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Bekanntmachung der geänderten Verfahrensordnung

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Unabhängiger Kontrollrat

Bekanntmachung
der geänderten Verfahrensordnung

Vom 10. Januar 2024

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des ersten Beschlusses zur Änderung der Verfahrensordnung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats vom 22. Dezember 2023 (BAnz AT 24.01.2024 B13) mache ich nachfolgend den Wortlaut der Verfahrensordnung des Unabhängigen Kontrollrats vom 10. Februar 2022 (BAnz AT 03.04.2023 B3) in der Fassung des Artikels 1 des vorgenannten Beschlusses bekannt.

Berlin, den 10. Januar 2024

Unabhängiger Kontrollrat

Der Präsident
Hoch

Anlage

Verfahrensordnung
(VerfO-UKRat)

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verfahrensordnung regelt

1.
nähere Einzelheiten der Rechtskontrolle der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates nach § 42 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 des BND-Gesetzes (gerichtsähnliche Kontrollverfahren),
2.
nähere Einzelheiten der Rechtskontrolle der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes durch das administrative Kontrollorgan nach § 51 des BND-Gesetzes (administrative Kontrollverfahren),
3.
das Verfahren über die Beanstandungen durch das administrative Kontrollorgan nach § 52 des BND-Gesetzes (Beanstandungsverfahren),
4.
das Verfahren der Prüfung von Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 des BND-Gesetzes (Überprüfungsverfahren),
5.
die Verlängerung des Prüfzeitraums nach § 34 Absatz 7 und 9 des BND-Gesetzes (Zustimmungsverfahren),
6.
die Verfahren nach § 34 Absatz 6 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 des BND-Gesetzes.

(2) In den Fällen des § 36 Absatz 3 des BND-Gesetzes entscheidet das gerichtsähnliche Kontrollorgan nach den Regelungen, die für die Fälle des § 22 Absatz 3 des BND-Gesetzes gelten.

(3) Diese Verfahrensordnung trifft ferner Bestimmungen zur Berichterstattung des Unabhängigen Kontrollrates nach §§ 55 und 61 des BND-Gesetzes und zum Austausch mit anderen Kontrollgremien (§ 58 des BND-Gesetzes).

§ 2

Beteiligte

(1) An den Verfahren nach § 1 Absatz 1 und 2 ist der Bundesnachrichtendienst beteiligt.

(2) Beteiligte im Beanstandungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sind auch das Bundeskanzleramt (§ 52 Absatz 2 bis 4 des BND-Gesetzes) und das administrative Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates (§ 52 Absatz 3 und 4 des BND-Gesetzes).

§ 3

Mitwirkungspflichten

Der Bundesnachrichtendienst wirkt aktiv an den in § 1 Absatz 1 und 2 bezeichneten Verfahren und an den Er­örterungsterminen mit.

§ 4

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Die Rechte der Betroffenen sind zu beachten. Ihre Benachrichtigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 59 des BND-Gesetzes).

(3) Der Senat und die Kammern entscheiden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren; sie können mündliche Er­örterungen durchführen und Entscheidungen im Anschluss daran mündlich verkünden. Die mündliche Erörterung wird in Abstimmung mit den Mitgliedern des Senats oder der Kammer von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers anberaumt; die Beteiligten sind hierzu rechtzeitig zu laden.

(4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans können in alle Fallakten des gerichtsähnlichen Kontrollorgans Einsicht nehmen.

§ 5

Beratung

(1) Entscheidungen der zuständigen Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ergehen auf Grund einer Beratung. Der Beratungstermin wird von der oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers bestimmt. In geeigneten Fällen kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden.

(2) Eine Beratung wird durch ein Votum vorbereitet, in dem das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied des Senats oder der Kammer den Sachverhalt zusammenfasst, rechtlich würdigt und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Das Votum ist Bestandteil der Fallakte und ist auch in Kammersachen allen Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Kenntnis zu geben.

§ 6

Beginn der Verfahren

(1) Das gerichtsähnliche Kontrollverfahren sowie die Überprüfungs- und Zustimmungsverfahren werden durch ein schriftliches Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes eingeleitet. Das Verfahren nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des BND-Gesetzes wird mit der schriftlichen Unterrichtung durch den Bundesnachrichtendienst eingeleitet. Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans kann die elektronische Form oder andere Formen der Einreichung des Ersuchens und der Unterrichtung allgemein zulassen und hierfür nähere Regelungen treffen.

(2) Das administrative Kontrollverfahren beginnt mit der schriftlichen Prüfungsankündigung nach § 22 Absatz 2.

(3) Das Beanstandungsverfahren beginnt vor dem administrativen Kontrollorgan mit dem Bescheid nach § 25 Absatz 3.

§ 7

Form und Wirksamwerden von Entscheidungen

(1) Die Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans entscheiden durch schriftlichen Beschluss. Dieser wird wirksam, wenn er dem Bundesnachrichtendienst, im Fall des § 52 Absatz 3 und 4 des BND-Gesetzes dem Bundeskanzleramt, bekanntgegeben worden ist.

(2) Jeder Beschluss ist von den beteiligten Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zu unterschreiben und mit dem Datum der Beschlussfassung zu versehen. Das Original des Beschlusses wird zu den Fallakten des Verfahrens genommen. Den Beteiligten wird eine Ausfertigung zugeleitet. Beschlüsse können in geeigneten Fällen auch mündlich vorab bekannt gegeben werden.

(3) Das administrative Kontrollorgan trifft seine Entscheidungen durch einen den Beteiligten bekannt zu gebenden schriftlichen Bescheid.

§ 7a

Wirkung von Beschlüssen über die Rechtmäßigkeit
von Anordnungen und Feststellungen des Bundesnachrichtendienstes

(1) Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Bundesnachrichtendienstes kann beschränkt oder befristet werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit lässt die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes unberührt, die Anordnung aufzuheben. Ihm bleibt es unbenommen, Anordnungen vor Ablauf ihrer Befristung zu ändern, zu ergänzen oder durch eine neue Anordnung zu ersetzen und die dementsprechende Bestätigung der Rechtmäßigkeit zu beantragen. Die Verlängerung kann mit Änderungen und Ergänzungen verbunden werden.

(3) Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, Veränderungen oder neue Erkenntnisse zu der Sach- und Rechtslage, auf Grund derer die Rechtmäßigkeit nicht mehr oder nicht in der erfolgten Weise bestätigt werden könnte, dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan mitzuteilen. Werden solche Veränderungen oder neuen Erkenntnisse dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan durch eine Mitteilung nach Satz 1, durch einen Bericht des administrativen Kontrollorgans oder auf andere Weise bekannt, kann die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung geändert oder aufgehoben werden. Der Bundesnachrichtendienst ist vorher anzuhören.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für Feststellungen nach § 33 Absatz 2 des BND-Gesetzes sinngemäß.

§ 8

Erteilung von Abschriften

Dem Bundeskanzleramt können Abschriften von an den Bundesnachrichtendienst gerichteten Bescheiden und Beschlüssen erteilt werden.

§ 8a

Fristen

Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es gilt die koordinierte Weltzeit.

§ 9

Ausschluss von der Mitwirkung,
Besorgnis der Befangenheit

Für den Ausschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unabhängigen Kontrollrates von der Mitwirkung an den Verfahren nach § 1 und für deren Enthaltung von der Mitwirkung bei Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass über den Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans entscheidet, wenn sie dessen Mitglieder oder den Leiter oder die Leiterin des administrativen Kontrollorgans betreffen.

Teil 2

Besondere Vorschriften für einzelne Verfahren
vor dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan

Abschnitt 1

Gerichtsähnliche Kontrollverfahren
nach § 42 Absatz 1 und 3 des BND-Gesetzes

§ 10

Zusätzliche Anforderungen
an das Ersuchen

Den Ersuchen nach § 6 Absatz 1, die Verfahren nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes betreffen, ist die betreffende Anordnung oder Feststellung beizufügen. In den Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 des BND-Gesetzes ist der Kontrollgegenstand dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in prüffähiger Weise vorzulegen.

§ 11

Vorbereitende Maßnahmen

Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattende Mitglied des zuständigen Spruchkörpers können den Bundesnachrichtendienst bereits vor der Beratung im Spruchkörper um ergänzende Angaben, die Übergabe von Unterlagen oder um technische Unterstützung zur Prüfung von Daten ersuchen.

§ 12

Begründung des Beschlusses

Im Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs, der Verwertbarkeit von Daten, der Zurückstellung einer Mitteilung nach § 59 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 7 oder § 34 Absatz 6 Satz 3 des BND-Gesetzes oder der Übermittlung von Daten ergeht der Beschluss grundsätzlich ohne Begründung unter Verwendung des Musters nach Anlage 1. Wird die Bestätigung der Recht­mäßigkeit abgelehnt, ist der Beschluss unter Verwendung der aus Anlage 2 ersichtlichen Beschlussformeln zu begründen. Abweichende Ansichten einzelner Mitglieder können nach der Entscheidung schriftlich niedergelegt werden. Sie sind den anderen Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Kenntnis und danach zur Fallakte zu geben.

§ 13

Verfahren bei Gefahr im Verzug

(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet in den im BND-Gesetz vorgesehenen Fällen vorläufig durch eines seiner Mitglieder, wenn der Bundesnachrichtendienst darum ersucht und Gefahr im Verzug darlegt. Das Ersuchen wird durch den Bundesnachrichtendienst entsprechend gekennzeichnet und durch die Geschäftsstelle dem zu­ständigen Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans unverzüglich zur Prüfung vorgelegt.

(2) Hält es das Ersuchen für begründet, so erlässt das zuständige Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans die vorläufige Entscheidung nach dem Muster der Anlage 3 und legt die Sache dem zuständigen Spruchkörper zur un­verzüglichen abschließenden Prüfung und Entscheidung vor.

(3) Hat es gegen das Ersuchen auf vorläufige Entscheidung Bedenken, gibt es dem Bundesnachrichtendienst Ge­legenheit, diese durch eine ergänzende schriftliche Erläuterung oder eine mündliche Erörterung auszuräumen. Ist das nicht möglich oder erfolglos, weist es den Antrag unter Verwendung der aus Anlage 4 ersichtlichen Beschlussformeln zurück (§ 12 Satz 2). Auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes legt es die Sache dem zuständigen Spruchkörper zur Entscheidung vor.

§ 13a

Zwischenfeststellungsanordnung

(1) Der Bundesnachrichtendienst kann mit einer Zwischenfeststellungsanordnung das Vorliegen bereits erfüllter Voraussetzungen für noch zu erlassende Anordnungen individueller Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 des BND-Gesetzes zur Aufklärung von Cyberangriffen (konkretisierende Anordnungen) feststellen. In der Zwischenfest­stellungsanordnung sind die erwarteten Angriffe in geeigneter Weise einzugrenzen.

(2) Die Bezeichnung des Ziels einer Zwischenfeststellungsanordnung erfolgt in der konkretisierenden Anordnung. § 13 findet Anwendung. Die konkretisierende Anordnung gilt, wenn keine kürzere Frist bestimmt wird, bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Zwischenfeststellungsanordnung.

(3) Eine Zwischenfeststellungsanordnung kann nicht nach § 37 Absatz 2 und 3 des BND-Gesetzes verlängert werden. Der Bundesnachrichtendienst kann aber nach Ablauf von sechs Monaten nach der Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Zwischenfeststellungsanordnung auch zu einem im Wesentlichen gleichbleibenden Sachverhalt eine neue Zwischenfeststellungsanordnung erlassen. Von dem Tag der Bestätigung einer solchen neuen Zwischenfeststellungsanordnung an können neue konkretisierende Anordnungen nur noch auf der Grundlage der neuen Zwischenfest­stellungsanordnung ergehen.

(4) Die konkretisierende Anordnung und die hierzu ergehende Entscheidung können im Verfahren bei Gefahr im Verzug (§ 13) vorab mündlich übermittelt werden.

§ 14

Ersuchen auf beschleunigtes Verfahren

Besteht keine Gefahr im Verzug, liegt jedoch eine Eilbedürftigkeit vor, so kann der Bundesnachrichtendienst im Ersuchen um beschleunigte Entscheidung durch den zuständigen Spruchkörper bitten. Die Eilbedürftigkeit ist darzulegen.

Abschnitt 2

Gerichtsähnliche Kontrollverfahren
nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 2
und Absatz 4 Nummer 1 und 2 des BND-Gesetzes

§ 15

Zusätzliche Anforderungen
an das Ersuchen und die Vorlage

Für das Ersuchen oder die Vorlage des Bundesnachrichtendienstes in den Fällen des § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 des BND-Gesetzes gilt § 10 Satz 2 entsprechend.

§ 16

Entscheidung

(1) Hält der zuständige Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans die Verwendung oder Übermittlung der Daten für rechtmäßig, so bestätigt er die Rechtmäßigkeit der Verwendung oder Übermittlung der betreffenden Daten durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf.

(2) Hält der zuständige Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans die Verwendung oder Übermittlung der Daten für rechtswidrig, stellt er die Rechtswidrigkeit der Verwendung oder Übermittlung fest. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 16a

Befristung von Feststellungen
nach § 33 Absatz 2 des BND-Gesetzes

Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Feststellung nach § 33 Absatz 2 des BND-Gesetzes ist mit einer Befristung zu versehen, wenn der Bundesnachrichtendienst die Feststellung nicht selbst befristet hat. Eine Verlängerung ist möglich.

Abschnitt 3

Überprüfungsverfahren
nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 des BND-Gesetzes

§ 17

Gegenstand und Zeitpunkt der Vorlage

Erlässt der Bundesnachrichtendienst nach dem 31. Dezember 2021 gemäß § 62 Satz 1 des BND-Gesetzes Dienstvorschriften, die Regelungen zur Auswertung von Daten aus der technischen Aufklärung enthalten (Daten­auswertungsregelungen), so legt er diese Regelungen unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates zur Überprüfung vor.

§ 18

Entscheidung

Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans teilt das Ergebnis seiner Prüfung dem Bundesnachrichtendienst schriftlich mit. Stellt er die Rechtswidrigkeit von Regelungen fest, so ist der Beschluss zu begründen.

Abschnitt 4

Bezüge zum G 10

§ 19

Entscheidungen des Unabhängigen Kontrollrates
in den Fällen des § 34 Absatz 6 Satz 3 des BND-Gesetzes

Das Verfahren für die von dem Unabhängigen Kontrollrat nach § 34 Absatz 6 Satz 3 Alternative 2 des BND-Gesetzes zu treffenden Entscheidungen richtet sich nach § 59 Absatz 2 des BND-Gesetzes und den übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung.

§ 20

Unterrichtungen nach dem G 10

Unterrichtungen des Unabhängigen Kontrollrates nach § 23 Absatz 5 Satz 3 und § 34 Absatz 6 Satz 3 Alternative 1 des BND-Gesetzes macht der oder die Vorsitzende des Senats des gerichtsähnlichen Kontrollorgans dessen Mitgliedern sowie dem administrativen Kontrollorgan bekannt. Die Geschäftsstelle registriert diese Unterrichtungen und bringt bei eingehenden Ersuchen einen Hinweis auf eine dazu vorliegende Unterrichtung an.

Teil 3

Besondere Vorschriften
für das administrative Kontrollorgan

§ 21

Ausrichtung der administrativen Kontrolle,
Sicherung einer effizienten Kontrolle

(1) Das administrative Kontrollorgan ist für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes zuständig, die nicht der Rechtskontrolle des gerichtsähnlichen Kontrollorgans unterliegen (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes). Es unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan auf dessen Anfordern (§ 51 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes). Die Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans ist so auszugestalten, dass durch das komplementäre Zusammenwirken beider Organe des Unabhängigen Kontrollrates der gesamte Bereich der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes einer umfassenden Rechtskontrolle unterliegt.

(2) Das administrative Kontrollorgan prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die technische Aufklärung auf Grundlage der vom gerichtsähnlichen Kontrollorgan gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes und § 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung bestimmten, konkreten Ausgestaltung der Prüftätigkeit (Prüfprogramm) und der Entscheidungen des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Das Prüfprogramm wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesnachrichtendienst in geeigneter Form bekannt gemacht.

(3) Ein Spruchkörper kann dem administrativen Kontrollorgan konkrete und einzelfallbezogene Prüfaufträge gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des BND-Gesetzes und § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung auch unabhängig von anhängigen Verfahren erteilen (Prüfauftrag).

§ 22

Prüfvorgang und
Prüfungsankündigung

(1) Das administrative Kontrollorgan legt für seine Kontrolltätigkeit Prüfvorgänge an. Im Rahmen solcher Vorgänge führt es die erforderlichen Prüftermine durch.

(2) Das administrative Kontrollorgan teilt dem Bundesnachrichtendienst einen beabsichtigten Prüftermin in einer Prüfungsankündigung schriftlich mit. Darin benennt es

1.
den Gegenstand der Kontrolle,
2.
den vorgesehenen Ablauf, insbesondere Ort und Zeit des ersten Kontrolltermins,
3.
bereits absehbar benötigte Unterstützung durch den Bundesnachrichtendienst nach § 56 des BND-Gesetzes, insbesondere Zugang zu Dienststellen, zu informationstechnischen Systemen sowie die erforderliche Anwesenheit auskunftsfähiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
4.
Informationen oder Unterlagen, die vorab zur Verfügung gestellt werden sollen, um einen Prüfvorgang vorzu­bereiten,
5.
den oder die mit der Leitung des Prüfvorgangs beauftragten Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Unabhängigen Kontrollrates (Prüfungsleitung).

(3) Die Prüfungsankündigung erfolgt so rechtzeitig, dass der Bundesnachrichtendienst die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Vorbereitungen treffen kann.

§ 23

Durchführung des Prüfvorgangs

(1) Der weitere Verlauf des Prüfvorgangs wird nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfungsleitung festgelegt. Ort und Zeit weiterer Prüftermine werden im Benehmen mit dem Bundesnachrichtendienst bestimmt. Die Prüfungsleitung teilt dabei dem Bundesnachrichtendienst auch erforderliche Änderungen der Modalitäten nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 und 4 schriftlich mit.

(2) Stellt die Prüfungsleitung Umstände fest, die außerhalb des Kontrollgegenstands nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 liegen und unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 21 Absatz 2 und 3 einer Prüfung bedürfen, so entscheidet die Prüfungsleitung darüber, ob der Gegenstand der laufenden Kontrolle erweitert oder ein neuer Prüfvorgang eingeleitet wird.

§ 24

Bericht über den Prüfvorgang

(1) Nach Abschluss des Prüfvorgangs erstellt die Prüfungsleitung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse und legt diesen der Leitung des administrativen Kontrollorgans vor. Diese unterrichtet das gerichtsähnliche Kontrollorgan.

(2) Der Bundesnachrichtendienst ist über das Ergebnis des Prüfvorgangs in Kenntnis zu setzen.

Teil 4

Beanstandungsverfahren nach § 52 des BND-Gesetzes

§ 25

Beanstandung gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

(1) Wird im Rahmen eines Prüfvorgangs ein rechtswidriger Zustand festgestellt, unterrichtet das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst hierüber und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Von einer Be­anstandung soll das administrative Kontrollorgan absehen, wenn der rechtswidrige Zustand keine erhebliche Bedeutung hat und der Bundesnachrichtendienst zusagt, ihn in angemessener Frist abzustellen.

(2) Hält das administrative Kontrollorgan nach Würdigung der Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes an seiner Auffassung nicht fest, stellt es das Verfahren durch Bescheid ein. Andernfalls spricht das administrative Kontrollorgan unter Berücksichtigung der Stellungnahme eine Beanstandung aus.

(3) Die Beanstandung erfolgt durch einen schriftlichen, mit einer Begründung zu versehenden und als „Beanstandung nach § 52 des BND-Gesetzes“ zu bezeichnenden Bescheid. Soweit der festgestellte rechtswidrige Zustand fort­besteht, setzt das administrative Kontrollorgan eine angemessene Frist zur Abhilfe. Der Bescheid ist dem Bundesnachrichtendienst und nachrichtlich dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben.

(4) Wird hierauf der rechtswidrige Zustand abgestellt, stellt das administrative Kontrollorgan durch Bescheid fest, dass der Bundesnachrichtendienst den rechtswidrigen Zustand nach Ausspruch einer Beanstandung abgestellt hat.

§ 26

Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt

(1) Wird der Beanstandung nicht innerhalb der vom administrativen Kontrollorgan gesetzten Frist abgeholfen und hält das administrative Kontrollorgan seine Rechtsauffassung aufrecht, so richtet es die Beanstandung durch einen Bescheid unter Fristsetzung zur Abhilfe oder Stellungnahme an das Bundeskanzleramt. Hierüber informiert es das gerichtsähnliche Kontrollorgan.

(2) Wird hierauf der rechtswidrige Zustand abgestellt, stellt das administrative Kontrollorgan durch Bescheid fest, dass der Bundesnachrichtendienst den rechtswidrigen Zustand nach Ausspruch einer Beanstandung abgestellt hat.

(3) Hält das administrative Kontrollorgan nach Würdigung der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an seiner Auffassung nicht fest, stellt es das Verfahren durch Bescheid ein.

§ 27

Vorlagepflicht

Das administrative Kontrollorgan ist zur Vorlage einer Beanstandung an das gerichtsähnliche Kontrollorgan ver­pflichtet, wenn

1.
das Bundeskanzleramt innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang der Beanstandung hierzu keine Stellungnahme abgegeben hat oder
2.
das administrative Kontrollorgan auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung festhält.
§ 28

Inhalt und Bekanntgabe der Vorlage

(1) Die Vorlage enthält das Ersuchen, die Anordnung zu treffen, dass der Beanstandung abzuhelfen ist, sowie einen begleitenden Bericht. In dem Bericht sind der Gegenstand und die Gründe der Beanstandung sowie der bisherige Verlauf des Beanstandungsverfahrens darzustellen. Der Bericht hat insbesondere die Gründe mitzuteilen, die der Bundesnachrichtendienst und das Bundeskanzleramt gegen die Beanstandung vorgebracht haben, und hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen.

(2) Der Bundesnachrichtendienst und das Bundeskanzleramt erhalten je eine Abschrift der Vorlage nebst dem begleitenden Bericht zur Stellungnahme.

§ 29

Weiteres Verfahren und Entscheidung

(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Es kann dazu eine mündliche Erörterung durchführen (§ 4 Absatz 3).

(2) Ist die Beanstandung rechtmäßig erfolgt, ordnet das gerichtsähnliche Kontrollorgan an, dass der Beanstandung unverzüglich oder in einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist (§ 52 Absatz 4 Satz 2 des BND-Gesetzes). Andernfalls stellt es fest, dass die Beanstandung unbegründet ist, und stellt das Verfahren ein.

Teil 5

Vorschriften für die Berichte
nach §§ 55 und 61 des BND-Gesetzes
und den Austausch nach § 58 des BND-Gesetzes

§ 30

Berichte nach §§ 55 und 61 des BND-Gesetzes

(1) Der Bericht nach § 55 Absatz 1 des BND-Gesetzes erfolgt nach Anhörung des Bundeskanzleramtes unter Be­achtung des Geheimschutzes und der Third Party Rule (§ 8 Absatz 3 der Geschäftsordnung) und erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes unterliegen (Absatz 2 Satz 1 der erwähnten Vorschrift). Er wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Unabhängigen Kontrollrates in dem in § 55 Absatz 2 des BND-Gesetzes bestimmten Verfahren dem Parlamentarischen Kontroll­gremium zugeleitet.

(2) In dem Bericht nach § 55 Absatz 3 Satz 1 des BND-Gesetzes befasst sich der Unabhängige Kontrollrat unter Beachtung des Geheimschutzes und der Third Party Rule (§ 8 Absatz 3 der Geschäftsordnung) in abstrakter Weise und nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffentlicher Form zum Zweck der Unterrichtung des Deutschen Bundestages mit Beanstandungen, über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschieden hat. Das Bundes­kanzleramt kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen (§ 55 Absatz 3 Satz 2 des BND-Gesetzes). Der Bericht wird mit einer etwaigen Stellungnahme des Bundeskanzleramtes durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Unabhängigen Kontrollrates in dem in § 55 Absatz 3 des BND-Gesetzes bestimmten Verfahren dem Parlamenta­rischen Kontrollgremium zugeleitet.

(3) Der alle fünf Jahre zu erstellende Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit wird unter Be­achtung des Geheimschutzes und der Third Party Rule (§ 8 Absatz 3 der Geschäftsordnung) durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates dem Parlamentarischen Kontrollgremium übermittelt. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht (§ 61 Satz 2 des BND-Gesetzes).

§ 31

Austausch mit anderen Kontrollgremien

(1) Der Unabhängige Kontrollrat tauscht sich gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes regelmäßig mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften und der Third Party Rule (§ 8 Absatz 3 der Geschäftsordnung) im Rahmen der jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten der Kontrolltätigkeit aus.

(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann auf Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremiums unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften und der Third Party Rule (§ 8 Absatz 3 der Geschäftsordnung) nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes Informationen an das Parlamentarische Kontrollgremium weitergeben, soweit diese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des genannten Gesetzes erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt für einen Austausch des Unabhängigen Kontrollrates mit der G 10-Kommission und dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 58 Absatz 3 des BND-Gesetzes) ent­sprechend.

Teil 6

Schlussvorschrift

§ 32

Übergangsregelung

(1) Mit dem Beschluss über diese Verfahrensordnung tritt die vorläufige Verfahrensordnung des Unabhängigen Kontrollrates vom 3. Januar 2022 außer Kraft. Der Bestand der auf ihrer Grundlage erlassenen Beschlüsse bleibt unberührt.

(2) Begonnene Verfahren sind auf der Grundlage des erreichten Verfahrensstands nach dieser Verfahrensordnung fortzuführen.

Anlage 1
(zu § 12 Satz 1)

[Bundesadler]

Unabhängiger Kontrollrat

Gerichtsähnliches Kontrollorgan

GeK-[S, K1, K2] [Fallakten-Nr. A, B usw. ##/​##]

Beschluss

Der Unabhängige Kontrollrat hat durch ……………… [den Senat/​die 1. Kammer/​die 2. Kammer] seines gerichts­ähnlichen Kontrollorgans am ………………… beschlossen:

O Die Rechtmäßigkeit
o der Anordnung/​Feststellung des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Akten­zeichen: …………)
o der Verwertbarkeit der in dem Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………) bezeichneten Daten
o der Übermittlung der in dem Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………) bezeichneten Daten an die/​den darin bezeichneten Empfänger
o wird bestätigt.
o wird mit der Maßgabe bestätigt, dass ……………
O Der weiteren Zurückstellung der Mitteilung an die betroffene/​n Person/​en gemäß Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Akten­zeichen: …………) für die Dauer von …………… wird zugestimmt (§ 34 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 des BND-Gesetzes).
O Dem endgültigen Absehen von der Mitteilung an die betroffene/​n Person/​en gemäß Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom …….. (Akten­zeichen: ………) wird zugestimmt (§ 34 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 4 des BND-Gesetzes).

[Unterschriften der mitwirkenden Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans]

Anlage 2
(zu § 12 Satz 2)

[Bundesadler]

Unabhängiger Kontrollrat

Gerichtsähnliches Kontrollorgan

GeK-[S, K1, K2] [Fallakten-Nr. A, B usw. ##/​##]

Beschluss

Der Unabhängige Kontrollrat hat durch ……………… [den Senat/​die 1. Kammer/​die 2. Kammer] seines gerichts­ähnlichen Kontrollorgans am ………………… beschlossen:

O Die Rechtmäßigkeit
o der Anordnung/​Feststellung des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Akten­zeichen: …………)
o der Verwertbarkeit der in dem Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………) bezeichneten Daten
o der Übermittlung der in dem Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………) bezeichneten Daten an die/​den darin bezeichneten Empfänger
o wird
nicht
bestätigt.
O Der weiteren Zurückstellung der Mitteilung an die betroffene/​n Person/​en gemäß Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: ………) für die Dauer von …………… gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 des BND-Gesetzes wird
nicht
zugestimmt.
O Dem endgültigen Absehen von der Mitteilung an die betroffene/​n Person/​en gemäß Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: ………) gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 4 des BND-Gesetzes wird
nicht
zugestimmt

Gründe:

[Es folgt die Begründung.]

[Unterschriften der mitwirkenden Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans]

Anlage 3
(zu § 13 Absatz 2)

[Bundesadler]

Unabhängiger Kontrollrat

Gerichtsähnliches Kontrollorgan

GeK-[ER] [Fallakten-Nr. A, B usw. ##/​##]

Beschluss

Der Unabhängige Kontrollrat hat durch ……………… [Amtsbezeichnung und Namen] als Mitglied seines gerichts­ähnlichen Kontrollorgans im vorläufigen Verfahren wegen Gefahr in Verzug am ………………… beschlossen:

Die Rechtmäßigkeit
o der Anordnung des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………)
o der Übermittlung der in dem Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………) bezeichneten Daten an die/​den darin bezeichneten Empfänger
o wird vorläufig bestätigt.
o wird vorläufig mit der Maßgabe bestätigt, dass ……………

[Unterschrift des Mitglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans]

Anlage 4
(zu § 13 Absatz 3 Satz 2)

[Bundesadler]

Unabhängiger Kontrollrat

Gerichtsähnliches Kontrollorgan

GeK-[ER] [Fallakten-Nr. A, B usw. ##/​##]

Beschluss

Der Unabhängige Kontrollrat hat durch ……………… [Amtsbezeichnung und Namen] als Mitglied seines gerichts­ähnlichen Kontrollorgans im vorläufigen Verfahren wegen Gefahr in Verzug am ………………… beschlossen:

Die Rechtmäßigkeit
o der Anordnung des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………)
o der Übermittlung der in dem Ersuchen des/​der Vize-/​Präsidenten/​in des Bundesnachrichtendienstes vom ……… (Aktenzeichen: …………) bezeichneten Daten an die/​den darin bezeichneten Empfänger
o wird nicht bestätigt.

Gründe:

[Es folgt die Begründung.]

[Unterschrift des Mitglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans]

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