Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der geänderten Satzung der Stiftung
„Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“
Das Kuratorium der Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ hat am 16. Oktober 2023 gemäß § 6 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes Änderungen der Satzung der Stiftung (Bekanntmachung vom 5. Juli 2017, BAnz 28.07.2017 B1, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. Januar 2023, BAnz AT 17.01.2023 B1, geändert worden ist) beschlossen.
Die geänderte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht (Anlage).
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Philipp
Satzung der Stiftung
„Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“
Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ gibt sich gemäß § 6 des Entsorgungsfondsgesetzes (EntsorgFondsG) vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676) und unter Berücksichtigung von Nummer 2 Buchstabe c des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember 2016 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 14. Dezember 2016 (BT-Drucksache 18/10671) folgende Satzung:
Stand: Die Bekanntmachung der mit Kuratoriumsbeschluss vom 17. Oktober 2022 geänderten Satzung ersetzt die Bekanntmachung der Satzung der Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ vom 18. Juli 2018, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. Januar 2023, BAnz AT 17.01.2023 B1, geändert worden ist.
Inhaltsübersicht
Allgemeines
§ 1 | Name, Rechtsform und Sitz |
§ 2 | Stiftungszweck |
Stiftungsvermögen
§ 3 | Stiftungsvermögen |
§ 4 | Verwendung des Stiftungsvermögens |
Organe der Stiftung, Beschäftigte
§ 5 | Organe der Stiftung |
§ 6 | Zusammensetzung des Kuratoriums |
§ 7 | Aufgaben des Kuratoriums |
§ 8 | Beratung des Kuratoriums in Anlage- und Risikofragen |
§ 9 | Personalausschuss |
§ 10 | Prüfungsausschuss |
§ 11 | Kuratoriumssitzungen |
§ 12 | Beschlüsse des Kuratoriums |
§ 13 | Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums |
§ 14 | Interessenkonflikte, Vertraulichkeit, Verbot des Insiderhandels |
§ 15 | Vorstand |
§ 16 | Aufgaben des Vorstands |
§ 17 | Beschlüsse des Vorstands |
§ 18 | Zustimmung des Kuratoriums |
§ 19 | Weitere Beschäftigte der Stiftung |
Rechnungslegung
§ 20 | Rechnungslegung |
§ 21 | Jahresabschluss |
§ 22 | Geschäftsjahr |
Berichterstattungspflichten der Stiftung
§ 23 | Berichterstattung nach § 12 Absatz 2 1. Halbsatz EntsorgFondsG |
§ 24 | Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes, Corporate Governance Bericht |
Schlussvorschriften
§ 25 | Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall |
§ 26 | Satzungsänderungen |
§ 27 | Inkrafttreten |
Allgemeines
Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EntsorgFondsG eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung entsteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 EntsorgFondsG mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung. Sitz der Stiftung ist gemäß § 1 Absatz 3 EntsorgFondsG Berlin.
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Absatz 2 EntsorgFondsG, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern. Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 EntsorgFondsG erstattet die Stiftung gemäß § 3 Absatz 1 EntsorgFondsG die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und leistet Zahlungen gemäß Bescheiden nach § 5 EntsorgÜG. Die Stiftung legt die dazu übertragenen Mittel an.
Stiftungsvermögen
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Einzahlungen, die die Einzahlenden im Sinne von § 2 Absatz 1 EntsorgFondsG nach Maßgabe des § 7 EntsorgFondsG sowie des § 8 Absatz 1 und 2 EntsorgFondsG an die Stiftung erbracht haben (Stiftungsvermögen). Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens wachsen dem Stiftungsvermögen zu.
(2) Eine Kreditaufnahme der Stiftung ist unbeschadet des § 8 Absatz 4 EntsorgFondsG nicht zulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 1 EntsorgFondsG). Einzahlungen an die Stiftung aus dem Bundeshaushalt sind gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 EntsorgFondsG nicht zulässig.
Verwendung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen gemäß § 10 Absatz 1 EntsorgFondsG nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 EntsorgFondsG und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 EntsorgFondsG verwendet werden.
(2) Die Stiftung trägt gemäß § 10 Absatz 2 EntsorgFondsG ihre Verwaltungskosten selbst. Verwaltungskosten sind gemäß § 2 Absatz 4 EntsorgFondsG Ausgaben für sächliche Verwaltung, für Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden, insbesondere:
- 1.
-
Personalfindungskosten;
- 2.
-
Kosten der Geschäftsräume, der Geschäftsausstattung sowie laufender Geschäfts- und Geschäftsbesorgungskosten für die Stiftung;
- 3.
-
Kosten für die Beratung des Kuratoriums, insbesondere die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Anlageausschusses gemäß § 8 Absatz 3;
- 4.
-
Kosten für die Wirtschaftsplanung nach § 11 EntsorgFondsG und der Rechnungslegung.
(3) Die Verwaltungskosten müssen den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(4) Die Stiftung trägt gemäß § 10 Absatz 3 EntsorgFondsG die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem EntsorgFondsG sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.
Organe der Stiftung, Beschäftigte
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind nach § 3 Absatz 2 EntsorgFondsG das Kuratorium und der Vorstand.
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht gemäß § 4 Absatz 2 EntsorgFondsG aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestags.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden zeitnah zum Beginn einer Legislaturperiode jeweils von den benannten Bundesministerien und vom Deutschen Bundestag bestellt. Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder bestimmt sich nach § 4 Absatz 3 und 4 Satz 1 EntsorgFondsG. Für jedes Mitglied ist gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 EntsorgFondsG in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 EntsorgFondsG zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2 einen Vorsitzenden1 und einen Stellvertreter (stellvertretender Vorsitzender) gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 EntsorgFondsG oder beschließt, dass der bisherige Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende bis zur Wahl eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden im Amt bleiben, soweit diese weiterhin als Kuratoriumsmitglied bestellt sind. Als Vorsitzender des Kuratoriums kann nur ein von einem der genannten Bundesministerien bestelltes Kuratoriumsmitglied gewählt werden. Als stellvertretender Vorsitzender kann nur ein vom Deutschen Bundestag bestelltes Kuratoriumsmitglied gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten das Kuratorium gemeinschaftlich.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 EntsorgFondsG für die Dauer einer Legislaturperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Amt, bis die Nachfolger der Kuratoriumsmitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung bestellt worden sind. Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 6 EntsorgFondsG grundsätzliche Fragen (§ 7 Absatz 2) nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss.
(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder der Stellvertreter eines Kuratoriumsmitglieds vorzeitig aus, etwa durch Tod, Niederlegung oder Abberufung, wird für den Rest seiner Amtszeit nach Maßgabe von Absatz 2 ein Nachfolger bestellt. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit unverzüglich einen Nachfolger.
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EntsorgFondsG über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 EntsorgFondsG und den Aufgaben der Stiftung nach § 3 Absatz 1 EntsorgFondsG verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 EntsorgFondsG die Deutsche Bundesbank beratend hinzuziehen.
(2) Zu den grundsätzlichen Fragen gehören insbesondere:
- 1.
-
Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- 2.
-
Entlastung des Vorstands;
- 3.
-
Entscheidung über die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen der Stiftung („Anlagestrategie“) im Rahmen der Anlagerichtlinien;
- 4.
-
Verabschiedung des Wirtschaftsplans der Stiftung nach § 11 Absatz 6 EntsorgFondsG und der Szenarien nach § 11 Absatz 8 EntsorgFondsG;
- 5.
-
Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung nach § 12 Absatz 4 EntsorgFondsG;
- 6.
-
Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder;
- 7.
-
Änderungen der Stiftungssatzung;
- 8.
-
Bestellung des Abschlussprüfers der Stiftung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesrechnungshof; als Abschlussprüfer wird ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
(3) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 EntsorgFondsG überwacht das Kuratorium die Tätigkeit des Vorstands. Jedes Kuratoriumsmitglied kann jederzeit Auskünfte oder Berichte über die Tätigkeit des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder sowie Vorlage der Akten und Bücher verlangen; die Auskünfte und Berichte sind gegenüber dem ganzen Kuratorium zu erteilen. Die Mitglieder des Vorstands können sich direkt an das Kuratorium wenden. Das Kuratorium vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(4) Das Kuratorium erteilt die Entlastung des Vorstands nach Feststellung des Jahresabschlusses. Die Entlastung des Vorstands durch das Kuratorium bedarf gemäß § 12a Absatz 1 Satz 2 EntsorgFondsG der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ergeht.
Beratung des Kuratoriums in Anlage- und Risikofragen
(1) Die Stiftung richtet zur Beratung des Kuratoriums einen Anlageausschuss ein. Der Anlageausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die über Erfahrungen im Bereich der Portfolioverwaltung, Mittelanlage oder Risikosteuerung verfügen. Das Bundesministerium der Finanzen übermittelt dem Kuratorium Vorschläge für die Ernennung der Mitglieder des Anlageausschusses. Das Kuratorium ernennt die Mitglieder des Anlageausschusses und kann Mitglieder jederzeit abberufen. Die Ernennung ist jeweils auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt. Eine einmalige Wiederernennung um bis zu fünf weitere Jahre ist möglich. Das Kuratorium regelt darüber hinaus die konkreten Aufgaben und die weiteren Einzelheiten zur Arbeitsweise des Anlageausschusses in einer Geschäftsordnung.
(2) Das Kuratorium überträgt einem der Mitglieder den Vorsitz des Anlageausschusses. Hierzu unterbreitet das Bundesministerium der Finanzen dem Kuratorium einen Vorschlag.
(3) Die Mitglieder des Anlageausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung, soweit sie nicht Mitarbeiter von Behörden sind. Das Kuratorium legt die Höhe der Entschädigung fest und überprüft diese in regelmäßigen Abständen.
(4) Alle Unterlagen, die der Vorstand der Stiftung dem Kuratorium zur Entscheidung über Anlage- und Risikofragen vorlegt, sind zugleich dem Anlageausschuss vorzulegen, soweit dieser zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Unterlagen bereits eingerichtet ist. Der Anlageausschuss verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit eine begründete Empfehlung an das Kuratorium zu den vom Vorstand vorgelegten Unterlagen. Das Kuratorium berücksichtigt die begründete Empfehlung des Anlageausschusses bei seiner Entscheidungsfindung.
(5) Der Anlageausschuss kann zu seinen Beratungen den Vorstand hinzuziehen. Die Deutsche Bundesbank kann ebenfalls beratend hinzugezogen werden.
Personalausschuss
(1) Das Kuratorium kann einen Personalausschuss bilden, der Entscheidungen des Kuratoriums in Personalangelegenheiten vorbereitet. Das Kuratorium bestimmt, welche Entscheidungen vom Personalausschuss vorzubereiten sind; hierzu können insbesondere gehören:
- 1.
-
Bestellung, Abberufung und Vergütung von Mitgliedern des Vorstands;
- 2.
-
Bestellung, Abberufung und Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Anlageausschusses.
Weitere Vorschläge zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstands oder des Anlageausschusses können von allen Mitgliedern des Kuratoriums an den Personalausschuss eingebracht werden und sind von diesem im weiteren Verfahren zu behandeln. Über die Bestellung beschließt das Kuratorium.
(2) Das Kuratorium benennt die Mitglieder des Personalausschusses. Folgende Personen und Personengruppen haben einen Anspruch auf Mitgliedschaft:
- 1.
-
der Vorsitzende des Kuratoriums;
- 2.
-
der stellvertretende Vorsitzende;
- 3.
-
jedes der im Kuratorium vertretenen Bundesministerien mit Ausnahme des Bundesministeriums, dem der Vorsitzende des Kuratoriums angehört, hat einen Anspruch auf Entsendung von jeweils einem Mitglied;
- 4.
-
jede der im Kuratorium vertretenen Fraktionen des Deutschen Bundestages mit Ausnahme der Fraktion, der der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehört, hat Anspruch auf Entsendung von jeweils einem Mitglied.
(3) Ein stellvertretendes Kuratoriumsmitglied kann ein Kuratoriumsmitglied im Personalausschuss vertreten.
Prüfungsausschuss
(1) Das Kuratorium kann einen Prüfungsausschuss bilden. Der Prüfungsausschuss überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie die Abschlussprüfung, hier insbesondere die Auswahl und die erforderliche Unabhängigkeit der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers, die Erteilung des Prüfungsauftrags an die Abschlussprüferin bzw. den Abschlussprüfer, die Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten, die Zusatzleistungen und die Honorarvereinbarung.
(2) Die Befassung dient ausschließlich der Vorbereitung von Entscheidungen des Kuratoriums. Die Entscheidungs- und Beschlusskompetenz des Kuratoriums im Ganzen bleibt unberührt.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom Kuratorium ernannt werden. Die Mitglieder sollen Kenntnisse in dem Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 1 aufweisen.
(4) Ein stellvertretendes Kuratoriumsmitglied kann ein Kuratoriumsmitglied im Prüfungsausschuss vertreten, soweit es die erforderlichen Kenntnisse aufweist.
(5) Der Prüfungsausschuss ist ausnahmsweise berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in schwierigen Einzelfällen, soweit deren Klärung eine entsprechende Beauftragung erfordert, Dienstleistungen unabhängiger Dritter in Anspruch zu nehmen. Die erforderlichen Kosten gelten als Verwaltungskosten im Sinne von § 4 Absatz 2, unterliegen den Vorgaben des § 4 Absatz 3 und sind von der Stiftung zu tragen.
Kuratoriumssitzungen
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens dreimal jährlich statt. Die Sitzungen sollen als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. In begründeten Fällen können die Sitzungen als Videokonferenz oder in gemischter Form durchgeführt werden. Die jeweiligen Stellvertreter der Kuratoriumsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen, wenn das jeweils von ihnen vertretene Mitglied des Kuratoriums bei der Sitzung nicht anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, nicht anderweitig bestimmt.
(2) Der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen ein. Die Einberufung soll mindestens vier Wochen, in eilbedürftigen Fällen mindestens drei Tage vor dem geplanten Sitzungstermin erfolgen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe von Gründen und Mitteilung des Zwecks der Sitzung schriftlich verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Mit der Einberufung sind Zeit, Ort und Form der Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen und etwaige Beschlüsse zu übermitteln. Die Berichte und Unterlagen nach § 16 Absatz 2 und 3 sowie anderweitige Unterlagen, über die das Kuratorium entsprechend der Tagesordnung beschließen soll, sind mindestens 14 Tage, in eilbedürftigen Fällen mindestens einen Tag vor dem geplanten Sitzungstermin den Kuratoriumsmitgliedern und ihren jeweiligen Stellvertretern zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen können die Berichte und Unterlagen unmittelbar vor oder innerhalb der Sitzung zur Verfügung gestellt werden; dabei soll gewährleistet sein, dass die anwesenden Kuratoriumsmitglieder beziehungsweise Stellvertreter ausreichend Gelegenheit haben, sich mit dem Inhalt der Berichte und Unterlagen vertraut zu machen.
(3) Nach Beginn einer neuen Legislaturperiode und Bestellung der Kuratoriumsmitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung findet sich das Kuratorium auf Einberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zeitnah zu seiner ersten Sitzung zusammen. Zu Beginn der ersten Sitzung des Kuratoriums nach Beginn einer neuen Legislaturperiode bestimmt das Kuratorium einen Sitzungsleiter bis zur Wahl des Vorsitzenden gemäß § 6 Absatz 3.
Beschlüsse des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 EntsorgFondsG mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist ein Kuratoriumsmitglied ausnahmsweise verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so kann es in der Sitzung eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine im Original unterschriebene Stimmabgabeerklärung, die per Telefax oder als gescanntes Dokument per E-Mail übermittelt wird. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung. Ist ein Kuratoriumsmitglied nicht anwesend und hat es keine schriftliche Stimmabgabe übermittelt, wird sein Stimmrecht durch seinen jeweiligen Stellvertreter ausgeübt, soweit dieser anwesend ist.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bestellten Kuratoriumsmitglieder oder ihre jeweiligen Stellvertreter, darunter auch der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn jeder Sitzung fest. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, wird die Sitzung beendet.
(3) Beschlüsse im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform, im Wege der fernmündlichen Abstimmung oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation sind zulässig, wenn kein Kuratoriumsmitglied dieser Art der Beschlussfassung im konkreten Fall widerspricht. Sie sind in geeigneter Form zu dokumentieren und als Teil der Unterlagen für die darauffolgende Sitzung des Kuratoriums den Kuratoriumsmitgliedern und ihren jeweiligen Stellvertretern vorzulegen.
Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
(1) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, unterzeichnet. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, der wesentliche Inhalt der Besprechungen und die Beschlüsse wiederzugeben. Die Niederschrift über eine Sitzung bedarf der Genehmigung des Kuratoriums, die in der nachfolgenden Sitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren herbeizuführen ist.
(2) Die Niederschriften nach Absatz 1 werden den Kuratoriumsmitgliedern und ihren jeweiligen Stellvertretern unverzüglich zugeleitet.
(3) Ein Verstoß gegen Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 12 Absatz 3 Satz 2 macht einen Beschluss des Kuratoriums nicht unwirksam.
Interessenkonflikte, Verbot des Insiderhandels, Vertraulichkeit
(1) Die Kuratoriumsmitglieder und ihre jeweiligen Stellvertreter sind dem Stiftungsinteresse verpflichtet und dürfen bei ihrer Entscheidungsfindung persönliche Interessen nicht verfolgen. Sie haben darauf zu achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Mandate als Kuratoriumsmitglieder oder als Stellvertreter von Kuratoriumsmitgliedern genügend Zeit zur Verfügung steht.
(2) Jedes Kuratoriumsmitglied und jeder Stellvertreter legt die in seiner Person liegenden Interessenkonflikte dem Kuratorium unverzüglich offen. Hat ein Kuratoriumsmitglied oder ein Stellvertreter einen Interessenkonflikt angezeigt, hat das Kuratorium unverzüglich hierüber zu beraten und zu entscheiden, ob das Kuratoriumsmitglied oder der Stellvertreter von der Beratung und der Abstimmung zu bestimmten Themen ausgeschlossen werden soll, die im Zusammenhang mit dem offengelegten Interessenkonflikt stehen.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen Angelegenheiten der Stiftung zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Amtes. Der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat externe Personen, die bei den Sitzungen des Kuratoriums gegebenenfalls anwesend sind, vor Sitzungsbeginn auf Stillschweigen über die vertraulichen Angelegenheiten der Stiftung zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Kuratoriums, des Vorstands und der in dieser Satzung vorgesehenen Gremien und Ausschüsse, einschließlich der Beschlussfassungen und Protokolle, sind vertraulich. Dies gilt auch für die Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5) Mitglieder des Kuratoriums dürfen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile in Aussicht stellen oder gewähren. Der Stiftung ist es untersagt, Berater- oder sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge mit einem Kuratoriumsmitglied, einem Stellvertreter oder einem Mitglied des Anlageausschusses zu schließen.
(6) Die Kuratoriumsmitglieder und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder des Anlageausschusses beachten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das gesetzliche Insiderhandelsverbot.
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EntsorgFondsG aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen.
(2) Das Kuratorium bestellt gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 EntsorgFondsG die Mitglieder des Vorstands und bestimmt den Vorsitzenden. Zu diesem Zweck schließt das Kuratorium im Namen der Stiftung Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Mitglieder des Kuratoriums und ihre Stellvertreter dürfen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 EntsorgFondsG nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sollen bei Erstbestellungen für höchstens drei Jahre bestellt werden. Wiederholte Bestellungen sind für jeweils höchstens 5 Jahre zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wird vom Kuratorium entsprechend Absatz 2 ein Nachfolger bestellt.
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EntsorgFondsG die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Die Vorstandsmitglieder haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und ihr unternehmerisches Handeln nach dem Public Corporate Governance Kodex des Bundes2 in seiner jeweils geltenden Fassung auszurichten. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Stiftung einschlägige gesetzliche Vorgaben erfüllt und ihre per Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Zu den Aufgaben und Pflichten des Vorstands gehören insbesondere:
- 1.
-
Bestimmung und regelmäßige Fortentwicklung der Anlagestrategie der Stiftung; dabei hat der Vorstand nach § 5 Absatz 4 EntsorgFondsG die Anlagestrategie der Stiftung dem Kuratorium zur Entscheidung vorzulegen und mindestens einmal jährlich fortzuschreiben;
- 2.
-
Anlage des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und nach Maßgabe von § 9 EntsorgFondsG und der Anlagerichtlinien nach § 9 Absatz 2 EntsorgFondsG;
- 3.
-
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Erträge aus dem Stiftungsvermögen nach Maßgabe des EntsorgFondsG sowie entsprechend dem Stiftungszweck;
- 4.
-
Auswahl und Einstellung der Beschäftigten der Stiftung nach § 19;
- 5.
-
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Wirtschaftsplans der Stiftung nach § 11 Absatz 6 EntsorgFondsG;
- 6.
-
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Szenarien nach § 11 Absatz 8 EntsorgFondsG;
- 7.
-
Erstellung des Jahresabschlusses nach Maßgabe von § 12 Absatz 4 EntsorgFondsG und der Überleitungsrechnung nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 5 EntsorgFondsG;
- 8.
-
Berichterstattung nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 12a EntsorgFondsG sowie der §§ 23, 24 der Satzung;
- 9.
-
Einhaltung der für ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätze sowie für die Rechnungslegung geltenden Bestimmungen, die gemäß § 12 Absatz 1 EntsorgFondsG auf die Stiftung entsprechende Anwendung finden; daneben hat der Vorstand die §§ 105 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden, soweit das EntsorgFondsG nichts anderes bestimmt;
- 10.
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Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements und Risikocontrollings innerhalb der Stiftung einschließlich der Einrichtung einer internen Revision.
(2) Der Vorstand legt dem Kuratorium die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 (Anlagestrategie), Nummer 2 (Anlage des Stiftungsvermögens), Nummer 6 (Szenarien), Nummer 7 (Jahresabschluss) und Nummer 8 (Berichterstattung) erstellten oder aktualisierten Unterlagen vor. Der Vorstand legt dem Kuratorium gemäß § 11 Absatz 9 Satz 1 EntsorgFondsG jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans der Stiftung für das nächste Kalenderjahr sowie die nach § 11 Absatz 8 EntsorgFondsG alle drei Jahre zu aktualisierenden Szenarien zur Verabschiedung vor.
(3) Der Vorstand berichtet gegenüber dem Kuratorium über die laufende Geschäftsentwicklung der Stiftung. Hierzu erstattet der Vorstand zum Ende jedes Kalenderquartals einen Bericht über den aktuellen Gang der Geschäfte, insbesondere über erfolgte Anlagen und Ertragsentwicklungen sowie über die Lage der Stiftung („Quartalsbericht“). Der Vorstand erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht („Geschäftsbericht“), in dem alle wesentlichen Entwicklungen in dem Berichtszeitraum, insbesondere erfolgte Anlagen und Ertragsentwicklungen, Bestand der Stiftung einschließlich der Forderungen und der Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 EntsorgFondsG und die Ausgaben nach § 10 EntsorgFondsG, darzustellen sind. Darüber hinaus enthält der Geschäftsbericht Informationen über die für das nächste Jahr geplanten Anlageentscheidungen. Das Kuratorium genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Jahresabschluss fest. Stimmt ein Kuratoriumsmitglied dem Geschäftsbericht bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses nicht zu, so hat es seine abweichende Meinung dem Kuratorium in Textform vorzulegen oder zu Protokoll zu geben.
(4) Der Vorstand informiert unverzüglich den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums über Ereignisse, die für den Bestand und die Entwicklung der Stiftung von wesentlicher Bedeutung sind. Der Vorstand teilt dem Kuratorium unverzüglich mit, wenn der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Kalenderjahr (§ 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EntsorgFondsG) voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht, sich an das Kuratorium, den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums zu wenden.
(5) Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 EntsorgFondsG vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht ist von zwei Mitgliedern des Vorstands oder einem Mitglied des Vorstands und einem Bevollmächtigten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 gemeinschaftlich auszuüben.
(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben externe Dienstleister beauftragen, sofern die Beauftragung der Unterstützungsleistung wirtschaftlich ist.
Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 EntsorgFondsG mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Die Stimmausübung ist nicht übertragbar. Die Beschlüsse des Vorstands sind nur wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt waren. Ist ein Vorstandsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Beschlüsse des Vorstands wirksam, wenn die übrigen Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt waren. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einer Niederschrift festzuhalten. Verstöße gegen Satz 5 machen einen Beschluss des Vorstands nicht unwirksam.
Zustimmung des Kuratoriums
(1) Die nachstehend aufgeführten Geschäfte und Entscheidungen kann der Vorstand der Stiftung nur mit der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums vornehmen:
- 1.
-
Erteilung einer im Umfang einer Prokura entsprechenden Vollmacht;
- 2.
-
Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Gewährleistungen oder ähnlichen Haftungen im Namen der Stiftung;
- 3.
-
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung;
- 4.
-
Entscheidungen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Stiftung grundlegend verändern;
- 5.
-
Maßnahmen nach § 11b Absatz 1 und 2 EntsorgFondsG in Fällen, in denen der Gegenstandswert im Einzelfall oder zusammen pro Jahr ein Gegenstandswert von 50 Millionen Euro überschritten wird. Der Kuratoriumsvorsitzende ist über alle Maßnahmen nach § 11b Absatz 1 und 2 EntsorgFondsG unverzüglich zu informieren.
(2) Das Kuratorium kann im Einzelfall auch andere Entscheidungen oder Rechtsgeschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
Weitere Beschäftigte der Stiftung
(1) Die Stiftung stellt auf der Basis eines Personalplans weitere Beschäftigte ein. Der Personalplan bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und, als Teil des Wirtschaftsplans, der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erteilt.
(2) Der Vorstand wählt die Beschäftigten der Stiftung aus. Er schließt mit ihnen im Namen der Stiftung Dienstverträge ab.
Rechnungslegung
Rechnungslegung
Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung. Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan des Bundes, zu erstellen. Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 des EntsorgFondsG. Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des § 11 Absatz 6 Satz 1 EntsorgFondsG die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach § 11 Absatz 7 Satz 5 EntsorgFondsG im Wege einer Überleitungsrechnung erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt.
Jahresabschluss
(1) Nach Ende des Geschäftsjahrs hat die Stiftung gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 EntsorgFondsG einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Die Aufstellung hat in entsprechender Anwendung des § 290 Absatz 1 HGB in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres zu erfolgen. Des Weiteren ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 EntsorgFondsG eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5 EntsorgFondsG zu erstellen.
(2) Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 EntsorgFondsG sind im Lagebericht sowie in der Überleitungsrechnung die Entwicklungen der nach § 9 EntsorgFondsG erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands der Stiftung einschließlich der Forderungen und der Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 EntsorgFondsG und Ausgaben nach § 10 EntsorgFondsG nachzuweisen. Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts sowie die Überleitungsrechnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Überleitungsrechnung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung werden von dem nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 Nummer 8 bestellten Abschlussprüfer der Stiftung geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kuratorium sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vorzulegen. Der Jahresabschluss wird vom Kuratorium festgestellt. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs nach § 12a Absatz 3 EntsorgFondsG bleibt unberührt.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Berichterstattungspflichten der Stiftung
Berichterstattung nach § 12a Absatz 2 1. Halbsatz EntsorgFondsG
(1) Gemäß § 12a Absatz 2 EntsorgFondsG berichtet die Stiftung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung. Um ihre Informationspflichten nach § 12a Absatz 2 1. Halbsatz EntsorgFondsG zu wahren, erstellt die Stiftung zum Ende jeden Kalenderquartals einen Bericht über den aktuellen Gang der Geschäfte, insbesondere über erfolgte Anlagen und Ertragsentwicklungen sowie über die Lage der Stiftung („Quartalsbericht“). Der Bericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spätestens am zehnten Werktag des betreffenden Monats vorzulegen.
(2) In dem Bericht sind die Entwicklung der Anlagen des Stiftungsvermögens in dem betreffenden Zeitraum, der Bestand der Stiftung einschließlich der Forderungen und der Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 EntsorgFondsG und die Ausgaben nach § 10 EntsorgFondsG darzustellen. Darüber hinaus enthält der Bericht Informationen über die für die nächsten drei Monate geplanten Anlageentscheidungen.
Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes,
Corporate Governance Bericht
(1) Das Kuratorium und der Vorstand der Stiftung erklären jährlich, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist entweder auf der Internetseite der Stiftung, soweit eine solche existiert, oder im Bundesanzeiger dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen und als Teil des Corporate Governance Berichts nach Absatz 2 zu veröffentlichen.
(2) In dem von dem Kuratorium und dem Vorstand jährlich veröffentlichten Corporate Governance Bericht werden neben der Erklärung nach Absatz 1 auch die Gesamtvergütungen jedes Vorstandsmitglieds individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen in allgemein verständlicher Form dargestellt. Dabei sind auch Leistungen anzugeben, die dem Vorstandsmitglied oder dem früheren Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt oder im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind.
Schlussvorschriften
Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall
(1) Die Stiftung ist gemäß § 14 Absatz 1 EntsorgFondsG bei Verbrauch des Stiftungsvermögens, spätestens jedoch nach Erfüllung des Stiftungszwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung der Stiftung verbleibendes Vermögen fällt nach § 14 Absatz 2 EntsorgFondsG dem Bund zu.
Satzungsänderungen
Diese Satzung kann durch Beschluss des Kuratoriums geändert werden. Die Änderungen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unverzüglich anzuzeigen. Vorschriften der Stiftungssatzung, die gesetzlich geregelte Rechte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder des Bundesrechnungshofs betreffen, dürfen nur mit deren Zustimmung geändert werden. Die geänderte Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung des Kuratoriums in Kraft. Sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- 1
- Alle Geschlechtsbezeichnungen in dieser Satzung schließen die weibliche Form mit ein.
- 2
- Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes ist auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Bundesvermoegen/grundsaetze-beteiligunsfuehrung-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (Abruf vom 3. Februar 2022).
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