Bekanntmachung der Höhe der Vergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Published On: Mittwoch, 01.03.2023By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vom 1. Februar 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unpar­teiischen Mitglieder zum 1. März 2023 wie folgt verpflichtet:

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Funktion Im Vorjahr gezahlte Vergütungen Wesentliche Versorgungsregelungen Vorzeitige
Beendigung
Grund-
vergütung
variable
Bestandteile
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
Übergangs­
regelung nach
Ablauf der
Amtszeit
in der gesetz-
lichen Renten-
versicherung
versichert
vergleichbar mit
beamtenrecht-
lichen Regelungen
Zusatz-
versorgung/​
Betriebsrente
Zuschuss
zur Privaten
Versorgung
Vertragliche
Sonder-
regelungen
der Versorgung
Regelungen für den
Fall der Amtsent-
hebung/​-entbindung
bzw. bei Fusionen
gezahlter
Betrag
gezahlter
Betrag
ja/​nein Höhe/​Laufzeit jährlich
aufzuwendender
Betrag
vergleichbare
Besoldungs-
gruppe und
jährlich
aufzuwendender
Betrag
jährlich
aufzuwendender
Betrag
Jährlich
aufzuwendender
Betrag
Inhalt der
Regelung und
jährlich
aufzuwendender
Betrag
Höhe/​Laufzeit
einer Abfindung/​
eines Übergangs-
geldes bzw.
Weiterzahlung der
Vergütung/​Weiter-
beschäftigung
Unparteiischer Vorsitzender 295 000 € 300,00 €
Energiepreis-
pauschale*
nein 6 Monate
in Höhe von
monatlich eines Zwölftels des Jahresbruttos,
wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
7 867,80 €
(AG-Anteil)
46 713,11 €
(entspr. B 11 = vorheriger
Besoldung als Staatssekretär abzgl.
AG-Anteil GRV)
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 € 300,00 €
Energiepreis-
pauschale*
nein 6 Monate
in Höhe von
monatlich eines Zwölftels des Jahresbruttos,
wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
7 867,80 €
(AG-Anteil)
Zuschuss
Versorgungswerk
der Ärzte
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 € 300,00 €
Energiepreis-
pauschale*
nein 6 Monate in Höhe von
monatlich eines Zwölftels des Jahresbruttos, wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
7 867,80 €
(AG-Anteil)
nein

Berlin, den 1. Februar 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Gesetzliche Pflicht aus Steuerentlastungsgesetz 2022

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