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Bekanntmachung der Geschäftsordnung zum Führen der Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Geschäftsordnung zum Führen der Positivliste
der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe

Vom 17. Juli 2023

Nachstehend wird die Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes zum Führen der Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe (§ 15 Absatz 8 der Trinkwasserverordnung – TrinkwV1) in der Fassung vom 17. Juli 2023 bekannt gemacht.

Allgemeines

Das Umweltbundesamt (UBA) hat nach § 15 Absatz 1, 2 Satz 1 TrinkwV eine Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe2 festgelegt und veröffentlicht. Die Bewertungsgrundlage enthält eine abschließende Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV.

Die Aufnahme eines metallenen Werkstoffes in die Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe erfolgt entweder nach Antragstellung beim UBA (Fall A) oder dadurch, dass die zuständige Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates eine Beurteilung nach den Vorgaben der 4MS-Initiative (A 2.2) zur Beurteilung von metallenen Werkstoffen durchgeführt hat und die zuständige Stelle dem UBA seine Beurteilung inklusive der zugehörigen Antragsdokumente zukommen lässt (Fall B).

In beiden Fällen bedarf es einer Entscheidung des UBA über die Aufnahme des metallenen Werkstoffes in die Positivliste.

Fall A: Antragstellung zur Beurteilung durch das Umweltbundesamt

A.1 Antragstellung

Zur Aufnahme eines Werkstoffes in die Positivliste ist ein Antrag an das

Umweltbundesamt
Fachgebiet II 3.4 Trinkwasserverteilung
Heinrich-Heine-Straße 12
08645 Bad Elster

zu richten.

Antragsberechtigt sind der Hersteller des Werkstoffes, diejenigen, die den Werkstoff für die Fertigung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser verwenden wollen, Vereinigungen und Verbände von Industrieunternehmen sowie technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser.

Für die Antragstellung zur Beurteilung durch das UBA ist das Formblatt „Antrag zur Aufnahme eines Werkstoffes in die Positivliste der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 TrinkwV zu nutzen (Anlage 1)“

https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​dokument/​anlage-1-antrag-zur-aufnahme-eines-werkstoffs-in.

A.1.1 Antragstellung für die Aufnahme eines neuen Referenzwerkstoffes

Es wird empfohlen, vor dem Beginn der Prüfung eines neuen Referenzwerkstoffes das UBA zu kontaktieren, um die Zusammensetzung des Referenzwerkstoffes, den Prüfumfang und die Definition der Werkstoffkategorie abzuklären.

Dem Antrag für die Aufnahme eines neuen Referenzwerkstoffes sind folgende Informationen oder Unterlagen in elektronischer Form (PDF-Format) beizufügen:

1.
Bezeichnung des Referenzwerkstoffes,
2.
Zusammensetzung des Referenzwerkstoffes (Ober- und Untergrenzen) und die Ober- und Untergrenzen der unvermeidbaren Begleitelemente,
3.
zugehörige Werkstoffkategorie mit Begründung. Falls eine neue Werkstoffkategorie vorgesehen ist, muss dies begründet werden und es müssen die Kategoriegrenzen vorgeschlagen werden.
4.
Produktgruppe, für die der Referenzwerkstoff geprüft wurde (Bewertungsfaktor a entsprechend der Metall-Bewertungsgrundlage),
5.
drei Prüfberichte nach DIN EN 15664-1 von einem entsprechend akkreditierten Labor für die Prüfungen mit den drei verschiedenen Prüfwässern nach DIN EN 15664-2,
6.
Prüfzeugnisse über die Werkstoffzusammensetzung der Prüfkörper,
7.
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind.

A.1.2 Antrag für die Aufnahme eines kommerziell vertriebenen Werkstoffes

Dem Antrag sind folgende Informationen oder Unterlagen in elektronischer Form (PDF-Format) beizufügen:

1.
Bezeichnung des Werkstoffes (Normbezeichnung, falls der Werkstoff genormt ist),
2.
Zusammensetzung des Werkstoffes (Ober- und Untergrenzen) und die Obergrenzen der unvermeidbaren Begleitelemente,
3.
zugehörige Werkstoffkategorie mit Begründung,
4.
Produktgruppe, für die der Werkstoff vorgesehen ist (Bewertungsfaktor a entsprechend der Metall-Bewertungsgrundlage),
5.
ein Prüfbericht einer Vergleichsprüfung nach DIN EN 15664-1 eines entsprechend akkreditieren Labors oder ein Prüfbericht nach DIN EN 15664-1 eines entsprechend akkreditierten Labors für die Prüfungen mit dem/​den kritischsten Prüfwasser/​Prüfwässern für die entsprechende Kategorie nach DIN EN 15664-2,
6.
Prüfzeugnisse über die Werkstoffzusammensetzung der Prüfkörper (neuer Werkstoff und Referenzwerkstoff),
7.
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind.

A.1.3 Antrag für die Aufnahme eines kommerziell vertriebenen Werkstoffes ohne Prüfung nach DIN EN 15664-1

In bestimmten Fällen ist die Prüfung eines Werkstoffes nach DIN EN 15664-1 nicht geeignet, die hygienische Eignung eines metallenen Werkstoffes zu beurteilen. Im Folgenden sind für verschiedene Werkstoffgruppen alternative Bewertungsmöglichkeiten aufgeführt. Eine Übersicht enthält die folgende Tabelle:

Werkstoffgruppe Alternative Beurteilungsmöglichkeit
Eisenwerkstoffe Gutachterliche Stellungnahme
Kupferlegierungen (unter bestimmten Voraussetzungen siehe A.1.3.1) Gutachterliche Stellungnahme
Passive Werkstoffe Prüfung nach DIN EN 16056

A.1.3.1 Bewertung eines Werkstoffes ohne Prüfung nach DIN EN 15664-1 auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme

a)
Für Eisenwerkstoffe, die unter ständigem Durchfluss des Wassers eingesetzt werden, ist die hygienische Eignung auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachzuweisen.
b)
Zur Bewertung von Kupferlegierungen kann unter besonderen Gegebenheiten die Prüfung nach DIN EN 15664-1 mit bestimmten Prüfstücken stellvertretend für verschiedene Werkstoffe durchgeführt werden. Dies ist nur möglich, wenn

1.
die Werkstoffe aufgrund ihrer Zusammensetzung und Struktur ein vergleichbares oder besseres Korrosionsverhalten insbesondere hinsichtlich der Metallabgabe ins Trinkwasser aufweisen,
2.
die Werkstoffe derselben Kategorie angehören,
3.
die Werkstoffe sich nicht durch zusätzlich mögliche Legierungsbestandteile unterscheiden,
4.
die Zusammensetzung der verwendeten Prüfstücke die Anforderungen für die gesamte Spannbreite der Werkstoffe erfüllt und
5.
die verwendeten Prüfstücke das unvorteilhafteste Metallabgabeverhalten für die gesamte Spannbreite der Werkstoffe aufweisen.

A.1.3.1.1 Anforderung an die gutachterliche Stellungnahme

Das Gutachten ist in englischer Sprache zu verfassen und hat detailliert auf das korrosionschemische Verhalten der Werkstoffe und deren Wechselwirkung mit der Metallabgabe ins Trinkwasser einzugehen. Dabei sind im Fall b die Prüfergebnisse nach DIN EN 15664-1 zu berücksichtigen.

Das Gutachten ist von einer oder einem in den Bereichen Metallurgie, Korrosionschemie und Schadensbegutachtung ausgewiesenen unabhängigen und zuverlässigen Expertin oder Experten anzufertigen. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die Gutachterin oder der Gutachter rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nach § 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Gutachterin oder der Gutachter muss sich zudem aufgrund mindestens fünfjähriger Erfahrung im europäischen Normungs-, Forschungs-, Gutachten- und Beratungswesen einen Ruf als neutrale Sachverständige oder neutraler Sachverständiger erworben haben. Die Erfüllung der vorstehend genannten Anforderungen ist dem UBA auf Verlangen nachzuweisen.

A.1.3.1.2 erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Informationen oder Unterlagen in elektronischer Form (PDF-Format) beizufügen:

1.
Bezeichnung des Werkstoffes (Normbezeichnung, falls der Werkstoff genormt ist),
2.
Zusammensetzung des Werkstoffes (Ober- und Untergrenzen) und die Obergrenzen der unvermeidbaren Begleitelemente,
3.
zugehörige Werkstoffkategorie mit Begründung,
4.
Produktgruppe, für die der Werkstoff vorgesehen ist (Bewertungsfaktor a entsprechend der Metall-Bewertungsgrundlage),
5.
im Fall b: Bezeichnung des Werkstoffes, der nach DIN EN 15664-1 geprüft wurde,
6.
Begründung für die Antragstellung ohne gesonderte Prüfung nach DIN EN 15664-1,
7.
gutachterliche Stellungnahme,
8.
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind.

A.1.3.2 Antrag für die Aufnahme eines passiven Werkstoffes mit einer Prüfung nach DIN EN 16056

Zur Bewertung von passiven Werkstoffen ist eine Prüfung nach DIN EN 15664-1 nicht geeignet. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung von passiven Werkstoffen ist eine Prüfung nach DIN EN 16056 (Nachweis der Passivität) durchzuführen.

A.1.3.2.1 erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Informationen oder Unterlagen in elektronischer Form (PDF-Format) beizufügen:

1.
Bezeichnung des Werkstoffes (Normbezeichnung, falls der Werkstoff genormt ist),
2.
Zusammensetzung des Werkstoffes (Ober- und Untergrenzen) und die Obergrenzen der unvermeidbaren Begleitelemente,
3.
zugehörige Werkstoffkategorie mit Begründung,
4.
Produktgruppe, für die der Werkstoff vorgesehen ist (Bewertungsfaktor a entsprechend der Metall-Bewertungsgrundlage),
5.
ein Prüfbericht einer Prüfung nach DIN EN 16056 von einem für diese Prüfung akkreditierten Labor,
6.
Prüfzeugnisse über die Werkstoffzusammensetzung der Prüfkörper,
7.
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind.

A.2 Antragsbearbeitung

A.2.1 Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen

Das UBA prüft die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach dem Antragseingang. Sollten die Unterlagen nicht vollständig sein, wird der Antragsteller informiert und gebeten, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

A.2.2 Bewertungsgrundlage für die Aufnahme

Das UBA bewertet die metallenen Werkstoffe entsprechend der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser (Metall-Bewertungsgrundlage)

(https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​dokument/​bewertungsgrundlage-fuer-metallene-werkstoffe-im-0). 

Mit der Bewertungsgrundlage setzt das UBA das zwischen Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Dänemark und dem Vereinigten Königreich Großbritannien abgestimmte Dokument „4MSI Common Approach: Acceptance of metallic materials used for products in contact with drinking water – Part A“ (http:/​/​www.umweltbundesamt.de/​wasser-e/​themen/​downloads/​trinkwasser/​4ms_​scheme_​for_​metallic_​materials_​part_​a.pdf) um.

A.2.3 Beteiligung fachlicher Kreise

Bei der Entscheidung über die Aufnahme des Werkstoffes berücksichtigt das UBA die fachliche Stellungnahme des UBA-Fachgremiums „Metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“. Der Antragsteller willigt mit der Antragstellung ein, dass die Antragsunterlagen den Mitgliedern dieses Fachgremiums zur Verfügung gestellt werden. Zum vertraulichen Umgang mit den Unterlagen werden die Mitglieder des Fachgremiums verpflichtet.

Nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen wird der Antrag auf der nächsten Sitzung des Fachgremiums beraten, zu der die Antragsunterlagen fristgerecht zugesendet werden können. Der Antragsteller wird vom UBA über die vorgesehene Beratung im Fachgremium informiert.

Der Antragsteller und/​oder ein Vertreter (z. B. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des beauftragten Prüflabors) werden zu der entsprechenden Sitzung eingeladen. Der Antragsteller oder sein Vertreter stellen den Antrag im Fachgremium vor.

Das Fachgremium kann ein Votum entsprechend der Geschäftsordnung des Gremiums zum Antrag abgeben.

A.2.4 Entscheidungsprozess bei der Aufnahme

Das UBA erstellt spätestens nach zwei Monaten, nachdem das Fachgremium ein Votum zum Antrag abgegeben hat, eine Beurteilung des Werkstoffes und teilt diese dem Antragsteller schriftlich mit. Im Fall einer positiven Beurteilung leitet das UBA seine Beurteilung und die Antragsunterlagen an die zuständigen Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten weiter, die im Rahmen der 4MS-Initiative kooperieren. Zusätzlich leitet das UBA die Stellungnahme an die ECHA weiter für deren Aufgaben entsprechend der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/​2184), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b. Der Antragsteller willigt mit der Antragstellung ein, dass die Antragsunterlagen an die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und an die ECHA weitergeleitet werden. Wenn von den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten keine Einwände vorgebracht werden, entscheidet das UBA über die Aufnahme. Der Werkstoff wird bei der nächsten Änderung der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in die Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe aufgenommen.

A.3 Gebühren

Am 1. Oktober 2021 ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUBGebV3) in Kraft getreten. Sie ersetzt die Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV) vom 17. Dezember 2013. Basierend darauf, erhebt das UBA Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen nach TrinkwV.

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 2 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage BMUBGebV ist die Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV ein Gebührentatbestand. Die verbindliche Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe mit einer Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe wurde am 10. April 2015 veröffentlicht. Anträge, die zur Bewertung eines Werkstoffes nach dieser Bewertungsgrundlage gestellt werden, sind demnach gemäß BMUBGebV gebührenpflichtig.

Fall B: Beurteilung eines Werkstoffes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat

Wenn eine zuständige Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates eine Werkstoffbeurteilung nach den Vorgaben der 4MS-Initiative zur Beurteilung von metallenen Werkstoffen durchgeführt hat und das Gremium dem UBA seine Beurteilung inklusive der zugehörigen Antragsdokumente zukommen lässt, entscheidet das UBA über die Aufnahme in die Positivliste. Es kann sich hierzu ebenfalls die fachliche Meinung des UBA-Fachgremiums einholen.

Falls das UBA der Beurteilung der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht folgt, wird es dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilen.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Dessau-Roßlau, den 17. Juli 2023

Umweltbundesamt

Der Präsident
Prof. Dr. Dirk Messner

Anlage 1
der Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes
zum Führen der Positivliste der trinkwasserhygienisch
geeigneten metallenen Werkstoffe

Umweltbundesamt
Fachgebiet II 3.4 Trinkwasserverteilung
Heinrich-Heine Straße 12
08645 Bad Elster

Antrag zur Aufnahme eines Werkstoffes in die Positivliste der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 TrinkwV

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir

Firma:
Name der Ansprechpartnerin/​des
Ansprechpartners:
Adresse:
gegebenenfalls abweichende
Rechnungsadresse
(Gebührenbescheid):
Telefon:
E-Mail:
die Aufnahme des Werkstoffes:
Werkstoffbezeichnung:
Normbezeichnung:

Produktgruppe(n): A B C1 C2
(Bewertungsfaktor a nach Metall-
Bewertungsgrundlage)

mit folgender Zusammensetzung:
Legierungsbestandteile:
Element
% (m/​m)
unvermeidbare Begleitelemente:
Element
% (m/​m)
in die schon existierende Werkstoffkategorie
Bezeichnung der Kategorie:
Begründung:
in eine neue Werkstoffkategorie
Bezeichnung der Kategorie:
Begründung für die neue
Kategorie:
Vorschlag für die Kategoriegrenzen der neuen
Werkstoffkategorie:
Legierungsbestandteile:
Element
% (m/​m)
unvermeidbare Begleitelemente:
Element
% (m/​m)
mit dem Referenzwerkstoff mit folgender Zusammensetzung:
Legierungsbestandteile:
Element
% (m/​m)
unvermeidbare Begleitelemente:
Element
% (m/​m)

in die Positivliste der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser nach § 15 Absatz 5 TrinkwV.

Die Bearbeitung des Antrags soll nach der Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes zum Führen der Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe erfolgen.

Wir geben unser Einverständnis zur Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Mitglieder des UBA-Fachgremiums „Metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“.

Weiterhin geben wir unser Einverständnis zur Weiterleitung der Beurteilung durch das Umweltbundesamt und der Antragsunterlagen an die zuständigen Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen der 4MS-Initiative kooperieren, sowie an die ECHA.

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift, Firmenstempel

Dem Antrag laut Geschäftsordnung A.1 liegen folgende Anlagen bei:

I.
Antrag zur Aufnahme eines neuen Referenzwerkstoffes

scrollen
drei Prüfberichte nach DIN EN 15664-1 von akkreditierten Laboren für die Prüfung mit den drei Prüfwässern nach DIN EN 15664-1
Prüfzeugnisse über die Werkstoffzusammensetzung der Prüfkörper
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind
II.
Antrag zur Aufnahme eines kommerziell vertriebenen Werkstoffes

scrollen
ein Prüfbericht einer Vergleichsprüfung nach DIN EN 15664-1 eines akkreditierten Labors oder ein bis drei Prüfberichte nach DIN EN 15664-1 von akkreditierten Laboren für die Prüfung mit dem/​den kritischsten Prüfwasser/​Prüfwässern für die jeweilige Kategorie nach DIN EN 15664-2
Prüfzeugnisse über die Werkstoffzusammensetzung der Prüfkörper
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind
III.
Antrag zur Aufnahme eines kommerziell vertriebenen Werkstoffes ohne Prüfung nach DIN EN 15664‐1

scrollen
Bezeichnung des Werkstoffes, der nach DIN EN 15664-1 geprüft wurde
Begründung für die Antragstellung ohne gesonderte Prüfung nach DIN EN 15664-1
gutachterliche Stellungnahme
IV.
Antrag zur Aufnahme eines kommerziell vertriebenen Werkstoffes mit einer Prüfung nach DIN EN 16056

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Bezeichnung des Werkstoffes, der nach DIN EN 16056 geprüft wurde
Prüfbericht einer Prüfung nach DIN EN 16056
Prüfzeugnisse über die Werkstoffzusammensetzung der Prüfkörper
gegebenenfalls weitere Informationen, die über die hier genannten Prüfungen hinaus für die Beurteilung der hygienischen Eignung des Werkstoffes relevant sind
1
Trinkwasserverordnung in der aktuellen Fassung
2
https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​dokument/​bewertungsgrundlage-fuer-metallene-werkstoffe-im-0
3
(BGBl. I S. 2334)

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