Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung der Höhe der Vergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
Bundespolitik

Bekanntmachung der Höhe der Vergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vom 1. Februar 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unpar­teiischen Mitglieder zum 1. März 2023 wie folgt verpflichtet:

scrollen
Funktion Im Vorjahr gezahlte Vergütungen Wesentliche Versorgungsregelungen Vorzeitige
Beendigung
Grund-
vergütung
variable
Bestandteile
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
Übergangs­
regelung nach
Ablauf der
Amtszeit
in der gesetz-
lichen Renten-
versicherung
versichert
vergleichbar mit
beamtenrecht-
lichen Regelungen
Zusatz-
versorgung/​
Betriebsrente
Zuschuss
zur Privaten
Versorgung
Vertragliche
Sonder-
regelungen
der Versorgung
Regelungen für den
Fall der Amtsent-
hebung/​-entbindung
bzw. bei Fusionen
gezahlter
Betrag
gezahlter
Betrag
ja/​nein Höhe/​Laufzeit jährlich
aufzuwendender
Betrag
vergleichbare
Besoldungs-
gruppe und
jährlich
aufzuwendender
Betrag
jährlich
aufzuwendender
Betrag
Jährlich
aufzuwendender
Betrag
Inhalt der
Regelung und
jährlich
aufzuwendender
Betrag
Höhe/​Laufzeit
einer Abfindung/​
eines Übergangs-
geldes bzw.
Weiterzahlung der
Vergütung/​Weiter-
beschäftigung
Unparteiischer Vorsitzender 295 000 € 300,00 €
Energiepreis-
pauschale*
nein 6 Monate
in Höhe von
monatlich eines Zwölftels des Jahresbruttos,
wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
7 867,80 €
(AG-Anteil)
46 713,11 €
(entspr. B 11 = vorheriger
Besoldung als Staatssekretär abzgl.
AG-Anteil GRV)
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 € 300,00 €
Energiepreis-
pauschale*
nein 6 Monate
in Höhe von
monatlich eines Zwölftels des Jahresbruttos,
wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
7 867,80 €
(AG-Anteil)
Zuschuss
Versorgungswerk
der Ärzte
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 € 300,00 €
Energiepreis-
pauschale*
nein 6 Monate in Höhe von
monatlich eines Zwölftels des Jahresbruttos, wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
7 867,80 €
(AG-Anteil)
nein

Berlin, den 1. Februar 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Gesetzliche Pflicht aus Steuerentlastungsgesetz 2022

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...