​2006.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

„Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;
„Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und THG-Einsparungen;
„Energiemanagementsoftware“: eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten konsolidiert und automatisch analysiert;
„Energiemanagementsystem (EnMS)“: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht;
„Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Energieeffizienz, Ressourceneffizienz oder Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien oder Elektrifizierung stehen;
„Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitions­gegenstands. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/​oder der Ressourceneffizienz beziehungsweise der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien oder Elektrifizierung stehen. Nebenkosten, die auf Eigenleistungen zurückzuführen sind, können nicht gefördert werden;
„Ressourcen“: diejenigen Roh- und Ausgangsstoffe (einschließlich zugekaufter Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht beziehungsweise zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
„Transformationsplan“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens be­ziehungsweise eines oder mehrerer Standorte(s) eines Unternehmens. Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein THG-Minderungsziel als auch mögliche Maßnahmen, mit denen das definierte THG-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung eines Transformationsplans sind in der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt der Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ geregelt;
„Umweltmanagementsystem“: ein registriertes EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/​2009 (EMAS);
„Unternehmen“: jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht;
„Vorhaben“: Ein Vorhaben umfasst alle Maßnahmen, die in einem Förderantrag enthalten sind. Weiteres hierzu ist im Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

4 Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil erneuerbarer Energie zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen. Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden THG-Ausstoßes kommt. Die Umsetzung der Vorhaben wird in einem grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffenen wettbewerblichen Verfahren gefördert.

Mit der Förderrichtlinie sollen im Zeitraum 2022 bis Ende 2028 Maßnahmen angestoßen werden, durch die pro Jahr Einsparungen in Höhe von 7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten und 5 Terawattstunden Endenergieverbrauch erzielt werden. Damit leistet das Förderprogramm sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele als auch zur geplanten Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Umsetzung des Artikels 8 der Energieeffizienzrichtlinie.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zu einer Verringerung des THG-Ausstoßes führen. Die Maßnahmen müssen zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder THG-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-in-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.

Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen(,)

die durch Prozess- und Verfahrensumstellungen zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen. Hierzu gehören insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen beispielsweise durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens;
zur Nutzung von Prozessabwärme, beispielsweise:

Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
Verstromung von Abwärme, zum Beispiel Organic-Rankine-Cycle-Technologie;
zur Steigerung der Energie- und/​oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Be­lüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden;
zur energie- und/​oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung;
zur Vermeidung von Energie- und/​oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, beispielsweise:

thermische Isolierung/​Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen;
hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen;
die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird;
zur Elektrifizierung von Prozessen;
zur Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird;
Beschaffung und Errichtung folgender Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung:

Solarkollektoranlagen;
Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse;
Wärmepumpen.
Auf eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz muss im Fall einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie verzichtet werden.
Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt, in denen Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um mindestens 50 Prozent übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt werden. Weiteres hierzu ist im Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie geregelt.
Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energie- und Ressourcenverbräuche der optimierten Anlagen und Prozesse, sofern es dadurch zu einer Erhöhung der Energie- und/​oder Ressourceneffizienz kommt.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts auf Grundlage der Fördervoraussetzungen nach Nummer 7.4 sowie Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie:

Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate;
bereits begonnene Maßnahmen;
bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/​Aufzucht/​Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/​dem Anbau/​der Ernte von Nutz-/​Zierpflanzen stehen;
Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen;
Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch

Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 sowie
Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.
Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen beziehungsweise der einzubauenden Anlagentechnik aber keine negativen Auswirkungen, sofern der Einbau den Vorgaben/​Vorschriften entsprechend erfolgt;
Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/​oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:

Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
die Beschaffung von beziehungsweise Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern zu betreiben sind;
Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden;
Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden;
neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
Wärmenetze, die nach § 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert werden können;
Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 der Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ gefördert werden können, sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
Treuhandkonstruktionen: sogenannte In-sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen/​-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global-Warming-Potenzial (GWP) von mehr als 150 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen.
Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die im Anhang des Merkblatts „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen;
Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden.);
Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Lease-Back, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.

Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie-und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Machbarkeit eines Vorhabens von einem Energieberater geprüft werden und die Erstellung des nach Nummer 7.4 geforderten Einsparkonzepts gefördert werden. Hierfür steht das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Förderprogramm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) bereit.

Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist.

Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nicht mehr über diese Förderrichtlinie bezuschusst werden.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt sind mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland:

private Unternehmen,
kommunale Unternehmen,
Landesunternehmen,
freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
Contractoren, die in dieser Förderrichtlinie genannten Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe,
Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 Prozent) vom Bund gehalten werden (öffentliche Unternehmen des Bundes), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Förderrichtlinie nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/​2006 und (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/​2000 des Rates. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozess­ordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Förderrichtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem Projektträger nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition beziehungsweise eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerliches Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.

Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen der Antragstellung bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

Das zu dieser Förderrichtlinie von der administrierenden Stelle erstellte Merkblatt sowie ergänzende weitere Unter­lagen der administrierenden Stelle sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung, ebenfalls zu beachten und bindend.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.9 dieser Förderrichtlinie zustimmen;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass diese mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von diesem mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

7.4 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen für den Wettbewerb

Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Die Amortisationszeit eines Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung mehr als vier Jahre betragen.
Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den Kosten der förderfähigen Investition und den jährlichen Energie- und Ressourcenkosten-Einsparungen, die auf die Maßnahme(n) zurückzuführen sind, für die eine Förderung beantragt wird. Für die Energiekosteneinsparung wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Megawattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Megawattstunde) gebildet. Für die Ressour­cenkosteneinsparung wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.
Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeitberechnung zu berücksichtigen.
Besteht ein Vorhaben aus mehreren voneinander unabhängigen Maßnahmen, welche keinerlei Wechselwirkungen miteinander aufweisen, muss jede einzelne Maßnahme eine Amortisationszeit von mehr als vier Jahren (ohne Förderung) aufweisen.
Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird/​wurde, müssen innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraumes vollständig umgesetzt werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt erst mit Erlass des Zuwendungs­bescheids und endet nach 48 Monaten.
Maßnahmen beziehungsweise Vorhaben, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes fertiggestellt werden, können nicht gefördert werden. Der Bewilligungszeitraum kann von der Bewilligungsstelle in Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zweimal um jeweils maximal zwölf Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen und muss vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Ende des Bewilligungszeitraums) beantragt werden.
Wenn das Vorhaben Teil eines Transformationsplans gemäß der Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ ist, kann bereits bei Antragstellung eines Vorhabens im Förderwettbewerb eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden. Die Notwendigkeit der Verlängerung ist im Antrag plausibel zu begründen.
Vorlage des ausgefüllten Einsparkonzepts.
Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden jährlichen Einsparungen an THG vollständig und nachvollziehbar abbildet.
Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt über das vom BMWK bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwk.de/​einsparkonzept. Notwendige Unterlagen, wie Angebote, Berechnungen oder Ähnliches, können in das Einspar­konzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens eingereicht werden.
Im Einsparkonzept sind für einige Ressourcen und Brennstoffe bereits CO2-Faktoren zur Bestimmung von Einspa­rungen festgelegt. Diese Werte sind verpflichtend zu verwenden. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig aktualisiert. Sofern Ressourcen eingespart werden sollen, die nicht im Einsparkonzept aufgeführt sind, können eigene CO2-Faktoren verwendet werden, deren Ermittlung nachgewiesen werden muss.
Ein Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber nicht technisch umsetzen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förder­programm zulässig ist.
In den folgenden Fällen darf das Einsparkonzepts auch unternehmensintern erstellt werden:

Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt durch eine beim antragstellenden Unternehmen beschäftige Person, die die im vorangegangenen Absatz aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Dies gilt auch, wenn es sich beim antragstellendenden Unternehmen um ein Contracting-Unternehmen handelt.
Das antragstellende Unternehmen verfügt für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. In diesem Fall ist mit dem Förderantrag ein Nachweis einer gültigen ISO-50001- oder EMAS-Zertifizierung einzureichen.

8 Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie Auswahlkriterium

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Förderfähige Kosten sind die Investitionskosten inklusive Nebenkosten gemäß Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie (abrufbar unter www.wettbewerb-energieeffizienz.de), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens stehen, notwendig und angemessen sind, sowie die Kosten für die Erstellung oder Bestätigung des geforderten Einsparkonzepts (siehe Nummer 7.4). Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts durch externe Energieberater können maximal in Höhe von 5 Prozent des Netto-Investitions­volumens des beantragten Vorhabens und maximal mit 50 000 Euro gefördert werden.

8.2 Höhe der Förderung

Die Kosten der Maßnahme(n) können anteilig in Höhe von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden. Damit wird eine maximale Obergrenze der Förderquote festgelegt; innerhalb dieser entscheidet de facto jeder Antragsteller selbst, welche Förderquote er unter wettbewerbsstrategischen Gesichtspunkten (siehe Nummer 8.3) für sein Vorhaben beantragt. Die maximale Fördersumme beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

8.3 Auswahlkriterium

Zentrales Kriterium für die Förderentscheidung ist die je Fördereuro erreichte THG-Einsparung pro Jahr („Förder­effizienz“). Hierzu werden alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Förderanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Bei gleicher Fördereffizienz wird das Vorhaben mit der höheren absoluten THG-Einsparung bevorzugt.

8.4 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Zahlungen/​Vergütungen nach dem EEG oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – für die gleiche Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Förderrichtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ beim BAFA beziehungsweise bei der KfW ist ebenfalls nicht gestattet.

9 Verfahren

9.1 Administrierende Stelle

Mit der Durchführung des Förderprogramms „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ hat das BMWK den Projektträger VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/​VDE-IT)
Projektträger „Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz“
Steinplatz 1
10623 Berlin

9.2 Antragsverfahren

Bewerber können kontinuierlich Anträge einreichen.

Es sind mehrere Wettbewerbsrunden pro Jahr mit entsprechenden Stichtagen vorgesehen. Alle Anträge, die zu einem Wettbewerbsstichtag (Bewerbungsschluss) vorliegen, vollständig und bewilligungsreif sind, werden zur jeweiligen Wettbewerbsrunde zugelassen. Wird das zur Verfügung stehende Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde um 50 Prozent vor Bewerbungsschluss überzeichnet, kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden. Um den Wettbewerbscharakter sicherzustellen, wird das Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde gegebenenfalls anteilmäßig gekürzt (weitere Details hierzu regelt das Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“).

Beginn und Ende sowie die pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel werden auf der Internetseite www.wettbewerb-energieeffizienz.de in der Regel vier Wochen vor Beginn einer Wettbewerbsrunde bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Stufe 1 – Skizzenphase: In einer ersten Stufe ist eine formgebundene Skizze beim Projektträger einzureichen, in welcher der Antragsteller und das geplante Vorhaben kurz darzustellen sind. Für die Skizze ist ausschließlich die auf der Förderprogramminternetseite zur Verfügung gestellte Vorlage beziehungsweise gegebenenfalls ein vom Projektträger bereitgestelltes Online-Skizzen-Tool zu verwenden (weitere Informationen: www.wettbewerb-energieeffizienz.de).
Die Skizzenphase dient dazu, vorab zu prüfen, ob ein Antragsteller generell antragsberechtigt ist und ob ein geplantes Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Einem Förderinteressenten werden mit der Skizzenbewertung auch Hinweise zur weiteren Antragserarbeitung gegeben. Auf Basis einer Skizzenbewertung kann jedoch noch kein Erfolg im Förderwettbewerb abgeleitet und somit keine Förderentscheidung getroffen werden. Die Skizzenbewertung stellt einen bloßen Hinweis dar und ist rechtlich nicht verbindlich.
Nach positiver Skizzenbewertung durch den Projektträger und Übermittlung der Ersteinschätzung an den Skizzeneinreicher kann ein Antrag eingereicht werden. Eine Skizzenbewertung durch den Projektträger erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche nach Einreichung. Diese Zeitspanne ist bei der weiteren Antragsausarbeitung und einer geplanten Antragseinreichung in einer bestimmten Wettbewerbsrunde zu berücksichtigen.
Stufe 2 – Antragstellung: Die zweite Stufe, die Antragstellung, erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen über das elektronische System „easy-Online“ https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden. Sofern der Antrag in „easy-Online“ nicht vollständig elektronisch signiert wurde, ist eine unterschriebene oder signierte Fassung des durch „easy-Online“ generierten Antragsformulars spätestens 14 Tage nach Einreichung der administrierenden Stelle ausschließlich elektronisch zuzusenden (zum Beispiel als Scan per Mail).
Jeweils aktuelle Vordrucke, Hinweise, Nebenbestimmungen sowie zu beachtende Merkblätter können unter der Internetadresse http:/​/​www.wettbewerb-energieeffizienz.de abgerufen oder auch direkt beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung des Einsparkonzepts ist ausschließlich die internetbasierte Vorlage, die unter www.bmwk.de/​einsparkonzept bereitgestellt wird, zu verwenden.

Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

9.3 Zeitpunkt der Antragstellung/​Vorhabenbeginn

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Das Vorhaben darf erst nach Bewilligung und Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden. Ein davorliegender Beginn widerspricht der Vermutung der Notwendigkeit einer Förderung. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung gilt auch dann als förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/​oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.

Ausschließlich Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Erstellung des Einsparkonzeptes dürfen vor Antrag­stellung beauftragt und erbracht werden und führen für sich genommen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Projektträger maßgeblich.

9.4 Bewilligungsverfahren

Die Anträge (Stufe 2 des Antragsverfahrens) werden durch den Projektträger fachlich und kaufmännisch-administrativ geprüft und bewertet. Dem Antragsteller wird gegebenenfalls in einer einmaligen Rückfragerunde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu den offenen Punkten zu nehmen, fehlende Anlagen zu ergänzen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen zu den angegebenen Kosten und den erwarteten Einsparungen vorzunehmen. Werden die in dieser Förderrichtlinie vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Antrag nicht zum Wettbewerb zugelassen und nicht gefördert.

Die Antragsteller werden vom Projektträger in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wettbewerbsrunde über das Ergebnis der Bewertung informiert (Wettbewerbszulassung oder Ablehnung). Alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Anträge werden entsprechend ihrer Fördereffizienz in der Regel ebenfalls spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wettbewerbsrunde in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Nach Abschluss des Rankings erfolgt die Bescheidung (Bewilligung: Wettbewerbsgewinner, Ablehnung: Wettbewerbsverlierer). Zum Wettbewerb zugelassene, aber nicht berücksichtigte Vorhaben können in einer späteren Wettbewerbsrunde erneut eingereicht werden, das erneute Einreichen einer Skizze ist entbehrlich.

9.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Während der Laufzeit eines bewilligten Vorhabens kann der Antragsteller quartalsweise Fördermittel auf Grundlage der entstandenen Kosten im Wege des Anforderungsverfahrens geltend machen, jedoch nur bis zu 50 Prozent der bewilligten Fördersumme. Die verbleibenden Fördermittel werden erst nach Eingang und positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Das Abrufverfahren nach Nummer 1.4 der ANBest-P ist ausgeschlossen.

Abweichungen beziehungsweise Änderungen von im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahmen sind dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.

9.6 Verwendungsnachweisverfahren

Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die ANBest-P.

Bei der Ermittlung der Höhe des Förderzuschusses im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises können ausschließlich Zahlungen berücksichtigt werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber in der Regel zwölf Wochen nach dessen Ablauf sowie vor Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt wurden.

Neben dem vorzulegenden formellen Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) sind folgende Unterlagen für eine Prüfung bereitzuhalten:

das (gegebenenfalls aktualisierte) Einsparkonzept und gegebenenfalls der Transformationsplan;
Nachweis der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage(n) und Bestätigung der (jeweiligen) Inbetriebnahme;
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts.

Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen für eine Prüfung bereitzuhalten:

Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt;
vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Die Nachweise über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) sind mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beziehungsweise Beendigung des Vorhabens beim Projektträger einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist gemäß ANBest-P innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, hat dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge.

Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.7 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen benennt.

9.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

9.9 Datenschutz und Erfolgskontrolle

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären,

zu sämtlichen mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projekt­träger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden können,
als anonymisierte beziehungsweise aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung stichprobenartig überprüft.

10 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Sie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb vom 8. Mai 2023 (BAnz AT 25.05.2023 B1).

Berlin, den 25. Januar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß

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