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Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“

stux (CC0), Pixabay
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für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
zur „Förderung der Forschung und Lehre
zur Gesundheit in der Arbeitswelt“

Vom 6. Oktober 2022
Präambel

Die Auswirkungen der Arbeitswelt auf die Gesundheit vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die der Politik und der Öffentlichkeit die besondere Bedeutung des Gesundheitsschutzes auch bei der Arbeit ins Bewusstsein gerufen hat. Dies gilt nicht nur für den betrieblichen Infektionsschutz im engeren Sinn. Die Pandemie wirft auch ein Schlaglicht auf Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft, die unter dem Begriff „Wandel der Arbeitswelt“ bereits seit längerem in der Diskussion stehen: Dazu zählen die Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeit (mobiles Arbeiten, Homeoffice), das Entstehen neuer Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle und die damit einhergehenden organisatorischen und regulatorischen Anforderungen sowie nicht zuletzt die Vulnerabilität bestimmter Beschäftigtengruppen, die zu Beginn der Pandemie vor allem in der Fleisch verarbeitenden Industrie oder in manchen Bereichen des Dienstleistungssektors in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt sind.

Die menschengerechte Gestaltung des Wandels der Arbeitswelt und die Nutzung der in diesem Wandel liegenden Chancen gehören zu den zentralen politischen und gesellschaftlichen Aufgaben unserer Zeit. Betriebe sind mehr denn je herausgefordert, den Schutz der Gesundheit der Erwerbstätigen zu gewährleisten, zu fördern und zu ihrer Wiederherstellung beizutragen. Die Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt ist gefragt, die Arbeitswelt mit ihren Belastungen und Auswirkungen auf Beschäftigte zu untersuchen und Konzepte für die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention evidenzbasiert weiterzuentwickeln und zu erproben. Wie wichtig fundierte Erkenntnisse und Umsetzungsstrategien im Bereich von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind, hat die Pandemie gezeigt. Gute Politik ist auf wissenschaftliche Grundlagen angewiesen, um eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit sowie eine adäquate Prävention in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Die Stärkung bestehender Strukturen des Arbeitsschutzes – auch der entsprechenden Forschungsstrukturen an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen – ist dabei ein elementar wichtiger Bestandteil zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Leistungsfähigkeit der Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt ausbauen. Ziel der Förderrichtlinie ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie gesellschaftliches und politisch bedeutsames Wissen zur Stärkung der Gesundheit in der Arbeitswelt zu generieren, wobei auch die Herausforderungen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitswelt bearbeitet werden sollen, die die COVID-19-Pandemie aufgezeigt hat. Dabei ist eine breite Beteiligung verschiedener arbeitsbezogener Disziplinen und Institutionen aus Wissenschaft und Praxis erforderlich. Diese interdisziplinäre Forschungsperspektive muss die Untersuchung und Bewertung der Wechselbeziehungen zwischen den Anforderungen, Arbeitsbedingungen und der Organisation der Arbeit auf der einen Seite, und den Erwerbstätigen, ihrer Gesundheit, ihrer Beschäftigungsfähigkeit sowie ihren arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten auf der anderen Seite umfassen.

Die Förderung erstreckt sich auf die folgenden fünf Handlungsfelder:

Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention
Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln
Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung
Flexibilisierung der Arbeitswelt – Chancen nutzen, Risiken vermeiden
Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln

Die Vorhaben in den einzelnen Handlungsfeldern sollen sich dabei auf einen oder mehrere der folgenden Schwerpunkte beziehen:

Weiterentwicklung struktureller und verhaltensorientierter Ansätze zur Förderung und zum Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz (Primärprävention)
Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsbeschwerden und Erkrankungen (Sekundärprävention)
Rehabilitation und betriebliche Wiedereingliederung (Tertiärprävention)

1.2 Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt durch Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese Förderrichtlinie begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Die BAuA entscheidet aufgrund ihres pflichtmäßigen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsprojekte sowie Maßnahmen zum Auf- und Ausbau struktureller und personeller Ressourcen, die zur Sicherstellung des aktuellen und zukünftigen Bedarfs an arbeitsbezogener Forschungskompetenz in den in Nummer 1.1 genannten Handlungsfeldern beitragen und das Wissenschaftssystem nachhaltig stärken.

Gefördert werden:

a)

Projekte,

die evidenzbasiert der Förderung, dem Schutz und/​oder der Wiederherstellung der Gesundheit in der Arbeitswelt der Zukunft dienen, auch mit Blick auf die durch die COVID-19-Pandemie aufgeworfenen Fragestellungen,
die auf wissenschaftlicher Grundlage substanzielle Beiträge zum Transfer von Erkenntnissen in die betriebliche Praxis und zur Politikberatung leisten,
die eine interdisziplinär orientierte Perspektive in der Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt durch Zusammenarbeit zum Beispiel in den Fachdisziplinen Arbeitsmedizin, Arbeitsepidemiologie, Public Health mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Rehabilitationswissenschaften mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitswissenschaft und/​ oder Demografie mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt stärken.
b)

Nachwuchsgruppen

Die Förderung erstreckt sich auf Forschungsvorhaben, in deren Rahmen Postdoktorandinnen/​Postdoktoranden und Promovierende an deutschen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen über die Leitung einer wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe (gegebenenfalls verbunden mit Lehraufgaben) beziehungsweise über eine Promotion eine Weiterqualifizierung, insbesondere in den Fachdisziplinen Arbeitsmedizin, Arbeitsepidemiologie, Public Health mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Rehabilitationswissenschaften mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitswissenschaft und/​oder Demografie mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt verfolgen.
c)

Stiftungsprofessuren

für promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit exzellentem Abschluss, insbesondere in den Disziplinen Arbeitsmedizin, Arbeitsepidemiologie, Public Health mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Rehabilitationswissenschaften mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitswissenschaft und/​ oder Demografie mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, das heißt freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten und Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften, die ihre Eignung zur Durchführung der beantragten Maßnahme durch Nachweis der Expertise und eine Erklärung ihrer Eignung nachweisen. Für eine allgemeine Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ist das von der BAuA zur Verfügung gestellte Formblatt, das bei der in Nummer 7.1 benannten Stelle oder bei der BAuA angefordert werden kann, zu nutzen.

Im Rahmen der beabsichtigten zuwendungsrechtlichen Förderung werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert. Im Fall eines Verbundvorhabens wird eine gemeinschaftliche Vorhabenskizze der Interessenten vorausgesetzt. Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (Bund, Länder, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die antragstellenden Institutionen müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten anderer geförderter Forschungsvorhaben einzubringen.

Jeder Förderantrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, der die vorgesehene Finanzierung des Projektes über den gesamten Projektzeitraum darstellt. Der Projektantrag muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Partner innerhalb einer Institution haben in geeigneter Weise eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit zu treffen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Daten und Erkenntnisse nach Abschluss des Vorhabens in weitergabefähiger Form dem BMAS und der BAuA zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, der Fachöffentlichkeit beispielsweise langfristige Datensicherungen oder Sekundärauswertungen zu ermöglichen.

Antragsstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen unter anderem im Internet veröffentlicht werden.

Darüber hinaus sind die Qualifikationen und Erfahrungen der Projektmitarbeitenden darzustellen. Unabhängig davon sind der Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf Anforderung weitere Nachweise vorzulegen.

Die eingehenden Anträge auf Förderung von Forschungsprojekten, wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen und Stiftungsprofessuren werden nach den in Nummer 7.1 genannten Kriterien beurteilt.

Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang

Projekte

Zuwendungen für Forschungsprojekte werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine andere Finanzierungsart gewählt werden.

Nachwuchsgruppen

Zuwendungen für wissenschaftliche Nachwuchsgruppen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Wissenschaftliche Nachwuchsgruppen werden grundsätzlich je nach Themenstellung für einen Zeitraum von drei Jahren gefördert. Ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre kann gestellt werden.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem notwendigen, nachgewiesenen und anerkannten Bedarf. In diesem Zusammenhang sind für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden Stellen bis zu Entgeltstufe 15 TVöD und bis zu 100 % förderfähig. Für Promovierende ist jeweils eine Stelle (je nach Ausgestaltung bis zu 100 %) der Entgeltstufe 13 TVöD förderfähig. Es gilt das Besserstellungsverbot (im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst).

Stiftungsprofessuren

Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung unter der Bedingung, dass die mindestens fünfjährige Finanzierung der Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist, gewährt.

Professuren können für die Dauer von regelmäßig fünf Jahren mit jährlich bis zu 300 000 Euro bei Schaffung einer W2/​W3-Stelle beziehungsweise 200 000 Euro bei Schaffung einer W1-Stelle gefördert werden (Höchstwerte). Dabei werden zur Bemessung bzw. Beurteilung der Personalkosten die jeweils aktuellen Personalkostensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen. Es gilt das Besserstellungsverbot. Die Bewilligungssumme kann auf Antrag nach Abschluss des Berufungsverfahrens auf Basis der konkreten Personalausgaben für die Berufene oder den Berufenen angepasst werden (im Rahmen der oben genannten jährlichen Höchstwerte).

Es liegt im besonderen Interesse des BMAS und der BAuA, die Nachhaltigkeit der Stiftungsprofessuren über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen. Deshalb ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass nach Ablauf der Förderung seitens der BAuA die Weiterfinanzierung der Professur durch die Universität, das jeweilige Bundesland oder durch Dritte sichergestellt ist. Eine positive Tenure-Evaluation vorausgesetzt sind bei Antrag auf Förderung von Juniorprofessuren (W1) ebenso wie bei Antrag auf Förderung von W2- oder W3-Stellen eine mindestens fünfjährige Weiterfinanzierung nach Ablauf der Förderung durch die BAuA vorzusehen. Der Nachweis ist erst bei Antragstellung erforderlich, noch nicht zum Zeitpunkt der Interessenbekundung. Er kann beispielsweise in Form einer Bestätigung der jeweiligen Landesregierung erbracht werden.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Zuwendungsgewährung anerkannten Ausgaben.

Bei Zuwendungen für Projekte zählen hierzu Mittel für

wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte,
Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen,
gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten,
Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen,
Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).

Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.

In begründeten Fällen können detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt und vergeben werden. Die beantragten Ausgaben müssen einen eindeutigen Projektbezug aufweisen; dieser muss ausführlich erläutert werden.

Im Rahmen von Nachwuchsgruppen und Stiftungsprofessuren zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben

Personalausgaben für die Promovierenden, Postdoktorandinnen und -doktoranden, die Berufenen sowie gegebenenfalls nichtwissenschaftliches Personal,
Ausgaben für Dienstreisen, auch zur Teilnahme an Konferenzen/​Tagungen,
Ausgaben für Literatur, Untersuchungsmaterialien, Gegenstände und andere notwendige Investitionen
Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).

Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.

Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule bereitzustellen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die BAuA ist mit der Administration der Förderung nach dieser Richtlinie betraut. Die BAuA kann zu diesem Zweck einen Dienstleister (Projektträger) zur Unterstützung der Administration beauftragen.

7 Verfahren

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt zweistufig. Nach Veröffentlichung von aufeinander folgenden Förderbekanntmachungen durch die BAuA, die die fünf Handlungsfelder dieser Richtlinie konkretisieren, erhalten alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. In einem zweiten Schritt wird eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur konkreten Antragstellung in Form von ausführlichen Vorhabenbeschreibungen und eines Formantrages aufgefordert. Über die Förderung eines Antrags bescheidet die BAuA auf der Grundlage des Votums eines einzurichtenden wissenschaftlichen Beirats.

7.1 Beurteilung von Projektskizzen und Anträgen, Beirat

Interessenbekundungen und Förderanträge sind nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung durch die BAuA zu richten an:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Förderrichtlinie „Gesundheit in der Arbeitswelt“
Nöldnerstraße 40 − 42
10317 Berlin

E-Mail: foga@baua.bund.de

oder an den von der BAuA mit der Administration der Förderung beauftragten Dienstleister, auf den im Rahmen der Förderbekanntmachung hingewiesen wird.

Wissenschaftlicher Beirat

Ein unabhängiger wissenschaftlicher Beirat wird zur fachlichen Begutachtung und Auswahl der Interessenbekundungen und Anträge eingerichtet. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales berufen. Die organisatorische und fachliche Begleitung des Beirats übernimmt die BAuA.

Interessenbekundungsverfahren und Antragsverfahren

Die im ersten Verfahrensschritt eingereichten Interessenbekundungen werden zunächst von dem mit der Administration der Förderung beauftragten Dienstleister und der BAuA auf Plausibilität und grundsätzliche Geeignetheit im Sinne dieser Förderrichtlinie geprüft.

Geeignete Interessenbekundungen werden anschließend jeweils von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern fachlich eingeschätzt. Diese Fachgutachterinnen und Fachgutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Interessenbekundungen beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft der unabhängige wissenschaftliche Beirat ein Votum.

Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Interessenbekundung nach Prüfung im Interessenbekundungsverfahren positiv beurteilt wurde, werden von dem mit der Administration der Förderung beauftragten Dienstleister oder der BAuA aufgefordert, einen Förderantrag zu stellen. Förderanträge sind, ergänzend zu elektronischen Verfahren, zwingend schriftlich an die oben genannte Adresse einzureichen.

Die eingehenden Anträge auf Förderung von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen sollen ausführliche Angaben zu den folgenden Kriterien enthalten:

Ausführliche Begründung zur Relevanz der Fragestellung bzw. zum Schließen relevanter Forschungslücken in den Handlungsfeldern dieser Förderrichtlinie, Innovationspotential und Interdisziplinarität der Fragestellung bzw. des Forschungsansatzes,
Adäquatheit der Forschungsmethodik, Orientierung der Qualitätssicherung an einschlägigen, etablierten Standards (zum Beispiel evidenzbasiertes Vorgehen),
Arbeitsplan und Machbarkeit der Projekt- und Ressourcenplanung,
Verwertbarkeit der Erkenntnisse und Praxisrelevanz,
Beitrag zur Verstetigung und Nachhaltigkeit der Erkenntnisse,
Finanzierungsplan (gegliedert nach Personal-, Sach-, Miet-, Investitions- und Verwaltungsaufgaben; siehe zuwendungsfähige Ausgaben nach Nummer 5.2).

Die folgenden Angaben über die antragstellende Institution bzw. des antragstellenden Verbunds werden ebenfalls in die Begutachtung einbezogen und sollten entsprechend bei der Antragstellung angegeben werden:

relevante wissenschaftliche Arbeiten (Projekte und Veröffentlichungen) der antragstellenden Institution beziehungsweise des Verbunds der letzten fünf Jahre,
relevante Erfahrungen und Leistungen zum Erhalt, zur Wiederherstellung und zur Förderung der Gesundheit in der Arbeitswelt, insbesondere zur Prävention.

Die Anträge auf Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen werden darüber hinaus zusätzlich nach den folgenden Kriterien beurteilt:

Begründung zur Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne einer Stärkung der Forschungsinfrastruktur und der wissenschaftlichen Kompetenz,
fachliche und organisatorische Einbettung und Vernetzung der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe innerhalb der Einrichtung; Übersicht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eng mit der Nachwuchsgruppe assoziiert sind,
Bestätigung der Bereitschaft promotionsberechtigter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Übernahme der fachlichen Betreuung,
angemessene Eigenbeteiligung der antragstellenden Institution an der Begleitung und Finanzierung der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe.

Die eingehenden Anträge auf Förderung von Stiftungsprofessuren sollen ausführliche Angaben zu den folgenden Kriterien enthalten:

Überblick über den Forschungsstand und Begründung der Relevanz des Themengebietes, zu dem eine Professur eingerichtet werden soll,
Forschungsfragen, denen im Rahmen der Professur nachgegangen werden soll und geplante Forschungsmethodik, Neuigkeitscharakter des Themengebietes, Interdisziplinarität, Innovationspotenzial und/​oder Schließung relevanter Forschungslücken, Darstellung der erwarteten Praxisrelevanz,
Begründung der Professur zur Profil- bzw. Strukturbildung der Hochschule in einem der Handlungsfelder dieser Förderrichtlinie, fachliche und organisatorische Einbettung und Vernetzung der Professur innerhalb der Einrichtung,
Beitrag zur nachhaltigen Stärkung struktureller Ressourcen und wissenschaftlicher Kompetenzen für die Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt,
Erfahrungen und Vorleistungen zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit in der Arbeitswelt, insbesondere zur Prävention,
Nachweise zur Verstetigung der Professur, Zusage über die Anschlussfinanzierung (zum Bespiel Bestätigung der jeweiligen Landesregierung).

In jedem Fall sind den Anträgen für alle Förderformate beizufügen:

eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

Die eingereichten Anträge werden von dem mit der Administration der Förderung beauftragten Dienstleister und der BAuA geprüft und dem wissenschaftlichen Beirat für ein fachliches Votum vorgelegt. Auf Basis dieser Voten bescheidet die BAuA über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge.

7.2 Beurteilung des Projektfortschritts

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben der BAuA im Rahmen des Verwendungsnachweises und bei Bedarf dem wissenschaftlichen Beirat mindestens einmal jährlich, zu einem im Zuwendungsbescheid definierten Termin, über den Projektfortschritt zu berichten. Auf dieser Basis wird darüber befunden, ob die Erreichung des Förderziels weiterhin gesichert erscheint. Darüber hinaus legen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger der BAuA oder dem mit der Administration beauftragten Dienstleister jährlich einen rechnerischen Verwendungsnachweis vor. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

7.3 Evaluierung der Richtlinie

Diese Richtlinie wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Evaluation nach Aufforderung durch aktives Mitwirken (zum Beispiel Beibringen von Unterlagen, Beteiligung an Umfragen) zu unterstützen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt zunächst für sechs Jahre.

Berlin, den 6. Oktober 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
S. Baltes

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