Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle zur Führung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 der Trinkwasserverordnung

Published On: Mittwoch, 05.07.2023By Tags:

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle
zur Führung der Liste zulässiger
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
nach § 20 der Trinkwasserverordnung

Vom 1. Juni 2023

Nachstehend wird die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle zur Führung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 der Trink­wasserverordnung beim Umweltbundesamt in der Fassung vom 1. Juni 2023 bekannt gemacht (Anlage):

Berlin, den 1. Juni 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Prof. Dr. Dirk Messner

Anlage

Geschäftsordnung
der
Geschäftsstelle
zur Führung der Liste zulässiger
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
nach § 20 Trinkwasserverordnung
beim Umweltbundesamt

in der Fassung vom 1. Juni 2023

§ 1

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage zur Führung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 der Trinkwasserverordnung ist § 20 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)1. Nur die in dieser Liste aufgeführten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung einschließlich der Speicherung des Trinkwassers eingesetzt werden.

§ 2

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle zur Führung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ist beim Umweltbundesamt (nachfolgend auch UBA) im Fachgebiet II 3.3 (Wasseraufbereitung) in Form einer Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 3

Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle führt die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, indem es die Liste erstellt, fortschreibt und nach § 13 dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

(2) Die Geschäftsstelle kann gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV Ausnahmegenehmigungen erteilen.

(3) Zur Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben richtet die Geschäftsstelle eine Arbeitsgruppe Auf­bereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ein.

(4) Die Geschäftsstelle holt zu den Beschlussvorlagen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ein fachliches Votum der Trinkwasserkommission beim UBA (TWK) ein.

(5) Die Geschäftsstelle hört die Länder, die Behörden, die beteiligten Fachkreise und die Verbände gemäß § 20 Absatz 6 TrinkwV an. Die anzuhörenden Stellen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Anlage 2 wird in der aktuellen Version vom UBA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(6) Die Geschäftsstelle veranlasst eine Notifizierung der Liste bei der Europäischen Kommission nach der Richtlinie (EU) 2105/​1535.

(7) Abschließend entscheidet die Geschäftsstelle über die Erstellung oder Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren und teilt der Antragstellerin/​dem Antragsteller die Entscheidung in Form eines Bescheids mit.

§ 4

Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

(1) Mitglieder der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sollen fachkundige Personen sein. Hierzu zählen regelmäßig Vertreterinnen/​Vertreter aus folgenden Institutionen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), UBA, Bundeswehr, Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), wissenschaftliche Einrichtungen, Verbände (zum Beispiel Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. [DVGW]) und öffentliche Wasserversorgungsunternehmen.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren werden von den vorgenannten Institutionen vorgeschlagen und von der Geschäftsstelle berufen. Die Mitglieder sind in der Anlage 1 aufgeführt. Die Anlage 1 wird in der aktuellen Version vom UBA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(3) Der Vorsitz der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren obliegt der Geschäftsstelle.

(4) Die Geschäftsstelle kann Gäste (Sachverständige, fachkundige Vertreterinnen/​Vertreter von Behörden und anderen Stellen) zur Beratung der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren hinzuziehen, wenn dies für die fachlichen Entscheidungen als erforderlich angesehen wird. Die Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren erarbeitet bei Bedarf Beschlussvorlagen für die Geschäftsstelle.

§ 5

Arbeitsweise der Arbeitsgruppe
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

(1) Die Sitzungen der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren werden von der Geschäftsstelle einberufen. Von dringenden Angelegenheiten abgesehen, ist zu den Sitzungen in der Regel mindestens vier Wochen vorher einzuladen.

(2) Die Geschäftsstelle erstellt unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder der Arbeitsgruppe Auf­bereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren eine Tagesordnung und verteilt diese nach Möglichkeit zusammen mit den Beratungsunterlagen. Zum Verteilen der Unterlagen können Cloud-Dienste verwendet werden. Die Tagesordnung kann zu Beginn einer Sitzung der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (mehr als die Hälfte) damit einverstanden ist.

(3) Die Beratung der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren erfolgt in freier Aussprache. Diese kann in Präsenz oder als (Hybrid-)Schaltkonferenz durchgeführt werden. Zu vorliegenden Anträgen auf Erstellung oder Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 21 TrinkwV werden Beschlussvorlagen für die Geschäftsstelle erarbeitet. Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Sollte die Beschlussfähigkeit bei einer Sitzung nicht erreicht sein, da nicht genügend Mitglieder in Präsenz oder per Videokonferenz anwesend sind, kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren eingeholt werden.

(4) Die Sitzungen der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren wird ein Protokoll gefertigt, das die Beschlussvorlagen und Festlegungen, die auf der Sitzung getroffen wurden, enthält. Vom Beschluss ab­weichende Voten sind auf Verlangen in das Protokoll aufzunehmen. Die Anwesenden können innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen können auf der darauf­folgenden Sitzung beraten werden. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.

(6) Die Geschäftsstelle, die Mitglieder und die Gäste der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektions­verfahren sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Vertraulichkeit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Gäste sind durch die Vorsitzende/​den Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Vertraulichkeit hinzuweisen.

(7) Informationen für den dienstlichen Gebrauch dürfen – sofern sie für eine fachliche Bewertung für die Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren erforderlich sind und dies von der einfachen Mehrheit der Mitglieder befürwortet wird – an Experten außerhalb der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur fachlichen Diskussion unter Bestätigung der Vertraulichkeit der Informationen weitergegeben werden.

§ 6

Fortschreibung der Liste zulässiger
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

(1) Die Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

(2) Zur Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ist für jeden Auf­bereitungsstoff, jedes Desinfektionsverfahren sowie für jedes Hinzufügen eines weiteren Verwendungszwecks für einen bereits gelisteten Aufbereitungsstoff oder ein bereits gelistetes Desinfektionsverfahren ein separater Antrag zu stellen.

(3) Ein Antrag kann durch die in § 20 Absatz 5 TrinkwV genannten Antragstellerinnen/​Antragsteller bei der Geschäftsstelle gestellt werden.

(4) Anträge sind über das E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu stellen.

(5) Für die Anträge nach § 20 Absatz 5 TrinkwV und die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Absatz 1 TrinkwV sind die standardisierten Antragsformulare zu verwenden. Die aktuellen Formulare sind auf der Internetseite des UBA abrufbar:

https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​themen/​wasser/​trinkwasser/​rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/​aufbereitungsstoffe-desinfektionsverfahren-ss-11 

§ 7

Erforderliche Unterlagen

(1) Gemäß § 20 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV hat die Antragstellerin/​der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 4 TrinkwV zu übermitteln.

(2) Die Geschäftsstelle prüft die Unterlagen dahingehend, ob die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 4 TrinkwV erfüllen.

(3) Untersuchungsdaten, die nicht nach den Anforderungen der TrinkwV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik erhoben wurden, können von der Geschäftsstelle nur in Ausnahmefällen in die Bewertung einbezogen werden.

§ 8

Ablauf der Antragsbearbeitung

(1) Die Antragstellerin/​der Antragsteller erhält von der Geschäftsstelle eine Bestätigung des Antragseingangs und eine Antragsnummer.

(2) Die Geschäftsstelle prüft die Antragsunterlagen formal auf Zulässigkeit und Vollständigkeit. Die Geschäftsstelle informiert die Antragstellerin/​den Antragsteller, wenn der Antrag nicht zulässig ist oder wenn die Unterlagen nicht vollständig sind.

(3) Die Geschäftsstelle übermittelt den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach fachlicher Vorprüfung die Antragsunterlagen in der Regel mindestens drei Wochen vor der nächsten Sitzung zur Beratung.

(4) Die Anträge zur Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren können auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren grundsätzlich nur abschließend beraten werden, wenn die Antragsunterlagen mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsstelle vollständig vorliegen.

(5) Die Beschlussvorlagen der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren legt die Geschäftsstelle der TWK zu deren nächster Sitzung vor. Die TWK soll die Beschlussvorlagen der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren beraten und hierzu Stellung nehmen. Sie soll ihre Stellungahme der Geschäftsstelle übermitteln. Nimmt die TWK keine Stellung, wird der Antrag unverändert weiterbearbeitet.

(6) Vor der Entscheidung durch die Geschäftsstelle werden die in § 20 Absatz 6 Satz 1 TrinkwV Genannten durch schriftliches Umlaufverfahren, das von der Geschäftsstelle organisiert wird, angehört. Den Beteiligten wird eine Antwortfrist von vier Wochen eingeräumt. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass eine Rückmeldung nur erforderlich ist, wenn die Beteiligten der beabsichtigten Entscheidung der Geschäftsstelle nicht zustimmen.

(7) Die Geschäftsstelle kann den Antrag annehmen, ablehnen oder Auflagen festsetzen. Die Ablehnung eines Antrags oder die Festsetzung einer Auflage bedarf der Begründung.

(8) Die Antragstellerinnen/​Antragsteller erhalten von der Geschäftsstelle, soweit erforderlich, eine Zwischennachricht über den Stand des Verfahrens.

§ 9

Normierung der Reinheit

Für die Festlegung der Reinheitsanforderungen an die Aufbereitungsstoffe nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a TrinkwV verwendet die Geschäftsstelle grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm über die Reinheit ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren dar.

§ 10

Erweiterte Wirksamkeitsprüfung

(1) Die Antragstellerin/​der Antragsteller hat der Geschäftsstelle bei Neuaufnahme oder Änderung des Einsatzzwecks die Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 Absatz 4 TrinkwV insbesondere durch eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung inklusive dazugehörigem Gutachten nachzuweisen. Unbeschadet des durch den Gutachter festgelegten Vorgehens der erweiterten Wirksamkeitsprüfung kann die Geschäftsstelle weitergehende Regelungen zum Ablauf der erweiterten Wirksamkeitsprüfung festlegen.

(2) Die Ergebnisse der erweiterten Wirksamkeitsprüfung und das dazugehörige Gutachten werden fachlich in der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren beraten. Die Arbeitsgruppe erstellt eine Beschluss­vorlage für die Entscheidung der Geschäftsstelle.

(3) Zur Durchführung einer erweiterten Wirksamkeitsprüfung kann die Geschäftsstelle Ausnahmen nach § 21 TrinkwV genehmigen. Wird die erweiterte Wirksamkeitsprüfung erfolgreich abgeschlossen, kann der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren in die Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung eintreten.

§ 11

Beteiligte an der erweiterten Wirksamkeitsprüfung

In die erweiterte Wirksamkeitsprüfung sind grundsätzlich insbesondere einzubeziehen:

1.
die Antragstellerin/​der Antragsteller nach § 20 Absatz 5 TrinkwV,
2.
die Betreiberin/​der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der die erweiterte Wirksamkeitsprüfung durchgeführt wird,
3.
ein von den nach den Nummern 1 und 2 einzubeziehenden Beteiligten unabhängiges wissenschaftliches Institut oder eine unabhängige Fachgutachterin/​ein unabhängiger Fachgutachter erstellt einen Versuchsplan, begleitet die Versuche, erstellt ein wissenschaftliches Gutachten und votiert über den Einsatz eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahren,
4.
die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde (Erteilung des Einverständnisses zur EWP und Sicherstellung einer verstärkten Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte und Anforderungen der TrinkwV während des Versuchszeitraums).
§ 12

Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung

(1) Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweitere Wirksamkeitsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, kann es erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine umfassendere allgemeine Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung durchzuführen. Diese Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren werden im Bundesanzeiger gesondert bekanntgemacht. Vor dem Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren während der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser muss beim UBA eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 21 Absatz 1 TrinkwV beantragt werden. Wenn kein Antrag nach § 21 Absatz 1 TrinkwV zur Erprobung während der allgemeinen Bewährung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens eingeht, wird davon ausgegangen, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren nicht verwendet bzw. angewandt wird und somit auch keine Veranlassung besteht, diesen Stoff oder das Verfahren nach Ablauf der Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung unbefristet in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufzunehmen.

(2) Die Geschäftsstelle darf Anträge auf Ausnahmen von § 20 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 TrinkwV nur dann genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.

(3) Die Geschäftsstelle kann die Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 TrinkwV nicht genügt.

(4) Sind der Geschäftsstelle nach der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt, die gegen die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 TrinkwV sprechen und liegt eine entsprechende Produktnorm vor, werden diese Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektions­verfahren aufgenommen.

(5) Zur Feststellung, ob sich der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren in der Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung bewährt hat, erhält jede Antragstellerin/​jeder Antragsteller von der Geschäftsstelle zusammen mit dem Bescheid der Ausnahmegenehmigung einen Fragebogen, den sie/​er vor Ablauf der Erprobungsphase an die Geschäftsstelle zurückzusenden hat. Die zurückgesendeten Fragebögen werden durch die Geschäftsstelle aus­gewertet. Der Fragebogen ist auf der Internetseite des UBA abrufbar:

https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​themen/​wasser/​trinkwasser/​rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/​aufbereitungsstoffe-desinfektionsverfahren-ss-11 

§ 13

Veröffentlichung

Die jeweils gültige Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren und die aktualisierte Bekanntgabe der Ausnahmegenehmigungen werden durch die Geschäftsstelle im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des UBA nach § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV veröffentlicht.

§ 14

Gebühren

Die Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen aufgrund der TrinkwV bestimmen sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUBGebV) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15

Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung wird nach Prüfung durch das Justitiariat des UBA mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren und mit Zustimmung der Geschäftsstelle beschlossen.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung können nur nach Prüfung durch das Justitiariat des UBA mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsgruppe Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren und mit Zustimmung der Geschäftsstelle beschlossen werden.

(3) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die vorherige Geschäftsordnung2.

Prof. Dr. Dirk Messner

(im Original gezeichnet)

1
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der aktuellen Fassung
2
Geschäftsordnung der Geschäftsstelle zur Führung der „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung“ (§ 11-Liste TrinkwV) beim Umweltbundesamt in der Fassung vom 1. August 2018

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