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Bekanntmachung der Höhe der Vergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vom 1. Februar 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder zum 1. März 2024 wie folgt verpflichtet:

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Funktion Im Vorjahr gezahlte Vergütungen Wesentliche Versorgungsregelungen Vorzeitige
Beendigung
Grund-
vergütung
variable Bestand-
teile
Dienst-
wagen
auch zur
privaten
Nutzung
Übergangsregelung
nach Ablauf
der Amtszeit
in der
gesetzlichen
Renten-
versicherung
versichert
vergleichbar
mit beamten-
rechtlichen
Regelungen
Zusatz-
versorgung/​
Betriebsrente
Zuschuss
zur Privaten
Versorgung
Vertragliche
Sonderrege-
lungen der
Versorgung
Regelungen
für den Fall der
Amtsenthebung/​
-entbindung bzw.
bei Fusionen
gezahlter
Betrag
gezahlter
Betrag
ja/​nein Höhe/​Laufzeit jährlich auf-
zuwendender
Betrag
vergleichbare
Besoldungs-
Gruppe
und jährlich
aufzuwenden-
der Betrag
jährlich auf-
zuwendender
Betrag
jährlich auf-
zuwendender
Betrag
Inhalt der
Regelung und
jährlich auf-
zuwendender
Betrag
Höhe/​Laufzeit einer
Abfindung/​eines
Übergangsgeldes
bzw. Weiterzahlung
der Vergütung/​
Weiterbeschäftigung
Unparteiischer Vorsitzender 295 000 Euro nein sechs Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird 8 146,80 Euro
(AG-Anteil)
46 676,40 Euro
(entspricht B 11 =
vorheriger
Besoldung als
Staatssekretär abzüglich AG-Anteil GRV)
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 Euro nein sechs Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird 8 146,80 Euro
(AG-Anteil)
Zuschuss Versorgungs­werk der Ärzte
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 Euro nein sechs Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird 8 146,80 Euro
(AG-Anteil)
nein
Berlin, den 1. Februar 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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